Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00772
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer
Urteil vom 5. Juni 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Y.___
Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1969, arbeitete ab 4. Oktober 1993 als diplomierte Pflegefachfrau und Berufsbildnerin im Z.___ in A.___ in einem Pensum von 80 %. Am 21. März 2019 meldet sie sich unter Hinweis auf Bewegungseinschränkungen in der rechten Schulter infolge einer Capsulitis zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/1, 7/66/1-2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte der Versicherten am 2. Mai 2019 mit, dass kein Leistungsanspruch bestehe, da sie seit April 2019 wieder zu 70 % arbeite und beabsichtige, ab Mai 2019 auf ihr bisheriges Pensum zu erhöhen (Urk. 7/10).
1.2 Mit Formular vom 28. Dezember 2022 (Eingang am 4. Januar 2023, vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 7/1-108) meldete sich die Versicherte neuerlich zum Leistungsbezug an, nunmehr unter Hinweis auf eine Diskushernie und eine deutliche Spondylarthrose LWK 4/5 (Urk. 7/21 S. 8 Ziff. 6 und S. 10). Die IV-Stelle holte in Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse unter anderem die Akten der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) als Kollektiv-Krankentaggeldversicherung sowie der Einzeltaggeldversicherung, der Swica, ein (u. a. Urk. 7/27, 7/46, 7/48, 7/56, 7/60). Ab Frühjahr 2023 arbeitete die Beschwerdeführerin im Rahmen eines vom Arbeitgeber ermöglichten Arbeitsversuchs während einiger Stunden pro Woche in der Wäscherei in sitzender Tätigkeit (Urk. 7/56/5, 7/60 S. 14 Ziff. 5, 7/61). Am 14. Oktober 2024 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, aktuell seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich, dies aufgrund des nicht abgeschlossenen Heilungsverlaufs nach einem am 3. September 2024 erlittenen Unfall (Urk. 7/76). Per 31. Oktober 2024 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis (Urk. 7/77/6 unten). Nach Vorlage an ihren regionalen ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 7/92/6-8) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 21. März 2025 mit, ein Anspruch auf eine Invalidenrente werde voraussichtlich verneint (Urk. 7/93). Mit ihrem Einwand dagegen vom 2. Mai 2025 beantragte die Versicherte, es seien ihr berufliche Massnahmen respektive eine Umschulung zu gewähren sowie der Rentenanspruch zu einem späteren Zeitpunkt zu prüfen (Urk. 7/99/1). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2025 verneinte die IV-Stelle sowohl einen Anspruch auf eine Invalidenrente als auch einen Anspruch auf eine Umschulung (Urk. 7/105 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 14. November 2025 Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 1), es seien ihr unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die gesetzlichen Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zu gewähren (Ziff. 1 und Ziff. 2), es seien ihr berufliche Massnahmen und eine Umschulung zu gewähren (Ziff. 3), eventualiter seien ihr die gesetzlichen Rentenleistungen auszurichten (Ziff. 4). Prozessual ersuchte sie um Auferlegung der Kosten und Entschädigungen an die Beschwerdegegnerin auch im Falle einer Abweisung der Beschwerde (Ziff. 5), eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Ziff. 6). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 5. Januar 2026 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Hierüber wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Januar 2026 in Kenntnis gesetzt und mit selbiger Verfügung das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Nach Art. 8 Abs. 3 ATSG bestimmt sich die Invalidität von Nichterwerbstätigen nach der Unmöglichkeit sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (SVR 2005 IV Nr. 21).
1.2 Gemäss Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt:
a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.
Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27bis Abs. 2 IVV:
a. das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet;
b. das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst;
c. die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet.
1.3
1.3.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a. das Alter;
b. der Entwicklungsstand;
c. die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d. die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Beratung und Begleitung (lit. abis), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. ater), Massnahmen beruflicher Art (lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.3.2 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2021 vom 13. Juli 2021 E. 4.2.3 mit Hinweisen).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG).
1.5 Kann die Erwerbsfähigkeit einer versicherten Person voraussichtlich durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden, so greift der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG) beziehungsweise «Eingliederung statt Rente». Nur wenn keine entsprechenden Massnahmen (mehr) in Frage kommen, kann ein Rentenanspruch bejaht werden, andernfalls sind vorab geeignete Eingliederungsmassnahmen anzuordnen. Nach der gesetzlichen Konzeption kann eine Rente vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (allenfalls auch rückwirkend) nur zugesprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war. Dass der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Anders verhält es sich nach Abklärungsmassnahmen, die zeigen sollen, ob die versicherte Person überhaupt eingliederungsfähig ist, und die dann ergeben, dass dies nicht zutrifft; diesfalls kann eine Rente rückwirkend zugesprochen werden (BGE 148 V 397 E. 6.2.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_485/2024 vom 25. Juli 2025 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
1.6 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2024 vom 22. Januar 2025 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Entscheid einen Anspruch auf eine Invalidenrente damit, die Beschwerdeführerin sei ab Juni 2024 in ihrer bisherigen Tätigkeit wieder zu 70 % und in angepasster Tätigkeit seit Mai 2024 wieder zu 80 % arbeitsfähig. Der Unfall vom September 2024 habe lediglich eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit begründet. Bis heute liege keine erhebliche langdauernde gesundheitliche Einschränkung vor. Ein Anspruch auf Umschulung bestehe ebenfalls nicht (Urk. 2 S. 1 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich dagegen in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin stütze ihren Entscheid auf einen unvollständig abgeklärten Sachverhalt und dabei auf das vom Taggeldversicherer eingeholte Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Rheumatologie, vom 2. Februar 2024, welcher seiner Einschätzung der künftigen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit eine Besserungstendenz zugrunde lege, welche nicht eingetreten sei (S. 2 Ziff. 2). Die davon abweichende Beurteilung der behandelnden Ärztin werde von der Beschwerdegegnerin nicht beachtet (S. 3 Ziff. 3), und das vom RAD vorgegebene Belastungsprofil lasse keine Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit zu (S. 3 f. Ziff. 4). Der Einkommensvergleich führe zu einem Invaliditätsgrad von 44.9 % und damit seien sowohl der Umschulungs- als auch ein Rentenanspruch ausgewiesen (S. 4 Ziff. 5). Auf diese bereits mit dem Einwand vorgebrachten Aspekte sei die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid nicht eingegangen, womit sie das rechtliche Gehör verletzt habe (S. 6 Ziff. 6).
3.
3.1 Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs geltend macht, ist festzuhalten, dass Verfügungen der Versicherungsträger, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten müssen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H.).
3.2 Mit ihrem Einwand vom 2. Mai 2025 beantragte die Beschwerdeführerin in der Hauptsache die Zusprache von beruflichen Massnahmen in Form einer Umschulung und begründete dies damit, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit von Dr. B.___ mit 70 % ab März 2024, auf welche die Beschwerdegegnerin abstelle, sei nicht beweiswertig. Vielmehr sei sie angestammt nicht mehr arbeitsfähig und führe der Einkommensvergleich zu einem Invaliditätsgrad von 40.31 % und damit zu einem ausgewiesenen Umschulungsanspruch wie auch einem Anspruch auf eine Invalidenteilrente, wobei letzterer gemäss ihrem Antrag Ziff. 2 erst zu einem späteren Zeitpunkt zu prüfen sei (Urk. 7/99/1-3).
Die Beschwerdegegnerin nahm diese Anträge und Vorbringen der Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid insoweit auf, als sie nicht nur über den vorbeschiedenen (verneinten) Anspruch auf eine Invalidenrente, sondern auch über Anspruch auf Umschulung verfügte, indem sie einen solchen explizit verneinte (Urk. 2 S. 2). Ihre Begründung hierfür beschränkte sich indes auf diejenige für die Verneinung des Rentenanspruchs, wonach die Beschwerdeführerin gemäss ihren Abklärungen in der angestammten Tätigkeit seit Abschluss der Eingliederung zu 70 % und in einer leidensangepassten seit Mai 2024 zu 80 % arbeitsfähig sei, wobei durch den Unfall vom September 2024 keine erhebliche langdauernde Gesundheitsschädigung eingetreten sei (vgl. insbesondere Urk. 2 S. 2). Soweit sie damit an den von ihr als beweiswertig beurteilten ärztlichen Beurteilungen von Dr. B.___ und ihrem RAD festhielt (vgl. dazu auch Feststellungsblätter vom 18. März 2025, Urk. 7/92/6-9, und vom 20. Oktober 2025, Urk. 7/104/1-3), kann darin keine Verletzung der Begründungspflicht erblickt werden, muss sie sich doch nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und konnte sich die Beschwerdeführerin über die Tragweite des Entscheids insoweit Rechenschaft geben.
Was den Verzicht auf einen Einkommensvergleich anbelangt und damit unter anderem die Prüfung der für einen Umschulungsanspruch erforderlichen Erwerbseinbusse von 20 % (E. 1.3.2), fehlt es der Begründung der Beschwerdegegnerin aber an einer Auseinandersetzung mit einem für den Entscheid wesentlichen Punkt, nämlich der (leistungsspezifischen) Invaliditätsbemessung: Die Beschwerdegegnerin ging für die Klärung des Rentenanspruchs davon aus, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall als zu 80 % erwerbstätige und zu 20 % im Haushalt tätige Person zu qualifizieren (Urk. 7/92/8), woran sich aufgrund der Akten keine Zweifel aufdrängen. Bei einer Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit von 70 %, wie sie die Beschwerdegegnerin annimmt, resultierte, sofern der Beschwerdeführerin das beim früheren Arbeitgeber erzielbare Einkommen weiterhin zu 70 % anzurechnen wäre, ein Teilinvaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 24 % (30 % x 0.8; vgl. zur Berechnung des Invaliditätsgrades bei Teilerwerbstätigen: E. 1.4) und damit eine Erwerbseinbusse von mehr als 20 %.
Angesichts des gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 8. Juli 2024 im Gesundheitsfalle erzielbaren Einkommens in der letzten Tätigkeit in einem 80%-Pensum von Fr. 80'715.70 (13 x Fr. 6'208.90, Urk. 7/66/4, zum 13. Monatslohn vgl. Urk. 7/27/33) und des in einer optimal angepassten Tätigkeit erzielbaren Einkommens, welches unter Beizug des Zentralwerts für Frauen gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermitteln wäre, ist sodann offensichtlich, dass bei einer 80%igen Restarbeitsfähigkeit wie sie die Beschwerdegegnerin ihrem Entscheid zugrunde legte (E. 2.1), eine Erwerbseinbusse von deutlich mehr als 20 % resultieren würde. So lag der Zentralwert für Frauen im Bereich Gesundheits- und Sozialwesen im Kompetenzniveau 2, welches der Beschwerdeführerin möglicherweise auch in einer angepassten Tätigkeit in diesem Sektor anzurechnen wäre, gemäss LSE 2022 bei monatlich Fr. 5'281.--, was selbst im Falle einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit ab 1. Januar 2024 zu einem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 31 % führen würde (Fr. 80'715.70 : 0.8 = Fr. 100'894.63 - Fr. 5'281.-- [LSE 2022, TA1_tirage_skill_level, Ziff. 86-88] x 12 : 40 x 41.6 [Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T. 03.02.03.01.04.01, Ziff. 86-88] : 100.9 x 104.2 [Nominallohnindex, Frauen, 2021-2024, Ziff. 86-88] – 10 % [Art. 26bis Abs. 3 IVV in der seit 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Fassung] = Fr. 39‘638.46 : Fr. 100‘894.63 x 100 % x 0.8 = 31 % [gerundet]).
Der Verzicht auf einen Einkommensvergleich und jegliche weitere Begründung der Verneinung eines Umschulungsanspruchs gemäss Art. 17 IVG trägt damit der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) offensichtlich nicht genügend Rechnung. Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, führte eine Rückweisung der Sache an die Verwaltung einzig zur Gewährung des rechtlichen Gehörs aber zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen, weshalb hiervon abzusehen ist (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H.).
4.
4.1 Materiell im Streite steht, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und dabei insbesondere die geltend gemachte Umschulung wie auch – eventualiter - einen Rentenanspruch zu Recht verneint hat. Unbestritten ist dabei, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 28. Dezember 2022 (Urk. 7/26) materiell eingetreten ist (E. 1.5). Auch das Vorliegen eines Revisionsgrundes wird zu Recht nicht in Frage gestellt, nachdem neu leistungseinschränkende lumbale Beschwerden in der Lendenwirbelsäule (LWS) mit degenerativen Befunden vorliegen (vgl. nachfolgende E. 4 und E. 5.1) und im Rahmen der Erstanmeldung einzig eine Capsulitis zur Diskussion stand (Urk. 6/1/6, 6/2/3). Entsprechend sind die geltend gemachten Ansprüche in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») und ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen). Zu klären ist dabei zunächst, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die hieraus resultierenden Einschränkungen gestützt auf die Akten rechtsgenüglich feststellen lassen.
4.2
4.2.1 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Allgemeine Innere Medizin, D.___ AG E.___, stellte in seinem Konsiliarbericht vom 14. Oktober 2022 folgende Diagnosen (Urk. 7/48/3):
- Persistierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom im lumbosakralen Übergang
- schmerzhafter lumbosakraler Übergang mit eingeschränkter Extensionsfähigkeit
- DD: prolongierte Überlastung durch Adipositas, Fraktur, mediane Diskushernie, spinale Gicht
- morbide Adipositas (BMI 48 kg/m2)
- Folgeerkrankungen: arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus (insulinbedürftig), Arthritis urica
- klinisch Gonarthrose rechts mehr als links
Im Juli (2022) seien plötzlich starke, akute, immobilisierende, tief lumbale Rückenschmerzen aufgetreten mit initial diskreten Ausstrahlungen. Aufgrund der massiven Adipositas seien die körperliche Untersuchung massiv erschwert und ein konventionelles Röntgen nicht durchführbar gewesen. Die Beschwerdeführerin sei an zwei Unterarmgehstöcken mobil und zurzeit sicherlich nicht arbeitsfähig (Urk. 7/48/4).
4.2.2 In den von Dr. C.___ veranlassten MR-Aufnahmen der LWS und des Sacrums im Kantonsspital F.___ (F.___) vom 28. Oktober 2022 zeigten sich unter anderem deutliche osteodiskale Foramenstenosen LWK 4/5 rechts und LWK 5/SWK 1 rechts mit Kompression der Wurzeln L4 und L5 foraminal rechts (Urk. 7/48/1).
4.2.3 Vom 15. Februar bis 7. März 2023 unterzog sich die Beschwerdeführerin einem stationären Rehabilitationsaufenthalt in der Rehaklinik G.___. Im Austrittsbericht vom 7. März 2023 (Urk. 7/54/1-4) wurde ein Status nach persistierenden, starken, lumbovertebralen Schmerzen in der unteren LWS seit Juli 2022 diagnostiziert. Bei Eintritt habe sich neben dem Schmerzsyndrom unter anderem eine mittelgradig ausgeprägte Gang- und Balancestörung gepaart mit Dekonditionierung und stark erhöhter Sturzgefahr und eine mittelgradig ausgeprägte Pflegeabhängigkeit in den BADL (Basic Activities of Daily Living) gezeigt (S. 3). Die Beschwerdeführerin habe in gebessertem, aber noch therapiebedürftigem Zustand nach Hause entlassen werden können. Die Gehstrecke bei Austritt habe zirka 150 m an den Unterarmgehstöcken, überwiegend im 3-Punktegang betragen (S. 2).
4.2.4 Die behandelnde dipl. Ärztin H.___, D.___ AG E.___, attestierte der Beschwerdeführerin ab 7. Juli 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/12/4-12, 7/48/5-7/53). In ihrem Zeugnis zu Handen der Zürich vom 25. August 2023 (Urk. 7/46/1-5) führte sie zum Verlauf einen langsamen Fortschritt an, wobei die Rückenschmerzen besser würden (S. 3 Ziff. 4b). Die aktuelle Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht, eine angepasste Tätigkeit in reduziertem Pensum aber zumutbar, dies mit mehr Bürotätigkeit respektive keiner körperlich anstrengenden Tätigkeit, wobei die Beschwerdeführerin nicht länger als zwei Stunden sitzen könne (S. 4 Ziff. 7). Am 3. Oktober 2023 berichtete dipl. H.___, die Beschwerdeführerin stehe auf der Warteliste für regelmässige Beratungen in einem Zentrum für Adipositas- und Stoffwechselkrankheiten. Ziel sei es, durch den Gewichtsverlust die Schmerzen zu reduzieren. Die Beschwerdeführerin gehe an Gehstöcken, lange Strecken und schweres Tragen seien noch nicht möglich. Sitzende Tätigkeiten seien dagegen bei einer Sitzdauer von zwei bis drei Stunden gut möglich. Leichte Bürotätigkeit sei zumutbar, angestrebt werden sollte ein Pensum von 50 % dreimal die Woche (Urk. 7/56/78).
4.2.5 Dr. B.___ erstellte am 2. Februar 2024 ein versicherungsmedizinisches Gutachten im Auftrag der Zürich (Urk. 7/60/1-21). Seine Hauptdiagnosen lauteten auf ein lumbovertbrales Schmerzsyndrom, Gonarthrosen beidseits und eine Adipositas Grad III. Bildgebend hätten sich degenerative Veränderungen der LWS gezeigt, klinisch aber keine sensomotorischen Ausfälle (S. 13 Ziff. 4). Die neurologische Untersuchung habe keine signifikanten Auffälligkeiten gezeigt. Der PSR beidseits sei knapp, der ASR beidseits nicht auslösbar gewesen (S. 12 Ziff. 3.1). Die Beschwerdeführerin arbeite seit April/Mai 2023 an zwei bis drei Tagen während zwei bis zweieinhalb Stunden in der Wäscherei des Pflegeheims, sie lege dort Wäsche zusammen (S. 14 Ziff. 5). Unter Therapie hätten sich seit Februar/März 2023 Fortschritte ergeben, einerseits bezüglich der Schmerzintensität, welche weiter abnehme, als auch bezüglich der Funktion beziehungsweise Mobilität. So könne die Beschwerdeführerin nun hilfsmittelfrei gehen, sei mit dem öffentlichen Verkehr unterwegs und fahre Auto. Aufgrund der Besserungstendenz sei ab März 2024 ein schrittweiser Wiedereinstieg in die angestammte Tätigkeit als Pflegefachfrau vorgesehen. Bezogen auf ein 100%-Pensum betrage die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf ab März 2024 60 %, ab 1. April 2024 50 % und ab 1. Juni 2024 30 %. Die Einschränkungen beträfen das Gehen auf Treppen, welches nur mit Handlauf und das Tragen von Lasten, welches nur mit der anderen Hand möglich sei. Zudem könne die Beschwerdeführerin keine Hockestellung einnehmen. Auch seien knieende oder kauernde Tätigkeiten nicht möglich. Ob eine weitere Steigerung möglich sei, sei derzeit noch unsicher. Für eine optimal leidensangepasste Tätigkeit, zum Beispiel eine leichte, mehrheitlich sitzende Tätigkeit, bestehe aktuell und noch bis Ende Mai 2024 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Notwendigkeit zusätzlicher Pausen (S. 14 f. Ziff. 5, S. 19 Ziff. 6.7).
4.2.6 Gemäss E-Mail des zuständigen Care-Managers der I.___ AG vom 7. Juni 2024 erhielt die Beschwerdeführerin ab etwa Mai 2024 regelmässig Spritzen, die beim Abnehmen helfen sollten. Ausserdem nehme sie an einer Ernährungsberatung teil (Urk. 7/62).
4.2.7 Dipl. Ärztin H.___ sprach sich am 5. September 2024 für eine fortdauernde Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit zufolge des lumbovertebralen Schmerzsyndroms und der Adipositas aus. Die Beschwerdeführerin werde ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können. Für eine Eingliederung sei eine Umschulung nötig (Urk. 7/72/3-6 Ziff. 1.3, 2.5, 2.7 und 4.3).
4.2.8 Am 3. September 2024 zog sich die Beschwerdeführerin bei einem Sturz eine Luxationsfraktur am linken Ellbogen mit Trümmerfraktur des proximalen Radiusschaftes sowie medialer und lateraler Kapselbandruptur zu. Nach der operativen Versorgung vom 5. September 2024 (Operationsbericht des F.___ vom 9. September 2024, 7/79/3-5) wurde die Beschwerdeführerin zunächst bis 20. Oktober 2024 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 7/79/2). Dieses Attest des F.___ wurde bei prolongiertem Verlauf und für belastete (gemeint wohl: belastende) Tätigkeiten verlängert bis Ende April 2025, obwohl die Beschwerdeführerin bereits zufolge der Rückenbeschwerden nicht arbeitsfähig sei (Urk. 7/82/2, 7/83/2, 7/88/2).
4.2.9 Dr. med. J.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin und Infektiologie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD), mass in ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2025 (Urk. 7/92/6-8) dem lumbovertebralen Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen und der operativ versorgten Luxationsfraktur Ellenbogen links Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bei (Urk. 7/92/6). Eingeschränkt sei die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit aufgrund der Schmerzen. Zum Belastungsprofil führte sie an, es seien keine Zwangshaltungen, keine Hockestellung, keine knienden oder kauernden Tätigkeiten, keine Tätigkeiten mit permanenter Belastung der linken Hand und des linken Arms zumutbar, hingegen leichte mehrheitlich sitzende Tätigkeiten mit regelmässiger Pause in ergonomischer Körperhaltung.
In der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin das Lumbovertebralsyndrom betreffend vom 18. Juli 2022 bis Februar 2023 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, ab 1. März 2024 zu 60 %, ab 1. April 2024 zu 50 % und ab 1. Juni 2024 zu 30 %. Aufgrund der Ellenbogenfraktur habe zudem von September 2024 bis voraussichtlich Mai 2025 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. In angepasster Tätigkeit habe aufgrund des Lumbovertebralsyndroms seit April 2023 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden und eine 20%ige bis Mai 2024, die Ellbogenfraktur betreffend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 3. September bis 20. Oktober 2024 und eine 20%ige seit Januar 2025 (Urk. 7/92/7). Eine angepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin gemäss dem Fazit der RAD-Ärztin seit März 2023 nach Rückkehr aus der Rehabilitation möglich gewesen. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit müsse betreffend die Ellbogenfraktur der Verlauf noch überprüft werden (Urk. 7/72/8).
4.2.10 Im hierzu eingeholten Versicherungsbericht vom 18. Juni 2025 sprach sich Prof. Dr. med. K.___, Chefarzt Klinik für Orthopädie und Traumatologie, F.___, für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes aus. Es zeige sich eine fortschreitende ossäre Konsolidierung im Bereich des proximalen Radiusschaftes. Eine Plattenentfernung sei nicht geplant. Im Prinzip sei die Beschwerdeführerin für körperlich nicht sehr strenge Arbeiten voll einsetzbar. In der Pflege wäre sicherlich nur ein tätigkeitsangepasster Einsatz möglich, da eine Vollbelastung des linken Ellbogens wahrscheinlich länger nicht erfolgen sollte. Auf eine Belastung von über 10 kg sollte verzichtet werden. Ansonsten seien im Prinzip alle Tätigkeiten möglich (Urk. 7/102).
5.
5.1 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid, was die Beurteilung des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit anbelangt, im Wesentlichen auf die Beurteilungen von Dr. B.___ vom 2. Februar 2024 (E. 4.2.5) und der RAD-Ärztin Dr. J.___ vom 21. Februar 2025 (E. 4.2.9). Bei der Beurteilung von Dr. B.___ handelt es sich um ein vom Krankentaggeldversicherer nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten, weshalb diesem, wie auch der RAD-Beurteilung von Dr. J.___, der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2022 vom 27. Juni 2022 E. 3.2.2 mit Hinweis). Folglich sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen (BGE 145 V 97 E. 8.5 in fine).
5.2
5.2.1 Aufgrund der medizinischen Akten erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin seit 7. Juli 2022 an einem lumbovertebralen Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen und im MRI festgestellten Kompressionen der Wurzeln L4 und L5 foraminal rechts (E. 4.2.2) leidet, dies bei Vorliegen einer Adipositas Grad III bei einem BMI von 54.77 kg/m2 im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. B.___ am 30. Januar 2024 (E. 4.2.5, Urk. 7/60 S. 13).
5.2.2 Was die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___ wie auch Dr. J.___ anbelangt, erweisen sich diese in mehrfacher Hinsicht als für die Beantwortung der streitgegenständlichen Fragen unvollständig respektive diskrepant, was denn auch die zuständigen Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin erkannten (vgl. unter Fazit für den Fallabschluss vom 13. März 2025, Urk. 7/92/8).
5.2.3 So beurteilte Dr. B.___ die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit erst ab 1. März 2024. Für eine Verlaufsbeurteilung ab 7. Juli 2022 bestand angesichts der bei der Taggeldversicherung relevanten Fragestellung keine Veranlassung. Dr. J.___ attestierte in ihrer aktenbasierten Stellungnahme vom 21. Februar 2025 zufolge des Lumbovertebralsyndroms eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vom 18. Juli 2022 bis Februar 2023. Zum Zeitraum März 2023 bis Ende Februar 2024 machte sie keine Angaben (Urk. 7/92/7). Ob es sich hierbei um ein Versehen handelte und Dr. J.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende Februar 2024 attestieren wollte, liess die Beschwerdegegnerin ungeklärt. Damit liegt für die Zeit von März 2023 bis Februar 2024 von Seiten der Versicherungsärzte keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit vor, sondern einzig diejenige der behandelnden dipl. Ärztin H.___ (E. 4.2.4), auf welche indes bereits wegen ihrer fehlenden orthopädischen Fachkompetenz nicht alleine abgestellt werden kann.
Was die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit ab 1. März 2024 anbelangt, nahm Dr. B.___ eine Prognose vor, wobei gemäss seiner Einschätzung die Arbeitsfähigkeit ab 1. März 2024 40 %, ab 1. April 2025 50 % und ab 1. Juni 2024 70 % betragen haben soll (E. 4.2.5). Eine Begründung für die prognostizierte Steigerung der Arbeitsfähigkeit findet sich keine. Zwar wies er auf die seit Februar/März 2023 eingetretene Zustandsverbesserung hin. Inwiefern sich die Befundlage ab März 2024 überwiegend wahrscheinlich weiter verbessern werde, erläuterte er indes nicht. Auch nahm er keine Stellung zur Relevanz und Entwicklung der Adipositas für den Gesundheitszustand und die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, was angesichts deren Ausprägung und Entwicklung von einem BMI von 48 kg/m2 im Oktober 2022 (E. 4.2.1) zu einem BMI von über 54 kg/m2 am 30. Januar 2024 (Urk. 7/60/10) sowie mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung gemäss BGE 151 V 66 keine abschliessende Beurteilung dieser Krankheit erlaubt. Weiter lässt sich seinen Ausführungen nicht entnehmen, ob er die angeführten Einschränkungen als mit der angestammten Tätigkeit vereinbar beurteilte. Soweit sich Dr. J.___ in ihrer aktenbasierten Stellungnahme vom 21. Februar 2025 der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit durch Dr. B.___ ab 1. März 2024 ohne nähere Begründung anschloss (E. 4.2.9), überzeugt auch ihre Beurteilung nicht.
Nicht in Frage zu stellen ist dagegen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ellbogenverletzung, wie von Dr. J.___ attestiert (E. 4.2.9), ab 5. September 2024 angestammt zu 100 % arbeitsunfähig war. Angesichts der fachärztlichen Einschätzung von Prof. Dr. K.___ vom 18. Juni 2025 (E. 4.2.10), wonach eine Weiterbeschäftigung der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit in der Pflege trotz Konsolidierung der Frakturen weiterhin nur angepasst möglich sei und eine Vollbelastung des linken Ellbogens länger nicht erfolgen sowie auf eine Belastung von über 10 kg verzichtet werden sollte, ist mit Blick auf das Anforderungsprofil der letzten Tätigkeit (vgl. Urk.7/66/3) sodann überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass die Beschwerdeführerin angestammt längerdauernd nicht arbeitsfähig sein wird.
5.2.4 Was die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit anbelangt, ist mit Blick auf die Aktenlage nicht in Frage zu stellen, dass die Beschwerdeführerin seit der Begutachtung durch Dr. B.___ am 30. Januar 2024 bis jedenfalls zur Ellbogenfraktur vom 5. September 2024 und auch nach Abheilung derselben (wieder) über eine nicht unerhebliche Restarbeitsfähigkeit verfügt(e). Dies stellte die Beschwerdeführerin denn auch nicht in Frage (E. 2.2). Was das genaue Ausmass der Restarbeitsfähigkeit und den Verlauf anbelangt, erweisen sich die versicherungsinternen Beurteilungen von Dr. B.___ und Dr. J.___ jedoch ebenfalls als teilweise diskrepant und unvollständig. So sprach sich Dr. B.___ für eine 80%ige Restarbeitsfähigkeit ab Begutachtung bis Ende Mai 2024 aus und folglich - sinngemäss - für eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab Juni 2024. Zur Zeit vor der Begutachtung äusserte er sich nicht (E. 4.2.6). Zum Einfluss der Adipositas auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nahm er auch unter diesem Aspekt keine Stellung (E. 4.2.5).
Dr. J.___ ging ab April 2023 von einer 20%igen und bis Mai 2024 von einer 80%igen Restarbeitsfähigkeit aus, ohne den Beginn der letzteren festzulegen. Zufolge der Ellbogenfraktur vom 5. Juli 2024 lag gemäss ihrer Einschätzung eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit bis 20. Oktober 2024 und ab 1. Januar 2025 eine 20%ige Einschränkung vor. Zur Restarbeitsfähigkeit im Zeitraum vom 21. Oktober bis 31. Dezember 2024 äusserte sie sich nicht. In der zusammenfassenden Beurteilung scheint sie sich sodann für eine durchgehende 80%ige Restarbeitsfähigkeit seit März 2023 auszusprechen (E. 4.2.9). Diese Einschätzung steht nicht nur mit ihren eigenen Attesten im Widerspruch, sondern auch mit derjenigen von Dr. B.___, gemäss welcher ab 1. Juni 2024 von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen wäre. Auch Prof. Dr. K.___ ging am 18. Juni 2025 von einer uneingeschränkten Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus, wobei sich seine Beurteilung mutmasslich nur auf die Ellbogenproblematik bezog und nicht ersichtlich ist, inwieweit er die lumbalen Beschwerden und die Adipositas miteinbezog (E. 4.2.10).
Damit drängen sich auch in Bezug auf die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit zumindest geringe Zweifel an den Beurteilungen von Dr. B.___ und Dr. J.___ auf und lässt die übrige medizinische Aktenlage keine abschliessende Beurteilung zu.
5.3 Zusammengefasst führt die Würdigung der medizinischen Akten zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit in der Pflege spätestens seit 3. September 2024 für längere Zeit nicht mehr zumutbar war. Im Übrigen lässt die Aktenlage, keine abschliessende Beurteilung zu, weder was die Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit im Verlauf, noch was den hierfür massgeblichen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anbelangt.
Mit Blick auf den geltend gemachten Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form einer Umschulung und das unter E. 3.2 Dargelegte zur Erwerbseinbusse von über 20 % selbst im Falle einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit wird die Beschwerdegegnerin die berufliche Eingliederung wieder aufzunehmen und Umschulungsmassnahmen zu prüfen haben.
Im Hinblick auf die der Beschwerdeführerin konkret zumutbare Tätigkeit wird sie gleichzeitig ergänzende medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten haben. Die Beschwerdeführerin ist jedenfalls orthopädisch zu begutachten, wobei auch die Auswirkungen der Adipositas zu beurteilen sein werden. Auch wenn ein Rentenanspruch grundsätzlich erst bejaht werden kann, wenn keine Eingliederungsmassnahmen mehr in Frage kommen (E. 1.5), wird die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf einen möglicherweise bereits vor der Eingliederung entstandenen Rentenanspruch im Rahmen der Begutachtung auch den Verlauf der Arbeitsfähigkeit ab Juli 2022 (Beginn Wartejahr, Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) abzuklären haben, lässt sich aufgrund der Aktenlage doch nicht mit der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Juni/Juli 2023 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG; je nach Postaufgabe der am 28. Dezember 2022 datierten Neuanmeldung, Urk. 7/21/10, Art. 29 Abs. 3 ATSG betreffend den relevanten Zeitpunkt der Postaufgabe) bereits rentenausschliessend eingliederungsfähig war.
5.4 Die angefochtene Verfügung ist dementsprechend vollumfänglich aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die berufliche Eingliederung im Sinne des oben Gesagten wie auch die ergänzenden medizinischen Abklärungen anhand nehme, um neuerlich über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin zu entscheiden, wobei dies mit Blick auf das Alter der 1969 geborenen Beschwerdeführerin möglichst zeitnah erfolgen sollte. Ob für einen allfälligen Rentenentscheid gegebenenfalls eine Abklärung der Einschränkungen im Haushalt notwendig sein wird, wird nach Ergänzung der Aktenlage zu entscheiden sein. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
6.
6.1 Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis). Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 700.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche in Anwendung von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) auf Fr. 1‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzulegen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 20. Oktober 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
BachofnerGasser Küffer