Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00727

756.8566.8528.06


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 17. März 2026

in Sachen

X.___, geb. 2016

Beschwerdeführer


gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___


diese vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson

ADVOMED

Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren Juni 2016, wurde am 5. Januar 2025 von seiner Mutter unter Hinweis auf eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) und weitere Diagnosen in Abklärung als Minderjähriger bei der Invalidenversicherung zum Bezug medizinischer und beruflicher Massnahmen sowie Hilfsmittel angemeldet (Urk. 6/1 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische Abklärungen (Urk. 6/10, Urk. 6/19). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/22-33) verneinte sie mit Verfügung vom 8. Oktober 2025 (Urk. 6/34 = Urk. 2) eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen für das Geburtsgebrechen Ziff. 404 Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV-EDI).


2.    Der Versicherte, vertreten durch seine Eltern, erhob am 18. Oktober 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2025 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2025 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, die dem Beschwerdeführer am 15. Dezember 2025 zugestellt wurde (Urk. 7). Dieser reichte am 12. Januar 2026 (Urk. 8) eine Replik mit weiteren Akten (Urk. 9/1-2) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 29. Januar 2026 (Urk. 11) auf eine Duplik, was dem Beschwerdeführer am 30. Januar 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sowie eine Neufassung der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV; neu GgV-EDI) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens beginnt nach der Einleitung von medizinischen Massnahmen, frühestens jedoch nach vollendeter Geburt (Art. 3ter Abs. 1 IVV). Vorliegend wurde das Leistungsgesuch im Januar 2025 gestellt und die medizinischen Massnahmen in Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen wurden nach dem 1. Januar 2022 eingeleitet. Damit sind die ab 1. Januar 2022 geltenden Rechtsvorschriften anwendbar.

1.2    Versicherte haben gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Medizinische Massnahmen nach Absatz 1 werden gewährt für die Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufgetretener Leiden, die:

a.    fachärztlich diagnostiziert sind;

b.    die Gesundheit beeinträchtigen;

c.    einen bestimmten Schweregrad aufweisen;

d.    eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern; und

e.    mit medizinischen Massnahmen nach Artikel 14 behandelbar sind.

Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 IVV). Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 3 Abs. 3 IVV). Der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens beginnt mit der Einleitung von medizinischen Massnahmen, frühestens jedoch nach vollendeter Geburt (Art. 3ter Abs. 1 IVV). Er erlischt am Ende des Monats, in dem die versicherte Person das 20. Altersjahr vollendet hat (Art. 3ter Abs. 2 IVV). Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) erstellt die Liste nach Artikel 14ter Absatz 1 Buchstabe b IVG mit den Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Artikel 13 IVG gewährt werden (Art. 3bis Abs. 1 IVV). Es kann nähere Vorschriften über die Liste erlassen (Art. 3bis Abs. 2 IVV).

1.3    Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 404 Anhang GgV-EDI sind angeborene Störungen des Verhaltens bei Kindern ohne Intelligenzminderung mit kumulativem Nachweis von Störungen des Verhaltens im Sinne einer krankhaften Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit, von Störungen des Antriebs, des Erfassens (perzeptive Funktionen), der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit (ADHS; früher «psychoorganisches Syndrom», POS; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2016 vom 4. November 2016 E. 4); die Diagnosestellung und der Beginn der Behandlung müssen vor der Vollendung des neunten Lebensjahres erfolgt sein (Abs. 2 von Ziff. 404 Anhang GgV-EDI; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_855/2017 vom 19. Dezember 2018 E. 2.3 mit Hinweisen sowie Ziff. 1.3 ff. des Anhangs 4 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV [KSME], Stand 1. Januar 2025).

1.4    Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei der objektiven Bedingung der Diagnosestellung und des Beginns der Behandlung vor der Vollendung des neunten Lebensjahres um zwei kumulativ zu erfüllende Anspruchsvoraussetzungen im Sinne von Abgrenzungskriterien, um zu entscheiden, ob die Störung angeboren oder erworben ist. Auf diese beiden Voraussetzungen kann nicht verzichtet werden. Sie beruhen auf der empirischen Erfahrung, dass ein erst später diagnostiziertes und behandeltes Leiden nicht mehr auf einem angeborenen, sondern einem erworbenen POS (heute: ADHS) beruht, welches nicht von der Invaliden-, sondern von der Krankenversicherung zu übernehmen ist. Die Befristung bezweckt, spätere Einflussfaktoren auszuschliessen, die mit dem Geburtsgebrechen nichts zu tun haben, aber dennoch zu den erwähnten Symptomen führen können. Erfolgen Diagnose oder Behandlungsbeginn erst nach dem vollendeten neunten Altersjahr, besteht die unwiderlegbare Rechtsvermutung, dass ein erworbenes und kein angeborenes POS (heute: ADHS) vorliegt. Dabei genügt weder eine vor dem Stichtag festgestellte Behandlungsbedürftigkeit noch die Anmeldung für eine im Sinne von Ziff. 404 Anhang GgV-EDI anerkannte Behandlung, um eine solche anzunehmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_418/2016 vom 4. November 2016 E. 4 sowie 8C_23/2012 vom 5. Juni 2012 E. 5.1.1-2 unter Hinweis auf BGE 122 V 113 E. 2f, E. 3c/bb und E. 4c).

1.5    Gemäss Anhang 4 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV [KSME], gültig ab 1. Januar 2022, Stand: 1. Januar 2025 (Anhang 4), gelten die Voraussetzungen von Ziff. 404 Anhang GgV-EDI als erfüllt, wenn vor Vollendung des neunten Altersjahres mindestens Störungen des Verhaltens im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit, des Antriebes, des Erfassens (perzeptive oder Wahrnehmungsstörungen), der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit ausgewiesen sind. Diese Symptome müssen kumulativ nachgewiesen sein, wobei es genügt, wenn sie nicht alle gleichzeitig, sondern erst nach und nach auftreten (sog. Anerkennungskriterien, Ziff. 2.1 KSME-Anhang 4). Bei der Diagnosestellung reicht es nicht aus, eine ADS-Symptomatik als POS zu bezeichnen, sondern die Anerkennungskriterien müssen mittels Untersuchung nachvollziehbar belegt sein (Rz. 404.5 KSME, Ziff. 1.3 KSME-Anhang 4).

1.6    Versicherte haben gemäss Art. 12 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind (Abs. 1).

    Versicherte, die im Zeitpunkt der Vollendung ihres 20. Altersjahres an Massnahmen beruflicher Art nach den Artikeln 15-18c teilnehmen, haben bis zum Ende dieser Massnahmen, höchstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr, Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben gerichtet sind (Abs. 2).

    Die medizinischen Eingliederungsmassnahmen müssen geeignet sein, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauerhaft und wesentlich zu verbessern oder eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Der Anspruch besteht nur, wenn die behandelnde Fachärztin oder der behandelnde Facharzt unter Berücksichtigung der Schwere des Gebrechens der versicherten Person eine günstige Prognose stellt (Abs. 3).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, die klinische Diagnose einer ADHS könne nachvollzogen werden. Die Kriterien für die Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 Anhang GgV-EDI seien jedoch nicht erfüllt. Es fehlten insbesondere der Nachweis von Störungen des Erfassens/Erkennens und der Merkfähigkeit. Die beschriebenen Auffälligkeiten entsprächen keiner spezifischen Testdiagnostik und im WISC-V seien keine unterdurchschnittlichen Werte ermittelt worden. Das Geburtsgebrechen Ziff. 404 Anhang GgV-EDI sei damit nicht ausgewiesen. In diesem Zusammenhang könne auch keine Psycho- oder Ergotherapie übernommen werden. Da für die Anerkennung des Geburtsgebrechens eine Zeitlimite bestehe und der Nachweis der Symptome kumulativ vor dem 9. Lebensjahr erfolgen müsse, könne der Nachweis nicht nachträglich erbracht werden.

Psychotherapeutische Massnahmen seien nicht zu Lasten der Invalidenversicherung zu übernehmen, wenn die Prognose unbestimmt und/oder die Behandlung eine medizinische Vorkehr von zeitlich unbegrenzter Dauer darstelle. Da bei der vorliegenden Diagnose von einer langandauernden Leidensbehandlung auszugehen sei, sei eine Kostenübernahme der Psycho- und Ergotherapie nach Art. 12 IVG durch die Invalidenversicherung nicht möglich (S. 3).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte vor, die Beschwerdegegnerin stütze sich wesentlich auf Testresultate unter Medikation, die das unbehandelte Funktionsniveau nicht abbildeten. Ohne eine ergänzende Abklärung fehle eine tragfähige Grundlage zur Beurteilung, ob eine Störung des Erfassens oder der Merkfähigkeit vorliege. Die Sache sei daher zur weiteren medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 10-11). Es bestünden frühkindliche Auffälligkeiten, ein anhaltender Therapiebedarf sowie Einschränkungen im Alltag und der Schule. Die normnahen Testwerte unter Medikation widerlegten diese Befunde nicht (S. 5 Ziff. 13). Die Beschwerdegegnerin hätte sodann unabhängig von Art. 13 IVG prüfen müssen, ob Eingliederungsmassnahmen (schulisch/therapeutisch) zur Sicherstellung der Integration angezeigt seien. Im Rahmen ihrer Beurteilung habe sie sodann keine ergänzenden Abklärungen bei der Schule oder dem schulpsychologischen Dienst vorgenommen (S. 5 Ziff. 14 und 16). Gerade bei minderjährigen Versicherten mit ADHS seien pädagogische und schulische Einschätzungen zentral, um das tatsächliche Ausmass der funktionellen Beeinträchtigung und den Eingliederungsbedarf im schulischen Alltag festzustellen (S. 6 Ziff. 18).

    Der Beschwerdeführer äusserte sich in der Replik vom 12. Januar 2026 zu den von ihm eingereichten Berichten der Fachpersonen der A.__ vom 24. November 2025. Er gab an, es ergebe sich ein konsistentes und klar belegtes klinisches Gesamtbild. Es lägen eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, Zwangsgedanken und -handlungen sowie kombinierte vokale und multiple motorische Tics im Sinne eines Tourette-Syndroms vor. Zusätzlich bestehe weiterhin der Verdacht auf eine Lese- und Rechtschreibstörung, welche in den kommenden Jahren erneut überprüft werden solle. Die neuropsychologische Testung habe erneut unter medikamentöser Behandlung durchgeführt werden müssen, nachdem dies von den Fachpersonen ausdrücklich als notwendig erachtet worden sei. Die ausgeprägte ADHS-Symptomatik hätte andernfalls eine standardisierte und valide Testdurchführung verunmöglicht. Die Berichte beschrieben zudem eine anhaltende funktionelle Beeinträchtigung im schulischen Kontext. Eine Autismus-Spektrum-Störung sei nicht diagnostiziert worden (Urk. 8 S. 2). Die aktuellen fachärztlichen und neuropsychologischen Einschätzungen belegten, dass weithin eine medizinisch relevante, langfristige Beeinträchtigung mit Auswirkungen auf die schulische Leistungsfähigkeit und Alltagsbewältigung vorliege. Die Symptomatik bestehe seit dem Kindesalter und habe sich klar vor Vollendung des 9. Altersjahres manifestiert. Das Tourette-Syndrom sei sodann nicht als leichte oder vorübergehende Tic-Symptomatik zu qualifizieren, sondern als frühkindlich manifestierte neuropsychiatrische Störung mit funktioneller Relevanz (S. 3).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für den Anspruch des Beschwerdeführers auf medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 404 GgV Anhang zu Recht verneint hat.


3.    

3.1    Dr. med. B.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, und Dr. med. C.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, Praxis D.___, berichteten am 30. März 2023 (Urk. 6/19) über die Abklärung des Beschwerdeführers vom Oktober 2022 bis März 2023. Sie stellten die Diagnosen altersentsprechende kognitive Entwicklung, ADHS (ICD-10 F90.0) und sozioemotionale Unreife (S. 1 unten). Der Bericht enthält Angaben zu den durchgeführten Tests (WPPSI-IV, Conners-3 Fragebogen) und den Bereichen Kognition/Spielverhalten, Verhalten in der Schule, Sprache, Sozialverhalten/emotionale Entwicklung, Grobmotorik etc. (S. 2 ff.). Die Ärzte gaben an, die Tests hätten nur mit sehr viel spielerischem Ansatz und externer Motivation durchgeführt werden können. Die entwicklungspädiatrische Kontrolle zeige eine altersentsprechende kognitive Entwicklung im unteren Normbereich. Stärken seien im logisch-abstrakten Denken ersichtlich. Gegebenenfalls werde die kognitive Leistungsfähigkeit zum aktuellen Zeitpunkt durch die Verhaltensauffälligkeiten beeinflusst und somit unterschätzt (S. 1).

Das Auftreten und die Aussprache des Beschwerdeführers wirkten insgesamt noch sehr kleinkindlich im Sinne einer sozioemotionalen Unreife. Er zeige Verhaltensauffälligkeiten im Bereich der Aufmerksamkeit und der Hyperaktivität. Die Kriterien für eine ADHS seien somit erfüllt. Es bestehe aber sicherlich auch eine Überlagerung mit den Verhaltensweisen aufgrund der sozioemotionalen Unreife. Auf Wunsch der Eltern sei eine medikamentöse Therapie mit Medikinet 5mg begonnen worden. Darunter zeige sich eine deutliche Verbesserung des Verhaltens mit längerer Konzentrationsspanne, grösserer Frustrationstoleranz und weniger aggressiven Wutanfällen. Die Eltern hätten den Verdacht, dass der Beschwerdeführer ADHS habe. Beim Bruder sei die Diagnose gestellt worden. Seit zwei bis drei Jahren habe der Beschwerdeführer zunehmend Aggressionen und Wutausbrüche und wolle auch anderen Personen Schmerzen zufügen. Im Kindergarten sei aufgefallen, dass er sich nur schlecht konzentrieren könne und Mühe mit Stillsitzen habe. Er benötige deshalb auch Hilfe für die Schule (S. 2 oben). Die Mutter müsse ihn stets in den Kindergarten begleiten und oft dabeibleiben (S. 3 unten).

3.2    Msc. E.___, Psychologin, lic. phil. F.___, Leitende Psychologin, und Dr. med. G.___, A.___, gaben im Bericht vom 7. Mai 2025 (Urk. 6/10) zur Abklärung eines infantilen POS Ziff. 404 Anhang GgV-EDI an, eine ADHS sei bereits 2023 in der Praxis von Dr. C.___ diagnostiziert worden. Die Eltern wünschten sich eine erneute Abklärung auch bezüglich allfälliger komorbider Störungen sowie eine erneute Einstellung mit einem Stimulans. Eine POS-Anmeldung sei bereits 2023 angedacht, von den Eltern aber noch nicht umgesetzt worden. Der Beschwerdeführer zeige eine stark erhöhte motorische Unruhe, starke Konzentrationsschwierigkeiten, Impulsivität, emotionale Dysregulation und Wutanfälle. Er stelle eine hohe Anforderung an die Geduld der Psychologin (S. 1 Ziff. 2.2-2.3).

    Die motorische und sprachliche Entwicklung sei im durchschnittlichen Rahmen verlaufen. Der Beschwerdeführer habe sowohl eine Wald- als auch eine Bauernhofspielgruppe besucht. Die morgendliche Trennung sei jeweils herausfordernd gewesen. Mit fünf Jahren sei er in den Kindergarten gekommen. Der Start habe sich ebenfalls schwierig gestaltet. Die Mutter habe ihn anfangs während eineinhalb Jahren begleitet. Nach dem Beginn der medikamentösen Behandlung mit Ritalin habe der Beschwerdeführer von einem Tag auf den anderen selbständig in den Kindergarten gehen können. Die Kindergärtnerin habe früh von Selbstzweifeln, jedoch nicht von aggressivem Verhalten berichtet. Auch im weiteren schulischen Verlauf hätten keine aggressiven Auffälligkeiten bestanden. Der Beschwerdeführer besuche aktuell die zweite Klasse. In der Schule stelle das Erledigen von Hausaufgaben eine grosse Herausforderung dar (S. 1 Ziff. 2.4). Psychosoziale Belastungsfaktoren bestünden nicht (S. 1 Ziff. 2.5).

    Die IQ-Bestimmung sei am 29. Oktober 2024 durch Msc. E.___ mittels WISC-V (Wechsler Intelligenztest für Kinder) erfolgt. Der Test erfasse verschiedene sprachliche und handlungsbezogene Aspekte von Intelligenz. Der Beschwerdeführer verfüge über eine im Durchschnittsbereich liegende kognitive Begabung mit einer relativen Schwäche im Arbeitsgedächtnis und teilweise in der Verarbeitungsgeschwindigkeit. In der Konzentration zeige er je nach Aufgabenstellung schwankende Leistungen. Bei der Bearbeitung der Aufgaben hätten sich in den Testsituationen durchgehend eine erhöhte Ablenkbarkeit, erhöhte Impulsivität, erhöhte motorische Unruhe und eine schnelle Ermüdung gezeigt. Bezüglich des Gesamt-IQ habe der Beschwerdeführer einen Indexwert von 95 erzielt. Dabei handle es sich bei einem Prozentrang von 37 um ein durchschnittliches Ergebnis. Die Aufgaben im Index Arbeitsgedächtnis erforderten die Fähigkeit, visuelle und auditive Informationen zu registrieren, sie zeitweise im Gedächtnis zu behalten und damit bewusste Operationen oder Manipulationen durchzuführen. Der Beschwerdeführer habe in dieser Skala einen Indexwert von 88 erzielt, wobei es sich um ein Ergebnis im unteren Durchschnittsbereich handle. Der Index Verarbeitungsgeschwindigkeit liefere ein Mass für die Fähigkeit des Kindes, einfache visuelle Informationen schnell und korrekt zu erfassen, Entscheidungen zu treffen und Entscheidungen auszuführen. Der Beschwerdeführer habe in dieser Skala einen Indexwert von 100 erzielt, was einem Prozentantrag von 50 entspreche. Dabei handle es sich um ein durchschnittliches Ergebnis. Es zeige sich ein inhomogenes Intelligenzprofil (S. 2 Ziff. 3.1).

Bezüglich einer krankhaften Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit habe der Beschwerdeführer grosse Mühe im Kontakt mit anderen abzuwarten, eigene Bedürfnisse aufzuschieben, Regeln zu akzeptieren und seine Emotionen zu regulieren. Entsprechend falle es ihm schwer, auf sein Gegenüber einzugehen. Diese Verhaltensstörung führe zu einer massiven Belastung beim Lernen, zu Hause im Umgang mit anderen Familienmitgliedern und auch im Kontakt zu Peers. Bezüglich Antriebsstörungen bestünden ein deutlich gesteigerter Antrieb und eine starke körperliche Anspannung (S. 3 Ziff. 4.1 und 4.2). Zu Störungen des Erfassens und Erkennens wurde angegeben, gemäss WISCV (Arbeitsgedächtnis) bestünden auditive Wahrnehmungsprobleme (S. 3 Ziff. 4.3). Weiter sei von einer Störung der Konzentration und der Aufmerksamkeit auszugehen (S. 3 Ziff. 4.4). Zu Gedächtnis- und Merkfähigkeitsstörungen wurde angegeben, es liege eine deutliche Diskrepanz in der auditiven und visuellen Merkfähigkeit im Vergleich zu seinen sonstigen kognitiven Voraussetzungen vor (S. 3 Ziff. 4.5).

Die Diagnose sei am 30. März 2023 durch die Kinderärztin gestellt und am 7. März 2025 durch die Fachleute der A.___ bestätigt worden (S. 3 Ziff. 5.2). Der Vater, die Mutter und die Lehrperson beurteilten den Gesamtwert der Schwierigkeiten über dem kritischen Wert für eine klinisch bedeutsame Symptomatik. Der Wert für emotionale Symptome werde von der Mutter, dem Vater und der Lehrperson als sehr hoch angesehen. Gemäss den Eltern und der Lehrperson sei der Wert für Hyperaktivität sehr hoch. Der Wert für Peer-Probleme sei nach den Angaben der Lehrperson leicht erhöht. Der Wert für prosoziales Verhalten sei laut der Mutter und der Lehrperson sehr niedrig und laut dem Vater niedrig (S. 3 Ziff. 5.3).

    Die ADHS-Abklärung sei von Oktober 2022 bis März 2023 in der Praxis D.___ durchgeführt worden (S. 4 Ziff. 5.4). Die ärztliche Behandlung durch das Ambulatorium H.___ der A.___ habe am 15. Oktober 2024 begonnen (S. 4 Ziff. 7.1).

3.3    Dr. med. I.___, Fachärztin für Neurologie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, gab in der Stellungnahme vom 3. Juni 2025 (Urk. 6/21 S. 2 oben, S. 2 f.) an, die Diagnose einer ADHS sei erstmals am 30. März 2023 gestellt und am 7. März 2025 durch die Fachleute der A.___ bestätigt worden. Im Februar 2024 sei eine Ergotherapie eingeleitet worden. Die Intelligenz liege im durchschnittlichen Bereich (IQ = 95; S. 2 oben).

    Die erste Untersuchung sei von Oktober 2022 bis März 2023 erfolgt und wenige Monate nach dem sechsten Geburtstag des Beschwerdeführers begonnen worden. Der Gesamt-IQ habe 86 betragen. Aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten im Bereich Aufmerksamkeit und Hyperaktivität sei die Diagnose einer ADHS gestellt worden. Im Bericht sei jedoch eingeräumt worden, dass sicherlich eine Überlagerung mit den Verhaltensweisen aufgrund der sozio-emotionalen Unreife bestehe. Bei einer erneuten Abklärung vom 29. Oktober 2024 sei ein IQ von 95 angegeben worden. Zu einer Störung des Erfassens und Erkennens seien im Arbeitsgedächtnis gemäss WISC-V auditive Wahrnehmungsprobleme angegeben worden. Dies sei dahingehend zu interpretieren, dass im Index Arbeitsgedächtnis ein Wert von 88 festgestellt worden sei, der im Normbereich liege. Eine Teilleistungsstörung sei nicht belegt. Der Wert in diesem Bereich werde sodann üblicherweise als Hinweis für eine Gedächtnisstörung beurteilt. Es sei keine spezifische testdiagnostische Abklärung mit Tests erfolgt, welche für die Messung von Störungen des Erfassens und Erkennens konzipiert worden seien. Es sei einzig ein IQ-Test durchgeführt worden. Zudem sei keine spezifische testdiagnostische Abklärung mit Tests erfolgt, welche für die Messung von Störungen des Gedächtnisses und der Merkfähigkeit konzipiert worden seien. Die klinische Diagnose einer ADHS könne nachvollzogen werden. Die Kriterien für die Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 Anhang GgV-EDI seien jedoch nicht erfüllt. Insbesondere fehle der Nachweis einer Störung des Erfassens/Erkennens und der Merkfähigkeit. Die beschriebenen Auffälligkeiten würden keiner spezifischen Testdiagnostik entsprechen, und im WISC-V seien keine unterdurchschnittlichen Werte ermittelt worden. In der Erstabklärung sei ebenfalls einzig ein IQ-Test erfolgt. Dabei seien keine Auffälligkeiten des Erfassens und Erkennens oder Störungen der Merkfähigkeit beschrieben worden. Das Geburtsgebrechen Ziff. 404 Anhang GgV-EDI sei damit nicht ausgewiesen (S. 2 f.).

3.4    Die Fachleute der A.___ gaben im Schreiben vom 19. August 2025 (Urk. 6/25) an, der psychologische Test (WISC-V) sei im Oktober 2024 durchgeführt worden. Er sei unter der bestehenden Medikation mit einem Stimulans erfolgt. Dies sei zwingend nötig gewesen, da die ADHS-Symptomatik in unbehandeltem Zustand eine standardisierte und aussagekräftige Durchführung des Tests praktisch verunmöglicht hätte. Die starke Ausprägung der ADHS führe im nicht medikamentösen Zustand zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Konzentrations- und Leistungsfähigkeit, was eine valide Einschätzung des tatsächlichen Funktionsniveaus vermindert hätte.

3.5    RAD-Ärztin Dr. I.___ gab in einer weiteren Stellungnahme vom 22. August 2025 (Urk. 6/32 S. 1 f.) an, nach dem Schreiben der Fachleute der A.___ vom 19. August 2025 könne die klinische Diagnose einer ADHS weiterhin nachvollzogen werden. Die entsprechenden Kernsymptome lägen vor. Eine Therapiebedürftigkeit könne ebenfalls nachvollzogen werden. Vorliegend werde einzig beurteilt, welche Versicherung die anfallenden Kosten übernehmen müsse. Die Tatsache, dass die Abklärung unter Stimulantien durchgeführt worden sei, sei kein Grund für die Ablehnung der Anerkennung als IV-Geburtsgebrechen. Die Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 Anhang GgV-EDI erfordere zusätzlich zur Diagnosestellung den Nachweis einer Reihe von Teilleistungsstörungen. Gemäss der Stellungnahme des RAD vom 3. Juni 2025 werde die Anerkennung nicht empfohlen, da in den bisherigen Abklärungen der Nachweis einer Störung des Erfassens/Erkennens und einer Störung der Merkfähigkeit nicht erbracht worden sei. Es seien keine spezifischen testdiagnostischen Abklärungen mit Tests erfolgt, welche für die Messung von Störungen des Erfassens/Erkennens oder der Gedächtnisfunktionen konzipiert worden seien. Das Teilresultat des IQ-Tests zum Arbeitsgedächtnis belege keine Teilleistungsstörung. Der Wert liege im Normbereich. Da für die Anerkennung eine Zeitlimite bestehe, müsse der Nachweis kumulativ vor dem 9. Lebensjahr erfolgen. Dieser könne daher nicht nachträglich erbracht werden (S. 2).

3.6    Msc. E.___ und lic. phil. F.___, A.___, stellten im Abschlussbericht vom 24. November 2025 (Urk. 9/1) folgende Diagnosen (S. 1):

- einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)

- Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt (ICD-10 F42.2)

- Kombinierte vokale und multiple motorische Tics (Tourette-Syndrom; ICD-10 F95.2)

- Verdacht auf Lese- und Rechtschreibstörung (ICD-10 81.0)

Sie gaben an, eine Autismus-Spektrum-Störung könne zum aktuellen Zeitpunkt ausgeschlossen werden. Bei den Testungen überwiege die Symptomatik der ADHS. Eine Autismus-Spektrum-Störung könne zu einem späteren Zeitpunkt nochmals diagnostisch abgeklärt werden. Es werde die Weiterführung der medikamentösen Behandlung der ADHS und die bereits aufgegleiste Familienbegleitung empfohlen (S. 2).

3.7    Die Fachleute der A.___ verwiesen im neuropsychologischen Bericht vom 24. November 2025 auf mehrere Tests (Leistungsdiagnostik), die zwischen Oktober 2024 und Oktober 2025 stattfanden (Urk. 9/2 S. 2 ff.).


4.

4.1    Die Abklärung des Beschwerdeführers in der Praxis D.___ erfolgte von Oktober 2022 bis März 2023. Dr. B.___ und Dr. C.___ stellten im Bericht vom 30. März 2023 die Diagnosen altersentsprechende kognitive Entwicklung, ADHS und sozioemotionale Unreife. Die Abklärung habe einen Gesamt-IQ von 86 ergeben. Gemäss Bericht der Fachleute der A.___ vom 7. Mai 2025 begann die Behandlung in der A.___ im Oktober 2024. Die Untersuchung beinhaltete einen IQ-Test, wobei neu ein Gesamt-IQ von 95, das heisst im durchschnittlichen Bereich, festgestellt worden sei. Gemäss den Fachleuten der A.___ habe sich die von Dr. B.___ und Dr. C.___ gestellte Diagnose bestätigt (E. 3.1-3.2). RAD-Ärztin Dr. I.___ konnte die klinische Diagnose einer ADHS zwar nachvollziehen, verneinte aber, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 Anhang GgV-EDI erfüllt seien (E. 3.3 und 3.5).

4.2    Nach dem Gesagten steht fest, dass beim Beschwerdeführer vor dem 9. Geburtstag eine ADHS diagnostiziert wurde, deren Therapiebedürftigkeit ebenso unbestritten ist (vgl. Urk. 2 S. 3 Mitte). Strittig ist demgegenüber die Zuordnung des Leistungsträgers (vgl. dazu Ziff. 1.1 KSME-Anhang 7 sowie Urk. 5 S. 1). Ein Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 404 GgV Anhang ist nur dann anzuerkennen und die entsprechend notwendigen medizinischen Massnahmen sind nur dann nach Art. 13 IVG von der Invalidenversicherung zu übernehmen, wenn zusätzlich zur diagnostizierten Verhaltensstörung des normal intelligenten Kindes auch sämtliche Teilleistungsstörungen kumulativ ausgewiesen sind (vgl. vorstehende E. 1.3 ff.). Die Definition des Geburtsgebrechens im Sinne von Ziff. 404 GgV Anhang geht demnach weit über das Vorliegen eines ADHS hinaus, indem zusätzlich weitere Teilleistungsstörungen diagnostiziert werden müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.2.1).

4.3    Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

4.4    Dr. C.___ und Dr. B.___ diagnostizierten im März 2023 eine ADHS. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt sechs Jahre alt. Die Fachleute der A.___ stellten im Bericht vom 7. Mai 2025 zu Störungen des Erfassens und Erkennens auditive Wahrnehmungsprobleme gemäss Arbeitsgedächtnis fest (E. 3.2). Wie Dr. I.___ zu Recht festhielt, beruht der Bericht einzig auf einem IQ-Test. Der Wert im Index Arbeitsgedächtnis wird zudem üblicherweise als Hinweis für eine Gedächtnisstörung und nicht für eine Störung des Erfassens beurteilt. Es fehlt sodann an spezifischen testdiagnostischen Abklärungen mit Tests, welche für die Messung von Störungen des Erfassens und Erkennens konzipiert worden sind (E. 3.3). Gefordert ist hier gemäss Kreisschreiben eine klar definierte und detaillierte Abklärung mit standardisierten Untersuchungsverfahren (Ziff. 2.1.3 KSME-Anhang 4). Nachdem im Index Arbeitsgedächtnis des Tests ein Wert von 88 ermittelt worden ist, welcher im Normbereich liegt, ist eine Störung des Erfassens, wie die RAD-Ärztin zutreffend darlegte, nicht nachgewiesen. Zu Störungen der Merkfähigkeit wurde im Bericht eine deutliche Diskrepanz in der auditiven und visuellen Merkfähigkeit im Vergleich zu den sonstigen kognitiven Voraussetzungen angegeben (E. 3.2). Die Fachleute der A.___ bezogen sich für die Prüfung der Merkfähigkeit ebenfalls auf den Index Arbeitsgedächtnis. Gemäss den überzeugenden Ausführungen von Dr. I.___ fehlt es wiederum an spezifischen testdiagnostischen Abklärungen, welche für die Messung von Störungen des Gedächtnisses und der Merkfähigkeit konzipiert worden sind. Die beschriebenen Auffälligkeiten entsprechen keiner spezifischen Testdiagnostik. Es wurden somit keine Tests durchgeführt, welche eine Störung im Bereich des Erfassens und der Merkfähigkeit belegen könnten, nachdem der Beschwerdeführer im Test im Durchschnittsbereich liegende Werte erzielte. Anlässlich der ersten Abklärung durch Dr. B.___ und Dr. C.___ wurde ebenfalls lediglich ein IQ-Test durchgeführt. Die Ärzte stellten zwar die Diagnose einer ADHS. Sie wiesen im Bericht jedoch einschränkend darauf hin, dass eine Überlagerung mit den Verhaltensweisen aufgrund der sozio-emotionalen Unreife des Beschwerdeführers besteht (E. 3.1). Dies spricht an sich gegen die Diagnose einer ADHS.

    Die im neuropsychologischen Bericht der Fachleute der A.___ vom 24. November 2025 erwähnten Tests (Urk. 9/2 S. 2 ff.) belegen, soweit sie den Zeitraum vor dem 9. Lebensjahr des Beschwerdeführers betreffen, ebenfalls keine Störung des Erfassens und der Merkfähigkeit.

4.5    Die Stellungnahmen von RAD-Ärztin Dr. I.___ erweisen sich als schlüssig, nachvollziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei. Zudem liegen keine Indizien vor, die gegen die Zuverlässigkeit ihrer Einschätzung sprechen würden. Auf die Stellungnahmen vom 3. Juni und vom 22. August 2025 kann daher abgestellt werden.

4.6    Die Beschwerdegegnerin prüfte sodann einen Leistungsanspruch nach Art. 12 IVG. Bei der Diagnose einer ADHS ist nach den vorliegenden Akten von einer langandauernden medizinischen Behandlung und einer Behandlung des Leidens an sich im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG auszugehen (vgl. E. 1.6 hiervor). Eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens kommt somit auch gestützt auf Art. 12 IVG nicht in Frage.

4.7    Zusammenfassend wurden die Anerkennungskriterien einer krankhaften Beeinträchtigung des Erfassens (perzeptive oder Wahrnehmungsstörung) und der Merkfähigkeit anhand der durchgeführten Tests nicht rechtsgenügend nachgewiesen. Es fehlt daher an den Voraussetzungen für die Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 Anhang GgV-EDI. Ebenso scheidet eine Leistungszusprache gestützt auf Art. 12 IVG aus.

4.8    Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern.

    Dass der psychologische Test (WISC-V) im Oktober 2024 unter Medikation durchgeführt wurde (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 10), da ansonsten eine standardisierte und aussagekräftige Testung praktisch unmöglich gewesen wäre (vgl. Urk. 6/25/1), war – wie Dr. I.___ zutreffend ausführte – kein Grund für die Nichtanerkennung des IV-Geburtsgebrechens, zumal gar keine spezifischen testdiagnostischen Abklärungen zur Messung von Störungen des Erfassens/Erkennens oder der Gedächtnisfunktionen vorgenommen worden waren (Urk. 6/32/2). Nachdem die Diagnose des Geburtsgebrechens Ziff. 404 Anhang GgV-EDI vor dem 9. Altersjahr gestellt und vor diesem Zeitpunkt auch die Anerkennungskriterien gemäss Ziff. 2.1 KSME-Anhang 4 nachgewiesen sein müssen, können diese nicht mittels neuer medizinischer Abklärungen gleichsam nachgereicht werden. Der Beschwerdeführer hatte bereits vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung das neunte Altersjahr erreicht. Von weiteren medizinischen Abklärungen sowie dem Einholen schulischer Einschätzungen (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 11, S. 6 Ziff. 18-20) konnte somit abgesehen werden und über das Leistungsgesuch war daher anhand der vorliegenden Berichte und der Stellungnahmen von Dr. I.___ zu entscheiden.

    Nicht ersichtlich und nicht substantiiert dargelegt ist sodann, welche weiteren Eingliederungsmassnahmen die Beschwerdegegnerin konkret hätte prüfen sollen (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 14). Darauf ist bereits mangels eines entsprechenden Anfechtungsgegenstands nicht weiter einzugehen (BGE 144 I 11 E. 4.3).

Ebenso wenig kann eine vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs, wonach die Beschwerdegegnerin die ärztliche Stellungnahme vom 19. August 2025 nicht substantiiert gewürdigt habe und es damit unterlassen habe, sich mit zentralen Beweismitteln auseinanderzusetzen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 15), erkannt werden. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H.). Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung auf das kurze Schreiben der Fachleute der A.___ vom 19. August 2025 (vgl. E. 3.4) ein. Sie bemerkte dazu, die Tatsache, dass die Abklärung unter Stimulantien durchgeführt worden sei, habe keinen Grund für die Ablehnung der Anerkennung des Geburtsgebrechens dargestellt (Urk. 2 S. 3 oben). Die Beschwerdegegnerin hat damit ihre Überlegungen ausreichend dargelegt. Dass sie dabei die Auffassung des Beschwerdeführers nicht teilt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs dar.

    Da auch die weiteren Einwände des Beschwerdeführers nicht stichhaltig sind, hat die Beschwerdegegnerin eine Kostengutsprache zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 Anhang GgV-EDI somit zu Recht abgelehnt. Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.


5.    Da es vorliegend um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 500.— festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




BachofnerBrugger