Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00732



I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 10. Juni 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Schmid

Weber Wyler von Gleichenstein AG, Business Tower

Zürcherstrasse 310, Postfach, 8501 Frauenfeld


dieser substituiert durch Rechtsanwalt Thiemo Pirani

Weber Wyler von Gleichenstein AG, Business Tower

Zürcherstrasse 310, Postfach, 8501 Frauenfeld


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1986, verfügt über keine berufliche Ausbildung und war ab dem 20. Juni 2011 bei der Y.___ AG, Z.___, als Produktionsmitarbeiter in der Zwirnerei-Abteilung angestellt (Urk. 11/17, 11/21, 11/26 und 11/54/16-19). Am 13. Juni 2019 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/13), wobei er anlässlich eines Standortgesprächs vom 18. Juli 2019 von Schulterbeschwerden, Fersenschmerzen sowie von Hautproblemen an den Händen berichtete (Urk. 11/17/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Am 26. November 2019 löste die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis per 31. Januar 2020 auf (Urk. 11/41). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 24. April 2020 schriftlich mit, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 11/37). Sie tätigte weitere Abklärungen, wobei sie insbesondere laufend die Akten der Suva betreffend eine am 25. April 2019 erlittene Schulterluxation (Unfallmeldung vom 30. April 2019, Urk. 11/39/124) sowie wegen einer Berufskrankheit im Zusammenhang mit der Hautproblematik an den Händen beizog (Urk. 11/39, 11/56, 11/65, 11/72, 11/75, 11/77, 11/92 f., 11/102, 11/105 und 11/110). Nach wiederholter Vorlage an den regionalen ärztlichen Dienst (RAD; Stellungnahmen vom 25. April 2023 [Urk. 11/116/20-23] und 4. Oktober 2023 [Urk. 11/158/3-5]) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. u.a. Urk. 11/118, 11/129) sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 12. Februar 2024 für den befristeten Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis 31. Mai 2023 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 11/167). Die dagegen vom Versicherten am 13. März 2024 erhobene Beschwerde (Urk. 11/174/3-18) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 21. November 2024 ab, soweit es darauf eintrat (Prozess-Nr. IV.2024.00180; Urk. 11/192).

1.2    Bereits zuvor hatte der Versicherte am 22. August 2024 bei der IV-Stelle um die Gewährung beruflicher Wiedereingliederungsmassnahmen ersucht, namentlich um eine Umschulung zum Tram- oder Buschauffeur (Urk. 11/186; vgl. auch Urk. 11/130). Die IV-Stelle hatte ihm mit Schreiben vom 16. September 2024 mitgeteilt, dass sie zunächst den Abschluss des beim Sozialversicherungsgericht hängigen Beschwerdeverfahrens abwarte (Urk. 11/191). Nach Eingang des Urteils IV.2024.00180 (Urk. 11/192) nahm sie mit Vorbescheid vom 17. Januar 2025 die Abweisung des Begehrens um Umschulung in Aussicht (Urk. 11/201). Am 27. Januar 2025 erhob der Versicherte beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil IV.2024.00180 des hiesigen Sozialversicherungsgerichts (Urk. 11/202). Ferner erhob er am 19. Februar 2025 Einwand gegen den Vorbescheid vom 17. Januar 2025, wobei er auch die Voraussetzungen für ein Aufbau- oder Arbeitstraining als erfüllt erachtete (Urk. 11/203). Mit Schreiben vom 26. Februar 2025 sistierte die IV-Stelle ihre Abklärungen bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens (Urk. 11/204), wogegen der Versicherte am 5. September 2025 opponierte und gleichzeitig auf eine Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation hinwies (Urk. 11/211). Mit Verfügung vom 30. September 2025 wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen (Umschulung, Arbeitsversuch/Arbeitsvermittlung) ab. Ausserdem hielt sie fest, dass bezüglich Prüfung einer gesundheitlichen Verschlechterung das Urteil des Bundesgerichts abzuwarten sei (Urk. 2 = Urk. 11/212).


2.    Dagegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Schmid und dieser substituiert durch Rechtsanwalt Thiemo Pirani, am 30. Oktober 2025 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

    «1.    Die Verfügung vom 30. September 2025 betreffend berufliche     Massnahmen sei aufzuheben;

    2.    Es seien dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen zu     gewähren, insbesondere Umschulung, Arbeitsvermittlung,     Arbeitstraining und Aufbautraining;

    3.    Eventualiter sei das Verfahren an die SVA (Erstinstanz)     zurückzuweisen zur ergänzenden Feststellung des Sachverhalts und     neuerlichen Prüfung beruflicher Massnahmen, insbesondere     Arbeitsvermittlung und Umschulung;

    4.    Sub-eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und     die Sache sei zur neuen Beurteilung und zur Begutachtung des     Beschwerdeführers an die SVA (Erstinstanz) zurückzuweisen;

    5.    Die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Vorinstanz und des     vorliegenden Verfahrens seien ausgangsgemäss zu Lasten der     Vorinstanz zu verteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen     zzgl. MwSt.

    6.    Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu     bewilligen und es sei Rechtsanwalt lic. iur. R. Schmid, substituiert     durch Rechtsanwalt MLaw Th. Pirani als unentgeltlicher     Rechtsvertreter einzusetzen

    7.    Es seien die Akten des parallel laufenden Verfahrens um Prüfung     einer IV-Rente, Verfahrensnummer 8C_54/2025 des     Bundesgerichts, beizuziehen.»

    Mit Urteil 8C_54/2025 vom 4. November 2025 wies das Bundesgericht die Beschwerde gegen das Urteil IV.2024.00180 des hiesigen Sozialversicherungsgerichts ab. Mit Eingabe vom 5. November 2025 präzisierte der Beschwerdeführer seinen Antrag Ziff. 6 dahingehend, dass ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung rückwirkend per 2. Oktober 2025 zu gewähren sei (Urk. 8 S. 2). Am 9. Dezember 2025 reichten die Rechtsvertreter ihre Honorarnote zu den Akten (Urk. 12). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Januar 2026 in Kenntnis gesetzt wurde. Gleichzeitig wurde er darüber informiert, dass über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:

a.    das Alter;

b.    der Entwicklungsstand;

c.    die Fähigkeiten der versicherten Person; und

d.    die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1bis).

    Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft (Abs. 1ter). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Abs. 3 lit. b IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Beratung und Begleitung (lit. abis), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. ater), Massnahmen beruflicher Art (lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.2    Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

1.3    Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 IVG). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).

1.4    Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 30. September 2025, der Beschwerdeführer beantrage berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung zum Tram- oder Busfahrer. Die Voraussetzungen für eine Umschulung seien nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer über keinen Lehrabschluss verfüge und eine Tätigkeit unter Berücksichtigung des bereits bestimmten Belastungsprofils in einem vollen Pensum möglich sei, sodass keine Erwerbseinbusse vorliege (Urk. 2 S. 1). In seinem Einwand habe der Beschwerdeführer nebst der Zusprechung einer Umschulung auch die Gewährung eines Arbeitsversuchs bzw. von Arbeitsvermittlung beantragt. Ihm sei eine leichte, angepasste Hilfstätigkeit vollumfänglich zumutbar. Eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art, welche den Anspruch auf eine Arbeitsvermittlung begründen würde, sei nicht erkennbar. Da somatische Beschwerden vorlägen, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Stellensuche nicht eingeschränkt sei. Es bestehe überdies keine invaliditätsbedingte Notwendigkeit einer Umschulung. Der Beschwerdeführer habe bisher ohne Ausbildung in verschiedenen Hilfstätigkeiten gearbeitet, weshalb es ihm auch zumutbar sei, ohne weitere Ausbildung einen geeigneten und zumutbaren Arbeitsplatz zu finden. Der Arbeitsmarkt weise eine hohe Bandbreite an verschiedenen Hilfsarbeitertätigkeiten aus. Bezüglich Prüfung einer gesundheitlichen Verschlechterung sei das Urteil des Bundesgerichts abzuwarten (Urk. 2 S. 2).

2.2    In seiner Beschwerdeschrift vom 30. Oktober 2025 brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, die Beschwerdegegnerin habe die Offizialmaxime verletzt, indem sie nicht die Voraussetzungen sämtlicher in Frage kommender beruflicher Massnahmen geprüft habe. Sofern das Sozialversicherungsgericht nicht selbst berufliche Massnahmen anordne, sei das Verfahren daher zur Feststellung des Sachverhalts und zur neuerlichen Prüfung des Gesuchs zurückzuweisen (Urk. 1 S. 5 f.).

    Des Weiteren hielt der Beschwerdeführer in Bezug auf den Anspruch auf Umschulung fest, seine konkreten Einschränkungen schlössen nahezu alle handwerklichen, logistischen und pflegerischen Berufe aus. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von mindestens 10 % sei die notwendige Erwerbseinbusse von mindestens 20 % erreicht. Eine Umschulung erweise sich überdies als objektiv eingliederungswirksam. Entgegen der Beschwerdegegnerin sei auch keine vorbestehende berufliche Ausbildung vorausgesetzt. Eine Umschulung wäre auch angesichts seines noch jungen Alters von unter 40 Jahren lohnend (Urk. 1 S. 7-11). Sollten die Voraussetzungen der Umschulung wider Erwarten nicht erfüllt sein, sei zumindest der Anspruch auf Arbeitsvermittlung zu prüfen. Dieser sei gegeben, da sogar ausgehend vom vor Bundesgericht noch strittigen Belastungsprofil grosse gesundheitliche Einschränkungen bestünden, wodurch er seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben könne und in der Stellensuche eingeschränkt sei (Urk. 1 S. 11-13). Falls angenommen werde, dass er auch mit Arbeitsvermittlung nicht in der Lage sei, einer Arbeit im ersten Arbeitsmarkt nachzugehen, seien ihm ein Arbeitstraining respektive (subsidiär) ein Aufbautraining zu gewähren (Urk. 1 S. 13 f.).


3.

3.1    Der medizinische Sachverhalt wurde im Einzelnen bereits in E. 3.1-3.18 des Urteils IV.2024.00180 des hiesigen Gerichts dargelegt (Urk. 11/192/7-12), weshalb an dieser Stelle grundsätzlich darauf verwiesen werden kann. Gestützt auf die als beweiskräftig eingestuften RAD-Beurteilungen vom 25. April und 4. Oktober 2023 (Urk. 11/116/20-23, 11/158/3-5) wurde erkannt, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter in einer Zwirnerei-Abteilung seit August 2018 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar ist, was denn auch nicht umstritten war. Für eine leidensadaptierte Tätigkeit wurde ab März 2023 auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit geschlossen (E. 4.2.5 des Urteils). Der RAD ging dabei von folgenden Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 11/116/22):

- Belastungsinsuffizienz der rechten Schulter nach mehrfachen Schulterluxationen und mehrfachen Operationen

- Psoriasis-Arthropathie

- Entzündung der Achillessehnen beidseits, Fersenschmerzen beidseits

- Lumbovertebral-Syndrom

- Knieschmerzen links bei Innenmeniskusschädigung.

    Das vom RAD statuierte Belastungsprofil lautete sodann im Wesentlichen wie folgt: Körperlich leichte, sitzende bzw. überwiegend sitzende oder wechselbelastende Tätigkeiten mit der Möglichkeit, die Arbeitsposition zu wählen; manuelle Tätigkeiten nur auf Tischniveau mit entsprechenden Handschutzmassnahmen; ohne Heben/Tragen von Gewichten über Gürtelhöhe, dauerhaft stehende/gehende Arbeiten, Gehen in unebenem Gelände, häufiges Treppensteigen oder Tätigkeiten im Knien, in der Hocke oder andere kniebelastende Arbeiten; keine Tätigkeiten, bei welchen die Haut mehr als zwei Stunden pro Tag Feuchtigkeit ausgesetzt sei, flüssigkeitsdichte Handschuhe länger als zwei Stunden getragen oder die Hände häufig bzw. intensiv gereinigt werden müssten sowie Kontakt mit hautschädigenden Stoffen oder physikalische Reize auf die Haut bestünden (Urk. 11/116/23).

3.2    Das Bundesgericht bestätigte in seinem Urteil 8C_54/2025 vom 4. November 2025, dass der Einschätzung des RAD voller Beweiswert zukomme, und erachtete das Argument des Beschwerdeführers, dass unter Berücksichtigung des definierten Belastungsprofils eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit anzunehmen sei, als nicht stichhaltig (vgl. E. 5.2.1-5.2.4 des Urteils). Auch im vorliegenden Verfahren ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit März 2023 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Zwar wies er die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 5. September 2025 auf einen verschlechterten Gesundheitszustand hin (Urk. 11/211), untermauerte diese Behauptung jedoch weder mit entsprechenden medizinischen Unterlagen noch zeigte er auch nur ansatzweise auf, inwiefern sich dadurch wesentliche Änderungen am Belastungsprofil bzw. am zumutbaren Arbeitspensum ergeben sollten. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde eine allfällige Verschlechterung sodann nicht mehr thematisiert, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.


4.

4.1    Der Beschwerdeführer beantragt in erster Linie die Übernahme einer Umschulung zum Tram- oder Buschauffeur durch die Invalidenversicherung (vgl. Urk. 1 S. 711 sowie Urk. 11/130, 11/186).

4.2    Eine versicherte Person hat gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (vorstehende E. 1.2). Der Anspruch auf Umschulung setzt ausserdem voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2021 vom 13. Juli 2021 E. 4.2.3 mit Hinweisen).


    Hiervon kann namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer abgewichen werden, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können (BGE 124 V 108 E. 3c). Mit «jungen Versicherten» sind Personen gemeint, die eher am Anfang ihres Erwerbslebens stehen, ihren erlernten Beruf aufgrund eines Gesundheitsschadens nicht mehr ausüben können und ohne Umschulungsmassnahmen nur noch für unqualifizierte Hilfstätigkeiten einsetzbar sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_491/2024 vom 15. April 2025 E. 4.5.2 mit Hinweisen). Massgebend ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (vgl. BGE 143 V 190 E. 7.4).

4.3    Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass eine Umschulung nicht zwingend eine abgeschlossene berufliche Erstausbildung voraussetzt. So gelten auch Ausbildungsmassnahmen als Umschulung, die Versicherte nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen (Art. 6 Abs. 1 IVV).

    Praxisgemäss ist jedoch grundsätzlich erforderlich, dass der Beschwerdeführer in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden und zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine dauerhafte Erwerbseinbusse von ca. 20 % erleiden würde. Der vom Bundesgericht für «junge Versicherte» statuierte Ausnahmefall ist angesichts des Alters des 1986 geborenen Beschwerdeführers und mangels eines erlernten Berufs nicht gegeben (vgl. auch die im Urteil des Bundesgerichts 8C_491/2024 vom 15. April 2025 E. 4.5.2 aufgeführte Kasuistik). Unter Berücksichtigung des bereits im Urteil IV.2024.00180 vorgenommenen Einkommensvergleichs — worauf verwiesen werden kann (Urk. 11/192/18-19) — resultiert bei Gewährung eines leidensbedingten Abzuges von 25 % ein Invaliditätsgrad von 17 % (Valideneinkommen von Fr. 60'657.--; Invalideneinkommen von Fr. 67'104.-- vor Abzug). Wie ebenfalls schon im genannten Urteil festgehalten, lässt sich dieser Maximalabzug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_188/2025 vom 31. Juli 2025 E. 8.4 mit Hinweis) unter den konkreten Umständen allerdings nicht rechtfertigen, was beschwerdeweise denn auch nicht mit substantiierter Begründung in Frage gestellt wurde (vgl. Urk. 1 S. 8 f.). Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die seit 1. Januar 2024 in Kraft stehende Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV gesetzeswidrig ist oder nicht (vgl. BGE 150 V 410 zur im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 in Kraft gewesenen Fassung). So würde sich im Falle der Gewährung des seit Januar 2024 in jedem Fall zu berücksichtigenden Pauschalabzugs von 10 % ein Invaliditätsgrad von gerundet 0 % ergeben ([Fr. 60'657.-- - Fr. 67’104.--] x 0.9 / Fr. 60'657.-- x 100); die Gewährung eines 20%igen Abzugs würde auf einen Invaliditätsgrad von gerundet 11 % hinauslaufen ([Fr. 60'657.-- - Fr. 67’104.--] x 0.8 / Fr. 60'657.-- x 100). So oder anders wäre der Anspruch auf Umschulung zu verneinen, da der Richtwert von 20 % nicht annähernd erreicht würde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_243/2025 vom 29. Januar 2026 E. 6 und 8C_491/2024 vom 15. April 2025 E. 4.5.2).


5.

5.1    Der Beschwerdeführer ersucht des Weiteren um die Zusprechung von Arbeitsvermittlung (Urk. 1 S. 11-13).

5.2    Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 IVG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf der Anspruch auf Arbeitsvermittlung weder der Invalidität noch eines Mindestinvaliditätsgrades. Zur Begründung des Anspruchs ist jedoch eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art notwendig, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (zum Beispiel welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteile des Bundesgerichts 9C_329/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2.3 und 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2, je mit Hinweisen).

    Zur Arbeitsvermittlung ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (beispielsweise Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (beispielsweise Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist. Bei der Frage nach der Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber invaliditätsfremde Probleme bei der Stellensuche wie beispielsweise Sprachschwierigkeiten (im Sinne fehlender Kenntnisse der Landessprache, anders wiederum bei medizinisch diagnostizierten, somit gesundheitsbedingten Sprachstörungen; Urteil des Bundesgerichts 9C_467/2022 vom 3. Februar 2023 E. 3.2.2 mit Hinweis).

5.3    Angesichts des vom RAD formulierten Belastungsprofils (vgl. vorstehende E. 3.1) ist der Beschwerdeführer nicht bloss insofern eingeschränkt, als ihm nur noch körperlich leichte Tätigkeiten zumutbar sind. Es liegen diverse weitere Einschränkungen vor, wie insbesondere die Notwendigkeit der Vermeidung von Zwangshaltungen und der Ergreifung von Massnahmen zum Schutz der Haut an den Händen. Somit bestehen invaliditätsbedingt spezielle Anforderungen an den Arbeitgeber im Sinne der zitierten Rechtsprechung und es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Finden einer Stelle auf das Fachwissen und die Hilfe der Beschwerdegegnerin angewiesen ist. Dies muss umso mehr gelten, als die in Frage kommenden Hilfsarbeiten im Kompetenzniveau 1 (gemäss Tabelle TA1 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE]) einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art beinhalten, die üblicherweise den Einsatz der Hände erfordern. Da überdies die leistungsspezifische Invalidität bereits vorliegt, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht, wobei ein relativ geringes Mass genügt (BGE 116 V 80 E. 6a), sind die Voraussetzungen von Art. 18 Abs. 1 IVG erfüllt und der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitsvermittlung ist somit zu bejahen. Die Beschwerde ist folglich in diesem Punkt gutzuheissen.


6.    Vor diesem Hintergrund braucht auf das im Verhältnis zur Arbeitsvermittlung (sub-)eventualiter gestellte Gesuch um Gewährung eines Arbeits- bzw. Aufbautrainings grundsätzlich nicht weiter eingegangen zu werden. Gleichwohl ist diesbezüglich festzuhalten, dass solche Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung gemäss Art. 14a Abs. 1 lit. a IVG voraussetzen, dass die versicherte Person seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist. Diese Arbeitsunfähigkeit muss nicht nur den bisherigen Beruf, sondern auch die zumutbaren Verweistätigkeiten betreffen. Da der Beschwerdeführer in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist, sind die Voraussetzungen für die beantragten Integrationsmassnahmen nicht erfüllt (vgl. BGE 137 V 1 E. 7.3).


7.    Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde insofern als begründet, als der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat, weshalb die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde entsprechend abzuändern ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.


8.

8.1    Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwalt Raphael Schmid, substituiert durch Rechtsanwalt Thiemo Pirani, als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2).

    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV]; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).

    Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen (Urk. 5, Urk. 6/1-6); da auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, das heisst der Prozess nicht aussichtslos erscheint und der Beschwerdeführer als juristischer Laie im konkreten Fall einer anwaltlichen Vertretung bedarf (Art. 61 lit. f ATSG; § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]), ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person des bevollmächtigten Rechtsanwaltes Raphael Schmid (Urk. 4/1) zu gewähren. Die Bestellung von zwei unentgeltlichen Rechtsvertretern fällt mit Blick auf die Kosten und das damit begründete persönliche Verhältnis zwischen dem Gericht und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand von vornherein ausser Betracht.

8.2    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Art. 69 Abs. 1bis IVG enthält (anders als Art. 61 lit. g ATSG) keine Kostenverteilungsregeln, also keine Anweisungen an die kantonalen Versicherungsgerichte, nach welchen Grundsätzen sie die Verfahrenskosten auf die Parteien aufzuteilen haben (BGE 137 V 57 E. 2.2). Massgebend für die Kostenverteilung im kantonalen Prozess ist ausschliesslich kantonales Recht (Urteile des Bundesgerichts 8C_176/2020 vom 9. April 2021 E. 3, 9C_254/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 2.1). Gemäss § 28 lit. a GSVGer finden unter anderem Art. 104 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäss Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_304/2018 vom 6. Juli 2018 E. 4.2.2). Demnach werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt beziehungsweise nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt, wenn keine Partei vollständig obsiegt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO).

    Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen. Der Beschwerdeführer unterliegt hinsichtlich des in erster Linie geltend gemachten Anspruchs auf Umschulung, obsiegt hingegen bezüglich des eventualiter geltend gemachten Anspruchs auf Arbeitsvermittlung. Die Gerichtskosten sind den Parteien daher anteilsmässig je hälftig (Fr. 400.--) aufzuerlegen, wobei die dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Kosten zufolge der gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

8.3    Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]).

    Mit Honorarnote vom 9. Dezember 2025 wurden ein Gesamtaufwand von 16 Stunden und 30 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 108.90 (3%-Pauschale) geltend gemacht (Urk. 12). Der Aufwand erweist sich insofern als deutlich überhöht, als für das Aktenstudium sowie für das Verfassen der rund 18-seitigen Beschwerdeschrift insgesamt 12 Stunden und zehn Minuten veranschlagt wurden (vgl. Einträge vom 14. Oktober, 27. Oktober und 29./30. Oktober 2025). So lässt sich die Angelegenheit weder in tatsächlicher — insbesondere medizinischer — noch in rechtlicher Hinsicht als besonders komplex qualifizieren. Auch mit Blick auf die Bedeutung der Streitsache lässt sich der geltend gemachte Aufwand nicht rechtfertigen. Eine Kürzung um vier Stunden ist unter diesen Umständen angebracht. Im Übrigen erweist sich der veranschlagte Aufwand als angemessen.

    Gesamthaft rechtfertigt sich somit auch mit Blick auf vergleichbare Fälle maximal ein Aufwand von 12 Stunden und 30 Minuten, was unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 280.-- eine Parteientschädigung Fr. 3'897.-- (12.5 x Fr. 280.-- x 103 % x 108.1 %; inkl. pauschalierte Barauslagen und Mehrwertsteuer) ergäbe. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, davon die Hälfte (Fr. 1'948.--) zu tragen.

Angesichts des hälftigen Unterliegens ist die Hälfte des geltend gemachten Aufwandes, das heisst 6.25 Stunden, im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei der hierfür vorgeschriebene Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) anzuwenden ist. Im Betrag von Fr. 1'531.-- (Fr. 220.-- x 6.25 x 103 % x 108.1 %; inklusive pauschalierte Barauslagen und Mehrwertsteuer) ist Rechtsanwalt Raphael Schmid zufolge der bewilligten unentgeltlichen Rechtsvertretung aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

8.4    Der Beschwerdeführer ist abschliessend auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 30. Oktober 2025 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm in der Person von Rechtsanwalt Raphael Schmid, Frauenfeld, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt;


und erkennt sodann:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. September 2025 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 400.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der kostenpflichtigen IV-Stelle nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Raphael Schmid, Frauenfeld, eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1’948.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

    Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Raphael Schmid, Frauenfeld, mit Fr. 1’531.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Raphael Schmid

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrWürsch