Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00832


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 29. Juni 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG

Rechtsdienst, Rechtsanwalt Elios Suffiotti

Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1965, arbeitet seit November 2004 als Mitarbeiterin Gastronomie in einem Y.___ (Urk. 7/6 S. 3 Ziff. 2, Urk. 7/15 Ziff. 1, 2.1, 2.7-2.8). Die Versicherte meldete sich am 17. Februar 2021 unter Hinweis auf Schmerzen in mehreren Gelenken bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte der Versicherten am 26. April 2021 mit, dass Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien (Urk. 7/10). Die Versicherte reduzierte in der Folge das Arbeitspensum bei ihrem Arbeitgeber per 1. Februar 2022 auf (rund) 40 % (Urk. 7/23).

    Mit Verfügung vom 28. September 2022 (Urk. 7/46) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2    Die Versicherte meldete sich am 26. August 2025 unter Hinweis auf seit 2012 bestehende körperliche Schmerzen erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/49 Ziff. 6.1). Mit Vorbescheid vom 4. September 2025 (Urk. 7/57) stellte die IV-Stelle in Aussicht, dass auf die Neuanmeldung nicht eingetreten werde. Die Versicherte brachte dagegen Einwände vor (Urk. 7/68).

    Mit Verfügung vom 11. November 2025 (Urk. 7/72 = Urk. 2) trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung vom 26. August 2025 nicht ein.


2.    Die Versicherte erhob am 10. Dezember 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. November 2025 (Urk. 2) und beantragte, diese sei vollumfänglich aufzuheben, es sei auf das Leistungsbegehren einzutreten und ihr die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Eventuell seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2026 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 4. Februar 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im August 2025 anhängig gemachten Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Februar 2026 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten.

1.4    Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1).

    Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).

    Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.5    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.3.2, 109 V 108 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.2 und 8C_97/2024 vom 29. August 2024 E. 2.3.2, je mit Hinweisen).

1.6    Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet bei der Neuanmeldung die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Demgemäss sind die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen (BGE 133 V 108 E. 5.2 und 5.4, 130 V 71 E. 3, 130 V 64 E. 2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid fest, die Prüfung der eingereichten Akten habe keine Veränderung des Sachverhaltes ergeben. Gemäss Stellungnahme ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 15. August 2022 sei die Beschwerdeführerin in einer körperlich angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig gewesen. Zu vermeiden seien regelmässige Fehlhaltungen des Rumpfes und häufige Arbeiten körperfern und über der Schulterhöhe. Die Beurteilung der vorgelegten Dokumente beziehe sich auf die Leistungsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Es seien keine Unterlagen eingereicht worden, welche ein Eintreten auf das neue Leistungsgesuch begründen würden (Urk. 2 S. 1 f.).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie habe im Rahmen des Vorbescheidverfahrens den Bericht von Dr. med. chiro. Z.___, Fachchiropraktik, vom 9. September 2025 eingereicht. Daraus gehe ausdrücklich hervor, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der ersten IV-Anmeldung klar verschlechtert habe, mit Auswirkungen auf die Belastbarkeit im Alltag und im Beruf. Gemäss dem Bericht sei die Situation als chronisch progredient einzustufen mit ungünstiger Prognose bezüglich der Arbeitsfähigkeit. Weiter habe sie den Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und für Chirurgie, vom 11. August 2025 über den Zustand der Schulter eingereicht (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 11-12). Die Unterlagen machten zumindest glaubhaft, dass eine relevante Veränderung des Sachverhaltes seit der vorherigen Anmeldung stattgefunden habe.

Nach dem ärztlichen Zeugnis von B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 26. November 2025 sei das Belastbarkeitsprofil des RAD vom 15. August 2022 nicht mehr aktuell. Damals seien körperlich leichte, wechselbelastende und überwiegend sitzende Tätigkeiten als zumutbar erachtet worden. Dies unter der Voraussetzung, dass regelmässige Fehlhaltungen des Rumpfes sowie häufiges Arbeiten körperfern und über der Schulterhöhe vermieden würden. Gemäss Ärztin B.___ könne sie jedoch weder über längere Zeit sitzen noch stehen, da dies zu einer Schmerzexazerbation führe. Ein regelmässiger Arbeitsablauf sei dadurch kaum aufrechtzuerhalten. Aus diesem Grund seien auch überwiegend sitzende Tätigkeiten, wie etwa Büroarbeiten, nicht umsetzbar. Tätigkeiten, die wiederholte Bewegungen der Arme oder ein längeres Halten der Arme in einer bestimmten Position erforderten, verstärkten die Schulterschmerzen zudem deutlich (S. 4 Ziff. 13-15).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin im Rahmen der Neuanmeldung eine seit Erlass der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. September 2022 (Urk. 7/46) massgebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes im Sinne einer veränderten Befundlage glaubhaft gemacht hat, wobei es genügt, dass dafür wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen (vgl. E. 1.5).


3.

3.1    Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, berichtete am 7. Januar 2021 (Urk. 7/13/56-57) über die Operation am linken Kniegelenk (Persona Knie-Totalprothese) vom 30. Juni 2020 bei der Diagnose einer konservativ austherapierten Valgus-Gonarthrose links (S. 1). Er gab an, bei der Patientin bestehe aufgrund der körperlich belastenden Arbeit ein etwas schmerzintensiver Verlauf nach Knie-endoprothetischem Ersatz auf der linken Seite. Die Symptomatik sei diesbezüglich noch nicht abgeschlossen. Konventionell radiologisch zeige sich auch auf der rechten Seite eine Arthrose, jedoch weniger ausgeprägt (S. 2).

3.2    Dr. C.___ gab im Bericht vom 7. April 2021 (Urk. 7/13/66) zuhanden des Vertrauensarztes des Krankentaggeldversicherers an, es sei mit einer Verbesserung der Situation zu rechnen. Seit Januar 2021 sei kein ärztliches Zeugnis mehr ausgestellt worden. Damals habe bis zum 10. Februar 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 45 % bestanden (Ziff. 5-6).

3.3    Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, attestierte im ärztlichen Zeugnis vom 7. April 2021 (Urk. 7/21/46) vom 14. April bis 14. Mai 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 45 % (vgl. auch Urk. 7/21/44).

3.4    Dr. C.___ stellte im Bericht vom 23. April 2021 (Urk. 7/13/81-82) die Diagnosen (S. 1):

- zunehmende Schmerzsymptomatik bei Gonarthrose Knie rechts

- Status nach Knie-Totalprothese links mit gutem Verlauf

- Schulter rechts

- Cuff-Tear-Arthropathie mit ausgedehnter Ruptur der Rotatorenmanschette

- hochgradige Retraktion der Supraspinatus (SSP)-Sehne

- Partialruptur der Infraspinatus (ISP)- und Subscapularis-Sehne

- Instabilität lange Bizepssehne

- beginnende Omarthrose

Dr. C.___ führte weiter aus, die Schulter zeige sich stärker geschädigt, als in der klinischen Untersuchung zu vermuten gewesen sei. Es sei eine deutlich fortgeschrittene Cuff-Tear-Arthropathie diagnostiziert worden. Für die Schulterschmerzen werde eine Infiltration empfohlen (S. 2).

3.5    Am 13. Juli 2021 erfolgte im Stadtspital E.___ eine Knie-Totalprothese Persona rechts (vgl. den Operationsbericht von Dr. C.___ vom gleichen Tag, Urk. 7/40).

3.6    Dr. C.___ stellte im Bericht vom 6. Januar 2022 (Urk. 7/43) folgende Diagnosen (S. 1):

- Valgusgonarthrose beidseits bei zeitgerechtem Heilungsverlauf nach den Operationen der Kniegelenke

- Rotatorenmanschetten-Defekt, Arthropathie Schulter rechts

- lumbovertebrale Rückenschmerzen

- Diabetes mellitus Typ II

- Hypercholesterinämie

Er gab zur Anamnese an, bezüglich der Knie verbessere sich die Beschwerdesituation zunehmend. Das Gangbild zeige sich hinkfrei. Die Situation in beiden Kniegelenken sei gut. Bezüglich der Schulter handle es sich um eine Arthropathie, welche sich mittelfristig wahrscheinlich nicht verbessern werde. Die Beschwerdeführerin habe das Arbeitspensum reduziert (S. 1 f.).

3.7    Im Bericht vom 19. Mai 2022 (Urk. 7/38 = Urk. 7/48 = Urk. 7/51) über eine Magnetresonanztomographie (MRT) der Lendenwirbelsäule (LWS) und des Iliosakralgelenks (ISG) vom gleichen Tag wurde angegeben, es sei eine laterale spinale Enge auf Höhe der Lendenwirbelkörper (LWK) 4/5 bei hypertrophierter und linksbetont aktivierter Facettengelenk-Arthrose sowie hypertrophiertem Ligamenta flava und einer Bandscheibenhernie festgestellt worden. Dabei bestehe eine Kompression der L5-Wurzel links recessal. Im Segment LWK 1/2 bestehe zudem eine rechts lateral bis foraminal reichende Bandscheibenhernie mit möglicher Reizung der L2 und L1 rechts. Weiter sei eine hypertrophierte linksbetont aktivierte Facettengelenk-Arthrose auf Höhe LWK 5/Sakralwirbelkörper (SWK) 1 mit Einengung des Spinalkanals beidseits recessal, linksbetont festgestellt worden. Eine Reizung der S1-Wurzel beidseits recessal sei möglich. Im gleichen Segment liege zudem eine kleine mediane Bandscheibenprotrusion vor (S. 2).

3.8    Die Beschwerdegegnerin hielt zur telefonischen Besprechung mit RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 15. August 2022 (Urk. 7/44 S. 6 oben) fest, nach längerer Abklärung fänden sich in den medizinischen Akten nach wie vor keine konkreten Angaben. Es sei daher nicht möglich zu sagen, ob der Beschwerdeführerin eine optimal angepasste Tätigkeit bereits zu einem früheren Zeitpunkt zumutbar gewesen wäre. Aus diesem Grund könne auch kein medizinisches Gutachten in Auftrag gegeben werden. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 29. Juni bis Ende August 2020 voll arbeitsunfähig gewesen. Nach Ablauf des Wartejahres sei sie seit dem 29. Juni 2021 50 % arbeitsunfähig gewesen, nachdem am linken Knie nach der Operation noch Probleme bestanden hätten. Nach der Operation vom 13. Juli 2021 am rechten Knie sei sie wieder zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die Beschwerdeführerin sei seit Januar 2022 in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Das rechte Knie sei nach der Operation zu diesem Zeitpunkt wieder «in Ordnung» gewesen. Zumutbar seien körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, die überwiegend sitzend durchgeführt werden könnten. Zu vermeiden seien regelmässige Fehlhaltungen des Rumpfes und häufiges Arbeiten körperfern und über der Schulterhöhe.

3.9    Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 28. September 2022 (Urk. 7/46) einen Rentenanspruch.




4.

4.1    Im Bericht vom 26. September 2024 (Urk. 7/52) zu einer Kernspintomographie (MR) der LWS vom gleichen Tag wurde angegeben, vorbekannt sei eine fortgeschrittene tieflumbal betonte Degeneration bei leicht progredienter s- förmiger Skoliose mit leicht progredienter spinaler Enge bei LWK 4/5 sowie Kompression der linken L5-Nervenwurzel im Recessus mit Kontakt und Verlagerung auch rechts bei progredienten hypertrophen Facettengelenk-Arthrosen LWK 4/5 (aktiviert) und stationärer Diskusprotrusion. Weiter bestünden progrediente linksbetont recessale Engen bei LWK 5/Th 1 bei progredienten breitbasigen Diskusprotrusionen sowie progredienten Facettengelenk-Arthrosen mit Zeichen der Aktivierung (S. 2).

4.2    Dr. A.___ stellte im Bericht vom 11. August 2025 (Urk. 3/4 = Urk. 7/67) die Diagnosen (S. 1):

- Schulter Defekt-Arthrose Hamada III° rechts

- Hochstand des Humeruskopfs

- Läsion der Rotatorenmanschette, besonders SSP-Sehne

- Luxation der langen Bizepssehne und Tendinose

- periscapuläre und paravertebrale Myogelosen und Triggerpunkte rechts

- nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II

Er gab zur Anamnese an, die Patientin sei ihm wegen der rechten Schulter zugewiesen worden, welche seit langem nicht mehr gut sei. Sie habe vor allem bei der Arbeit in einem Y.___, aber auch am Abend, Schmerzen in der rechten Schulter. Ruheschmerzen bestünden eigentlich nicht. Belastungen würden aber sehr schnell symptomatisch. Sie könne den Arm uneingeschränkt bewegen, auch überkopf. Belastungen seien überkopf hingegen kaum noch möglich. Nachts könne sie nicht auf der rechten Seite liegen. Die Beschwerdeführerin habe gelegentlich ein taubes Gefühl in den Händen, vor allem bei der Arbeit, und Nackenschmerzen. Sie sei als Mitarbeiterin in einem Y.___ tätig, wo sie in der Küche helfe. Die Arbeit sei anstrengend. Sie habe das Arbeitspensum deswegen auf 40 % reduziert. Sie müsse auch Arbeiten überkopf ausführen. Zudem habe sie vor Jahren bei einem Sturz eine lumbale Diskushernie erlitten. Mit den Knien sei sie zufrieden (S. 1 f.).

Zu den erhobenen Befunden wurde ausgeführt, die Wirbelsäule sei im Lot und altersentsprechend sehr gut beweglich. Die Schultern würden gelegentlich etwas hochgezogen, der Schultergürtel sei aber symmetrisch. Die Beweglichkeit sei rechts etwas besser als links. Die Rotatorenmanschette sei auf beiden Seiten abgeschwächt, aber rechts bei Belastung etwas stärker symptomatisch. Krepitationen hätten in der Untersuchung nicht bestanden. Das Hawkins-Zeichen sei nur leicht positiv. Das Acromioclavicular (AC)-Gelenk sei unauffällig. Die lange Bizepssehne sei dolent.

Das MRI der rechten Schulter von 2021 habe eine Cuff-Arthropathie mit Hochstand des Humeruskopfes, eine deutliche Hakenform des Acromions Typ III sowie eine leichte AC-Arthrose ergeben. Weiter seien eine transmurale SSP-Ruptur mit Sehnenretraktion bis auf Höhe des Glenoids, eine Muskelbauchatrophie Grad I nach Goutallier und eine Partialruptur der ISP-Sehne im Ansatz mit Avulsion des oberen Sehnenansatzes festgestellt worden. Es hätten eine Subluxation der langen Bizepssehne über das Tuberculum minus mit deutlicher Tendinopathie im Rotatorenintervall und eine Partialruptur der Subscapularis-Sehne im cranialen Ansatz zum Tuberculum minus mit kräftigem Muskelbauch bestanden. Weiter seien eine beginnend verminderte Knorpelsubstanz glenohumeral mit kleinen Gelenkrandosteophyten einer leichtgradien Omarthrose entsprechend und eine deutliche Distension der Gelenkkapsel über das Rotatorenintervall gegen die ventralen Weichteile festgestellt worden (S. 2). Das Röntgenbild der rechten Schulter vom 17. Juli 2025 habe eine deutliche Defekt-Arthropathie mit Hochstand des Humeruskopfes und eine beginnende Azetabulisierung am Acromion ergeben. Weiter bestünden leichte Unregelmässigkeiten am Humeruskopf und ein erodiertes Tuberculum majus, eine unregelmässige Oberfläche auch am Glenoid und diskrete Weichteilverkalkungen der inferioren Kapsel und posterior. Es liege eine nur sehr geringe AC-Gelenk-Arthrose vor (S. 2 f.).

Zur Beurteilung wurde ausgeführt, es bestehe eine chronische Defekt-Arthrose der rechten Schulter, welche sich schon vor vier Jahren in einem fortgeschrittenen Stadium befunden habe. Die Beschwerdeführerin kompensiere diesen Zustand erstaunlicherweise ausgezeichnet. Insbesondere bestehe rechts eine bessere Beweglichkeit als links. Eigentlich sei nur die Kraft vermindert. Entsprechend werde die Schulter bei Anstrengungen schnell symptomatisch. Aufgrund der multiplen Defekte im Schultergelenk sei ein Kraftaufbau aber nicht möglich, die Arthrose würde ansonsten symptomatisch. Das Gelenk sei nicht ohne Weiteres wiederherzustellen, sondern bleibe reduziert. Trotzdem werde empfohlen, ein bis zwei Serien Physiotherapie durchzuführen, um den gut kompensierten Zustand zu erhalten und ein wenig aufbauen zu können. Aus chirurgischer Sicht sei eine inverse Schulterprothese die einzige Alternative, für welche die Patientin noch etwas jung sei (S. 3 oben).

4.3    Dr. Z.___ gab im Bericht vom 9. September 2025 (Urk. 3/3 = Urk. 7/66) zur Anamnese an, die Beschwerdeführerin leide seit vielen Jahren an chronischen lumbalen Schmerzen mit intermittierender Ausstrahlung in die dorsolateralen Oberschenkel. Links komme es rezidivierend zu Taubheitsgefühlen. Die Belastbarkeit nehme insbesondere nach langen Arbeitstagen stark ab. Treppensteigen und längeres Gehen seien zunehmend erschwert. Die Patientin habe ihr Arbeitspensum bereits 2022 von 85 auf 40 % reduzieren müssen, um ihre Tätigkeit überhaupt aufrechterhalten zu können. Trotz dieser Anpassung bestünden erhebliche Beschwerden, die ihre Arbeitsfähigkeit zunehmend und dauerhaft beeinträchtigten. Auch das Alltagsleben leide darunter. Es sei von einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Unter konservativer Therapie seien bestenfalls geringe symptomatische Verbesserungen möglich, jedoch keine nachhaltige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Eine Tätigkeit in einem vergleichbaren, körperlich belastenden Beruf sei nicht zumutbar. Konservative Massnahmen wie epidurale Infiltrationen im August 2022 hätten keinen relevanten Effekt gezeigt. Physiotherapie werde regelmässig durchgeführt. Aktuell finde eine chiropraktische Behandlung statt, mit einer nur vorübergehenden leichten Verbesserung der Schmerzen. Eine medikamentöse Schmerztherapie werde aufgrund eingeschränkter Verträglichkeit sehr zurückhaltend eingesetzt (S. 1).

    Es bestehe eine chronische lumboradikuläre Symptomatik, links stärker als rechts auf dem Boden einer fortgeschrittenen, progredienten degenerativen lumbalen Veränderung. Es handle sich um eine degenerative Spondylolisthese L4/5/S1, progrediente Diskusprotrusionen, hypertrophe Facettengelenk-Arthrosen und eine Kompression der L5-Nervenwurzel. Die Beschwerden hätten sich seit der letzten Anmeldung bei der Invalidenversicherung klar verschlechtert, was sich in den neu dokumentierten progredienten Veränderungen gemäss MRI und der zunehmend eingeschränkten Belastbarkeit im Alltag und im Beruf widerspiegle. Eine wesentliche Besserung sei unter konservativer Therapie bisher nicht eingetreten. Operative Massnahmen kämen für die Patientin nicht in Frage. Die Situation sei daher als chronisch-progredient einzustufen mit ungünstiger Prognose bezüglich der Arbeitsfähigkeit (S. 2).

4.4    B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, stellte im Arztzeugnis vom 26. November 2025 (Urk. 3/5) folgende Diagnosen (S. 1):

- chronische Lumboischialgie beidseits (rechtsbetont) und schmerzhaft-sensorische L5-Radikulopathie links

- MRI LWS, Mai 2022: lateralbetonte Spinalstenose Höhe L4/5 bei hypertropher linksbetonter Spondylarthrose mit hypertrophen Ligamenta flava und einer bis foraminal reichenden Diskushernie mit Kompression der Wurzel L5 links recessal, Wurzel S1 beidseits recessal durch hypertrophe Spondylarthrosen und medialer Bandscheibenprotrusion

- Status nach epiduraler Infiltration L4/5 von links, August 2022 (kein nachhaltiger Effekt)

- MRI LWS, September 2024: ausgeprägte degenerative Veränderung L4 bis S1

- regelmässige Physiotherapie und chiropraktische Behandlung

- aktuell: persistierende Schmerzen und Sensibilitätsminderung

- chronisch rezidivierender subacromialer Reizzustand rechts im Rahmen einer subacromialen Bursitis mit Omarthrose und Hakenbildung Acromion, sekundäre myofasziale Hartspannstränge, Erstdiagnose mindestens 2012

- rezidivierende Infiltrationen ohne nachhaltigen Effekt

- aktuell: Omalgie, Bewegungseinschränkung

- Cuff-Tear-Arthropathie mit Humeruskopf-Hochstand Schulter links (richtig: rechts, orthopädische Abklärung, Oktober 2021), Status nach Infiltration, aktuell stabile Situation

- Gonarthrosen beidseits, Status nach Knie-Totalprothese 2019 (richtig: 2020) links, 2021 rechts, aktuell stabile Situation

Ärztin B.___ führte weiter aus, die Patientin leide an einer chronischen Lumboischialgie, links stärker als rechts mit schmerzhaft-sensorischer L5-Radikulopathie links. Als bildmorphologisches Korrelat zeige sich eine tieflumbal betonte starke Degeneration mit degenerativer Spondylolisthese L4/5 und L5/S1 sowie lateraler spinaler Enge L4/5 mit Kompression der Nervenwurzel L5 links, Kontakt auch rechts und aktivierter Facettengelenk-Arthrose L4/5 rechts. Die Befunde trügen zum Gesamtbild bei. Die Schmerzen exazerbierten nach langen Arbeitstagen. Die Patientin könne weder über längere Zeit sitzen noch stehen, da dies zu einer Schmerzexazerbation führe. Ein regelmässiger Arbeitsablauf sei dadurch kaum aufrechtzuerhalten. Aus diesem Grund seien auch überwiegend sitzende Tätigkeiten, wie Büroarbeiten, für die Patientin nicht umsetzbar (S. 1 f.). Weiter bestünden störende Schmerzen im Schulter- und Nackenbereich rechts mit Schmerzprojektion in den Oberarm, verstärkt provozierbar bei repetitiven Bewegungen und bei Belastung. Tätigkeiten, die wiederholte Bewegungen der Arme oder ein längeres Halten der Arme in einer bestimmten Position erforderten, verstärkten die Schulterschmerzen deutlich. Es handle sich um Tätigkeiten wie Verpacken, Sortieren, Montieren, Arbeiten an der Kasse, leichte Büroarbeiten und Tätigkeiten in der Reinigung oder Produktion.

Ärztin B.___ gab zur Frage, ob die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig sei, an, Arbeiten über Schulterhöhe seien nicht möglich. Bezüglich körperferner Arbeiten sei eine Antwort nicht möglich. Ebenfalls nicht möglich seien ihr eine regelmässige Fehlhaltung des Rumpfes, längeres Sitzen oder Stehen, Tragen, Heben und Schieben von Lasten und Arbeiten mit Belastung der Wirbelsäule. Feinmotorische Tätigkeiten seien für kurze Zeitintervalle (mit Pausen) möglich. Angesichts der angegebenen Symptome und aufgrund der bestehenden Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im Bereich der LWS sowie der Schulter- und Nackenregion sei die Patientin nicht in der Lage, ihre Tätigkeit im Backoffice bei Y.___ ohne eine signifikante Verschlechterung der Symptome auszuführen. Der ständige Wechsel zwischen Sitzen und dem Ausführen von repetitiven Armbewegungen sei mit einer erheblichen Belastung verbunden. Dies beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit in dieser Position. Die Arbeitgeberin habe eine angepasste Tätigkeit bisher nicht anbieten können. Die Patientin habe ihr Arbeitspensum 2022 auf 60 % reduzieren müssen. Aufgrund der Kombination aus gesundheitlichen Beschwerden, Sprachbarrieren, niedrigem Ausbildungsniveau und ihrem Alter sei sie nur schwer in der Lage, ihre berufliche Situation zu verändern. Seit dem Entscheid 2022 sei es zu keiner Verbesserung gekommen (S. 2).


5.

5.1    Dr. C.___ stellte im Januar 2022 im Wesentlichen die Diagnosen Rotatorenmanschetten-Defekt, Arthropathie der rechten Schulter, lumbovertebrale Rückenschmerzen und Valgus-Gonarthrosen beidseits. Nach den Operationen am linken und am rechten Kniegelenk mit Totalprothesen im Juni 2020 und Juli 2021 bestanden bezüglich der Knie aktuell keine Beschwerden mehr (E. 3.6, 3.1 und 3.5). RAD-Arzt Dr. F.___ stellte anlässlich der telefonischen Besprechung vom 15. August 2022 fest, dass seit Januar 2022 in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe. Gemäss dem von ihm aufgestellten Belastungsprofil seien körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar, die überwiegend sitzend durchgeführt werden könnten. Zu vermeiden seien regelmässige Fehlhaltungen des Rumpfes und häufiges Arbeiten körperfern und über der Schulterhöhe (E. 3.8). Ärztin B.___ äusserte sich im ärztlichen Zeugnis vom 26. November 2025 zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit in Bezug auf das Leistungsprofil, nicht aber in Bezug auf den zumutbaren Umfang in Prozenten (E. 4.4).

5.2    Bezüglich des rechten Schultergelenks lassen die bildgebenden Abklärungen vom Juli 2025 im Vergleich mit 2021 grundsätzlich nicht auf eine massgebliche Verschlechterung des Zustandes der Schulter schliessen. So wurden bereits 2021 eine Cuff-Arthropathie mit Hochstand des Humeruskopfes, eine deutliche Hakenform des Acromions Typ III, eine leichte AC-Arthrose und Rupturen oder Teilrupturen der SSP- und der ISP-Sehnen beschrieben. Wie Dr. A.___ angab, bestand bereits vor vier Jahren ein fortgeschrittener degenerativer Zustand der rechten Schulter (E. 4.2).

Bezüglich der lumbalen Beschwerden wurde im MRI vom September 2024 jedoch eine weiter fortschreitende Degeneration der LWS bei leicht progredienter Skoliose und leicht progredienter spinaler Enge bei LWK 4/5 mit Kompression der Nervenwurzel L5 sowie zunehmende Facettengelenk-Arthrosen und Diskusprotrusionen angegeben. Dr. Z.___ hielt dazu fest, dass sich die Befunde gemäss dem vorliegenden MRI verglichen mit dem Zeitpunkt der Erstanmeldung der Beschwerdeführerin beziehungsweise der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. September 2022 verschlechtert haben. Weiter ging sie davon aus, dass sich die Beschwerden zunehmend und dauerhaft einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken (vorstehend E. 4.1 und 4.3). Die Angaben von Ärztin B.___ im Arztzeugnis vom 26. November 2025 liessen zudem darauf schliessen, dass der Beschwerdeführerin auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit nur noch unter weitergehenden Einschränkungen als noch im September 2022 möglich ist. Nicht möglich und ausdrücklich erwähnt sind insbesondere längeres Sitzen oder Stehen, das Tragen, Heben und Schieben von Lasten und Arbeiten mit Belastung der Wirbelsäule. Gemäss Ärztin B.___ kann die Beschwerdeführerin auch die Arbeit im Backoffice ihrer Arbeitgeberin kaum mehr bewältigen. Dass sich die Ärztin hinsichtlich des zumutbaren Umfangs der angepassten Tätigkeit nicht festlegte, sondern nur die zu berücksichtigenden Einschränkungen darlegte, schadet dabei nicht, ist doch letztlich die veränderte Befundlage entscheidend.

    Gemäss den von der Beschwerdeführerin nach der Neuanmeldung im August 2025 eingereichten ärztlichen Berichten bestehen demnach Anhaltspunkte dafür, dass sich die degenerativen Beschwerden an der LWS weiter verschlechtert haben, mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Dabei ist nicht auszuschliessen, dass ihr auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit nicht mehr vollumfänglich oder nur unter weitergehenden Einschränkungen zugemutet werden kann, so dass nicht länger auf das von Dr. F.___ im August 2022 aufgestellte Belastungsprofil abgestellt werden kann. Die Beschwerdegegner hat es zudem unterlassen, zu den von der Beschwerdeführerin neu eingereichten Arztberichten eine Stellungnahme ihres RAD einzuholen.

5.3    Die Beschwerdeführerin hat eine massgebliche gesundheitliche Verschlechterung gestützt auf die neu vorliegenden Befunde zumindest glaubhaft dargelegt. Zu berücksichtigen ist dabei, dass seit der letzten Prüfung der Verhältnisse im September 2022 mehr als drei Jahre vergangen sind. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist gutzuheissen.


6.

6.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Die Beschwerdeführerin ist vorliegend bei einem Stundenansatz von Fr. 185.--(zuzüglich MWST) ermessensweise mit Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und MWST) zu entschädigen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. November 2025 aufgehoben und es wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, auf die Neuanmeldung einzutreten und diese materiell zu prüfen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensBrugger