Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00682
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 29. Oktober 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach X.___ mit Verfügung vom 15. September 2025 (Urk. 2) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab dem 1. August 2023 eine ganze Rente der Invalidenversicherung in Höhe von monatlich Fr. 1'483.-- respektive Fr. 1'526.-- (ab Januar 2025) zu.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 13. Oktober 2025 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Erhöhung der monatlichen Invalidenrente um 45 % respektive eine Monatsrente von Fr. 2'150.35 beziehungsweise Fr. 2'212.70 (S. 2).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss § 19 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist der Gegenpartei in der Regel Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Erweist sich eine Beschwerde jedoch offensichtlich als unzulässig oder aussichtslos, kann das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden (§ 19 Abs. 2 GSVGer).
1.2 Nach Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinngemäss anwendbar (vgl. dazu BGE 124 V 159). Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen.
Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- und Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Gemäss Art. 29quater AHVG wird die Rente nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbseinkommen (lit. a), den Erziehungsgutschriften (lit. b) und den Betreuungsgutschriften (lit. c) zusammensetzt. Bei erwerbstätigen Personen werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Art. 29quniquies Abs. 1 AHVG).
Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Beschwerde (Urk. 1) ausdrücklich fest, dass die Höhe seiner Invalidenrente korrekt berechnet worden sei. Hingegen brachte er vor, die Rente reiche nicht aus, um seine grundlegenden Lebenshaltungskosten sowie die im Zusammenhang mit seinen schweren chronischen Erkrankungen (Niereninsuffizienz, Amputation des linken Vorderfusses, Diabetes mellitus Typ B, psychische Erkrankung, Bluthochdruck, vestibuläre Störungen) anfallenden erheblichen Zusatzkosten für Behandlungen, Medikamente, Dialyse, orthopädische Hilfsmittel, spezielle Ernährung, Psychotherapie und psychosoziale Betreuung zu decken. Unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände sei die von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Rente um 45 % zu erhöhen, damit er seine Lebenshaltungskosten und Auslagen für die notwendige medizinische Versorgung decken könne.
2.2 Die als Erwerbsausfallversicherung konzipierte Invalidenversicherung hat zwar unter anderem die Aufgabe, mit Renten den Existenzbedarf angemessen zu decken (Art. 112 Abs. 2 lit. b der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, BV), die Höhe der Renten ist aber gesetzlich festgelegt (vgl. E. 1.2) und diese werden bedarfsunabhängig ausgerichtet. Für Personen, deren Existenzbedarf durch die Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht gedeckt ist, besteht die Möglichkeit, bedarfsabhängige Ergänzungsleistungen zu beantragen, die ihnen unter gegebenen Voraussetzungen (Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG) vom Bund und von den Kantonen gewährt werden (Art. 112a Abs. 1 BV und Art. 1 ELG).
3. Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
4. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG grundsätzlich kostenpflichtig. Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (§ 33 Abs. 3 GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je eines Doppels von Urk. 1 und des angefochtenen Entscheids (Urk. 2) sowie einer Kopie von Urk. 3/1-6
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais