Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00810



I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Kübler
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Stark

Urteil vom 4. Juni 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch den Vater Y.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren im Juni 2005, meldete sich erstmals mit Gesuch vom 4. Dezember 2014, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, bei der Invalidenversicherung zur Kostenübernahme einer ambulanten Psychotherapie unter Hinweis auf emotionale Schwierigkeiten zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte insbesondere medizinische Abklärungen (Urk. 7/6 ff.) und erteilte mit Schreiben vom 31. Juli 2015 für die Zeit ab 28. April 2014 bis 31. Juli 2016 Kostengutsprache für eine ambulante Psychotherapie nach Art. 12 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; Urk. 7/11).

1.2    Mit Gesuch vom 25. April 2022 um Leistung von Massnahmen für die berufliche Eingliederung meldete sich die Versicherte, vertreten durch ihren Vater und gesetzlichen Vertreter, unter Hinweis auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline Typ, erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/13). Die IV-Stelle klärte die schulische und gesundheitliche Situation ab (Urk. 7/15 ff.) und teilte der Versicherten mit Schreiben vom 29. Dezember 2023 mit, dass die Voraussetzungen für eine Kostengutsprache erfüllt seien und die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zur Kauffrau EFZ B-Profil an der Z.___ für das zweite Ausbildungsjahr ab 1. August 2023 bis 31. Juli 2024 in der Höhe von Fr. 16'900.-- übernommen würden (Urk. 7/34).

Am 10. Juli 2024 stellte die IV-Stelle fest, die Versicherte habe die Ausbildung an der Z.___ mit der Erlangung des Handelsdiploms erfolgreich bestanden. Um darüber hinaus den KV-Abschluss zu erlangen, sei ein einjähriges Praktikum erforderlich, das die Versicherte bei der N.___ absolviere (Urk. 7/38). Mit Schreiben vom 18. September 2025 ersuchte die Versicherte um Prüfung und Entscheid betreffend die Kostenübernahme für das erste Ausbildungsjahr (Urk. 7/41). Mit Vorbescheid vom 31. Oktober 2025 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, dass sie das zusätzliche Leistungsgesuch abzuweisen gedenke, da kein Anspruch auf Kostenübernahme für ein 10. Schuljahr und für den Lohnausfall während des Praktikums bestehe (Urk. 7/42). Am 3. November 2025 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 7/44).


2.    Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch ihren Vater Y.___, mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 Beschwerde (Urk. 1-4) mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung für das erste Ausbildungsjahr in der Höhe von Fr. 17'200.-- für das erste und das zweite Semester seien von der Beschwerdegegnerin zu vergüten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2026 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Davon wurde der Beschwerdeführerin am 28. Januar 2026 Kenntnis gegeben (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

1.2    Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 8 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVG).

Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aufgrund der Art und Schwere seines Gesundheitsschadens (vgl. Art. 4 Abs. 2 IVG, wobei Art. 10 Abs. 1 IVG zu beachten ist) bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung erheblich behindert ist. Das ist dann der Fall, wenn ihm dort wegen der Behinderung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen. Bezugspunkt bildet dabei nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen (vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 16 mit weiteren Hinweisen).

1.3    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

1.4    Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 143 V 190 E. 2.2; 142 V 523 E. 2.3, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_71/2023 vom 5. September 2023 E. 3.3.1 und 8C_266/2022 vom 8. März 2023 E. 2.2).

1.5    Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht. Die erstmalige berufliche Ausbildung soll sich nach Möglichkeit an der beruflichen Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt orientieren und bereits dort erfolgen (Art. 16 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV gilt als erstmalige berufliche Ausbildung nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit:

a.    die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BBG);

b.    der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule;

c.    die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.

1.6    Unter erstmaliger beruflicher Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG ist die gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht zu verstehen, mit anderen Worten, der systematische Erwerb oder die Vermittlung spezifischer beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (AHI 2002 S. 176 E. 3b.aa mit Hinweis). Als derartige Ausbildung gelten Massnahmen erst dann, wenn sie nach getroffener Berufswahl zur Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Die schulischen Vorkehrungen müssen abgeschlossen, die Berufswahl getroffen und die vorgesehenen Massnahmen als integrierende Bestandteile des Berufszieles formuliert worden sein. Vorbereitende Massnahmen fallen dann unter Art. 16 IVG, wenn sie nach getroffener Berufswahl als gezielte Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Nicht zur erstmaligen beruflichen Ausbildung gehören Zwischenjahre, die der Förderung der Berufswahlreife, der Berufsfindung, dem Ausfüllen schulischer Lücken und der Förderung des Arbeitsverhaltens dienen (Urteil des Bundesgerichts I 485/01 vom 15. Mai 2002 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Entscheides aus, es handle sich beim Abschluss des ersten und zweiten Semesters an der Z.___ um ein «10. Schuljahr», dessen Kosten nur im Rahmen von kantonalen Brückenangeboten bei Vorliegen von Zusammenarbeitsvereinbarungen übernommen würden. Mit der Z.___ liege keine Zusammenarbeitsvereinbarung vor. Kosten einer Privatschule würden bei einer erstmaligen beruflichen Ausbildung grundsätzlich nicht übernommen (Urk. 2 S. 1). Vorliegend seien die Kosten für das dritte und vierte Semester aus Kulanz übernommen worden, weil es sich um eine nachvollziehbar eingliederungswirksame Ausbildung gehandelt habe. Der Abschluss vor absolviertem Praktikum sei erfolgt, weil während des Praktikumsjahres keine gesundheitsbedingten Mehrkosten entstanden seien (Urk. 2 S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe mit Mitteilung vom 23. Dezember 2023 die Übernahme der Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung im Grundsatz anerkannt. Beim ersten Ausbildungsjahr an der Z.___ sei nicht von einem 10. Schuljahr auszugehen, da ersteres Bestandteil der dreijährigen Ausbildung zur Kauffrau mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) bilde und sie (die Beschwerdeführerin) die ganze Ausbildung absolviert habe (Urk. 1 S. 5). Eine andere Alternative habe es zu jenem Zeitpunkt nicht gegeben (Urk. 1 S. 4). Dieser Ausbildungsweg sei sodann die günstigere Variante gewesen, als während einer dualen Berufslehre ein Taggeld auszurichten (Urk. 1 S. 6).

2.3    Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet ist, die Schulkosten für das erste und zweite Semester an der Z.___ zu übernehmen.


3.

3.1    Im Abschlussbericht der Klinik A.___ (A.___), Klinik B.___, vom 22. April 2022 wurde der Beschwerdeführerin von den behandelnden Fachpersonen (Dr. med. C.___, Oberärztin, sowie D.___, Psychologin) die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ (ICD-10 F60.31), unter Vorbehalt des jungen Alters, gestellt (Urk. 3/5 S. 3). Es wurden insbesondere folgende stationären resp. teilstationären Behandlungen der Beschwerdeführerin festgehalten (Urk. 3/5 S. 2): Vom 10. Januar 2019 bis 14. Februar 2019 in der E.___ aufgrund einer notfallmässigen Einweisung nach einem Suizidversuch mittels Ibuprofenintoxikation, im Februar 2020 ein stationärer Aufenthalt in der F.___, im August 2020 im Spital G.___, Abteilung Psychosomatik, aufgrund einer notfallmässigen Einweisung wegen eines Suizidversuchs mit Paracetamol, vom 4. November 2020 bis 21. Januar 2021 in der H.___ und ab 5. Mai 2021 der Beginn der tagesklinischen Behandlung. Die weitere Entwicklung der Beschwerdeführerin wurde als gefährdet eingestuft, auf den Schulunterricht könne sie sich nur teilweise einlassen (Urk. 3/5 S. 4).

3.2    Mit Bericht zu Handen der IV-Stelle vom 9. Juni 2022 bestätigten Dr. C.___ und die Psychologin D.___ die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ (ICD-10 F60.31), und massen ihr Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 7/19/1). Als Begründung führten sie an, die Beschwerdeführerin habe eine langjährige psychiatrische Vorgeschichte mit diversen stationären Aufenthalten seit 2019 bis 2021. Erste depressive Symptome habe sie bereits im Alter von acht Jahren entwickelt (Urk. 7/19/1). Bei Eintritt in die Klinik B.___ im Dezember 2021 habe die Familie von massiven stressinduzierten Anfällen berichtet, und die Schule habe nach mehrfachen, dissoziativ anmutenden Zuständen, bei denen die Beschwerdeführerin jeweils «in sich zusammengesackt» sei, die Ambulanz angerufen und in der Folge entschieden, sie nicht weiter beschulen zu können (Urk. 7/19/1). Bei guter, zuverlässiger und langfristiger Unterstützung gehe man davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, eine Ausbildung oder ein Studium zu absolvieren (Urk. 7/19/2). Sie sei aber auf einen ruhigen Arbeitsplatz, Erholungszeiten sowie zuverlässige Betreuungspersonen angewiesen (Urk. 7/19/2).

3.3    Mit Bericht vom 20. Juli 2022 bestätigte Dr. med. I.___, Oberarzt der A.___, J.___, die gestellte Diagnose und die Einschätzung der vorbehandelnden Ärzte (Urk. 7/27/1). Er stellte folgende Einschränkungen der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin fest: Mittlere Einschränkung bei der Anpassung an Regeln und Strukturen, in der Flexibilität und Urteilsfähigkeit, in der Gruppenfähigkeit sowie in der Belastbarkeit in Alltag und Beruf. Schwer eingeschränkt sei sie in der Durchhaltefähigkeit (Urk. 7/27/2). Sie sei auf einen ruhigen Arbeitsplatz mit Erholungszeiten und auf zuverlässige Bezugspersonen angewiesen (Urk. 7/27/3).

3.4    Zur schulischen Laufbahn der Beschwerdeführerin seit dem Übertritt in die Oberstufe ist den Akten sodann zu entnehmen, dass sie nach dem Besuch der Primarschule in K.___ in die L.___ wechselte (Urk. 7/24/5). Aufgrund zahlreicher krankheitsbedingter Absenzen musste sie die 1. Sekundarklasse wiederholen (Urk. 7/25/5) und in der 2. Sekundarklasse konnte keine Beurteilung ihrer Leistungen erfolgen (Urk. 7/24/17). Mit Beschluss vom 6. Juli 2021 erteilte die Sekundarschule K.___ der Beschwerdeführerin Kostengutsprache zur Privatschulung an der Schule M.___ ab 1. März 2021 (Urk. 7/24/5). Ende August 2021 trat sie aufgrund schwerer psychiatrischer Probleme (Urk. 7/24/3) irregulär aus dem Schulbetrieb aus (Urk. 7/24/5) und wurde bis zum Eintritt in die Tagesklinik der A.___ am 13. Dezember 2021 einzelbeschult (Urk. 7/24/1). Der Aufenthalt in der Tagesklinik dauerte bis April 2022 an (Urk. 7/27/1). Für den Rest des Schuljahres wurde sie vom 2. Mai 2022 bis 15. Juli 2022 erneut einzelbeschult (Urk. 3/6). Ab August 2022 besuchte sie die Tageshandelsschule der Z.___ und schloss das erste Jahr mit dem Bürofachdiplom des Verbandes schweizerischer Handelsschulen (VHS) ab (Urk. 3/15, Urk. 7/32). Am 18. August 2023 erfolgte die Anmeldung für das dritte bis sechste Semester (Urk. 7/33), und am 5. Februar 2024 bestand sie die Prüfung für den Erhalt des Handelsdiploms VHS (Urk. 7/35). Nach erfolgreichem Absolvieren eines Praktikums bei der N.___ vom 1. August 2024 bis 31. Juli 2025 wurde ihr am 30. Juni 2025 das eidgenössische Fähigkeitszeugnis zur Kauffrau EFZ Basis-Grundbildung Dienstleistung und Administration erteilt (Urk. 7/40/5). Ab dem 1. August 2025 konnte sie eine reguläre Stelle als Sachbearbeiterin bei der N.___ AG antreten (Urk. 7/40/1).


4. 

4.1    Die Beschwerdeführerin konnte nach dem Gesagten als Folge ihrer Erkrankung die schulische Grundausbildung nur unter Aufwendung erheblicher zusätzlicher medizinischer und schulischer Massnahmen abschliessen. Es ist somit auch ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Berufswahl und damit verbunden der Eintritt in den ersten Arbeitsmarkt aufgrund des gesundheitlichen Zustandes und des dadurch geprägten schulischen Werdegangs ohne Unterstützung konkret in Frage gestellt war. Erheblich beeinträchtigt waren namentlich die Belastbarkeit, die Durchhaltefähigkeit und die Gruppenfähigkeit (Urk. 7/27/2). Da die Beschwerdeführerin nicht lückenlos die Schule besuchte, verfügte sie auch nicht über alle Zeugnisse (Urk. 3/6). Die Beschwerdeführerin war mithin aufgrund ihres psychischen Leidens im Hinblick auf die Erlangung einer erstmaligen beruflichen Ausbildung erheblich beeinträchtigt und von dauernder Erwerbsunfähigkeit bedroht (Art. 8 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVG, Art. 1novies IVV). Somit hat sie grundsätzlich Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 IVG).

4.2    Dass es sich bei der Ausbildung zur Kauffrau EFZ B-Profil an der Z.___ um eine Eingliederungsmassnahme handelte, die grundsätzlich geeignet war, die Beschwerdeführerin erstmalig beruflich auszubilden, um sie in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren, wird von der Beschwerdegegnerin anerkannt (Urk. 7/34), und der Beschwerdeführerin ist es denn auch gelungen, die Ausbildung erfolgreich abzuschliessen und eine Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt anzutreten (Urk. 7/40/1).

4.3    Der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, beim ersten Ausbildungsjahr an der Tageshandelsschule der Z.___ handle es sich um ein 10. Schuljahr und die dafür anfallenden Mehrkosten könnten mangels Vorliegens einer Zusammenarbeitsvereinbarung gemäss Art. 68bis Abs. 1ter IVG nicht übernommen werden, erweist sich als nicht begründet. Das erste Ausbildungsjahr kann zwar eigenständig als 10. Schuljahr absolviert werden, gleichzeitig ist es aber notwendige Voraussetzung für die dreijährige Ausbildung zur Kauffrau mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (Urk. 3/15), die von der Beschwerdeführerin absolviert wurde. Für den Erhalt eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses ist eine dreijährige Ausbildung nach Abschluss der schulischen Grundausbildung der Regelfall (Art. 17 Abs. 3 BBG), eine zweijährige Grundbildung schliesst in der Regel mit einer Prüfung ab, die lediglich zum eidgenössischen Berufsattest führt (Art. 17 Abs. 2 BBG). Die Beschwerdeführerin hatte sodann bereits anlässlich des Erstgesprächs vom 7. Oktober 2022 mit der Beschwerdegegnerin den Plan geäussert, die gesamte dreijährige Ausbildung zur Kauffrau EFZ an der Handelsschule Z.___ zu absolvieren, und damit ihre Berufswahl bereits getroffen (Art. 16 Abs. 1 IVG). Danach wolle sie die Berufsmittelschule machen und studieren (Urk. 7/46/3 f.). Damit ist vorliegend das erste Ausbildungsjahr an der Z.___ weder als vorbereitende Massnahme für die erstmalige berufliche Ausbildung noch als 10. Schuljahr im Sinne eines Zwischenjahres oder Brückenangebots zu qualifizieren, sondern es ist unabdingbarer Bestandteil der gewählten drei Jahre dauernden Ausbildung zur Kauffrau EFZ. Die in Art. 68bis Abs. 1ter IVG vorgeschriebene Voraussetzung einer Zusammenarbeitsvereinbarung für die Übernahme der ausbildungsbedingten Mehrkosten ist damit nicht erforderlich und der Anspruch ist ausschliesslich nach Massgabe der Vorschriften betreffend die erstmalige berufliche Ausbildung zu beurteilen. Der Umstand, dass das erste Ausbildungsjahr der Beschwerdeführerin an der Z.___ gemäss Schulvertrag vom 26. April 2022 als 10. Schuljahr bezeichnet und begonnen wurde (Urk. 7/24/12), ändert daran nichts. Nach Abschluss des 1. Semesters mit provisorischer Beförderung ins nächsthöhere Semester (vgl. Urk. 7/31/3) konnte die Beschwerdeführerin mit Absolvierung des 2. Semesters das erste Ausbildungsjahr in der Folge erfolgreich mit dem Bürofachdiplom VSH abschliessen, mit Beginn des 3. Semesters die Ausbildung zur Kauffrau fortsetzen (Urk. 7/32/5) und schliesslich mit Absolvierung des 4. Semesters das Handelsdiplom VSH erwerben (Urk. 7/35/1-2), woran sich hernach das Berufspraktikum als Kauffrau EFZ anschloss, welches die Beschwerdeführerin ebenfalls erfolgreich bestand (Urk. 7/40/3).

4.4    Die Beschwerdegegnerin vertritt sodann unter Hinweis auf Randziffer 1319 des Kreisschreibens über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen in der Invalidenversicherung (KSBEM) den Standpunkt, die Kosten einer Privatschule würden grundsätzlich nicht übernommen (Urk. 2). In besagter Weisung wird betont, dass die versicherte Person für Mehrkosten selbst aufzukommen habe, wenn sie für das angestrebte Berufsziel einen zwar geeigneten, aber kostspieligeren Ausbildungsweg als notwendig erachte (Rz. 1319 KSBEM). Damit verneint die Beschwerdegegnerin sinngemäss die Notwendigkeit des Besuchs einer Privatschule und sieht in der zusätzlichen Übernahme der Schulkosten eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips.

4.5    Die erwähnte Randziffer des Kreisschreibens konkretisiert das geltende Verhältnismässigkeitsprinzip im Falle des Besuches einer Privatschule mit isoliertem Fokus auf die anfallenden Schulkosten. Dass es vorliegend einen insgesamt günstigeren Ausbildungsweg gegeben hätte, ist allerdings nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht dargelegt. Im Gegenteil hatte diese gegen die Ausbildungspläne der Beschwerdeführerin und die tatsächliche Aufnahme des Ausbildungslehrgangs zu keiner Zeit Einwand erhoben, sondern diesen vielmehr unwidersprochen begleitet (vgl. Urk. 7/46/2 ff.). Zu beachten ist, dass grundsätzlich eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt anzustreben ist (Art. 16 Abs. 2 IVG). Aufgrund der psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin liegt es nahe, dass die berufliche Eingliederung mittels einer dualen Lehre im ersten Arbeitsmarkt direkt nach der Einzelbeschulung und dem Aufenthalt in der Tagesklinik nicht realistisch war. Nach dem Gesagten war die Beschwerdeführerin damals nicht ausreichend in der Lage, regelmässig im Unterricht zu erscheinen, sich an Regeln und Strukturen zu halten und sich in eine Gruppe zu integrieren (Urk. 7/27/2). Sie war sodann auf einen ruhigen Arbeitsplatz und Erholungszeiten angewiesen und war in ihrem Durchhaltevermögen stark eingeschränkt (Urk. 7/27/2). Eine schulische Berufsausbildung in einem geeigneten Klassenverband erscheint daher als passender Rahmen für die Beschwerdeführerin, die während der Sekundarstufe wiederholt schulische Wechsel und Einzelbeschulung durchlaufen hatte, aber gleichwohl kognitiv als sehr stark eingeschätzt wurde (Urk. 7/27/2). Sodann konnten so zeitliche Lücken in der Ausbildung vermieden werden, die sich als problematisch für eine nachhaltige berufliche Integration erweisen und das Risiko erhöhen, dass ein invalidisierender Gesundheitsschaden entsteht. Es gelang letztlich der Beschwerdeführerin nach einer von Unterbrüchen und Wechseln geprägten Sekundarschulzeit, an der Tageshandelsschule innert dreier Jahre erfolgreich eine Ausbildung abzuschliessen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte, insbesondere auch mit Blick auf das sehr junge Alter der Beschwerdeführerin, erweist sich damit der damalige Entscheid, über den schulischen Weg die Ausbildung zur Kauffrau EFZ zu absolvieren, als angemessen. Damit sind auch die Voraussetzungen zur Übernahme der Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung gemäss Art 16 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 1 IVG erfüllt.

4.6    Das Argument der Beschwerdegegnerin, sie habe die Schulkosten als Mehrkosten für das dritte und vierte Semester lediglich aus Kulanz übernommen, widerspricht sodann ihrer klaren Formulierung in der Mitteilung vom 29. Dezember 2023, wonach der Anspruch auf Leistungen im Zusammenhang mit der erstmaligen beruflichen Ausbildung geprüft worden sei und die Voraussetzungen für eine Kostengutsprache erfüllt seien (Urk. 7/34). Nicht stichhaltig ist darüber hinaus der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin habe gar keinen Antrag betreffend die Übernahme der Kosten für das 10. Schuljahr gestellt (Urk. 7/51/1). Gemäss den Angaben in der Anmeldung vom 25. April 2022 ist unzweifelhaft, dass um die Übernahme der Schulkosten bereits ab Beginn, das heisst ab dem sog. 10. Schuljahr ersucht worden war (Urk. 7/13/4).

4.7    Vorliegend bestehen die invaliditätsbedingten Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung in den entstandenen Schulkosten der Z.___ (Art. 16 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 5bis Abs. 2 und 3 IVV). Weitere Mehrkosten werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin ist zur Übernahme auch der Schulkosten für das erste und zweite Semester an der Tageshandelsschule Z.___ zu verpflichten (Urk. 7/31/1, Urk. 7/32/3).


5.    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, auch die Schulkosten für das 1. Ausbildungsjahr der Beschwerdeführerin zur Kauffrau EFZ an der Z.___ AG (1. und 2. Semester) zu übernehmen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrStark