Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00738
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 18. Juni 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1993, meldete sich am 17. Juni 2011 unter Hinweis auf eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung sowie rezidivierende mittelgradige depressive Episoden mit zum Teil suizidalen Fantasien bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Am 1. September 2011 (Urk. 6/17/2) und 15. Dezember 2011 (Urk. 6/17/5) führte die IV-Stelle mit dem Versicherten Berufsberatungsgespräche. Am 15. Dezember 2011 teilte sie dem Versicherten mit, dass aufgrund seiner Anmeldung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum für eine Stellenvermittlung sein Anspruch auf berufliche Massnahmen abgeschrieben werde (Urk. 6/16). Nach Rücksprache mit dem regionalen ärztlichen Dienst (Urk. 6/19/3) wies sie einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 23. April 2012 ab (Urk. 6/22). Diese Verfügung wurde nicht angefochten.
1.2 Am 16. September 2024 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/30). Die IV-Stelle zog IK-Auszüge bei (Urk. 6/34, Urk. 6/36, Urk. 6/61) und holte bei den behandelnden Ärzten Berichte ein (Urk. 6/42, Urk. 6/50, Urk. 6/57). Mit Vorbescheid vom 23. Juni 2025 stellte sie dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/62). Am 3. September 2025 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 2 = Urk. 6/81).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit einem Schreiben, datiert vom 21. August 2025, Beschwerde, die er bei der IV-Stelle am 3. Oktober 2025 einreichte (Urk. 6/87-88). Mit einer weiteren Eingabe ans hiesige Gericht (Posttempel vom 3. November 2025) beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei anzuweisen, den Anspruch auf eine Invalidenrente, unter Berücksichtigung der nachgereichten medizinischen Unterlagen, neu zu prüfen. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1/2 S. 1, vgl. Urk. 1/1 S. 2). Zusätzlich legte er das Arztzeugnis vom 1. November 2025 auf (Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2025 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf die Stellungnahme der Kundenberaterin nach Einholung verschiedener Arztberichte (Urk. 6/60) sowie auf die angefochtene Verfügung. Am 2. Februar 2026 reichte der Beschwerdeführer seine Replik mit zwei Arztberichten ein (Urk. 10/1-2). Die Beschwerdegegnerin liess die angesetzte Frist zur Duplik (Urk. 11) unbenutzt verstreichen, worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. März 2026 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerde gegen eine Verfügung ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung beim zuständigen Gericht einzureichen (Art. 56 und Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Gelangt die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger, so gilt die Frist als gewahrt (Art. 39 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG).
Die am 3. Oktober 2025 bei der Beschwerdegegnerin eingereichte Beschwerdeschrift ging innerhalb der 30tägigen Rechtsmittelfrist ein; dies wird auch seitens der Beschwerdegegnerin anerkannt (Urk. 6/90/1). Zunächst war unklar, ob das Dokument mit dem Titel «Einwand gegen den Vorbescheid vom 23. Juni 2025» und vom 21. August 2025 datierend, als Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. September 2025 anzusehen war, was der Beschwerdeführer jedoch bejahte. Sodann wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Unterschrift fehlte, sowie, dass sie in Folge die von ihm unterzeichnete Beschwerde an das hiesige Gericht weiterleiten würde (Urk. 6/87 f.). Die unterzeichnete Beschwerdeschrift schickte der Beschwerdeführer direkt an das Gericht, weshalb die Beschwerdegegnerin die bei ihr eingereichten Unterlagen nicht mehr ans Gericht überwies (Urk. 6/92). Dennoch handelt es sich um eine rechtzeitig eingereichte Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. September 2025.
2.
2.1 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln nach Art. 17 ATSG demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2024 vom 22. Januar 2025 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen).
2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG).
2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
Es ist die Aufgabe des Versicherungsträgers, die Begehren zu prüfen, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen (Art. 43 Abs. 1 ATSG).
3.
3.1 In der angefochtenen Verfügung vom 3. September 2025 erwog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, sie gehe nicht von einer langandauernden oder bleibenden gesundheitlichen Einschränkung aus. Der Beschwerdeführer habe keine Ausbildung absolviert; er gelte als Hilfsarbeiter. In diesem Bereich stünden ihm genug Möglichkeiten offen, eine seinem Leiden angepasste Tätigkeit auszuüben. Ihm sei eine leichte bis mittelschwere Hilfsarbeitertätigkeit zu 100 % zumutbar. Eine Invalidität im Sinne des Gesetzes liege nicht vor. Somit entstehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, weder auf berufliche Eingliederungsmassnahmen noch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 1 f.).
3.2 Der Beschwerdeführer brachte beschwerdeweise vor, er leide schon sein ganzes Leben lang an erheblichen gesundheitlichen Beschwerden, insbesondere an den Folgen der Operation des Schienbeinbruches und den damit entstandenen psychischen Problemen. Diese führten zu einer deutlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, wie aus den verschiedenen medizinischen Berichten hervorgehe (Urk. 1/2 S. 2). Eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt sei nicht zumutbar (Urk. 1/1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin habe ihrer Abklärungspflicht nicht ausreichend entsprochen, indem sie wesentliche medizinische Befunde nicht berücksichtigt oder falsch gewichtet habe (Urk. 1/2 S. 2).
3.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2025 brachte die Beschwerdegegnerin vor, den von ihr eingeholten medizinischen Berichten seien keine schweren objektiven Beschwerden zu entnehmen, welche erhebliche und langandauernde Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Der Beschwerdeführer sei deshalb überwiegend wahrscheinlich in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Es sei auch davon auszugehen, dass weitere Abklärungen nichts Neues hervorbringen würden (Urk. 5 S. 2).
3.4 In der Replik vom 2. Februar 2026 machte der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin argumentiere hinsichtlich des Abstellens auf die behandelnden Ärzte widersprüchlich, womit ein unabhängiges medizinisches Gutachten einzuholen gewesen wäre (Urk. 9 S. 1). Die Annahme einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit stütze sich ausschliesslich auf eine Aktenbeurteilung. Das Unterlassen weiterer Abklärungen verletze den Untersuchungsgrundsatz. Eine rein theoretische Annahme einer Restarbeitsfähigkeit genüge nicht, um eine volle Erwerbsfähigkeit zu begründen (Urk. 9 S. 2).
4.
4.1
4.1.1 Mit Verfügung vom 23. April 2012 beurteilte die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers letztmals materiell (Urk. 6/22). Diese bildet damit den zeitlichen Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seither in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_556/2021 vom 3. Januar 2022 E. 2.1 mit Hinweis).
4.1.2 Zu Händen der IV-Stelle berichtete die Oberärztin der Fachstelle des Zentrums für Kinder- und Jugendforensik der Universität Y.___ am 1. Juli 2011, der Beschwerdeführer sei seit seiner frühen Kindheit durch Verhaltensschwierigkeiten und Leistungsprobleme aufgefallen. Aufgrund der störungsbedingt verminderten intellektuellen Fähigkeiten und der defizitären Persönlichkeitsentwicklung sei es ihm nicht möglich, die Regelschule zu absolvieren (Urk. 6/5/2). Der Beschwerdeführer verfüge über ein ernsthaft beeinträchtigtes psychosoziales Funktionsniveau. Die Befunde zeigten Probleme in der Aufmerksamkeit, im Sozialverhalten und im Bereich der Affektkontinenz. Die Defizite in der Konzentrationsfähigkeit und die einhergehende intellektuelle Leistungsminderung seien als chronifizierte Störungen zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer habe Mühe, sich über einen längeren Zeitraum zu konzentrieren und eine tendenziell gleichbleibende Stimmung aufrecht zu erhalten. Zudem brauche er eher einfache, klare und nachvollziehbare Arbeitsanweisungen. Zur Unterstützung und Kompensation seiner Defizite brauche er sicherlich sonderpädagogische Betreuung, Beschulung und Unterricht (Urk. 6/5/2). Als für die Arbeitsfähigkeit relevante Diagnosen nannte sie eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0), rezidivierende leichte bis mittelgradige depressive Episoden (ICD-10 F32.1) und einen Status nach Grand-mal Anfall (ICD-10 G40.6). Die Ärztin erachtete den Beschwerdeführer als fähig, acht Stunden pro Tag einer seinen Einschränkungen und Bedürfnissen angepassten Tätigkeit nachzugehen. Er brauche genügend Pausen und klare Arbeitsanweisungen, ein wohlwollendes und stützendes Arbeitsumfeld (Urk. 6/5/3 f., vgl. auch Urk. 6/5/8).
4.1.3 RAD-Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, kam am 8. Juli 2011 zum Schluss, es sei von einem nach Art, Schwere und Auswirkung für die berufliche Ausbildung erschwerenden Gesundheitsschaden auszugehen. Das Belastungsprofil beinhalte ein wohlwollendes, klar strukturiertes geordnetes regelhaftes Arbeitsumfeld mit einschränkungsangepasstem Leistungsdruck, Rücksichtnahme auf bestehende Schwierigkeiten in der sozialen Interaktion. Ein geschützter Ausbildungsrahmen sei medizinisch zu empfehlen (Urk. 6/19/2).
4.1.4 RAD-Ärztin med. pract. A.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, hielt in ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2012 fest, dass in keinem Arztbericht eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sei. Bei der Diagnose Hyperkinetische Störung könne davon ausgegangen werden, dass für ungelernte Hilfstätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 6/19/3).
4.2 Die berufliche Eingliederung der Invalidenversicherung erachtete am 8. Juli 2011 sämtliche Voraussetzungen als gegeben, um eine berufliche Ausbildung in einem geschützten Rahmen zu gewähren (Urk. 6/15). Während sich der Beschwerdeführer anfänglich offen dafür zeigte (Urk. 6/17/4), änderte er seine Meinung später. Er zeigte sich am 15. Dezember 2011 überzeugt, selber eine einfache Tätigkeit zu finden und keine Ausbildung in einem geschützten Rahmen machen zu wollen (Urk. 6/17/1). Deshalb schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen ab (Urk. 6/17/5). Für die Rentenfrage stützte sie sich auf die Einschätzung der RAD-Ärztin A.___ und ging in der Verfügung vom 23. April 2012 von keinem die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden gesundheitlichen Leiden aus (Urk. 6/22).
5.
5.1 Im Rahmen der Neuanmeldung vom 16. September 2024 (Urk. 6/30) wurden insbesondere folgende medizinische Berichte zu den Akten genommen:
5.2 Die Fachpersonen der Klinik für Orthopädie, Hand- und Unfallchirurgie des Stadtspitals B.___, führten im provisorischen Austrittsbericht vom 23. November 2022 folgende Diagnose auf:
- konsolidierte Unterschenkelfraktur links
- Status nach halboffener Reposition und Anlage eines Fixateur externe am 27. Februar 2021
- Status nach zweimalig kanülierter 3.5 mm Schraube (Sicherung des Gelenkblocks) und Expert Tibia Nail am 8. März 2021
Der Beschwerdeführer sei vom 22. bis 23. November 2022 für die Operation zur Materialentfernung hospitalisiert gewesen. Der Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. Radiologisch habe sich eine vollständige ossäre Konsolidierung der Unterschenkelfraktur gezeigt und keine sekundäre Dislokation. Er sei in gutem Allgemeinzustand und schmerzkompensiert nach Hause entlassen worden (Urk. 6/28/5).
5.3 Dipl. Arzt C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. D.___, Fachpsychotherapeut, des Medizinischen Zentrums E.___ nannten im Bericht vom 8. Januar 2025 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), sowie eine am 21. Februar 2021 erlittene Trümmerfraktur Unterschenkel links. Sie führten aus, der Beschwerdeführer sei seit November 2022 bis heute zu 100 % arbeitsunfähig und zu 80 % in der Haushaltsführung eingeschränkt (Urk. 6/42/5, 7). Der Beschwerdeführer habe nach wie vor deutliche Schmerzen und leide an deutlichen Aggressionen sowie Traurigkeit. Die Prognose sei eher schlecht (Urk. 6/42/8). Die bisherige Tätigkeit als Lagerist (Urk. 6/42/2) sowie eine dem Leiden angepasste Tätigkeit seien ihm weniger als zwei Stunden täglich zuzumuten (Urk. 6/42/5).
5.4 Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie im Medizinischen Zentrum E.___, berichtete am 10. April 2025 über folgende Diagnosen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (Urk. 6/50/2, 7):
- Neuropathieschmerzen (Unfall am 21.02.2021 Trümmerfraktur Unterschenkel links) bei Status nach Teilläsion des Nervus Peroneus superficialis bzw. des Nervus Saphenus (sensibel) und des Nervus Peroneus bzw. des Nervus Tibialis links (motorisch); CRPS Typ II der unteren Extremität
- Mittelgradige Depression (ICD-10 F33.1)
Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar und eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei zu 50 % zumutbar. Im Haushaltsbereich sei er zu 30 % eingeschränkt (Urk. 6/50/3).
5.5 Der Beschwerdeführer reichte im Beschwerdeverfahren zum einen den Verlaufsbericht des Medizinischen Zentrums E.___ vom 30. Januar 2026 ein. Darin hielten dipl. Arzt G.___, Oberarzt im Tätigkeitsgebiet Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. D.___ fest, seit dem Verlaufsbericht vom 8. Januar 2025 sei insgesamt keine Verbesserung festzustellen, die Prognose sei schlecht (Urk. 10/1 S. 1). Im ebenfalls eingereichten Bericht des Stadtspitals B.___ vom 24. November 2025 wurde von einer erneuten klinisch-radiologischen Vorstellung des Beschwerdeführers am 18. November 2025 zur Klärung der anhaltenden Schmerzen aufgrund der Unterschenkelfraktur berichtet und dafür die Diagnose eines posttraumatischen Schmerzsyndroms gestellt, das nicht operativ, sondern konservativ anzugehen sei. Daneben äusserten sie die Diagnosen einer depressiven Episode bei Verdacht auf typische und Verhaltensstörungen durch Alkohol bei schädlichem Gebrauch und einen Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge, dissoziativ/impulsiv (Urk. 10/2).
5.6 Mit Blick auf die gesundheitliche Veränderung wurde zwar seitens der behandelnden Ärzte die psychiatrische Befundlage als die Arbeitsfähigkeit in einer Hilfsarbeit als Lagerist beeinträchtigend eingestuft (E. 5.3). Im Erstanmeldungsverfahren war aber bereits von rezidivierenden leichten bis mittelgradigen depressiven Episoden die Rede (vgl. E. 4.1.2). Aus somatischer Sicht sind indessen gemäss aufliegenden Akten Neuropathieschmerzen im Rahmen des Trümmerbruchs des linken Schienbeins hinzugetreten, weshalb insofern von einer Veränderung der tatsächlichen gesundheitlichen Situation auszugehen ist. Der Rentenanspruch ist damit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen (vgl. vorstehende E. 1.2).
6.
6.1 Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung hauptsächlich auf die Aktennotiz ihrer Kundenberaterin. Diese hielt fest, es lägen keine Diagnosen vor, welche auf ein erhebliches und langandauerndes psychisches Leiden hinwiesen. Und somatisch lägen keine Befunde ausser den Unterschenkelschmerzen vor. Es sei von einigen psychosozialen Belastungsfaktoren berichtet worden, wie eine Heimkarriere, keine absolvierte Ausbildung, Abhängigkeit vom Sozialamt, und der Beschwerdeführer wohne bei seinen Eltern. Aus Sicht der Invalidenversicherung könne der Beschwerdeführer einer Hilfsarbeitertätigkeit nachgehen. Es bestehe kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen oder eine Invalidenrente (Urk. 6/60).
6.2 Diese Auffassung einer nichtärztlichen Sachbearbeitung reicht nicht aus, um über den vorliegenden Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gegenüber der Invalidenversicherung abschliessend zu entscheiden. Die medizinische Aktenlage ist sehr dürftig mit unvollständigen medizinischen Berichten, die den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht hinreichend abbilden. Immerhin zeigt sie auf, dass die gesundheitlichen Schwierigkeiten, die beim Beschwerdeführer schon bei der ersten Anmeldung vorhanden waren, teilweise immer noch beeinträchtigend vorhanden sind; deren Rückführung auf rein psychosoziale Belastungsfaktoren entbehrt einer qualifizierten Grundlage. Die behandelnden Psychiater attestierten dem Beschwerdeführer, der ohne Ausbildung als Hilfsarbeiter einzustufen ist, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, ohne dies genauer zu begründen. Sie setzten sich auch nicht mit den psychosozialen Belastungsfaktoren auseinander, weshalb nicht beurteilt werden kann, ob es sich um einen verselbständigten invalidisierenden Gesundheitsschaden handelt oder ob auch noch Zusammenhänge zum dargestellten, in Jugendjahren festgestellten psychiatrischen Geschehen bestehen. Wie das Bundesgericht sodann mit BGE 143 V 418 entschieden hat, sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen, was bei einer Veränderung aus psychiatrischer Sicht zu berücksichtigen wäre.
6.3 Sodann noch nicht hinreichend geklärt sind die Folgen der Unterschenkelfraktur für die Belastbarkeit und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner Funktion als Hilfsarbeiter. Während der Neurologe Dr. F.___ die bisherige Tätigkeit als nicht zumutbar erachtete und dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für eine dem Leiden angepasste Tätigkeit attestierte (Urk. 6/50/3), äusserte sich Dr. med. H.___, Oberarzt der Klinik für Orthopädie, Hand- und Unfallchirurgie des Stadtspitals B.___, in seinem Bericht vom 24. November 2025 nicht zur Arbeitsfähigkeit, empfahl indessen die Fortführung der begonnenen Ergotherapie sowie die Vorstellung in einer Schmerztherapie (Urk. 10/2). Wie eine angepasste Tätigkeit auszusehen hätte, ist unklar.
6.4 Aufgrund des Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt und die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zur psychiatrischen und orthopädisch/neurologischen Begutachtung zurückzuweisen ist.
Gegebenenfalls wird die Beschwerdegegnerin im Anschluss daran angemessene Eingliederungsmassnahmen zu prüfen haben, gemäss der gesetzlichen Regelung von Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG, wonach sich die Rentenfrage erst stellt, wenn die Erwerbsfähigkeit einer versicherten Person voraussichtlich durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen nicht wiederhergestellt, erhalten oder verbessert werden kann, sei dies durch Integrationsmassnahmen (Art. 14 a IVG) oder gar berufliche Massnahmen (Art. 16 ff. IVG). Denn auffallend ist, dass gemäss den beigezogenen IK-Einträgen der Beschwerdeführer über all die Jahre hinweg über kaum vorhandene Einkünfte verfügt, einzig in den Jahren 2016 und 2022 hatte er kleine Einkommen erzielt, die im IK eingetragen wurden (Urk. 6/36). Die IV-Stelle wird somit die Frage der Selbsteingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers, die sie im Rahmen der Erstanmeldung selber in Frage gestellt hatte, zu klären haben. Sollte sich ergeben, dass der Beschwerdeführer wegen seines Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig ist, kann sich allenfalls ein Rentenanspruch rückwirkend bereits zuvor ergeben (BGE 148 V 397 E. 6.2.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_485/2024 vom 25. Juli 2025 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
7.
7.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Dem Beschwerdeführer ist – entgegen seinem Antrag (Urk. 1/2) – keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H.; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. September 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers befinde.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrMuraro