Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00667
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 12. Juni 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel
Advokaturbüro Federspiel
Lindenstrasse 37, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1967, war seit 2004 bei der Y.___, Bauunternehmung, als Angestellter/Arbeiter angestellt, als er sich am 8. Mai 2012 eine Verletzung am linken Knie zuzog (Urk. 7/4/174). Am 4. März 2013 meldete er sich erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Nach durchgeführten medizinischen und erwerblichen Abklärungen verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/100-104) mit Verfügung vom 12. Juni 2017 einen Rentenanspruch (Urk. 7/106). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. Juli 2017 wies das Sozialversicherungsgericht im Verfahren IV.2017.00782 mit Urteil vom 4. Februar 2019 ab (Urk. 7/119). Das vom Versicherten am 22. März 2019 angerufene Bundesgericht (Urk. 7/120/210) schützte diesen Entscheid mit Urteil vom 31. Juli 2019 (Urk. 7/121).
1.2 Im November 2021 machte der Versicherte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend und ersuchte erneut um Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/123-124). Im Rahmen der medizinischen Abklärung holte die IVStelle das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ vom 17. Dezember 2022 ein (Urk. 7/143). Gestützt darauf sowie auf die ergänzenden Stellungnahmen der Gutachter vom 18. April und 4. Mai 2023 (Urk. 7/159-160) verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/164) mit Verfügung vom 28. August 2023 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/165). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Am 16. April 2025 (Urk. 7/166) machte der Versicherte erneut eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend und ersuchte um Ausrichtung von Invalidenversicherungsleistungen. Mit Vorbescheid vom 20. Juni 2025 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie gedenke, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 7/185), wogegen der Versicherte am 27. August 2025 Einwände erhob (Urk. 7/189 = Urk. 7/190). Mit Verfügung vom 9. September 2025 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 7/195 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 9. September 2025 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 10. Oktober 2025 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, es sei auf sein Leistungsbegehren einzutreten, und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1). Im Eventualantrag ersuchte er um Rückweisung der Sache zwecks materieller Prüfung der Neuanmeldung (S. 2 Ziff. 2). Subeventuell beantragte er die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens oder zumindest eines psychiatrischen Gutachtens (S. 2 Ziff. 4). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege (S. 2 Ziff. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2025 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer am 9. Februar 2026 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass das Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2023 vom 4. September 2023 E. 1.2, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a).
1.2 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.).
1.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.3.2, 109 V 108 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.2 und 8C_97/2024 vom 29. August 2024 E. 2.3.2, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin trat auf das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers gestützt auf die Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 26. Mai 2025 (Urk. 7/184 S. 3 unten f.) nicht ein (Urk. 2): Der versicherungsmedizinisch psychiatrisch relevante Sachverhalt sei in verschiedenen mono- und polydisziplinären Gutachten abgeklärt und durch Urteile des Sozialversicherungs und des Bundesgerichts bestätigt worden. Gegenüber dem neusten MedasGutachten liege überwiegend wahrscheinlich ein unveränderter medizinischer Sachverhalt vor. Der Behandler beurteile denselben medizinischen Sachverhalt anders. Sie gehe weiterhin davon aus, dass keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen seien (S. 2 oben).
2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein (Urk. 1), es sei eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eingetreten. Die Beschwerdegegnerin habe die Angelegenheit nicht genauer materiell geprüft, obschon er diverse neue medizinische Unterlagen eingereicht habe, die die Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustands klar belegten (S. 3 Ziff. 1). Es sei willkürlich und nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin insbesondere trotz und sogar entgegen den eingereichten aktuellen Arztberichten von zwei Psychiatern nach wie vor behaupte, es seien keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Der von ihr genannte Entscheid des Bundesgerichts datiere vom 31. Juli 2019, das MedasGutachten sogar vom 1. Februar 2017 und lägen also beide viele Jahre zurück und seien längst nicht mehr aktuell (S. 4).
