Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00789


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 4. Juni 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1977, war vom 1. Juni befristet bis 30. November 2022 als Betriebsmitarbeiterin bei der Y.___ in Neuhausen angestellt, als sie sich am 28. Juni 2022 bei einem Unfall den linken Fuss verdrehte (Urk. 8/18/163 Ziff. 1-6 und 9, Urk. 8/18/104, Urk. 8/68/8 oben). Die Suva stellte die infolge des Ereignisses vom 28. Juni 2022 erbrachten Versicherungsleistungen mit Schreiben vom 12. Januar 2023 (Urk. 8/18/17-18) per 31. Januar 2023 ein.

    Die Versicherte meldete sich am 21. November 2022 unter Hinweis auf seit Dezember 2021 bestehende Beschwerden am linken Knie und dem linken Fuss (Arthrose) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte berufliche (Urk. 8/12, Urk. 8/22) und medizinische (Urk. 8/20) Abklärungen und zog Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/18) zum Verfahren bei. Die Versicherte verletzte sich bei einem weiteren Unfall vom 28. Oktober 2023 am linken Knie und am linken Fussgelenk (Urk. 8/71/27 Ziff. 4-6 und 9).

    Mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 (Urk. 8/54) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch. Die Versicherte erhob am 29. Dezember 2023 (Poststempel vom 3. Januar 2024, Urk. 8/55/3) dagegen Beschwerde.

1.2    Die Versicherte meldete sich am 29. April 2024 unter Hinweis auf eine seit Oktober 2023 bestehende Arthrose am linken Fuss erneut bei der IV-Stelle an (Urk. 8/58 Ziff. 6.1).

    Mit Urteil vom 4. Juni 2025 (Verfahren-Nr. IV.2024.00002) wies das hiesige Gericht die Beschwerde vom 29. Dezember 2023 ab (Urk. 8/100 S. 18 Dispositiv Ziff. 1). Mit Vorbescheid vom 2. September 2025 stellte die IV-Stelle in Aussicht, dass auf das neue Leistungsgesuch nicht eingetreten werde (Urk. 8/122). Die Versicherte erhob dagegen Einwände (Urk. 8/124/1-2). Am 29. September 2025 meldete sie sich erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/127).

    Mit Verfügung vom 27. Oktober 2025 (Urk. 8/133 = Urk. 2) trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung der Versicherten vom 29. April 2024 nicht ein.


2.    Die Versicherte erhob am 21. (Poststempel vom 24.) November 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Oktober 2025 (Urk. 2). Sie beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei die IV-Stelle zu ersuchen, den Fall erneut zu prüfen und ihr Leistungsbegehren materiell zu bearbeiten. Weiter sei die IV-Stelle zu ersuchen, die Arztberichte vom 21. Oktober und 18. (richtig: 20.) November 2025 zu berücksichtigen. Falls erforderlich sei ein unabhängiges medizinisches Gutachten einzuholen (Urk. 1 S. 1 Ziff. 1-4).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2026 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 19. Februar 2026 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9), welche am 25. Februar 2026 eine Stellungnahme (Urk. 10) und weitere Akten (Urk. 11/1-11) einreichte. Diese wurden der Beschwerdegegnerin am 2. März 2026 zugestellt (Urk. 12 Dispositiv Ziff. 2).

    Die Beschwerdeführerin verzichtete am 31. März 2026 auf ein Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung (Urk. 14), nach ihrem Hinweis auf erhebliche Schulden und eine finanzielle Belastung in der Eingabe vom 23. Februar 2026 (Urk. 10 S. 2 oben).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im April 2024 anhängig gemachten Neuanmeldung der Beschwerdeführerin bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Oktober 2024 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2023 vom 4. September 2023 E. 1.2, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a).

1.4    Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1).

    Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).

    Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.5    Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet bei der Neuanmeldung die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Demgemäss sind die Verhältnisse bei Erlass des strittigen Verwaltungsverfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen (BGE 133 V 108 E. 5.2 und 5.4, 130 V 71 E. 3, 130 V 64 E. 2).

1.6    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, von der Beschwerdeführerin sei im Rahmen der Neuanmeldung eine Veränderung der Verhältnisse glaubhaft zu machen. Die Prüfung der Aktenlage zeige keine wesentliche Veränderung des medizinischen Sachverhalts. Die Beschwerdeführerin habe mit dem Einwand gegen den Vorbescheid einen Bericht der Ärzte der Z.___ Klinik vom 4. August 2025 beigelegt, welcher bereits in den Akten gewesen und ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt worden sei. Demnach seien weitere diagnostische Abklärungen und Infiltrationen erfolgt, und es werde weiterhin eine gute Mobilität und ein flüssiges Gangbild beschrieben. Neue medizinische Tatsachen seien nicht geltend gemacht worden (S. 1 f.).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte vor, die Beschwerdegegnerin gehe davon aus, dass sich ihr Gesundheitszustand nicht wesentlich verändert habe. Dies entspreche nicht der Realität. Die aktuellen medizinischen Befunde zeigten eine deutliche Verschlechterung sei der letzten Prüfung (Urk. 1 S. 1 Ziff. 1 unten). Der Bericht vom 21. Oktober 2025 dokumentiere zunehmende Arthrosen in mehreren Fussgelenken, schwere Fehlstellungen (Sichelfuss, Vorfuss adductus, Hallux valgus), neue neurologische Symptome, mehrere Stürze seit 2024, eine starke Gangunsicherheit und eine Therapieresistenz trotz wiederholter Infiltrationen. Die Befunde hätten zuvor nicht vorgelegen. Nach dem Bericht vom 18. November 2025 bestünden stark symptomatische Arthrosen der Lisfranc-Gelenke II und III, verstärkte Fehlstellungen und neurologische Ausfälle. Eine Operation sei geplant (Arthrodese, Osteotomien) mit stationärer Behandlung und längerer Rehabilitation. Zudem bestünden neu starke Schmerzen am linken Knie, deren Abklärung noch ausstehe. Ihr stünden zwei medizinisch notwendige Operationen bevor. Für ihre Genesung, die spätere Wiedereingliederung in die Arbeit und eine erfolgreiche soziale und berufliche Integration benötige sie die Untersuchung der Invalidenversicherung. Eine erneute Prüfung sei sachlich notwendig (S. 2).

2.3    Soweit die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 23. Februar 2026 um Zustellung der Verfahrensakten ersuchte (Urk. 10 S. 1 unten), wurde sie mit Gerichtsverfügung vom 19. Februar 2026 darauf hingewiesen, dass die vollständigen Prozessakten nach telefonischer Voranmeldung am Sitz des Gerichts eingesehen werden können (Urk. 9 Dispositiv Ziff. 3).

2.4    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin im Rahmen der Neuanmeldung eine seit Erlass der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Dezember 2023 (Urk. 8/54) massgebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes im Sinne einer veränderten Befundlage glaubhaft gemacht hat.


3.

3.1    Die Beschwerdeführerin zog sich beim Unfall vom 28. Juni 2022 ein Distorsionstrauma am linken oberen Sprunggelenk (OSG) zu (Urk. 8/18/163 Ziff. 4-6 und 9, Urk. 8/18/104).

3.2    Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Oberarzt, Spital B.___ (B.___), Klinik für Orthopädie und Traumatologie, stellte im Bericht vom 24. Oktober 2022 (Urk. 8/18/44-45) folgende Diagnosen (S. 1):

- schwere «traumatisierte» Pangonarthrose links mit/bei

- aktuell: erneuter Sturz im Juni 2022

- akuten Knieschmerzen bei Kniedistorsion nach Sturz am 12. November 2021 und Sturz mit Knieanprall am 24. Januar 2022

- Status nach Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes (VKB), medialer Teilmeniskektomie und partieller Ruptur des hinteren Kreuzbandes (HKB), konservativ behandelt in Ungarn vor zehn Jahren

- unklare Schmerzen OSG Fuss links nach Supinationstrauma vom 28. Juni 2022

- unklare Gefühlsstörung Vorfuss links

- fortgeschrittene Arthrose Knie links

    Dr. A.___ führte zur Anamnese aus, die Beschwerdeführerin habe sich zur knieorthopädischen Beurteilung vorgestellt. Sie habe von einem Sturz im Juni 2022 berichtet, bei dem sie sich das linke Sprunggelenk und erneut das Knie verletzt habe. Ob sie es verdreht oder angestossen habe, könne sie nicht mehr genau sagen (S. 1 unten). Als Befunde bestehe ein Entlastungshinken links. Ein Erguss, eine Schwellung, eine Rötung oder eine Überwärmung des linken Knies seien nicht festgestellt worden. Es bestünden eine Druckdolenz über dem medialen Gelenkspalt und eine leichte Druckdolenz lateral. Schmerzen würden beim Durchbewegen unter Varus- und Valgusstress angegeben. Leichte Schmerzen bestünden zudem beim Anpressen der Patella.

    Bei der Patientin zeige sich eine erneute Traumatisierung bei vorbestehender schwerer posttraumatischer Pangonarthrose. Es seien neue Giving-way-Episoden aufgetreten. Die Bandstabilität zeige sich in der klinischen Untersuchung jedoch nach wie vor recht ordentlich. Die Instabilität werde eher auf ein schmerzhaftes Einknicken im Rahmen der Arthrose sowie auf die deutliche Hypothrophie der Oberschenkelmuskulatur zurückgeführt. Die Schmerzen im Kniegelenk seien am ehesten durch die traumatisierte Arthrose zu erklären. Ein Folgetermin sei in der Fusssprechstunde vorgesehen. Die bisherige, mehrheitlich stehende Tätigkeit in einer Fabrik sei mittelfristig bei den Schäden im Kniegelenk nicht zumutbar. Es werde die Evaluation einer mehrheitlich sitzenden Tätigkeit empfohlen (S. 2).

3.3    Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Oberarzt, B.___, gab im Bericht vom 8. Februar 2023 (Urk. 8/20/7-8) an, es zeige sich ein flüssiges Gangbild. Die Gefühlsstörungen im Fuss seien laut der Patientin unverändert. Sie sei dadurch nicht massiv eingeschränkt. Klinisch und in der Kernspintomographie (MRI)-Untersuchung zeigten sich eine Arthrose im Tarsometatarsal (TMT) Gelenk I und insbesondere II (S. 2 unten).

3.4    Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte im Bericht vom 14. März 2023 (Urk. 8/20/1-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 2.5):

- Tarsometatarsalgelenke (TMT-Gelenk) I-II-Arthrose Fuss links

- unklare Schmerzen im OSG Fuss links nach Supinationstrauma vom 28. Juni 2022

- MR-tomographisch TMT I/II-Arthrose

- unklare Gefühlsstörung Vorfuss links

- schwere «traumatisierte» Pangonarthrose links bei

- Status nach VKB-Rekonstruktion, medialer Teilmeniskektomie und partieller Ruptur des HKB, konservativ behandelt

- unspezifische Hüftschmerzen links, am ehesten aufgrund der Fehlbelastung bei Knie- und Fussschmerzen

    Der Hausharzt nannte zudem als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Diabetes mellitus, Typ 2 (S. 3 f. Ziff. 2.6). Aktuell bestünden Schmerzen im linken Fuss sowie in der rechten Hüfte. Die Knieschmerzen links seien aktuell unter Kontrolle (S. 3 Ziff. 2.2). Die Beschwerdeführerin sei ehemalige Produktionsmitarbeiterin. Die Arbeitsstelle sei ihr per 5. Oktober 2022 gekündigt worden. Es habe sich um eine stehende Tätigkeit gehandelt (S. 4 Ziff. 3.1 und 3.3). Die Patientin habe Schmerzen beim Stehen und Gehen. Heben und Tragen von Lasten verursachten starke Schmerzen im Fuss (S. 4 f. Ziff. 3.4). Dr. D.___ attestierte vom 17. Januar 2022 bis 8. März 2023 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und seit dem 9. März 2023 eine solche von 50 % (S. 2 Ziff. 1.3). Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei abhängig vom weiteren Verlauf (S. 4 Ziff. 2.7). Die Prognose für eine Eingliederung sei bei einer geeigneten Tätigkeit grundsätzlich gut. Eine körperlich nicht belastende, sitzende Tätigkeit sei vier Stunden pro Tag zumutbar beziehungsweise bestehe für eine solche Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (S. 6 Ziff. 4.2 f, und 5).

3.5    Dr. med. E.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Oberärztin, B.___, hielt im Bericht vom 13. August 2023 (Urk. 8/45) zur Untersuchung vom 4. August 2023 nebst den bekannten Diagnosen fest, dass nach der Infiltration am TMT I und II vom 16. Mai 2023 eine deutliche Besserung der Beschwerden eingetreten sei (S. 1). Im Rahmen der erhobenen Befunde führte Dr. E.___ aus, es zeige sich ein flüssiges Gangbild ohne Schonhinken. Im Stehen zeige sich eine Vorfuss-Adduktion links mehr als rechts. Klinisch bestehe eine ausgeprägte Druckdolenz über dem TMT Gelenk I-II. Eine Schwellung oder Rötung über den Gelenken bestünden nicht (S. 2 oben).

3.6    Dr. med. F.___, Fachärztin für Chirurgie, RAD, führte in der Stellungnahme vom 26. September 2023 (Urk. 8/53 S. 3 oben) aus, in der IV-Anmeldung sei als gesundheitliche Beeinträchtigung eine Arthrose des linken Knies und des Fusses angegeben worden. Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten stehenden Tätigkeit aufgrund der ausgewiesenen Diagnosen nicht mehr arbeitsfähig. Zur letzten ärztlichen Untersuchung im B.___ vom 4. August 2023 werde ein flüssiges Gangbild ohne Hinken dokumentiert. Aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht sollte in einer überwiegend sitzenden, angepassten Tätigkeit nach den vorliegenden Angaben eine volle Arbeitsfähigkeit bestehen. Im Aufgabenbereich seien Einschränkungen möglich. Hierzu lägen keine Informationen vor.

3.7    Gemäss Unfallmeldung vom 4. Dezember 2023 verstauchte sich die Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2023 das linke Knie und den Fuss (Urk. 8/71/27 Ziff. 46 und 9).

3.8    Dr. E.___ stellte im Bericht vom 15. Dezember 2023 (Urk. 8/66/1-2 = Urk. 8/68/18-19) nebst den bereits bekannten neu im Wesentlichen die Diagnose eines Status nach Treppensturz am 28. Oktober 2023 mit anschliessender Schmerzexazerbation (S. 1 Ziff. 1). Die Patientin habe angegeben, dass sie sich am 28. Oktober 2023 auf einer Treppenstufe ein Supinationstrauma zugezogen habe. Seither habe sie wieder starke Schmerzen und sei aktuell arbeitsunfähig. Vor dem Ereignis sei sie mit dem Fuss gut zurechtgekommen. Sie berichte neu über ein intermittierend auftretendes Fremdkörpergefühl im Fuss sowie eine Sensibilitätsstörung in den Zehen (S. 1 f.). Auf dem Röntgenbild des OSG und des Fusses links vom 1. Dezember 2023 sei keine akute ossäre Läsion oder eine ossäre Avulsion abgrenzbar. Unverändert bestehe ein Prozessus posterior tali/Os Trigonum, und es liege eine regelrechte Darstellung des OSG vor (S. 2).

3.9    Dr. E.___ gab im Bericht vom 21. Februar 2024 (Urk. 8/66/5-6 = Urk. 8/68/22-23) zu einem MRI des linken Fusses vom 17. Januar 2024 an, eine Fraktur liege nicht vor. Es bestehe jedoch eine zumindest höhergradige Partialruptur der deutlich tendinopathisch veränderten ansatznahen Fibularis longus-Sehne auf Höhe des plantarseitigen Mittelfusses, am ehesten im Sinne eines acute-on-chronic Mechanismus. Weiter seien ein deutlicher perifokaler Reizzustand auf Höhe der Sehnenschädigung und mittelgradige degenerative Veränderungen im TMT-II-Gelenk mit deutlichem Knochenmarködem in den gelenksbildenden Partnern und im Os cuneiforme mediale festgestellt worden mit einer ausgeprägten Arthroseaktivierung und konsekutiv deutlichen synovitischen Veränderungen auf Höhe der Lisfranc-Gelenke. Weiter bestünden gering- bis mittelgradige degenerative Veränderungen im TMT III und IV-Gelenk ohne Aktivierungszeichen. MR-tomographisch zeige sich vor allem eine aktivierte Arthrose im TMT-II-Gelenk mit Knochenmarksödem (S. 2 oben).

3.10    Dr. med. G.___, Z.___ Klinik, Fusschirurgie, nannte im Bericht vom 2. August 2024 (Urk. 8/66/7-9 = 8/68/24-26 = Urk. 8/71/5-7 = Urk. 8/103) als Hauptdiagnosen (S. 1):

- Fuss links: Status nach Treppensturz am 28. Oktober 2023 mit anschliessender Schmerzexazerbation

- TMT I-/II-Arthrose Fuss links, am ehesten posttraumatisch bedingt, möglicherweise Zustand nach Lisfranc-Ligament-Verletzung nach Infiltration TMT I und II vom 16. Mai 2023 mit deutlicher vorübergehender Beschwerdeverbesserung

- Status nach OSG-Distorsionstrauma links am 28. Juni 2022 mit

- lateraler Rückfussinstabilität bei Peronealsehnenläsion

- Gefühlsstörung Vorfuss unklarer Genese

- unspezifische Hüftschmerzen links, am ehesten aufgrund der Fehlbelastung bei Knie- und Fussschmerzen

    Dr. G.___ führte zur Anamnese aus, die Patientin habe von zwei Unfällen berichtet. Am 28. Oktober 2023 sei ein Treppensturz und vorgängig am 28. Juni 2022 eine OSG-Distorsion erfolgt. In beiden Fällen sei es zu einer Verletzung des linken Fusses mit seither invalidisierenden Fussschmerzen gekommen. Die Beschwerdeführerin berichte von einem Instabilitätsgefühl im Rückfussbereich mit dem Eindruck, nach aussen umzuknicken. Zudem bestünden Belastungsschmerzen, die die Patientin über der Lisfranc-Gelenksreihe medial betont angebe. Daneben würden Schmerzen retro-/inframalleolär lateral sowie im Bereich des fünften Strahls angegeben. Seit zwei Jahren bestünden zunehmende Kniegelenksschmerzen nach VKB-Rekonstruktion vor zehn Jahren. Danach habe acht Jahre lang ein schmerzfreier Zustand bestanden. Nach einer Infiltration sei sie im Bereich des Kniegelenks praktisch beschwerdefrei (S. 2 oben).

3.11    RAD-Ärztin Dr. F.___ gab in der Stellungnahme vom 4. Februar 2025 (Urk. 8/75 S. 1 f.) an, in den neu eingereichten medizinischen Unterlagen werde die gleiche Problematik beschrieben, die bereits in den Vorberichten erläutert worden sei. Neue medizinische Fakten lägen nicht vor. Es bestünden degenerative Veränderungen am linken Knie und am Fuss. Die Beschwerdeführerin spreche jeweils gut auf Infiltrationen an. Mittel- und langfristig würden operative Massnahmen notwendig werden. Die Beschwerdeführerin und die behandelnden Ärzte zeigten sich aufgrund des Alters und des guten Ansprechens auf die konservative Therapie zurückhaltend. Auffallend sei eine wiederholte Stolperneigung. Dies sollte gemäss Z.___ Klinik abgeklärt werden. Ein Bericht liege nicht vor. Bei gleicher Symptomatik sei im Jahr 2022 eine neurologische Untersuchung erfolgt ohne richtungsweisenden Befund. Die beschriebene Schwere der Einschränkung werde divergierend beschrieben. Die Beschwerdeführerin habe einen erneuten Sturz im Oktober 2024 angegeben. Zur Untersuchung in der Z.___ Klinik, Fusschirurgie, vom 29. Oktober 2024 sei eine massive Einschränkung beschrieben worden. Anlässlich der Untersuchung vom 5. November 2024 in der Kniesprechstunde der Z.___ Klinik sei ein flüssiges Gangbild beschrieben worden.

    Es sei an der Einschätzung festzuhalten, dass eine stehende Tätigkeit nicht mehr leidensgerecht sei. Eine überwiegend sitzende, körperlich leichte Tätigkeit sollte versicherungsmedizinisch-theoretisch jedoch ausgeübt werden können.

3.12    Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 (Urk. 8/54) einen Rentenanspruch. Am 29. April 2024 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/58).


4.

4.1    Die Ärzte der Z.___ Klinik, Hüft- und Kniechirurgie, stellten im Bericht vom 20. November 2024 (Urk. 8/110) die Diagnose fortgeschrittene Gonarthrose links bei Status nach Operation des VKB, Knie links 2009 und Status nach Operation am Meniskus, Knie links 2004. Zur Anamnese wurde ausgeführt, die Patientin berichte, dass sie bereits seit längerer Zeit an Schmerzen im Bereich des linken Kniegelenks leide (S. 1). Beim gegebenen Ausmass der degenerativen Veränderungen werde die Implantation einer Knie-Totalprothese empfohlen. Die Patientin sei hierfür noch sehr jung. Bei entsprechendem Leidensdruck könne die Indikation aber dennoch gestellt werden. Da sie aktuell noch warten wolle, würden konservative Therapieoptionen angeboten (S. 2).

4.2    Die Ärzte der Z.___ Klinik, Fusschirurgie, gaben im Bericht vom 22. November 2024 (Urk. 8/106) an, die Beschwerdeführerin habe von drei weiteren Stürzen berichtet, die sie seit der ersten Konsultation vom 30. Juli 2024 erlitten habe. Die Ursache könnten sie nicht benennen. Nach ärztlicher Einschätzung liege am linken Fuss ein neurologisches Problem vor im Sinne einer Denervation bei Verfettung der intrinsischen Fussmuskulatur, fehlender Inversionskraft und der Angabe von Fühlstörungen (S. 2 unten).

4.3    Dr. G.___ stellte im Bericht vom 19. Februar 2025 (Urk. 8/104) neu die Diagnose zunehmender Rückfuss varus links bei intakten Peronealsehnen, unklarer Genese. Unter Hinweis auf die Untersuchung vom 6. Februar 2025 stellte sie sodann die neurologischen Diagnosen (S. 1 f.):

Schmerzen und Fühlstörung Fuss links bislang unklarer Ätiologie

- Status nach wiederholten Stürzen mit zum Teil Distorsionstrauma des linken Fusses

- anamnestisch neben Fussschmerzen Gefühl der Schwäche im linken Fuss sowie Sensibilitätsstörungen im Vorfussbereich, teils elektrisierende Schmerzen

- klinisch Sensibilitätsminderung medial betont am Vorfuss plantar sowie dorsal, Fersen- und Zehengang links mit Absinken

Dr. G.___ stellte zudem die Nebendiagnosen Diabetes mellitus, Typ II, unter oralen Antidiabetika, und Kniearthrose links (S. 2 oben). Zur Anamnese wurde ausgeführt, zwischenzeitlich sei eine neurologische Abklärung durchgeführt worden (vgl. den Bericht vom 10. Februar 2025, Urk. 8/105). Es stehe die Diagnose einer beginnenden Polyneuropathie im Raum, was die nur linksseitig vorhandene Sensibilitätsstörung aber nicht erklären könne. Bei Fussheber- und Fusssenkerschwäche links sei eine myografische Untersuchung anberaumt worden. Die Patientin habe berichtet, dass sie eine Veränderung der linken Fussform festgestellt habe.

Gemäss den Untersuchungsbefunden bestehe auf kurzen Gehstrecken ein hinkfreies Gangbild. Auf der linken Seite liege eine Sichelfuss-Form mit Rückfuss varus vor. Die Peronealsehnen seien intakt. Die Eversion des linken Fusses gegen Widerstand sei nicht möglich. Auf der rechten Seite bestünden regelrechte Verhältnisse mit regelrechter Kraftentwicklung beim Resistenztest für die Peronealsehnen. Ein Teil der von der Patientin geschilderten Beschwerden habe wahrscheinlich eine neuropathische Ursache. Auffällig sei eine Zunahme des Rückfuss varus und eine auffällige Schwäche der Peronealmuskulatur. Für sitzende Tätigkeiten sei die Arbeitsfähigkeit mit 100 % gegeben. Die Patientin habe bisher in der Verpackung gearbeitet, was nicht mehr möglich sei, da sie dabei ganztägig gehen und stehen können müsse. Eine sitzende Tätigkeit sei jedoch gut möglich (S. 2).

4.4    Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, Z.___ Klinik, Neurologie, gab im Bericht vom 5. März 2025 (Urk. 8/107) zur Sprechstunde vom Vortag an, die myografische Untersuchung zeige grenzwertige Befunde. Im Musculus tibialis anterior finde sich wenig pathologische Spontanaktivität. Die Myographie von Musculus peronaeus longus und Musculus gastrocnemius sei dagegen unauffällig ausgefallen. Der Befund könnte auf eine zusätzliche Affektion am ehesten der L5-Wurzel im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) hindeuten. Die erkläre das Vollbild der Beschwerden aber nicht. Es sei noch ein MRI der LWS geplant. Falls sich dabei nicht ein eindeutiger pathologischer Befund zeige, seien die myographischen Befunde nicht überzubewerten (S. 2).

4.5    Dr. H.___ gab im Bericht vom 2. April 2025 (Urk. 8/108) an, eine Nervenkompression sei im durchgeführten MRI der LWS nicht nachgewiesen worden, insbesondere nicht im Bereich der L5- oder S1-Wurzel links. Die Beschwerden könnten aus neurologischer Sicht derzeit nicht ausreichend erklärt werden. Auch wenn kein klar neuropathisches Schmerzsyndrom vorliege, sei eine neuropathische Komponente zumindest denkbar. Es sei eine schmerzdistanzierende Therapie besprochen worden (S. 2).

4.6    Die Ärzte der Z.___ Klinik, Hüft- und Kniechirurgie, gaben im Bericht vom 4. April 2025 (Urk. 8/109) in ihrer Beurteilung an, es zeige sich eine fortgeschrittene Pangonarthrose mit sehr gutem Ansprechen auf eine diagnostisch-therapeutische Infiltration vom 27. November 2024. Es werde die Fortführung der Physiotherapie zum periartikulären Kraftaufbau und die Einnahme einer bedarfsgerechten Analgesie empfohlen. Aufgrund der fortgeschrittenen Gonarthrose sei langfristig eine berufliche Tätigkeit mit langem Stehen und hohen Belastungen des Kniegelenks nicht zu empfehlen. Die Patientin sei gelernte Buchhalterin. Aus kniechirurgischer Sicht sei eine Bürotätigkeit gut durchführbar (S. 2).

4.7    Dr. G.___ stellte im Bericht vom 4. August 2025 (Urk. 8/113 = Urk. 8/125) folgende Hauptdiagnosen (S. 1):

Fuss links

- zunehmender Rückfuss-Varus/Sichelfuss bei geschwächter Funktion Musculus peroneus brevis

- Gefühlsstörung Vorfuss links bei Zeichen der Denervation (Verfettung der intrinsischen Fussmuskulatur) und Gangunsicherheit unklarer Genese

- TMT 2-4-Arthrose, am ehesten posttraumatisch bedingt, möglicherweise Zustand nach Lisfranc-Ligament-Verletzung

- Sturz am 3. August 2024

- Sturz am 30. Juli 2024 mit erneuter Verletzung Knöchel, Fusssohle links (und rechte Hüfte)

- unspezifische Hüftschmerzen, am ehesten aufgrund der Fehlbelastung bei Knie- und Fussschmerzen

Dr. G.___ führte weiter aus, die Patientin habe sich zur Verlaufskontrolle mit MRI vorgestellt. Sie berichte über Belastungsschmerzen mit Angaben von Schmerzen im Bereich des ersten und zweiten Strahls, am linken Fuss lateral- und medialseits. Beeinträchtigend seien die Belastungsschmerzen und letztlich die Zunahme der Sichelfussform im Verlauf (S. 1 f.). Die Ursache der Zunahme der Sichelfussform und der Eversionsschwäche des Fusses könnten von orthopädischer Seite nicht benannt werden (S. 2 unten).

4.8    RAD-Ärztin Dr. F.___ gab in der Stellungnahme vom 2. September 2025 (Urk. 8/121 S. 2 unten) an, es seien diagnostische Abklärungen und Infiltrationen getätigt worden. Es werde weiterhin eine gute Mobilität und ein flüssiges Gangbild beschrieben. Eine massgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zur letzten materiellen Prüfung des Sachverhaltes liege nicht vor.

4.9    Dr. G.___ führte im Bericht vom 23. Oktober 2025 (Urk. 3/1) die bekannten Diagnosen auf (S. 1 unten). Sie gab zur Anamnese an, Wiedervorstellung der Patientin nach Infiltration der Lisfranc-Gelenke zwei und drei des linken Fusses am 31. Juli 2025 mit unmittelbarer Schmerzfreiheit nach der Infiltration und weitgehend schmerzfreiem Zustand während etwa fünf Wochen. Die Schmerzen seien danach in bekannter Form wieder aufgetreten. Die Patientin wünsche sich eine Lösung bei seit langem bestehendem Leidensdruck. Wie gehabt, gebe sie Schmerzen im Bereich des Fussristes und zusätzlich auf dem Niveau des Metatarsale 5-Köpfchens lateralseits bei Entwicklung eines indurierten Weichteil-Plus sowie im Bereich des Hallux valgus an. Die Patientin habe sodann von einem weiteren Unfall vom 11. Mai 2025 berichtet, den sie der Suva gemeldet habe. Als Befunde bestünden Anlaufschwierigkeiten und eine deutlich linksbetonte Sichelfussform. Die Rückfussachsen seien eigentlich neutral. Es bestehe jedoch eine Tendenz zur Abkippung in den Varus. Weiter lägen eine ausgeprägte Bursa lateralseits des Metatarsale 5-Köpfchens mit lokaler Druckdolenz und ein ausgeprägter Vorfuss adductus mit Hallux valgus-Deformität vor. Zehenlaufen könne nur mit Einsinken links gezeigt werden, wobei die Patientin angebe, dass dies schmerzbedingt der Fall sei.

    Es liessen sich Arthrosen in den Mittelfussgelenken zwei und drei nachweisen. Daneben bestünden degenerative Veränderungen in den lateralseitigen Liscfranc-Gelenken. Hinsichtlich einer durchaus indizierten operativen Sanierung sei problematisch, dass eine ausgeprägte Sichelfussform mit Vorfuss adductus vorliege. Von einer Versteifung der arthrotischen Liscfranc-Gelenke sei daher nicht unbedingt eine Verbesserung der Beschwerden zu erwarten, und das Risiko sei hoch, dass die Arthrodesen nicht konsolidierten. Es müsste eine Vorfusskorrektur im Sinne einer Aufrichtung des ersten Strahls mittels TMT 1-Arthrodese nach Lapidus oder Scarf-Osteotomie durchgeführt werden. Zusätzlich sei eine Lateralisierung der Ossa metatarsalia zwei und drei durchzuführen. Dies sei minimalinvasiv möglich, womit als Nebeneffekt die arthrotischen Lisfranc-Gelenke zwei und drei entlastet werden könnten. Es sei jedoch zu befürchten, dass die Patientin hiermit nicht beschwerdefrei sein werde, da die Gelenke aufgrund des Ausmasses der Arthrosen eher versteift werden sollten. Am 18. November 2025 erfolge die definitive Operationsplanung. Die Beschwerdeführerin sei momentan nicht arbeitsfähig. Es sei ein ärztliches Zeugnis bis zum 21. November 2025 ausgestellt worden (S. 2).

4.10    Dr. G.___ attestierte in den ärztlichen Zeugnissen vom 28. Oktober und vom 18. November 2025 (Urk. 3/4, Urk. 3/3) für die Zeit vom 22. Oktober bis 31. Dezember 2025 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.

4.11    Dr. G.___ gab im Bericht vom 20. November 2025 (Urk. 3/2) zur Sprechstunde vom 18. November 2025 an, die Untersuchungsbefunde seien unverändert zu den Voruntersuchungen. Bei grossem Leidensdruck, vor allem aufgrund der Belastungsschmerzen am linken Fussrist, werde die Arthrodese der Lisfranc-Gelenke zwei und drei empfohlen, ohne den Vorfuss adductus zu sanieren. Die Stellungskorrektur sei aufwändig und schwierig (S. 2 unten). Die Beschwerdeführerin habe zusätzlich über seit längerem bestehende, sehr starke Kniebeschwerden berichtet, die derzeit deutlich im Vordergrund stünden, weswegen sie sich gerne in der Kniechirurgischen Abteilung vorstellen wolle. Es müsse entschieden werden, ob ein operativer Eingriff am Kniegelenk Vorrang habe, weswegen noch kein Termin für die Fussoperation festgelegt worden sei (S. 3 oben).

4.12    Die Ärzte der Z.___ Klinik, Hüft- und Kniechirurgie, berichteten am 5. Januar 2026 über die Sprechstunde vom 17. Dezember 2025. Die Notwendigkeit zur operativen Versorgung bei steigendem Leidensdruck sei besprochen und ein frühestmöglicher Operationstermin im Juni 2026 reserviert worden. Die Beschwerdeführerin wünsche die Knieoperation vor dem Fuss-chirurgischen Eingriff. Es werde eine Arbeitsunfähigkeit über sechs Wochen ausgestellt sowie ein Rezept für orale Analgesie und Physiotherapie (Urk. 11/1).


5.

5.1    Das hiesige Gericht stellte im Urteil vom 4. Juni 2025 auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Dezember 2023 ab. Sie berücksichtige dabei den Verlauf und die medizinischen Abklärungen nach den Unfällen vom 28. Juni 2022 und vom 28. Oktober 2023 (vgl. Urk. 8/100 S. 14 f. E. 5.1).

    Im Vordergrund standen damals Beschwerden im linken Knie und am linken Fuss. Die behandelnden Ärzte stellten die Diagnosen einer schweren traumatisierten Pangonarthrose links beziehungsweise einer fortgeschrittenen Arthrose im linken Knie, von Arthrose in den TMT-Gelenken I-II des linken Fusses, einer unklaren Gefühlsstörung im Vorfuss links und von unspezifischen Hüftschmerzen links (E. 3.2 und 3.4). Nach dem Unfall vom 28. Oktober 2023 wurden bildgebend eine höhergradige Partialruptur der Fibularis longus-Sehne auf Höhe des linken Mittelfusses und mittelgradige degenerative Veränderungen beziehungsweise eine aktivierte Arthrose im TMT-II-Gelenk links sowie geringfügige bis mittelgradige degenerative Veränderungen in den TMT III und IV-Gelenken ohne Aktivierungszeichen festgestellt (E. 3.9). RAD-Ärztin Dr. I.___ kam zur Einschätzung, dass der Beschwerdeführerin die angestammte stehende Tätigkeit nicht mehr möglich sei, während in einer körperlich leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (E. 3.6 und 3.11). Darauf stellte das Gericht ab (vgl. Urk. 8/100 S. 16 E. 5.3).

    Dr. G.___ stellte aus fusschirurgischer Sicht nach der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin die Diagnose zunehmender Rückfuss varus links bei intakten Peronealsehnen. Im weiteren Verlauf nannte sie als Diagnosen einen zunehmenden Rückfuss-Varus/Sichelfuss und TMT 2-4-Arthrosen (vorstehend E. 4.3 und 4.7).

5.2    Die Berichte vom 23. Oktober 2025, 20 November 2025 und 5. Januar 2026 ergingen entweder nach Erlass der Verfügung vom 27. Oktober 2025 oder standen in jenem Zeitpunkt noch nicht zur Verfügung. Der Vergleichszeitraum für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs, d.h. bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung (BGE 130 V 71 E. 2.3 und E. 3.2.4; 64 E. 2 und 3). Für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, resp. die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil 8C_256/2019 vom 23. August 2019 E. 1.3 mit Hinweis). Selbst wenn sich ein nach Verfügungserlass erstellter Bericht auf den Sachverhalt im Verfügungszeitpunkt bezogen haben mochte, fällt insofern eine Ergänzung der Aktenlage im Rahmen des auf eine Nichteintretensverfügung folgenden Beschwerdeverfahrens ausser Betracht. Somit haben die Berichte vom 23. Oktober 2025, 20 November 2025 und 5. Januar 2026 sowie die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vom 28. Oktober und 18. November 2025 (vgl. vorstehend E. 4.9-4.12) im vorliegenden Verfahren unbeachtlich zu bleiben (vgl. Art. 87 Abs. 3 IVV; Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2020 vom 15. Dezember 2020 4.1.2-4.1.3).

Den von der Beschwerdeführerin eingereichten und in zeitlicher Hinsicht beachtlichen Berichten ist entnehmen, dass am linken Knie unverändert eine fortgeschrittene Pangonarthrose besteht (E. 4.1 und 4.6). Diese Befunde lagen bereits im Dezember 2023 vor. Bezüglich des linken Kniegelenks ist daher von einer unveränderten medizinischen Situation auszugehen, zumal weiterhin eine angepasste (Büro-)Tätigkeit als gut durchführbar erachtet wurde (E. 4.6). Eine Verschlechterung wurde diesbezüglich somit nicht glaubhaft gemacht.

    Betreffend den linken Fuss hielt Dr. G.___ im Februar 2025 als Untersuchungsbefund trotz einer Sichelfuss-Form mit Rückfuss varus zumindest für kurze Gehstrecken ein hinkfreies Gangbild fest. Im Bericht vom 4. August 2025 stellte sie, wie erwähnt, die Diagnosen zunehmender Rückfuss-Varus/Sichelfuss und Arthrosen in den TMT-Gelenken 2-4 (E. 4.3 und 4.7). Nach den vom hiesigen Gericht im Verfahren-IV.2024.00002 berücksichtigten Arztberichten von Dr. E.___ und Dr. G.___ vom Februar und August 2024 lagen bereits zu diesem Zeitpunkt degenerative Veränderungen auch der TMTGelenke I-II beziehungsweise III-IV des linken Fusses vor (E. 3.9-3.10), was gegen eine seither erfolgte gesundheitliche Verschlechterung spricht. Als ausschlaggebend erweist sich jedoch, dass der Beschwerdeführerin, wie von Dr. G.___ attestiert, für eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zugemutet werden kann. Dabei kann auch auf die aktuelle Beurteilung durch Dr. I.___ vom September 2025 abgestellt werden, welche angepasst ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestierte (E. 4.3 und 4.8). Eine Verschlechterung des (Gesundheits-)Zustandes des linken Fusses oder dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurde demnach im massgeblichen Zeitpunkt ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Eine neurologische Abklärung ergab keine wesentlichen Befunde (E. 4.4-4.5). Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 29. April 2024 kurz nach der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Dezember 2023 erfolgte, weshalb an die Glaubhaftmachung einer Verschlechterung höhere Anforderungen zu stellen sind. Das Gericht hat den entsprechenden Beurteilungsspielraum der Vorinstanz grundsätzlich zu respektieren (vgl. E. 1.4). Damit wurde zum massgeblichen Zeitpunkt keine Verschlechterung glaubhaft gemacht.

5.3    Die Berichte von Dr. G.___ vom 23. Oktober und vom 20. November 2025 und der Berichte der Ärzte der Z.___ Klinik, Hüft- und Kniechirurgie, vom 5. Januar 2026 können, wie bereits erwähnt (E. 5.2), im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden, da sie der Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht vorlagen. Nicht zu berücksichtigen ist auch die von Dr. G.___ vom 22. Oktober bis 31. Dezember 2025 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % (E. 4.10), welche die geplanten Operationen betrifft. Nachdem sich die Beschwerdeführerin am 29. September 2025 erneut bei der Invalidenversicherung angemeldet hat (Urk. 8/127), wäre eine allfällige Verschlechterung seit der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Oktober 2025 in einem separaten Verfahren zu prüfen.

5.4    Im Verfahren der Neuanmeldung kommt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 bzw. Art. 61 lit. c ATSG) erst zum Tragen, nachdem die versicherte Person eine massgebliche Änderung ihres Gesundheitszustands seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung glaubhaft gemacht hat (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.; Urteile des Bundesgerichts 9C_353/2017 vom 25. Juli 2017 E. 2 und 8C_481/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 2.5).

    Da zum massgeblichen Zeitpunkt der Verfügung vom 27. Oktober 2025 keine Änderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht wurde, besteht kein Raum für weitere Abklärungen.

5.5    Zusammenfassend wurde eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensBrugger