Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00794



II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Keller

Urteil vom 11. Juni 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1996 geborene X.___ war zuletzt seit Mai 2021 als Elektroinstallateur Industrie bei der Y.___ AG in Winterthur tätig (Urk. 7/3 Ziff. 5.4). Am 26. Mai 2024 stürzte er beim Duschen, wobei er sich insbesondere einen Bruch des kleinen Fingers der rechten Hand zuzog (Urk. 7/7/109, Urk. 7/7/97). Die erstbehandelnde Ärztin attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/7/108). Die Suva als zuständige Unfallversicherung stellte die zuvor erbrachten Leistungen ab 10. Januar 2025 ein (Urk. 7/7/104, Urk. 7/7/84, Urk. 3/1). Der Versicherte kündigte die Stelle bei der Y.___ AG per Ende März 2025 (vgl. Urk. 7/8/4). Am 7. April 2025 meldete er sich unter Hinweis auf den nicht abgeheilten Fingerbruch bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Suva (Urk. 7/7) und der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/23) bei. Am 26. Mai 2025 reichte der Versicherte eine erneute Anmeldung bei der IV-Stelle ein (Urk. 7/12). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/30, Urk. 7/35) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 4. November 2025 (Urk. 7/36 = Urk. 2) ab.


2.    Der Versicherte erhob am 25. November 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. November 2025 (Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung und die Zusprache beruflicher Massnahmen, insbesondere Umschulung oder gezielte Arbeitsvermittlung. Eventuell beantragte er die Zusprache einer Invalidenrente. Subeventuell beantragte er die Einholung eines neutralen medizinischen Gutachtens (Handchirurgie/Orthopädie). In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und gegebenenfalls der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Am 19. Januar 2026 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Februar 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

    Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:

a.    Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;

b.    Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG und Taggelder der Invalidenversicherung.

    Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).

1.5    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:

a.    das Alter;

b.    der Entwicklungsstand;

c.    die Fähigkeiten der versicherten Person; und

d.    die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1bis).

    Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft (Abs. 1ter). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Abs. 3 lit. b IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Beratung und Begleitung (lit. abis), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. ater), Massnahmen beruflicher Art (lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 4. November 2025 (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2024 in seiner Tätigkeit als Elektroinstallateur gesundheitlich eingeschränkt sei. Diese Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar. In einer gesundheitlich angepassten Tätigkeit bestehe aber eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Es sei ihm somit weiterhin möglich ein vergleichbares Einkommen zu erzielen, was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründe (S. 1). Ebenso wenig sei ein Anspruch auf eine Umschulung ausgewiesen (Urk. 6 S. 2 Ziff. 3). Die Arbeitsvermittlung falle nicht in ihre Zuständigkeit, weshalb ein Anspruch darauf entfalle (S. 2 Ziff. 4). Die Fraktur an der rechten Hand sei abgeheilt, es würden keine orthopädischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen und die Schmerzen verbesserten sich merklich. Eine Rückkehr in das angestammte Tätigkeitsgebiet als Elektroinstallateur sei grundsätzlich möglich. Damit liege kein langandauernder invalidisierender Gesundheitsschaden vor (S. 2 Ziff. 5).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er könne seine Tätigkeit als Elektroinstallateur derzeit nicht ausführen (S. 1 Ziff. 1). Trotz Büro- und Handelsdiplom sei ihm der Einstieg in eine kaufmännische Tätigkeit nicht gelungen. Die realen Anforderungen des Arbeitsmarktes entsprächen nicht der Einschätzung der Beschwerdegegnerin, wonach er in einer angepassten Tätigkeit problemlos integrierbar sei (S. 1 Ziff. 2). Ohne praktische Erfahrung sei ihm der Zugang zu einer kaufmännischen Tätigkeit verschlossen (S. 1 Ziff. 4). Er sei weder gesundheitlich noch finanziell in der Lage, sich ohne Unterstützung wieder einzugliedern oder Verfahrenskosten zu tragen (S. 1 Ziff. 3). Ohne Eingliederungsmassen sei er nicht in der Lage, nachhaltig in den Arbeitsmarkt einzutreten (S. 1 Ziff. 4).

2.3    Strittig und zu prüfen ist ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen sowie ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers.


3.

3.1    Die relevante Aktenlage präsentiert sich wie folgt:

    Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie und für Handchirurgie, Kantonsspital A.___ (A.___), berichtete am 11. Juni 2024 (Urk. 7/7/97-98) über eine Kontrolle vom 10. Juni 2024 und nannte als Diagnose eine gering dislozierte extraartikuläre Metacarpale V-Basisfraktur Hand rechts vom 26. Mai 2024 (S. 1). Es werde die Fortsetzung der begonnenen konservativen Frakturbehandlung mittels Ruhigstellung empfohlen (S. 2).

3.2    Dr. med. B.___, Fachärztin für Radiologie, Radiologie C.___, führte mit Bericht vom 19. Februar 2025 (Urk. 7/7/53) nach einem MRI der rechten Hand aus, es bestehe in leichter Fehlstellung eine vollständig konsolidierte MC V-Basisfraktur mit unauffälliger Umgebung und eine leichte interstitielle Tendinopathie der Extensor carpi ulnaris-Sehne ohne Rissnachweis.

3.3    Med. pract. D.___, Fachärztin für Chirurgie, nannte mit medizinischer Kurzbeurteilung vom 28. März 2025 (Urk. 7/7/26-28) als Diagnose eine MC VBasisfraktur rechts (Ziff. 2.1). Auf Basis des MRI vom 19. Februar 2025 sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Gesundheitsschaden abgeheilt sei (Ziff. 2.2).

3.4    E.___, Facharzt für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, führte mit Bericht vom 30. September 2025 (Urk. 3/4) zuhanden der Hausärztin des Beschwerdeführers aus, rein auf Basis der verheilten Fraktur bestehe eine Funktions- beziehungsweise Arbeitsfähigkeit von 100 %. Aber die reaktive Tendovaginitis im A1-Ringbandareal verursache belastungsabhängige Schmerzen (S. 1). Von der Fraktur her sei aus handchirurgischer Sicht alles stabil und voll belastbar verheilt. Gelegentliche Schmerzen bei Belastung oder auch bei Kälte/Wetterwechsel könnten zu diesem Zeitpunkt noch verspürt werden und seien im Rahmen nach solch einer (versehentlichen) «Boxer-Fraktur». Die verbleibenden Schmerzen im Bereich des volaren Metacarpale-Köpfchens liessen sich durch eine reaktive Tendovaginitis erklären. Diese könnten auch noch Monate nach solch einem Ereignis verspürt werden und persistierten. Hier müsse der Beschwerdeführer darauf achten, keine neuen Schmerzen auszulösen, so dass diese Entzündungsreaktion im Verlauf von mindestens drei bis sechs Monaten stabil abheilen könne. Handchirurgisch könne von einer Tätigkeit als Elektroinstallateur abgeraten werden, wobei die Option für die Zukunft nach Abheilung des Problems weiterhin bestehe. Der Beschwerdeführer nenne als Wunschberuf Verkäufer für Elektrowaren. Er zeige eine gute Eigeninitiative, um aus der Arbeitslosigkeit herauszukommen (S. 3).


4. 

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Beurteilung in medizinischer Hinsicht auf die von der Suva eingeholten Akten und verzichtete auf einen Beizug des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Urk. 7/27-28).

    Gemäss Art. 54a IVG stehen die RAD den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht - gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche im Streitfall über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_389/2022 vom 3. Mai 2023 E. 5.3.2 und 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5, je mit Hinweisen).

4.2    Vorliegend handelt es sich nicht um einen medizinisch komplexen Fall und es liegen auch keine widersprüchlichen medizinischen Akten vor. Der rechtserhebliche Sachverhalt lässt sich aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten zweifelsfrei feststellen. Angesichts dessen war die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, die medizinischen Berichte dem RAD vorzulegen, zumal nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kein unbedingter gesetzlicher Anspruch darauf besteht, dass fachärztliche Berichte dem RAD zur Stellungnahme vorgelegt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 3.3.3).

4.3    Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid vom 4. November 2025 (Urk. 2) im Wesentlichen auf die Abklärungen der Suva. Die Suva stellte die Taggeldleistungen per 10. Januar 2025 ein. Dies unter Bezugnahme auf die ärztliche Beurteilung durch med. pract. D.___ vom 12. Mai 2025, wonach der Beschwerdeführer ab 10. Januar 2025 unfallbedingt vollständig arbeitsfähig sei (vgl. Urk. 7/14, Urk. 7/28).

    Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass auch die Krankentaggeldversicherung gestützt auf eine Aktenbeurteilung zum Schluss kam, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht eingeschränkt sei. So hielt sie mit Schreiben vom 31. Juli 2025 (Urk. 3/2) an diesen fest, gemäss der Aktenbeurteilung durch Dr. Wagner würden keine orthopädischen Diagnosen vorliegen, welche eine Arbeitsfähigkeit zum aktuellen Zeitpunkt beeinflussen würden. An der Einstellung der Taggeldleistungen per 31. März 2025 hielt sie entsprechend auch nach einem Einwand des Beschwerdeführers fest (vgl. Urk. 3/3).

    Die Würdigung der vorliegenden medizinischen Akten ergibt weiter, dass gemäss med. pract. D.___ die unfallbedingte MC V-Basisfraktur an der rechten Hand des Beschwerdeführers abgeheilt ist (vgl. vorstehend E. 3.3). Das MRI von Februar 2025 war weitgehend unauffällig (vorstehend E. 3.2). Von der behandelnden Hausärztin liegen abgesehen von einigen handschriftlichen, kaum lesbaren ärztlichen Zwischenberichten zuhanden der Suva (vgl. Urk. 7/7/51-52, Urk. 7/7/8283) und unbegründeten Arbeitsunfähigkeitsattesten (vgl. Urk. 7/10) keine substantiierten Berichte vor. Da sich diese Arbeitsunfähigkeitsatteste auf die bisherige Tätigkeit als Elektroinstallateur beziehen, kann daraus nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Zudem ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Aus den im Verfügungszeitpunkt vorliegenden Berichten war somit nicht ersichtlich, dass eine Gesundheitsstörung die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit einschränkt. Zudem wird im Bericht des behandelnden Handchirurgen E.___ festgehalten, die Schmerzen des Beschwerdeführers hätten sich bis September 2025 merklich gebessert. Die Fraktur war aus handchirurgischer Sicht stabil und voll belastbar verheilt. E.___ hielt fest, es bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Er riet zwar in der aktuellen Situation handchirurgisch von einer Tätigkeit als Elektroinstallateur ab, wobei er eine Rückkehr in die angestammte Tätigkeit für die Zukunft nach Abheilung des Problems als möglich erachtete (vorstehend E. 3.4).

    Weitere medizinisch allenfalls relevante Unterlagen liegen nicht vor. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen ist. Zu Recht wies sie sodann darauf hin, dass in der Zukunft auch eine Rückkehr des Beschwerdeführers in das angestammte Tätigkeitsgebiet als Elektroinstallateur grundsätzlich möglich sein sollte (vorstehend E. 2.1). Wie es sich damit verhält, kann aber an dieser Stelle offengelassen werden.

4.4    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf die vorliegenden Akten von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist. Der medizinische Sachverhalt erweist sich als ausreichend abgeklärt. Da von zusätzlichen Beweismassnahmen keine neuen Erkenntnisse erwartet werden konnten, durfte die Beschwerdegegnerin darauf verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 mit Hinweisen).

4.5    Der durch die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen vorgenommene Einkommensvergleich (vgl. Urk. 7/29) wird nicht bestritten (vgl. Urk. 1) und ist nicht zu beanstanden. Folglich hat die IV-Stelle einen Rentenanspruch zu Recht verneint.


5.

5.1    Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprechung von beruflichen Massnahmen, insbesondere Umschulung oder gezielte Arbeitsvermittlung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 6).

5.2    Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 IVG). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).

    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf der Anspruch auf Arbeitsvermittlung weder der Invalidität noch eines Mindestinvaliditätsgrades. Zur Begründung des Anspruchs ist jedoch eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art notwendig, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (zum Beispiel welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteile des Bundesgerichts 9C_329/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2.3 und 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2, je mit Hinweisen).

    Zur Arbeitsvermittlung ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (beispielsweise Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (beispielsweise Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist. Bei der Frage nach der Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber invaliditätsfremde Probleme bei der Stellensuche wie beispielsweise Sprachschwierigkeiten (im Sinne fehlender Kenntnisse der Landessprache, anders wiederum bei medizinisch diagnostizierten, somit gesundheitsbedingten Sprachstörungen; Urteil des Bundesgerichts 9C_467/2022 vom 3. Februar 2023 E. 3.2.2 mit Hinweis). Es genügt ferner nicht, dass der versicherten Person die Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen gekündigt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_199/2023 vom 30. August 2023 E. 6.2 mit Hinweis).

5.3    Angesichts der vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit könnte gemäss der eingangs wiedergegebenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung nur dann bejaht werden, wenn beim Beschwerdeführer eine Gesundheitsstörung beziehungsweise eine Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht oder aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz oder den Arbeitgeber zu beachten sind (vorstehend E. 5.2). Die beim Beschwerdeführer nach Lage der Akten bestehende Gesundheitsstörung (MC V-Basisfraktur rechts) ist, soweit feststellbar, nicht dergestalt, dass sie den Beschwerdeführer bei der Stellensuche einschränken würde. Sie lässt sich jedenfalls, was die Behinderung bei der Bewerbung auf eine Stelle betrifft, nicht mit den in der Rechtsprechung angeführten Beispielen von Gesundheitsstörungen, bei denen ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung bejaht wurde (vorstehend E. 5.2), vergleichen. Spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz oder den Arbeitgeber sind sodann ebenso wenig auszumachen.

    Folglich besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitsvermittlung.

5.4    Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

    Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2021 vom 13. Juli 2021 E. 4.2.3 mit Hinweisen).

5.5    Auch eine Umschulung des Beschwerdeführers ist nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer besitzt unter anderem ein Bürofach- (vgl. Urk. 7/11/2) und ein Handelsdiplom (vgl. Urk. 7/11/3). Er machte gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend, er habe bislang keine praktische Erfahrung im Bürobereich, weshalb er eine zielgerichtete, berufsbegleitende Umschulung benötige (Urk. 7/26). Ohne praktische Erfahrung sei ihm der Zugang zu einer kaufmännischen Tätigkeit verschlossen (vorstehend E. 2.2). Gestützt auf die medizinischen Akten ist jedoch keineswegs ausgewiesen, dass er wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für ihn ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (vgl. vorstehend E. 5.4). Somit besteht kein Anspruch auf eine Umschulung.

5.6    Der Beschwerdeführer bestreitet nicht direkt, dass eine kaufmännische Tätigkeit einer angepassten Tätigkeit entspricht. Er macht vielmehr geltend, dass ihm ohne praktische Erfahrung der Zugang zu einer kaufmännischen Tätigkeit verschlossen sei (vorstehend E. 2.2). Dazu ist Folgendes festzuhalten: Referenzpunkt bei der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich bildet gestützt auf Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 ATSG) der hypothetisch als ausgeglichen unterstellte Arbeitsmarkt (BGE 147 V 124 E. 6.2), dies im Gegensatz zum effektiven. Das Abstellen auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt gemäss Art. 16 ATSG dient auch dazu, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen (BGE 141 V 351 E. 5.2). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen gesundheitlich Beeinträchtigter ab, tatsächlich eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden. Er umschliesst einerseits ein Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält (BGE 148 V 174 E. 9.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_659/2024 vom 28. Januar 2026 E. 3.2).

    Selbst wenn sich der Fächer an Stellen- und Arbeitsangeboten im Laufe der letzten Jahrzehnte namentlich infolge der Deindustrialisierung und des Strukturwandels verändert hat, darf vom gesetzlich vorgegebenen Konzept des ausgeglichenen Arbeitsmarktes nicht abgewichen werden, indem stattdessen konkret existierende Erwerbsmöglichkeiten oder konkrete Arbeitsmarktverhältnisse beigezogen werden (BGE 148 V 174 E. 9.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2022 vom 2. März 2023 E. 4.2).

    Demnach kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er auf dem effektiven Arbeitsmarkt keine Stelle im kaufmännischen Bereich findet, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er hat sich vielmehr an das zuständige RAV zu wenden, wo er sich nach Lage der Akten bereits angemeldet hat (vgl. Urk. 7/25, Urk. 7/31).

5.7    Die anspruchsverneinende Verfügung vom 4. November 2025 erweist sich deshalb als rechtens, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.


6.

6.1    Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 1 f.).

    Mit Gerichtsverfügung vom 1. Dezember 2025 (Urk. 4) wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit auszufüllen und dem Gericht einzureichen, unter der Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden Belegen zur finanziellen Situation davon ausgegangen werde, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe. Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht in der Folge weder das ihm zugestellte Formular noch Belege zur finanziellen Situation ein. Eine Fristerstreckung beantragte er ebenfalls nicht. Deshalb ist androhungsgemäss davon auszugehen, dass keine prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers besteht. Entsprechend ist der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung abzuweisen.

6.2    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht beschliesst:

    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




BachofnerKeller