2.3 Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat, und ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung hätte eintreten müssen. Nach Lage der Akten fand die letztmalige materielle Prüfung eines Rentenanspruchs mit Verfügung vom 28. August 2023 (Urk. 7/165) ihren Abschluss (vgl. Feststellungsblatt vom 16. Juni 2023, Urk. 7/163). Zu vergleichen ist somit der Sachverhalt, wie er sich am 28. August 2023 präsentierte, mit demjenigen, welcher der angefochtenen Verfügung vom 9. September 2025 (Urk. 2) zugrunde lag.
3.
3.1 Am 17. Dezember 2022 erstatteten Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. D.___, Fachärztin für Ophthalmologie, sowie med. pract. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ (Urk. 7/143) und stellten in der Konsensbeurteilung (Urk. 7/143/4871) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 14 f. Ziff. 4.2.1):
- Chondromalazie laterales Tibiaplateau posttraumatisch links
- therapierefraktäre, posttraumatische chronische Gonalgie linkes Kniegelenk
- bei Status nach lateraler Tibiakopfimpressionsfraktur links im Mai 2012
- Status nach Osteosynthese und allogenem Knochenersatz im Mai 2012
- Status nach Metallentfernung im September 2013
- posttraumatische inaktivitätsbedingte Muskelatrophie Oberschenkel
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, ICD-10 F45.41
Weiter nannten die Gutachter und Gutachterin folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 15 Ziff. 4.2.2):
- chronische Lumbago bzw. lumbales vertebragenes Schmerzsyndrom
- Senkfuss
- Hallux valgus
- chronisches zervikozephales Syndrom
- aktenanamnestisch Status nach rezidivierender depressiver Störung, nicht näher bezeichnet, ICD-10 F33.9Z
- arterielle Hypertonie
- Hypercholesterinämie (laut Akte)
- Status nach durchgemachter Hepatitis B (laut Akte)
- Status nach Herpes-Meningoenzephalitis im Jahr 2000
- Fehlsichtigkeit (Hyperopie, Astigmatismus)
- Alterssichtigkeit
- Exophorie
- Cataracta incipiens
- Benetzungsstörung
Im Vordergrund der subjektiven als auch der objektivierbaren Befunde stünden die orthopädischen und psychiatrischen Diagnosen, welche in ihrer Gesamtheit die Leistungsfähigkeit beeinträchtigten (S. 15 Ziff. 4.3).
In orthopädischer Hinsicht gebe es beim Beschwerdeführer Zeichen der Aggravation, möglicherweise sogar der Simulation, soweit es die Belastungsfähigkeit, die Beweglichkeit und die subjektive Schmerzqualität und quantität am linken Kniegelenk betreffe. Auch die demonstrativ schwer beeinträchtigte Funktion der Wirbelsäule lasse sich anhand der klinischen Untersuchungen der Wirbelsäule und in Kenntnis von radiologischen Vorbefunden (MRI der Wirbelsäule mit fehlendem Nachweis von relevanten degenerativen Veränderungen) nicht erklären. Gleiches gelte für die wandernden Körperschmerzen, die im Rahmen der aktuellen Begutachtung nicht fassbar gewesen seien. Erwähnenswert sei in diesem Zusammenhang auch das vollkommen unauffällige Gangbild in unbeobachtetem Moment am Ende der Begutachtung auf dem Heimweg (S. 17 Mitte Ziff. 4.6).
Der psychiatrische Gutachter hielt fest, dass nach der Exploration und vor dem Hintergrund des Verhaltens des Beschwerdeführers eine Aggravation bis hin zur Simulation doch deutlich sei, und es seien vor dem Hintergrund der Reisetätigkeit, der Laboruntersuchung sowie des Rey-Memory-Tests Inkonsistenzen vorhanden. Auch sei deutlich geworden, dass psychosozialen und soziokulturellen Faktoren bei der Bedingung und Aufrechterhaltung der Umstände eine erhebliche Rolle zukämen (S. 17 unten Ziff. 4.6).
Aus ophthalmologischer Sicht hätten sich während der Gesichtsfeldprüfung Hinweise auf eine Aggravation ergeben, habe der Beschwerdeführer doch die Aussengrenzen für die - später geprüfte - sehr viel grössere Prüfmarke an gleicher Stelle oder sogar enger angegeben als die Aussengrenzen für die zuerst geprüfte sehr viel kleinere Prüfmarke (S. 18 unten Ziff. 4.6.1).
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, in der angestammten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und in einer angepassten Tätigkeit eine solche von 20 % (S. 19 Ziff. 4.7), wobei die Tätigkeit wechselbelastend stehend, gehend und sitzend und ohne belastetes Arbeiten auf Gerüsten, Leitern und unebenem Gelände sowie ohne Tragen von Lasten schwerer als 10 bis maximal 15 kg sein sollte (S. 20 Ziff. 4.8).
In Kenntnis des Vorbefundes aus dem polydisziplinären Vorgutachten vom 1. Februar 2017 (Urk. 7/96) gebe es keinen relevanten Progress der posttraumatisch vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden am linken Kniegelenk. Auch die polytopen Schmerzangaben im Bereich der Wirbelsäule und einiger anderer grosser Gelenke (wandernder Schmerz) seien vorbeschrieben. In psychiatrischer Hinsicht ergebe sich im Vergleich zum Vorgutachten ebenfalls keine Veränderung. Insgesamt handle es sich um eine geringfügig unterschiedliche Betrachtung des gleichen Sachverhalts, der sich nicht geändert habe (S. 21 unten).
3.2 Betreffend den aktuellen Gesundheitszustand stellte med. pract. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, im Bericht vom 12. Mai 2025 (Urk. 7/170/10-11 = Urk. 7/174 = Urk. 7/187/7-8) folgende Diagnosen:
- generalisierte Schmerzen und Missempfindungen mit
- chronischen Knieschmerzen links
- chronischen intermittierenden Polyarthralgien
- chronischem cervicozephalem und lumbovertebralem Schmerzsyndrom rechts
- chronischem thorakolumbovertebalem Schmerzsyndrom
- rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom mit/bei komplexer psychosozialer Belastungssituation
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
- andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD10 F62.80)
- chronische multifaktorielle Durchschlafstörung (Erstmanifestation 2012)
- Verdacht auf atypisches Restless leg-Syndrom (RLS)
- obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (Erstdiagnose 27. März 2024)
- arterielle Hypertonie
- postenzephalitisches Syndrom
- chronische Schulterschmerzen rechts, differentialdiagnostisch: Tendinitis Musculus infraspinatus (Erstdiagnose 15. April 2025)
- Impingement (Abduktion erschwert, Hochhalten des Armes unmöglich)
- symptomatische Gonarthrose links
- gestörter Glucosestoffwechsel/Prädiabetes (Erstdiagnose 12/2023)
- arterielle Hypertonie (Erstdiagnose 8/2015)
- Vitamin D3-Mangel
- Status nach TEP beidseits am 20. März 2013
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit dem 28. April 2023 verschlechtert. Die komplexen wandernden Schmerzen hätten zugenommen, sie trieben ihn bis fast zur Suizidalität (er sehe nur wegen seiner Kinder von einem Suizid ab). Trotz mehrfacher rheumatologischer Mitbeurteilung/Mitbehandlung habe keine zufriedenstellende Analgesie erreicht werden können. In der Zwischenzeit hätten prostatische Beschwerden eingesetzt, die urologisch abgeklärt worden seien. Die Durchschlafstörung habe sich ebenfalls verschlechtert, was zu weiteren Abklärungen geführt habe. Die Gonarthrose-Beschwerden links hätten mit ständigem Givingway und Instabilitätsgefühl zugenommen (S. 2 oben).
3.3 Mit Bericht vom 14. Mai 2024 (Urk. 7/170/29-30 = Urk. 7/180 = Urk. 7/187/26-27) diagnostizierte Dr. med. G.___, Facharzt für Urologie, speziell operative Urologie, ein beginnendes Prostataobstruktionssyndrom Stadium I sowie einen Status nach Mikrohämaturieabklärung (S. 1). In der Untersuchung zeige sich eine soweit kräftige, subjektiv beschwerdefreie und kompensierte Miktion. Hinweise für ein malignes oder entzündliches Geschehen lägen nicht vor (S. 2 oben).
3.4 Am 16. Juli 2024 (Urk. 7/170/23-28 = Urk. 7/179 = Urk. 7/187/20-25) berichteten die Ärzte der Klinik für Neurologie am Universitätsspital H.___ nach der Sprechstunde für Schlafstörungen, dass sich polysomnographisch einerseits eine schwere in Rückenlage assoziierte obstruktive Schlafapnoe mit überwiegend respiratorischen Arousals, deutlicher Schlaffragmentierung und reduzierter Schlafeffizienz gezeigt habe. Andererseits sei ein auffälliges Wachverhalten zu beobachten mit motorischer Unruhe mit links und beinbetonten Willkürbewegungen, welche möglicherweise im Rahmen eines RLS gedeutet werden könnten. Das Fehlen von periodischen Beinbewegungen im Schlaf sei zwar untypisch für ein RLS, schliesse dieses aber auch nicht aus (S. 4 unten f.).
3.5 Die Ärzte der Klinik für Pneumologie am H.___, Zentrum für Schlafmedizin, diagnostizierten aus ihrem Fachgebiet im Bericht vom 16. Dezember 2024 (Urk. 7/170/16-18 = Urk. 7/176 = Urk. 7/187/13-15) eine symptomatische obstruktive Schlafapnoe (Erstdiagnose 27. März 2024) sowie eine chronische Durchschlafinsomnie seit 2012 (S. 1). Die multifaktorielle Insomnie sei auf psychiatrische Beschwerden, chronische Schmerzen sowie eine schwere obstruktive Schlafapnoe zurückzuführen. Zur Behandlung des letzteren sei eine CPAPTherapie versucht worden, die jedoch aufgrund einer Maskenintoleranz mit Schmerzen und vermehrter Panik bereits wieder abgebrochen worden sei. Als Alternative sei die Anpassung einer Unterkieferprotrusionsschiene zu empfehlen (S. 2 Mitte).
3.6 Med. pract. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Facharzt für Chirurgie, hielt mit Bericht vom 19. September 2024 (Urk. 7/170/19-21 = Urk. 7/177 = Urk. 7187/16-18) fest, dass sich beim Beschwerdeführer eine chronische Schmerzsymptomatik am Knie links zeige. In der klinischen Untersuchung liessen sich aktuell keine fokalen Instabilitäten eruieren. Wie bereits durch die Kollegen am Balgrist festgestellt, zeige sich vor allem eine Schmerzsymptomatik dorsolateral im Bereich des Musculus Bizeps femoris respektive dessen Sehne als auch des Musculus tibialis anterior beim belasteten Gehen treppab oder bergab. In der aktuellen Untersuchung finde sich kein relevanter Kniegelenkserguss. Die Beweglichkeit sei praktisch seitengleich und normal (S. 2 unten).
3.7 Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte mit Bericht vom 14. Mai 2025 (Urk. 7/170/3-5 = Urk. 7/172 = Urk. 7/187/1-3) folgende Diagnosen (S. 1):
- chronisches therapieresistentes Schmerzsyndrom, ICD-10 F45.41
- chronische intermittierende Polyarthralgie
- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ICD-10 F33.1
- andauernde Persönlichkeitsstörung bei chronischem Schmerzsyndrom, ICD -10 F62.8
- chronische Schlafstörung
Der Beschwerdeführer leide seit mehr als acht Jahren an den oben genannten Beschwerden. Trotz kontinuierlicher medizinischer und therapeutischer Interventionen sei eine deutliche Chronifizierung der Schmerzproblematik und der psychischen Beeinträchtigungen eingetreten. Der Krankheitsverlauf zeige eine progressive Verschlechterung mit zunehmender Therapieresistenz. Die anfänglich episodischen Beschwerden hätten sich zu einem permanenten Zustandsbild verfestigt (S. 1 unten f.). Aufgrund der chronifizierten und therapieresistenten Symptomatik bestehe seit nach dem Unfall im Jahr 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 unten).
3.8 Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 16. Mai 2025 (Urk. 7/170/6-9 = Urk. 7/173 = Urk. 7/187/4-6), der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 15. Januar 2015 aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom und chronischem Verlauf, ICD-10 F33.1, und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, ICD-10 F45.41, in seiner regelmässigen psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung. Die Behandlung erfolge in einem vier- bis fünfwöchentlichen Setting und umfasse psychotherapeutische Gespräche und eine medikamentöse Therapie (S. 1). Im angestammten Beruf als Bauarbeiter bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % denkbar, wobei aufgrund des bisherigen langjährigen Krankheitsverlaufs mit multiplen therapeutischen Anläufen ohne nachhaltige Besserung selbst eine reduzierte Arbeitsfähigkeit im Umfang von 2040 % aus klinischer Sicht unrealistisch sei (S. 3 unten).
3.9 Dr. med. L.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, RAD, hielt mit Stellungnahme vom 24. Mai 2025 fest (Feststellungsblatt vom 20. Juni 2025, Urk. 7/184), dass in somatischer Hinsicht neben den bekannten und versicherungsmedizinisch gewürdigten Diagnosen zusätzliche Diagnosen genannt würden, denen kurativmedizinische Bedeutung zukomme, wie das obstruktive Schlafapnoesyndrom, die chronischen Schulterschmerzen, differentialdiagnostisch: Tendinitis M. infraspinatus, sowie ein beginnendes Prostataobstruktionssyndrom. Hierdurch entstehe keine veränderte invalidenversicherungsrechtliche Relevanz (S. 3 Mitte).
3.10 In psychiatrischer Hinsicht hielt med. pract. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, am 26. Mai 2025 fest (Urk. 7/184), der versicherungsmedizinischpsychiatrisch relevante Sachverhalt sei in verschiedenen mono und polydisziplinären Gutachten abgeklärt und durch Urteile des Sozialversicherungsgerichts und des Bundesgerichts bestätigt worden. Gegenüber dem neusten MedasGutachten (vgl. vorstehende E. 3.1) liege überwiegend wahrscheinlich ein unveränderter medizinischer Sachverhalt vor. Der Behandler beurteile denselben medizinischen Sachverhalt anders (S. 4 Mitte).
4.
4.1 Das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ (E. 3.1) bildete Grundlage der rentenablehnenden rechtskräftigen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. August 2023 (Urk. 7/165). Die Sachverständigen gingen damals davon aus, dass orthopädische und psychiatrische Diagnosen wie eine posttraumatische Chondromalazie laterales Tibiaplateau, eine therapierefraktäre posttraumatische chronische Gonalgie linkes Kniegelenk, eine posttraumatische inaktivitätsbedingte Muskelatrophie Oberschenkel (wohl: links) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren im Vordergrund ständen, wobei sie sowohl in orthopädischer als auch psychiatrischer Hinsicht Zeichen einer Aggravation, möglicherweise sogar einer Simulation, erkannten. Die Beschwerdegegnerin ging weiterhin davon aus, wie bereits das Sozialversicherungsgericht und das Bundesgericht im Zeitpunkt der vorletzten Rentenverfügung vom 12. Juni 2017 (vgl. Urk. 7/119 E. 4.3 und Urk. 7/121 E. 7) , dass keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen seien (vgl. vorstehende E. 2.1).
Neu berichtete der Hausarzt des Beschwerdeführers, med. pract. F.___ (E. 3.2), dass die komplexen wandernden Schmerzen zugenommen hätten, keine zufriedenstellende Analgesie habe erreicht werden können und neu prostatische Beschwerden eingesetzt hätten. Überdies habe sich die Durchschlafstörung verschlechtert, und die Kniebeschwerden hätten mit einem ständigen Givingway und Instabilitätsgefühl zugenommen.
4.2
4.2.1 Vorab ist festzustellen, dass der Hausarzt (E. 3.2) keine Befunde beschrieben hat, weshalb eine Veränderung des Gesundheitszustandes allein gestützt auf dessen Bericht von Vornherein nicht überprüfbar ist.
4.2.2 Nach der spezialärztlichen Untersuchung des linken Knies hielt med. pract. I.___ (E. 3.6) fest, dass sich entgegen dem subjektiven Gefühl des Beschwerdeführers keine Instabilitäten eruieren liessen. Er fand in der aktuellen Untersuchung keinen relevanten Kniegelenkserguss, und die Beweglichkeit der Kniegelenke war praktisch seitengleich und normal. Bildgebend zeigten sich lediglich eine diskrete Strukturalteration im Bereich des Tibiaplateaus lateralseits und diskrete degenerative Veränderungen. Dementsprechend vereinbarte med. pract. I.___ keine weiteren Kontrollen mehr mit dem Beschwerdeführer. Das linke Knie betreffend kann von einer glaubhaften Verschlechterung keine Rede sein.
Was die übrigen Diagnosen am Bewegungsapparat betrifft, sind die chronischen intermittierenden Polyarthralgien, das chronische cervicozephale und lumbovertebrale Schmerzsyndrom, das chronische thorakolumbovertebrale Schmerzsyndrom sowie die chronischen Schulterschmerzen rechts, schon seit langem bekannt. Allein gestützt auf die Diagnosen ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft (vgl. vorstehend E. 4.2.1). Weitergehende Abklärungen wurden vom Hausarzt offensichtlich nie in die Wege geleitet, was darauf hindeutet, dass auch er nicht von einer objektiven Verschlimmerung ausgeht.
4.2.3 Neu wurde ein beginnendes Prostataobstruktionssyndrom Stadium I sowie ein Status nach Mikrohämaturieabklärung diagnostiziert. Nachdem aber die urologische Untersuchung (E. 3.3) eine soweit kräftige, subjektiv beschwerdefreie und kompensierte Miktion ergeben hat und Hinweise für ein maligenes entzündliches Geschehen nicht gefunden worden sind, ist nicht plausibel dargetan, inwieweit der Beschwerdeführer durch die gestellten Diagnosen beeinträchtigt sein soll.
4.2.4 Neu diagnostiziert wurde ausserdem eine symptomatische obstruktive Schlafapnoe, und es wurde der Verdacht auf ein RLS gestellt (E. 3.4). Zur Behandlung der Schlafapnoe wurde eine CPAP-Therapie versucht, die der Beschwerdeführer aufgrund einer Maskenintoleranz abbrechen musste, worauf hin von den Pneumologen (E. 3.5) die Anpassung einer Unterkieferprotrusionsschiene als Alternative empfohlen wurde. Ob dieser Empfehlung Folge geleistet worden ist, geht aus den medizinischen Akten nicht hervor. Solange allerdings kurative Optionen offen stehen, ist nicht ersichtlich, dass sich die Schlafapnoe längerfristig relevant auf den Gesundheitszustand auswirken soll. In Anlehnung an die Stellungnahme von RADArzt L.___ (E. 3.9) ist eine invalidenversicherungsrechtliche Relevanz nicht glaubhaft.
Ob die Diagnose eines RLS mittlerweile gesichert ist, ergibt sich aus den medizinischen Berichten nicht, der Hausarzt führte die Diagnose lediglich als Verdacht an. Unabhängig davon gingen die Neurologen (E. 3.4) davon aus, dass potenziell RLS-wirksame medikamentöse Therapien zur Verfügung stehen (Urk. 7/179 S. 5 oben). Auch bezüglich des Verdachts auf ein RLS ist eine Beeinträchtigung und damit eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft.
4.2.5 Der langjährige Psychiater Dr. K.___ (E. 3.8) erwähnte in seinem Bericht keine Verschlechterung des Gesundheitszustands. Die im Jahr 2015 noch gestellte und im Jahr 2018 wiederholte Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom, ICD-10 F62.80 (vgl. Urk. 7/50/1-5 und Urk. 7/117), nannte er nicht mehr und die Therapieintensität wurde gegenüber einem zwei bis dreiwöchigen Setting auf ein vier bis fünfwöchiges Setting reduziert, was eher auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes schliessen lässt. Mit dem Bericht des Psychiaters gelingt es dem Beschwerdeführer damit nicht, eine Verschlechterung des Gesundheits-zustandes glaubhaft darzutun.
Daran ändert auch der Bericht von Dr. J.___ (E. 3.7) nichts, mit welchem eine deutliche Chronifizierung der Schmerzproblematik und der psychischen Beeinträchtigungen beschrieben wird. Zwar kann eine Chronifizierung nach der Rechtsprechung ein Indiz für eine gesundheitliche Verschlechterung darstellen (BGE 130 V 64 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_429/2024 vom 19. März 2025 E. 4.5, 8C_481/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 2.3). Den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers zur Schmerzproblematik ist aufgrund der im Gutachten der Z.___ (E. 3.1) wiederholt festgestellten Inkonsistenzen sowie der Hinweise auf Aggravation oder Simulation mit der gebotenen Zurückhaltung zu begegnen. Auf diese Aspekte ging Dr. J.___ nicht ein und attestierte dem Beschwerdeführer aber eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfall im Jahr 2012, obwohl ihm dieser erst im März 2025 zur Beurteilung einer neuen Therapie überwiesen wurde (vgl. Urk. 7/175). Daher vermag der Beschwerdeführer auch mit dessen Einschätzung keine relevante Veränderung der Verhältnisse glaubhaft zu machen.
4.3 Zusammenfassend vermochte der Beschwerdeführer keine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Veränderung seines Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf dessen Neuanmeldung nicht eingetreten ist, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
5.
5.1
5.1.1 Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen.
Es wird ihr überdies auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).
5.1.2 Mittellosigkeit im Sinne der prozessualen Bedürftigkeit setzt voraus, dass die Gesuch stellende Person sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses erschöpft hat. Zu berücksichtigen ist unter anderem die Möglichkeit, vom Ehegatten aufgrund der ehelichen Unterhaltspflicht (Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB) und der ehelichen Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB) einen angemessenen Prozesskostenvorschuss zu erhalten. Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung geht der Unterhaltspflicht aus Familienrecht nach; erst wenn alle diese Mittel zur Finanzierung des Prozesses nicht ausreichen, ist die Mittellosigkeit gegeben (BGE 142 III 36 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_250/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 2.3).
5.2 Laut der Steuererklärung für das Jahr 2024 (Urk. 12/2) verfügten der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau am 31. Dezember 2024 über ein Barvermögen von Fr. ... (S. 12), welches dem im (unvollständigen) Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 11) deklarierten Vermögen auf Bank- und Postkonti entspricht (S. 5). Unter Berücksichtigung eines Vermögensfreibetrags ist es dem Beschwerdeführer und dessen Ehegattin möglich, die Kosten für das vorliegende Verfahren und der Rechtsvertretung zu tragen, selbst wenn im deklarierten Vermögen ein Freizügigkeitsvermögen des Beschwerdeführers enthalten wäre. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung abzuweisen.
5.3 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 700. festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung vom 10. Oktober 2025 wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Federspiel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
BachofnerTiefenbacher