Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00805




III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Casanova

Urteil vom 2. Juli 2026

in Sachen

X.___, geb. 2025

Beschwerdeführer


gesetzlich vertreten durch die Eltern Mutter Y.___ und Vater Z.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.    X.___, geboren am ... März 2025, wurde von seinen Eltern im April 2025 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf das Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 397 GgV-EDI-Anhang (angeborene Paralysen und Paresen) zum Leistungsbezug, insbesondere medizinische Massnahmen, angemeldet (Urk. 10/3, vgl. auch Urk. 10/1). Die IV-Stelle tätigte daraufhin medizinische Abklärungen und wies eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem genannten Geburtsgebrechen nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 11. September 2025, Urk. 10/16; Einwand vom 1. Oktober 2025, Urk. 10/17) mit Verfügung vom 22. Oktober 2025 ab (Urk. 2).


2.    PD Dr. med. A.___, Leitender Arzt Neurologie Kinderspital B.___, ersuchte mit Eingabe vom 12. November 2025 an die IV-Stelle um «Wiedererwägung» der Verfügung. Die IV-Stelle überwies die Eingabe ans hiesige Gericht (Urk. 1 und Urk. 3). Nach gerichtlicher Fristansetzung (Urk. 5) reichten die Eltern als gesetzliche Vertreter am 11. Dezember 2025 (Eingangsdatum) die von ihnen unterzeichnete Beschwerde ein (Urk. 7) und beantragten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anerkennung der geburtstraumatischen Plexusparese als Geburtsgebrechen.

    Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2026 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-28). Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik (Urk. 11 und Urk. 13), was der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gegeben wurde (Urk. 13).

    Mit Schreiben vom 29. April 2026 ersuchte das Gericht das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) um eine Stellungnahme betreffend Ziffer 397 GgV-EDI-Anhang sowie Rz. 1017 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME), welche das BSV am 22. Mai 2026 erstattete (Urk. 17). Nachdem den Parteien Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden war (Urk. 18), beantragte die Beschwerdegegnerin die Gutheissung der Beschwerde (Urk. 20).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Streitig und zu prüfen ist Anerkennung einer (geburtstraumatischen) Plexusparese als Geburtsgebrechen respektive die Gewährung von medizinischen Massnahmen gestützt auf Ziffer 397 GgV-EDI-Anhang. Der Beschwerdeführer erlitt die Plexusparese durch eine Schulterdystokie während der Geburt (vgl. Urk. 2 und Urk. 9 sowie Urk. 1, Urk. 7).

1.2

1.2.1    Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]). Im Rahmen dieser Revision wurden Art. 13 IVG und auf Verordnungsstufe die Art. 3 ff. der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) angepasst und gestützt darauf die Liste der anerkannten Geburtsgebrechen auf den neuen Stand gebracht (s. im Einzelnen BBl 2017 2649 ff.). Dabei wurde die GgV durch die GgV-EDI abgelöst.

    Mit Inkrafttreten der GgV-EDI per 1. Januar 2022 wurde das Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 397 neu formuliert als «angeborene Paralysen und Paresen». In der KSME (Stand 1. Januar 2022, KSME 19) wurde zu Ziffer 397 des GgV-EDI-Anhang (angeborene Paralysen und Paresen) in Rz. 397.2 Folgendes ausgeführt: Periphere neurologische Schädigung infolge mechanischer pathologischer Ereignisse während des Geburtsvorgangs (wie Parese des N. facialis nach einer Forceps-Geburt, Plexusparese beispielsweise nach Schulterdystokie) sind geburtsbedingte Verletzungen. Es handelt sich um erworbene, durch äussere Faktoren neu aufgetretene Leiden, welche nicht angeboren sind und folglich keine Geburtsgebrechen im Sinne der IV darstellen (siehe Rz. 1015 [Anm: richtig: Rz. 1017]).

    In Rz. 1017 KSME wurde unter dem Titel «Geburtsbedingte Verletzungen» festgehalten: Geburtsbedingte Verletzungen sind Schädigungen beispielsweise infolge mechanischer pathologischer Ereignisse während des Geburtsvorgangs. Es handelt sich um geburtsbedingte Verletzungen, also erworbene, durch äussere Faktoren neu aufgetretene Leiden, welche nicht angeboren sind und folglich keine Geburtsgebrechen im Sinne der IV darstellen. Als geburtsbedingte Verletzungen gelten beispielsweise Milz-, Leber-, Nieren-, Nebennieren- oder Lungenruptur sowie Lungenblutung, Blutungen wie Geburtsgeschwulst (Caput succedaneum), Kephalhämatome, subgaleales Hämatom, epidurales Hämatom und subduraes Hämatom, Frakturen, Luxationen, periphere neurologische Schädigung infolge mechanischem pathologischem Ereignis während des Geburtsvorgangs (wie Parese des N. facialis nach einer Forceps-Geburt, Plexusparese beispielsweise nach Schulterdystokie), Hodentorsion (siehe Rz. 712/912), Pneumothorax.

1.2.2    In der ab 1. Januar 2023 gültigen KSME (KSME 20) wurde - ohne dass soweit interessierend eine Revision der GgV-EDI-Anhang erfolgte - die Rz. 397.2 gestrichen. In der nunmehr gültigen KSME (Stand 1. Januar 2025, KSME 21) wurde zudem Rz. 1017 neu formuliert und lautet folgendermassen: Geburtsbedingte Verletzungen wie z.B. Milz-, Leber-, Nierenrupturen, Kephalhämatome, Frakturen entsprechen seit dem Inkrafttreten der revidierten Geburtsgebrechen-Verordnung keinem Geburtsgebrechen mehr. Ziffer 499 GgV wurde gestrichen und entsprechend rechtfertigen geburtsbedingte Verletzungen nicht mehr die Gewährung medizinischer Massnahmen unter Art. 13 IVG.

1.2.3    In sämtlichen vorliegend zitierten Versionen des KSME, so auch in der nunmehr gültigen, findet sich im 1. Kapitel eine allgemeine Begriffsumschreibung des Geburtsgebrechens. Demnach sind Geburtsgebrechen im Sinne der IV Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen. Die Geburt gilt in Anlehnung an Art. 31 Abs. 1 ZGB als vollendet, wenn der Körper des lebenden Kindes vollständig aus demjenigen der Mutter ausgetreten ist (so Rz. 4 der KSME, Stand 1. Januar 2025). Kommt ein Leiden sowohl in einer angeborenen als auch in einer erworbenen Form vor und bestehen im Einzelfall Zweifel, ob in der zu beurteilenden Situation tatsächlich ein Geburtsgebrechen vorliegt, so ist entscheidend, ob dies nach begründeter, auf die Lehrmeinung gestützter fachärztlicher Ansicht überwiegend wahrscheinlich ist. Zur Annahme eines Geburtsgebrechens genügt es nicht, dass die gestellte Diagnose einem der im Anhang zur GgV-EDI enthaltenen Gebrechen entspricht, da verschiedene dieser Leiden, insbesondere Tumore oder Epilepsien, auch erworben sein können (so Rz. 6 f. der KSME, Stand 1. Januar 2025).

1.3    Dr. med. C.___ und D.___, Leiter Bereich Sach- und Geldleistungen, führten im Namen des BSV in der Stellungnahme vom 22. Mai 2026 aus, dass Art. 13 IVG erwähne, dass ein angeborenes Leiden auch perinatal auftreten könne. Da eine Plexusparese aber einerseits beim nicht vollständig geborenen Kind auftrete und andererseits gemäss Literatur nicht zwingend nur nach forcierten geburtshilflichen Manövern, etwa bei einer Schulterdystokie, beobachtet werden könne, lasse sich festhalten, dass es sich strictu sensu um ein angeborenes Leiden handle. Aufgrund dessen sei aus rechtlicher Sicht die Einordnung der Plexusparese als angeborenes Leiden unter Ziffer 397 GgV-EDI zulässig.

    Die postnatal beobachtete Plexusparese des Armes sei zusammenfassend mit der WEIV zunächst ab dem 1. Januar 2022 aus der Liste der Geburtsgebrechen gestrichen worden, ab dem 1. Januar 2023 sei sie jedoch wieder unter Ziffer 397 GgV-EDI als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG einzuordnen. Eine sorgfältige Prüfung der Frage nach dem Vorliegen eines Fremdverschuldens sei bei dieser Diagnose im Übrigen erforderlich (Urk. 17).

1.4    Die Ausführungen des BSV sind unter Berücksichtigung der obgenannten rechtlichen Ausgangslage schlüssig. Die Voraussetzungen für die Anerkennung der geburtstraumatischen Plexusparese des Beschwerdeführers als Geburtsgebrechen Ziff. 397 GgV-EDI sind somit gegeben. Ein allfälliges Fremdverschulden steht vorliegend nicht zur Diskussion. Dies wurde auch seitens der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 25. Juni 2026 anerkannt und entsprechend eine Gutheissung der Beschwerde beantragt (Urk. 20). Da die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für die Anerkennung des Geburtsgebrechens verneint hat, hat sie nicht geprüft, ob und welche konkreten medizinischen Leistungen und für welche Dauer zu gewähren sind. Die Sache ist hierzu an sie zurückweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

    

2.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 22. Oktober 2025 aufgehoben und es wird festgestellt, dass beim Beschwerdeführer ein Geburtsgebrechen nach Ziff. 397 GgV-EDI vorliegt. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Mutter Y.___ und Vater Z.___ unter Beilage eines Doppels von Urk. 20

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Arnold GramignaCasanova