Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00771
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 5. Mai 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig
Anwaltsbüro Lätsch + Hässig
Dorfstrasse 18, Postfach 138, 8630 Rüti ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1971 geborene X.___, ohne Ausbildung und Mutter von drei erwachsenen Kindern, war bis zum 29. Juni 2015 (Beginn der Arbeitsunfähigkeit, Urk. 6/11/12) mit einem Pensum von 60 % als Montagemitarbeiterin bei der Y.___ in Z.___ tätig (Urk. 6/73/3, Urk. 6/7). Am 13. November 2015 meldete sie sich unter Hinweis auf ein Weichteilrheuma sowie eine Fibromyalgie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/7).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, informierte die Versicherte am 15. Februar 2018 darüber, dass Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche in Form von Arbeitsvermittlung Plus durch die A.___ vom 31. Januar bis 30. Juni 2018 gewährt werde (Urk. 6/76). Am 23. April 2018 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Kosten für ein Arbeitstraining vom 6. April bis 5. Oktober 2018 übernommen würden (Urk. 6/81). Am 12. Februar 2019 informierte die IV-Stelle die Versicherte mit Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands über den Abschluss der Arbeitsvermittlung (Urk. 6/103).
Nach weiteren Abklärungen und Einholen einer Expertise bei der C.___ (vom 31. Januar 2020, Urk. 7/157) sowie einer Verlaufsexpertise (vom 28. April 2022, Urk. 6/211) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 12. Januar 2023 (Urk. 6/219) ab. Die dagegen von der Versicherten erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 29. September 2023 (Urk. 6/224; Prozess Nr. IV.2023.00049) insofern gut, als dass es die Verfügung vom 12. Januar 2023 aufhob und die Sache zu weiteren Abklärungen und neuer Entscheidung an die IV-Stelle zurückwies.
1.2 Die IV-Stelle nahm in der Folge weitere medizinischen Abklärungen vor und holte bei der D.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie; Expertise vom 19. November 2024 [Urk. 6/293/1-82]). Mit Vorbescheid vom 9. Dezember 2024 (Urk. 6/296) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen letztere am 10. Januar 2025 (Urk. 6/300) Einwand erhob. Am 25. Juni 2025 (Urk. 6/315) beantworteten die Gutachter der D.___ die Rückfrage der IV-Stelle vom 3. Juni 2025 (Urk. 6/308/1-2), wozu die Versicherte am 25. Juli 2025 (Urk. 6/320) Stellung nahm. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2025 (Urk. 2) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 14. November 2025 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dass die Verfügung vom 15. Oktober 2025 aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen (insbesondere Einholung eines neuen externen bidisziplinären (Ober)Gutachtens [rheumatologisch und psychiatrisch] bei einer bisher nicht involvierten Gutachterstelle und Durchführung einer Haushaltsabklärung vor Ort) und zur neuen Verfügung über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2026 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 13. Januar 2026 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die anwendbaren Gesetzesbestimmungen nachfolgend in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass gemäss dem D.___-Gutachten in der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin Montage mindestens seit November 2023 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe, eine angepasste Tätigkeit der Beschwerdeführerin indes zu 80 % zumutbar sei. Zu vermeiden seien sitzende Tätigkeiten ohne die Möglichkeit zu wiederkehrenden Positionswechseln, ohne repetitives Bücken/Aufrichten, ohne repetitives Anheben/Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Kälte-/Zugluftexposition und ohne Möglichkeit zu immer wiederkehrenden Pausen (beispielsweise Arbeiten im Akkord). Die Beschwerdeführerin sei als zu 60 % im Erwerbsbereich und zu 40 % im Haushaltbereich zu qualifizieren. Eine Haushaltsabklärung sei nicht durchgeführt worden, da für einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Einschränkung im Haushaltbereich von zirka 60 % vorliegen müsste, was vorliegend unwahrscheinlich sei. Gestützt auf den Einkommensvergleich resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 17 % (S. 1 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend (Urk. 1), dass gemäss dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 29. September 2023 die D.___-Experten insbesondere in somatischer Sicht den gesamten Verlauf der Arbeitsunfähigkeit für die bisherige und eine angepasste Tätigkeit vom 29. Juni 2015 bis zum aktuellen Zeitpunkt und für die Zukunft hätten beurteilen müssen. In Verletzung der gesetzlichen Untersuchungspflicht erfülle das D.___-Gutachten die gerichtlichen Vorgaben nicht. Der rheumatologische Experte habe zwar betreffend die bisherige Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt, die Frage nach dem diesbezüglichen zeitlichen Verlauf sei indes unbeantwortet geblieben und er habe lediglich darauf verwiesen, dass diese Einschätzung spätestens ab November 2023 gelte. Ebenso wenig sei der Verlauf der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestimmt worden, nachdem der Sachverständige eine 80%ige Arbeitsfähigkeit lediglich ab November 2023 festgestellt habe. Da gemäss dem Urteil vom 29. September 2023 nicht auf die Beurteilung der behandelnden Rheumatologin abgestellt werden dürfe, sei zur Frage des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit in angestammter und in einer angepassten Tätigkeit ein weiteres rheumatologisches Gutachten einzuholen.
Dass für die bisherige Tätigkeit seit 29. Juni 2015 durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, könne angesichts der Umschreibung des Belastungsprofils sinngemäss auch dem D.___-Gutachten entnommen werden. Der Beschwerdeführerin sei die angestammte Tätigkeit seit Jahren dauerhaft nicht mehr zumutbar und es sei ihr nach rechtsgenügend durchgeführter Abklärung der Leistungsfähigkeit im Erwerbs- und im Haushaltbereich spätestens ab Juni 2016 eine IV-Rente zuzusprechen (S. 3 ff. Ziff. 6 ff.). Die Frage nach dem zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit sei entgegen der Auffassung der Gutachter keine objektiv unlösbare Aufgabe, vielmehr hätten sie diese Frage nur deshalb nicht in ihrem Sinne schlüssig beantworten können, da sich ihre Beurteilung nicht mit den davon abweichenden früheren echtzeitlichen Beurteilungen in Einklang habe bringen lassen (S. 13 f. Ziff. 26 ff.).
Im Weiteren habe die Beschwerdegegnerin unzulässigerweise auf die Durchführung einer Haushaltsabklärung verzichtet. Gemäss dem rheumatologischen D.___-Gutachten bestehe bereits für leichte Tätigkeiten eine Einschränkung von 20 %, weshalb es wahrscheinlich sei, dass sie für die überwiegend mittelschweren bis schweren Tätigkeiten im Haushalt massgeblich eingeschränkt sei, was sich auf den gesamten Invaliditätsgrad auswirke (S. 8 f. Ziff. 13 f.).
Die Beschwerdeführerin machte ferner geltend, es sei nicht plausibel, wenn im D.___-Gutachten der Rheumatologe und der Psychiater plötzlich die Rollen tauschen würden und nunmehr aus zur Hauptsache gleichen Gründen (erhöhte Ermüdbarkeit/vermehrter Pausenbedarf) kein psychiatrischer Befund, dafür aber ein rheumatologischer Befund vorliegen solle. Das Zusammenspiel dieser Fachbereiche bedürfe zwingend einer neuen Begutachtung inklusive Beurteilung der gesamthaften Arbeitsfähigkeit in einem wirklichen Konsens beider Fachbereiche über die ganze Dauer seit 29. Juni 2015 (S. 7 Ziff. 15).
Im Zusammenhang mit dem psychiatrischen D.___-Gutachten rügte die Beschwerdeführerin eine fehlerhafte Prüfung der Affektivität, eine voreingenommene Haltung und nicht korrekte Aktenwürdigung des psychiatrischen Gutachters sowie nicht gelöste Widersprüche zum früheren Gutachten der C.___ betreffend den Verlauf der Arbeitsfähigkeit (S. 9 ff. Ziff. 21 ff.). Der psychiatrische Experte sei zudem von einem nicht authentischen Beschwerdevortrag der Beschwerdeführerin ausgegangen, wobei zwecks Überprüfung der Resultate der von ihm durchgeführten Beschwerdenvalidierungsverfahren sämtliche Unterlagen zu den zusätzlich durchgeführten Untersuchungen (insbesondere Beck’sches Depressionsinventar, TOMM, SRSI, Freiburger Persönlichkeitsinventar, Mini-ICF-APP) durch das Sozialversicherungsgericht beizuziehen seien (S. 8 f. Ziff. 17 ff.).
Nach dem Gesagten sei die Sache zwecks Klärung der Widersprüche und Vervollständigung der Frage nach dem Verlauf der Arbeitsfähigkeit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 15 Ziff. 32).
2.3 Die Beschwerdegegnerin wies in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 5) auf die Stellungnahme des E.___ vom 5. September 2025 hin, wonach auch in der Zeit vor November 2023 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine rentenbegründende Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen sei.
3.
3.1
3.1.1 Die D.___-Gutachter Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie für Allergologie und klinische Immunologie, Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie sowie für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurologie, und Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, nannten in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 19. November 2024 (Urk. 6/293/1-11) folgende Diagnosen (S. 5 f.):
- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- generalisiertes und chronifiziertes Weichteilschmerzsyndrom (fibromyalgiform, nicht inflammatorischer Genese)
- therapierefraktäre Coccygodynie
- rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei beginnender degenerativer Diskopathie L5/S1, rechtsbetonter Diskusprotrusion sowie gering ausgeprägten Spondylarthrosen L5/S1 (MRT 28.11.2023)
- Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Status nach pulmonaler Tuberkulose, wahrscheinlich 1973
- Dyslipidämie
- Lebersteatose
- aktenanamnestisch Vitamin D-Mangel
- Adipositas Grad II, BMI 35.5 kg/m2
- allgemeine Bandlaxität
- Migräne ohne Aura
- Spannungskopfschmerz
- Verdacht auf allenfalls sehr dezentes Karpaltunnelsyndrom beidseits
- psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeit mit ständigem Substanzgebrauch (ICD-10 F17.2)
Die Experten führten aus, dass die Beschwerdenschilderung der Beschwerdeführerin in der psychiatrischen Begutachtung vage geblieben sei. In zwei Beschwerdenvalidierungsverfahren habe sie signifikant schlecht abgeschnitten, so dass von einem nicht authentischen Beschwerdenvortrag ausgegangen werden müsse. Dies habe auch dem Eindruck entsprochen, den die Beschwerdeführerin in der Untersuchung hinterlassen habe. Aus rheumatologischer Sicht sei die präsentierte Schmerzsymptomatik nachvollziehbar, wobei sich keine Hinweise auf eine extrasomatische Schmerzamplifikation ergeben hätten. Das Fehlen von wesentlichen Funktionseinbussen lasse sich möglicherweise dadurch erklären, dass die Beschwerdeführerin tendenziell eine allgemeine Bandlaxität aufweise und von der Entwicklung fortschreitender degenerativer Arthropathien bislang verschont geblieben sei. Die Kopfschmerz-Symptomatik lasse sich neurologisch einordnen, wobei sich gleichmässige Einschränkungen des Aktivitätenniveaus auf allen vergleichbaren Lebensbereichen in moderatem Ausmass ergeben würden (S. 5).
In der angestammten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund der rheumatologischen Erkrankungen aufgehoben. Dies gelte spätestens ab November 2023 (Exazerbation der Coccygodynie). In einer angepassten Tätigkeit liege wegen der rheumatologischen Beschwerden eine quantitative Einschränkung von 20 % vor. Dabei seien sitzende Tätigkeiten ohne Möglichkeit zu wiederkehrenden Positionswechseln, mit repetitivem Bücken/Aufrichten, mit repetitivem Heben/Tragen von Lasten über 10 kg, mit Arbeiten unter dauernder Kälte-/Zugluftexposition und ohne die Möglichkeit zu wiederkehrenden Pausen (beispielsweise Akkordarbeit) zu vermeiden. Die 20%ige Einschränkung beruhe auf der Notwendigkeit zu vermehrten Arbeitspausen und Positionswechseln (S. 6 ff.). Die 80%ige Arbeitsfähigkeit gelte ab November 2023 (Exazerbation der Coccygodynie).
Allfällige Einschränkungen betreffend Haushaltstätigkeiten könnten aus medizinischer Sicht aufgrund fehlender Kenntnisse der tatsächlichen Haushaltsverhältnisse der Beschwerdeführerin nicht beurteilt werden. Eine entsprechende Beurteilung könne abschliessend nur im Rahmen einer Haushaltsabklärung vor Ort erfolgen (S. 9).
3.1.2 Dr. G.___ führte in seinem rheumatologischen Teilgutachten vom 22. Oktober 2024 (Urk. 6/293/1-82 S. 42 ff.) aus, dass im Vordergrund der von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden ein generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom stehe. Dieses Syndrom imponiere fibromyalgiform mit einer aktenanamnestisch dokumentierten Coccygodynie und bislang ohne Hinweise auf eine inflammatorische Genese, und habe keine Funktions- oder Bewegungseinbussen der peripheren Gelenke und am Achsengelenk. Im Weiteren bestehe zumindest aktenanamnestisch ein rezidivierendes zerviko- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, bislang magnettomografisch ohne Hinweise auf eine inflammatorische Grunderkrankung, aber mit Zeichen von geringen degenerativen Veränderungen an der unteren Lendenwirbelsäule (LWS). Aktuell bestünden milde spondylogene Schmerzsyndrome an der Halswirbelsäule (HWS) und LWS, ohne Hinweise auf eine radikuläre Kompression. Die Anamnese und die klinischen Untersuchungsbefunde sprächen gegen ein Syndrom des engen Spinalkanals, sowohl auf Höhe der HWS als auch der LWS. Die funktionelle Kapazität der peripheren Gelenke und des Achsenskeletts sei erhalten, wobei einige Befunde auf eine Neigung zur allgemeinen Bandlaxität hinweisen würden, was aber keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe (S. 52).
Es bestehe eine leichtgradige Einschränkung der Leistungsfähigkeit infolge des chronischen Schmerzsyndroms und der dadurch bedingten Reduktion der körperlichen Aktivität sowie eine leichte Reduktion der Belastbarkeit des Achsenskeletts. Für die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Montage sei die Beschwerdeführerin nicht mehr einsetzbar, zumal diese Arbeitstätigkeit mit monotonen und repetitiven sowie ergonomisch ungünstigen (vor allem sitzenden) Arbeitsbelastungen ausgeführt werde. Längeres Sitzen sei infolge der ausgeprägten therapierefraktären Coccygodynie und der Neigung zu vermehrten Rückenbeschwerden in monotonen Positionen nicht mehr möglich. Eine angepasste Tätigkeit sei im Umfang von 8.5 Stunden pro Tag zumutbar mit einer zusätzlichen rheumatologisch begründbaren Leistungsminderung von 20 %. Diese sei durch die Notwendigkeit vermehrter Arbeitspausen sowie Positionswechseln begründet. Diese Einschätzung gelte spätestens ab November 2023 und entspreche für eine angepasste Tätigkeit im Wesentlichen derjenigen der Begutachtung durch die J.___, wobei es im Vergleich zur letzteren zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands (Auftreten einer subacromialen Impingementsymptomatik mit Supraspinatustendinopathie rechts am 5. Mai 2022, Zunahme der lumbalen Rückenschmerzen mit Exazerbation der Coccygodynie [Untersuchung vom 28. November 2023 in der K.___ Klinik]) gekommen sei. Diese Läsionen hätten insbesondere eine Auswirkung auf die bisherige Tätigkeit in der Montage (S. 53).
Der rheumatologische Gutachter hielt fest, dass sich trotz auffälliger Beschwerdenvalidierung gemäss psychiatrischem Gutachten keine Änderung der rheumatologischen Beurteilung ergebe (S. 53).
Im Rahmen einer beruflichen Reintegration seien sitzende Tätigkeiten ohne Möglichkeit zu wiederkehrenden Positionswechseln, mit repetitivem Bücken/Aufrichten, mit repetitivem Heben/Tragen von Lasten über 10 kg, mit dauernder Kälte-/Zugluftexposition und ohne Möglichkeit zu wiederkehrenden Pausen (beispielsweise Akkordarbeit) zu vermeiden (S. 56).
