Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00752


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin O'Hara

Urteil vom 24. Februar 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




1.    X.___, geboren 1987, meldete sich am 8. Oktober 2024 unter Hinweis auf Traumata, eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS), Depressionen, Angstzustände, Dekompensation in Drucksituationen, Impulsivität sowie eine Substanzabhängigkeit im Sinne einer Selbstmedikation bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/4). Nach erfolgten Abklärungen (Urk. 10/8 ff.) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 15. August 2025 [Urk. 10/25]; Einwand vom 18. August 2025 [Urk. 10/26]; weiterer Beizug von Arztberichten [Urk. 10/28 ff.]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Oktober 2025 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 2 = Urk. 10/34).


2.

2.1    Dagegen erhob der Versicherte am 6. November 2025 Beschwerde (Urk. 1), die er innert Nachfrist am 27. November 2025 verbesserte (Urk. 6). Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie eine unter Berücksichtigung sämtlicher medizinischer Diagnosen fachgerechte und umfassende Neubeurteilung. Eventualiter sei ihm gestützt auf die Ergebnisse einer solchen Abklärung eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 6). Der Beschwerdeführer führte namentlich aus, verschiedene aus psychiatrischer Sicht relevante Diagnosen und Befunde seien beim Erlass des angefochtenen Entscheides nicht berücksichtigt worden. Vor allem die Spielsucht sei in ihrer Wirkung mit den übrigen psychischen Leiden in Form einer schweren depressiven Störung und in Kombination mit einer Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS) nicht hinreichend gewichtet worden (Urk. 6 S. 2 f.).

2.2    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2026 die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren medizinischen Abklärung. Die IV-Stelle führte aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht unbeachtlich. Aufgrund der bestehenden medizinischen Aktenlage könne indessen nicht abschliessend beurteilt werden, inwiefern sich die geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen tatsächlich auf die funktionale Leistungsfähigkeit auswirkten. Insbesondere könne nicht beantwortet werden, ob und inwiefern die erwähnte schwere Depression und das ADHS in Wechselwirkung zueinander stünden. Demnach sei eine Rentenzusprache gegenwärtig nicht möglich (Urk. 9).


3.    Es liegen übereinstimmende Parteianträge auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung vor. Eine solche steht mit der Rechts- und Aktenlage sodann im Einklang, womit die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 10. Oktober 2025 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese weitere Abklärungen vornehme und hernach über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers neu verfüge.


4.    

4.1    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).

4.2    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 400.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. Oktober 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter weiterer Abklärung über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




PhilippO'Hara