3.1.3 Dr. I.___ führte in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 28. Oktober 2024 (Urk. 6/293/1-82 S. 71 ff.) aus, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des Beck’schen Depressionsinventars einen Wert erzielt, welcher für eine mittelgradige depressive Symptomatik spreche. Das Ergebnis sei allerdings aufgrund der Auffälligkeiten bei der Beschwerdenvalidierung nicht verwertbar. Hinzukomme, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung keinen depressiven Eindruck hinterlassen habe. Im Zusammenhang mit dem «Test of Memory Malingering» (TOMM) habe sich ein Wert ergeben, der für das zielgerichtete Vortäuschen einer nicht vorhandenen Symptomatik spreche (S. 77). Gemäss dem «Self-Report Symptom Inventory» (SRSI) bestehe ein faktischer Beweis einer nicht authentischen Beschwerdenschilderung. Beim Freiburger Persönlichkeitsinventar hätten keine Hinweise auf das Vorliegen einer Störung der Primärpersönlichkeit vorgelegen (S. 78). Zusammenfassend sei die Beschwerdenschilderung der Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Begutachtung vage geblieben, wobei sie bei zwei Beschwerdenvalidierungsverfahren signifikant schlecht abgeschnitten habe. Entsprechend sei von einem nicht authentischen Beschwerdenvortrag auszugehen, was auch dem Eindruck entsprochen habe, den sie in der Untersuchung hinterlassen habe (S. 79).
Im Gutachten der J.___ vom 4. Februar 2020 sei von einer Depression und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren die Rede gewesen, wobei gleichwohl keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt worden sei. Der letztgenannte Punkt werde geteilt; der erstgenannte nicht, da die genannten Diagnosen aktuell nicht hätten verifiziert werden können. Hinsichtlich der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren fehle es an den vorausgesetzten psychischen Faktoren. Auch die von den Experten der J.___ am 28. April 2022 genannten psychiatrischen Diagnosen seien aktuell nicht nachvollziehbar, wobei es damals unter anderem auch an einer Beschwerdenvalidierung gefehlt habe (S. 79).
Bei der Beschwerdeführerin liege keine psychische Erkrankung im engeren Sinne vor, weshalb aktuell auch keine psychiatrischen Gründe gegen eine Teilnahme am Erwerbserleben sprächen. In Anlehnung an das Mini-ICF-APP seien die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln/Routinen und zur Planung/Strukturierung von Aufgaben, die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, die Entscheidungs-/Urteilsfähigkeit, die Durchhalte- und Selbstbehauptungsfähigkeit, die Kontaktfähigkeit zu Dritten, die Gruppenfähigkeit, die Fähigkeit zu familiären/intimen Beziehungen und zu Spontanaktivitäten, die Fähigkeit zur Selbstpflege sowie die Verkehrsfähigkeit nicht beeinträchtigt (S. 80).
In der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht habe zu keinem Zeitpunkt eine relevante Einschränkung bestanden (S. 80 f.).
3.1.4 Gemäss dem neurologischen Teilgutachten von Dr. H.___ vom 28. Oktober 2024 (Urk. 6/293/1-82 S. 59 ff.) liegt in der bisherigen Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vor und es konnte auch rückwirkend aus neurologischer Sicht keine längerfristige Arbeitsunfähigkeit begründet werden (S. 67 f.).
3.1.5 Dr. F.___ verneinte in ihrer internistischen Teilexpertise vom 30. Oktober 2024 (Urk. 6/293/1-82 S. 30 ff.) das Vorliegen von internistischen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und attestierte in jeglicher Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 37 f.).
3.2 In ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2025 (Urk. 6/315) führten der psychiatrische und der rheumatologische Gutachter Dres. I.___ und L.___ aus, dass im Verlauf eine klar umschriebene psychiatrische Störung mit krankheitswertiger Symptomatik und nachvollziehbarer Relevanz für die Arbeitsfähigkeit über längere Zeit nicht dokumentiert worden sei. Die diagnostische Bezeichnung einer rezidivierenden depressiven Störung oder Angststörung habe zwar Eingang in einige ärztliche Berichte gefunden, diese Einschätzungen hätten indes weder auf strukturierten klinischen Interviews noch auf dokumentierten psychopathologischen Befunden basiert, welche den diagnostischen Anforderungen nach ICD-10 genügt hätten (S. 1). Im aktuellen Gutachten seien keine der zuvor genannten Diagnosen bestätigt worden und es hätten sich aufgrund zweier standardisierter Beschwerdenvalidierungstests Hinweise auf eine nicht authentische Symptombeschreibung ergeben (S. 2).
Im Zeitraum von Juni 2015 bis Ende 2019 habe die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit ausschliesslich auf somatischen Beschwerdeschilderungen beruht. Es hätten sich zwar Hinweise auf eine depressive Entwicklung im Kontext von chronischen Schmerzen gefunden, es habe aber an einer klaren psychiatrischen Krankheitsentität mit relevanter funktioneller Beeinträchtigung gefehlt. Die Beschwerdeführerin habe in dieser Zeit verschiedene medizinische und rehabilitative Massnahmen wahrgenommen, eine anhaltende Einschränkung habe sich in diesen Kontexten aus psychiatrischer Sicht jedoch nicht begründen lassen. Vielmehr sei durchgehend betont worden, dass eine psychische Symptomatik im Hintergrund stehe oder sekundär erscheine (S. 2).
Im Gutachten der J.___ vom 4. Februar 2020 sei zwar unter anderem eine leichte depressive Episode und eine chronische Schmerzstörung erwähnt worden, wobei aber eine diesbezügliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit explizit verneint worden sei. Im Rahmen des Verlaufsgutachtens der J.___ vom 28. April 2022 sei dann eine depressive Symptomatik und eine Panikstörung diagnostiziert und eine Leistungseinschränkung von 20 % festgestellt worden. Diese Einschätzung sei aber auf Grundlage der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ohne ausreichende Beschwerdenvalidierung erfolgt und habe im Rahmen der aktuellen Beurteilung nicht bestätigt werden können. Vielmehr habe sich aktuell ein psychopathologischer Befund ohne substanzielle Auffälligkeiten gezeigt. Es hätten sich keine affektive Affektverflachung, keine kognitive Leistungseinbussen und kein auf eine Angsterkrankung hinweisendes Vermeidungsverhalten verifiziert werden können. Die Interaktion sei unauffällig, die affektive Resonanz erhalten, das Denken geordnet und realitätsgerecht und die Motivation zur Mitarbeit betont gewesen. Im Weiteren hätten auch keine objektivierbaren Beeinträchtigungen im Rahmen des Mini-ICF-APP festgestellt werden können und die formale Leistungsfähigkeit sei insbesondere bezüglich Konzentration, Auffassung, Urteilsfähigkeit, soziale Interaktion, Eigenantrieb und Selbstversorgung uneingeschränkt gewesen. In zwei Beschwerdenvalidierungstests hätten sich Hinweise auf eine nicht authentische Symptombeschreibung gezeigt. Im Zeitpunkt der Begutachtung habe keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können (S. 2).
Vor diesem Hintergrund sei aus psychiatrischer Sicht festzuhalten, dass seit dem 29. Juni 2015 weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit eine psychiatrisch begründbare Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Die teilweise ärztlich attestierten depressiven und ängstlichen Symptome seien retrospektiv als unspezifisch, situativ oder sekundär zu werten, wobei sich daraus keine relevante funktionelle Beeinträchtigung ableiten lasse. Auch die zwischenzeitlich postulierte 20%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten sei durch die aktuelle psychiatrische Begutachtung nicht bestätigt worden. Der gesamte bisherige Verlauf lasse deshalb aus psychiatrischer Perspektive auf eine durchgehend uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit schliessen (S. 3).
Unter somatischen Gesichtspunkten lasse sich eine genaue Einschätzung der Arbeitsfähigkeit seit dem 29. Juni 2015 gestützt auf die zur Verfügung gestellte Dokumentation nicht vornehmen. Es bestünden zu viele Inkonsistenzen und divergierende Einschätzungen und es seien keine objektiven Untersuchungsbefunde mit standardisierten Angaben von Umfangmassen, Bewegungsumfängen etc. vorhanden. Ebenso würde es an versicherungsmedizinisch nachvollziehbaren Bewertungen der konkreten Tätigkeiten der Beschwerdeführerin fehlen. Entsprechend gelinge es in retrospektiver Hinsicht nicht, eine genaue, versicherungsmedizinisch nachvollziehbare Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der letzten zehn Jahre vorzunehmen (S. 3).
4.
4.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit seit mindestens November 2023 nicht mehr zumutbar ist (Urk. 2 S. 1). Strittig ist demgegenüber der Umfang der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit vor November 2023, wobei die Beschwerdeführerin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit Juni 2015 ausgeht (Urk. 1 S. 5 Ziff. 10). Im Weiteren sind sich die Parteien uneinig, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist: Während nach Auffassung der Beschwerdegegnerin eine Arbeitsfähigkeit von 80 % besteht (Urk. 2 S. 2), geht die Beschwerdeführerin von einer wesentlich tieferen Arbeitsfähigkeit aus.
4.2 Das internistische und das neurologische Teilgutachten der Dres. F.___ und H.___ wurden von der Beschwerdeführerin nicht explizit in Frage gestellt und es drängen sich weder aufgrund der übrigen medizinischen Akten noch im Lichte der bundesgerichtlichen Anforderungen an einen beweiswertigen ärztlichen Bericht (vgl. E. 1.5) Zweifel an den Schlussfolgerungen der genannten Expertinnen auf. Entsprechend ist unter internistischen und neurologischen Gesichtspunkten mangels Einschränkungen der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen (Urk. 6/293/1-82 S. 37 ff., S. 67 f.).
4.3
4.3.1 Das rheumatologische Teilgutachten von Dr. G.___ vom 22. Oktober 2024 und die psychiatrische Teilexpertise von Dr. I.___ vom 28. Oktober 2024 inklusive deren Stellungnahme vom 25. Juni 2025 (vgl. E. 3.1.2-3 und E. 3.2) entsprechen den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So sind sie für die streitigen Belange umfassend, geben sie doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Sie beruhen sodann auf den notwendigen rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen. Die Gutachter berücksichtigten detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander (Urk. 6/293/1-82 S. 48, S. 52 ff., S. 73, S. 78 f.; Urk. 6/315 S. 2). Die Expertisen wurden sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich die Gutachter zur Krankheitsentwicklung äusserten und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahmen (Urk. 6/293/1-82 S. 43 ff., S 52 f., S. 54, S. 72 in Verbindung mit S. 13 ff., Urk. 6/315 S. 2 f.). Sie kommentierten insbesondere abweichende Einschätzungen anderer Arztpersonen und würdigten diese in einleuchtender Weise (Urk. 6/293/1-82 S. 79; Urk. 6/315 S. 2 f.). Schliesslich leuchten die Expertisen in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen im Gutachten sind begründet.
4.3.2 In diesem Sinne ging Dr. G.___ aus rheumatologischer Sicht in angestammter Tätigkeit unter Hinweis auf die mit der Coccygodynie zusammenhängenden Neigung zu vermehrten Rückenbeschwerden in monotonen Positionen nachvollziehbar von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit November 2023 aus. In einer angepassten Tätigkeit attestierte er mit Verweis auf eine leichtgradige Einschränkung der Leistungsfähigkeit infolge des chronischen Schmerzsyndroms und der dadurch bedingten Reduktion der körperlichen Aktivität sowie einer leichten Reduktion der Belastbarkeit des Achsenskeletts eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (Urk. 6/293/1-82 S. 53 f., S. 56).
Dem Hinweis der Beschwerdeführerin, der rheumatologische Experte habe die Frage nach dem Verlauf der Arbeitsfähigkeit vor November 2023 nicht beantwortet (Urk. 1 S. 4 Ziff. 8, S. 14 Ziff. 29), kann in dieser Form nicht gefolgt werden. Dr. G.___ setzte sich am 25. Juni 2025 explizit mit dieser Frage auseinander und legte eingehend dar, dass der Umfang der Arbeitsfähigkeit aufgrund der diesbezüglich divergierenden Einschätzungen und Inkonsistenzen in den echtzeitlichen Berichten für die Zeit vor November 2023 nicht angemessen ermittelt werden kann (Urk. 6/315 S. 3). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es generell schwierig ist, rückwirkend und überdies für einen weit zurückliegenden Zeitraum die Arbeitsfähigkeit zuverlässig zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2014 vom 8. August 2014 E. 6.2). Eine wie von der Beschwerdeführerin beantragte Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zwecks Einholung eines neuen rheumatologischen Gutachtens (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 10) würde nichts daran ändern, da dabei zur Ermittlung der Arbeitsfähigkeit vor November 2023 ebenfalls auf die bereits Dr. G.___ vorliegenden echtzeitlichen Berichte abgestellt werden müsste. Es stellt sich in diesem Zusammenhang vielmehr die Frage der Beweislast der Darlegung einer überwiegend wahrscheinlich bestehenden relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit.
Hierzu ergibt sich, dass die medizinische Aktenlage in der Tat unergiebig ist. Die vom Gutachter Dr. G.___ erwähnten Inkonsistenzen und divergierenden Einschätzungen sind aktenkundig. Die von ihm erwähnten Einschätzungen von Dr. med. M.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, sind mangels Begründung und Schlüssigkeit nicht beweiskräftig. Ihre Berichte vom 18. März 2020 (Urk. 6/165) und 25. März 2021 (Urk. 6/188) wurden bereits im Urteil vom 29. September 2023 (Urk. 6/224) in diesem Sinne gewürdigt. Die Ärzte der N.___ attestierten am 28. Mai 2016 (Urk. 6/41) unter Hinweis auf ein multilokuläres Schmerzsyndrom eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit nur bis 11. Juni 2016 und erachteten eine sukzessive Steigerung als möglich (S. 4). Das Attest einer lediglich zwei- bis vierstündigen Arbeitsfähigkeit durch Hausarzttz Dr. med. O.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 1. November 2017 (Urk. 6/69/4-5) und 29. März 2019 (Urk. 6/114/4-5) entbehrt einer nachvollziehbaren Begründung und stellt lediglich auf die subjektiv geklagten Beschwerden ab. Damit ist eine objektivierbare relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Verlauf nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan, zumal auch die behandelnden Ärzte keine gesundheitliche Verbesserung bis zur aktuellen Begutachtung schilderten.
Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, aufgrund des im D.___-Gutachten umschriebenen Belastungsprofils sei auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit seit 29. Juni 2015 zu schliessen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 10). Dem kann nicht gefolgt werden, da das genannte Profil gemäss der Expertise der D.___ im Zusammenhang mit der im November 2023 eingetretenen Exazerbation der Coccygodynie definiert wurde (Urk. 6/293/1-82 S. 8, S. 53). Dies ist bei bestehender hochprozentiger Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit allerdings irrelevant.
4.3.3 Dr. I.___ ging aus psychiatrischer Sicht in schlüssiger Weise von einer psychischen Störung ohne krankheitswertige Symptomatik aus, wobei er insbesondere eine depressive Erkrankung sowie eine Angststörung verneinte und eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestierte (Urk. 6/293/1-82 S. 79 ff., Urk. 6/315 S 1 ff.).
Die Beschwerdeführerin machte geltend, Dr. I.___ habe sich mit seiner Einschätzung, wonach zu keinem Zeitpunkt eine relevante Einschränkung in psychiatrischer Hinsicht bestanden habe, in Widerspruch zu dem im Urteil vom 29. September 2023 nicht beanstandeten psychiatrischen Gutachten der J.___ gesetzt, wonach eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % vorgelegen habe (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 13 ff., S. 11 f. Ziff. 24 f.). Hierzu ist zu bemerken, dass sich das hiesige Gericht im genannten Urteil einzig mit dem Beweiswert des rheumatologischen Gutachtens der J.___ auseinandergesetzt hat (vgl. Urk. 6/224 S. 14 ff. E. 4). Dr. I.___ legte zudem nachvollziehbar dar, weshalb er in Abweichung von der psychiatrischen Expertise der J.___ von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer Sicht ausging (Urk. 6/315 S. 2). Tatsächlich basierte die Einschätzung der J.___-Gutachter massgeblich auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und fehlt eine Indikatorenprüfung weitgehend respektive zeigten sich - mit Ausnahme der komorbiden Schmerzen - praktisch unauffällige Verhältnisse mit intakten Ressourcen (Urk. 6/211/143).
Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die von Dr. I.___ durchgeführten Beschwerdenvalidierungstests sowie die Herausgabe der diesbezüglichen Unterlagen respektive Unterlagen zu den zusätzlich durchgeführten Untersuchungen angeht (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 17 ff.), ist Folgendes zu bemerken: Im Rahmen einer Begutachtung besteht rechtsprechungsgemäss grundsätzlich kein Anspruch auf Einsicht in die der internen Meinungsbildung dienenden Notizen des Experten oder generell in das Gutachten vorbereitende Arbeitsunterlagen wie Hilfsmittel für die Erstellung eines Gutachtens, etwa schriftliche Aufzeichnungen über Testergebnisse oder andere Befunde. Das Gericht kann immerhin zum Beizug solcher Dokumente verpflichtet sein, wenn dies im Einzelfall zur Überprüfung der Grundlagen und Schlussfolgerungen eines Sachverständigengutachtens angezeigt erscheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E 9.2 mit Hinweisen). Dies trifft vorliegend nicht zu, nachdem Dr. I.___ das Vorliegen einer invalidenversicherungsrelevanten psychischen Störung im Wesentlichen gestützt auf die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung verneint hat und sich im Rahmen der gutachterlichen Exploration ein psychopathologischer Befund ohne substanzielle Auffälligkeiten präsentierte. Es zeigten sich weder eine depressive Affektverflachung noch kognitive Leistungseinbussen oder ein auf eine Angsterkrankung hinweisendes Vermeidungsverhalten. Die Interaktion war unauffällig, die affektive Resonanz erhalten, das Denken geordnet und realitätsgerecht und die Motivation zur Mitarbeit betont. Objektivierbare Beeinträchtigungen konnten gemäss Mini-ICF APP nicht festgestellt werden und die formale Leistungsfähigkeit (Konzentration, Auffassung, Urteilsfähigkeit, soziale Interaktion, Eigenantrieb und Selbstversorgung) war uneingeschränkt (Urk. 6/315 S. 2, Urk. 6/293/1-82 S. 75 ff.). Den in Frage stehenden Beschwerdenvalidierungstests kam damit vorliegend lediglich eine ergänzende Funktion zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E 9.2 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin wies ferner auf Widersprüchlichkeiten zwischen den von ihr anlässlich der psychiatrischen D.___-Begutachtung gemachten Angaben und der Schlussfolgerung von Dr. I.___ betreffend das Fehlen einer depressiven Symptomatik hin und ging von einer mittelgradigen depressiven Symptomatik aus (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 21). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben gegenüber Dr. I.___ im Zeitpunkt der Begutachtung nicht in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befand (Urk. 6/293/1-82 S. 75) und die letzte therapeutische Sitzung gemäss Aktenlage im August 2019 stattgefunden hatte (Urk. 6/166 S. 2). Dies lässt nicht auf das Vorliegen eines erheblichen Leidensdrucks respektive auf eine mittelgradige depressive Symptomatik schliessen. Ebenso wenig kann aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin täglich das Antidepressivum Cymbalta einnimmt (Urk. 1 S. 11 Ziff. 22), von einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten depressiven Erkrankung ausgegangen werden.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt der Hinweis von Dr. I.___, wonach das Ergebnis der Beschwerdenvalidierungsverfahren auch dem Eindruck entspreche, welche die Beschwerdeführerin anlässlich der gutachterlichen Exploration hinterlassen habe, nicht auf eine voreingenommene Haltung des Sachverständigen schliessen (Urk. 1 S. 11 Ziff. 23). Dr. I.___ brachte damit lediglich zum Ausdruck, dass zwischen den genannten Testergebnissen und der Untersuchung der Beschwerdeführerin keine relevanten Widersprüchlichkeiten bestanden. Im Übrigen führt die von der Beschwerdeführerin anlässlich der rheumatologischen D.___-Begutachtung gezeigte nachvollziehbare Schmerzsymptomatik (Ziff. 23) nicht zur Unrichtigkeit der Ergebnisse der im Rahmen der psychiatrischen Exploration durchgeführten Beschwerdenvalidierungsverfahren.
4.4 Mit der Beschwerdegegnerin ist damit gestützt auf die Einschätzung der D.___-Gutachter davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zwar in ihrer angestammten Tätigkeit seit November 2023 nicht mehr, jedoch in einer angepassten Tätigkeit mit aus rheumatologischer Sicht passendem Anforderungsprofil zu 80 % arbeitsfähig ist. Retrospektiv sind keine abweichenden Verhältnisse mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, was sich zu Lasten der Beschwerdeführerin auswirkt.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 60 % erwerbstätig wäre. Dies ist nicht zu beanstanden, nachdem die Beschwerdeführerin an ihrer letzten Arbeitsstelle bei der Y.___ mit einem 60 %-Pensum tätig war (Urk. 6/7 S. 6 Ziff. 5.4) und sie im Übrigen den 60%igen Erwerbsbereich nicht in Frage stellte (Urk. 1 S. 5 Ziff. 11 f.).
5.2
5.2.1 Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).
5.2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3).
5.2.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
5.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des hypothetischen Valideneinkommens auf die LSE 2022 (BFS, Tabelle TA1_skill_level, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1) ab und ermittelte unter Berücksichtigung der wöchentlichen Arbeitszeit (BFS, Tabelle 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 41.7 Stunden) und der Nominallohnentwicklung (BFS, Tabelle T1.2.10, Nominallohnentwicklung Frauen; 2022: 109.4; 2023: 111.3) für das relevante Jahr 2023 einen Validenlohn von Fr. 55'579.97 (Fr. 4'367.-- /40 x 41.7 x 12 / 109.4 x 111.3; Urk. 6/294). Dies ist nicht zu beanstanden, wobei das Abstellen auf den zuletzt bei der Y.___ erzielten Lohn (2014: Fr. 30'950.--, Urk. 6/190/3) zum praktisch gleichen und jedenfalls nicht zu einem höheren Valideneinkommen führen würde.
Das Invalideneinkommen beläuft sich gestützt auf die LSE 2022 (BFS, Tabelle TA1_skill_level, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1) im Einklang mit der Beschwerdegegnerin bei gleichem Tabellenlohn ebenfalls auf Fr. 55'579.97 (Fr. 4'637.-- /40 x 41.7 x 12 / 109.4 x 111.3; Urk. 6/294), was bei einem Pensum von 80 % Fr. 44'463.98 entspricht. Ein leidensbedingter Tabellenabzug drängt sich nicht auf, da die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen bereits bei der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit angemessen berücksichtigt wurden (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen). Ab 1. Januar 2024 ist gemäss Art. 26bis Abs. 3 Satz 1 IVV ein Pauschalabzug von 10 % vom Tabellenlohn zu berücksichtigen, weshalb sich ein Invalideneinkommen von Fr. 40'017.58 ergibt.
5.4 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 55'579.97 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 44'463.09 ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 11'115.99 und einen Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 20 %. Ab 1. Januar 2024 und bei einem Invalideneinkommen von Fr. 40'017.58 ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 15'562.39, was im Erwerbsbereich einem Invaliditätsgrad von 28 % entspricht (vgl. Urk. 6/249).
5.5 Was den Einwand der Beschwerdeführerin angeht, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht auf die Durchführung einer Haushaltsabklärung verzichtet, da bereits bei einer leichten Tätigkeit eine 20%ige Einschränkung bestehe und deshalb für die überwiegend mittelschweren bis schweren Tätigkeiten im Haushalt eine sich auf den gesamten Invaliditätsgrad auswirkende erhebliche Beeinträchtigung bestehe (Urk. 1 S. 5 Ziff. 11 f.), ist Folgendes zu bemerken: Die von den D.___-Gutachtern festgesetzte 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ist in quantitativer Hinsicht durch die Notwendigkeit vermehrter Arbeitspausen und Positionswechsel begründet (Urk. 6/293/1-82 S. 8). Diesem Erfordernis kommt bei der Erledigung von Haushaltarbeiten keine wesentliche Bedeutung zu, nachdem diese nicht unter Zeitdruck zu erledigen sind und es der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht zumutbar ist, die Haushaltarbeit einzuteilen und die für sie notwendigen Pausen einzulegen und entsprechenden Positionswechsel vorzunehmen. Die im Rahmen des zumutbaren Belastungsprofils zu vermeidenden rein sitzenden Tätigkeiten, das repetitive Heben/Tragen von Lasten über 10 kg und Arbeiten unter dauernder Kälte-/Zugluftexposition (S. 7) fallen sodann nicht in die üblicherweise und wiederholt anfallenden Haushaltarbeiten.
In diesem Zusammenhang wies die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass zum Erreichen eines rentenbegründenden Invaliditätsgrads von 40 % eine knapp 60%ige Einschränkung im Haushaltsbereich notwendig und dies unwahrscheinlich sei (Urk. 2 S. 2). Kann die Beschwerdeführerin wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten zudem nur noch mühsam und mit höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen, wobei die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (vgl. hierzu BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der D.___-Begutachtung mit ihrer Tochter zusammenwohnte, welche den gemeinsamen Haushalt besorgte (Urk. 6/293/1-82 S. 33 f., S. 49), und die bei den im Rahmen des Belastungsprofils ausgeschlossenen Tätigkeiten im Haushalt – sofern diese überhaupt anfallen – Unterstützung bieten kann. Vor diesem Hintergrund ist der Umstand, dass vorliegend keine Haushaltsabklärung durchgeführt und von einer nicht relevanten Einschränkung im Haushaltsbereich ausgegangen wurde, nicht zu beanstanden.
5.6 Gewichtet mit einem 60%igen Erwerbsanteil (vgl. E. 5.1) resultiert seit Juni 2015 ein Invaliditätsgrad von 12 % (0.6 x 20 %) und ab 1. Januar 2024 von 16.8 % (0.6 x 28 %). Zur Erreichung der 40%-Schwelle wäre im Haushalt eine Einschränkung von 68.75 % respektive 56.75 % nötig. Solches ist ausgeschlossen. Damit besteht kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais