Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00837




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Urteil vom 2. Juli 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis

Antoniadis Advokaturbüro

Zweierstrasse 129, 8003 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1989, reiste im Juni 2009 von E.___ in die Schweiz ein und arbeitete seither als Bauarbeiter. Vom 9. Februar bis zum 29. Juli 2015 war er bei der Y.___ AG angestellt. Am 16. Dezember 2015 meldete er sich unter Hinweis auf ein femoroacetabuläres Impingement beidseits mit CAM-Deformität bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 (Urk. 6/46) verneinte die IV-Stelle bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 11 % einen Rentenanspruch und einen Anspruch auf berufliche Massnahmen. Die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde (Urk. 6/58/3-8) hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2017.00070 vom 31. Januar 2018 (Urk. 6/66) insofern gut, als es dem Versicherten für die Zeit vom 1. Juni 2016 bis 31. März 2017 eine befristete ganze Rente zusprach.

    Am 28. Dezember 2016 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für Arbeitsvermittlung (Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche) durch die Z.___ GmbH vom 3. Januar bis 2. August 2017 (Urk. 6/51), wobei mit Verfügung vom 18. Januar 2017 (Urk. 6/54) die Umano als Durchführungsstelle eingesetzt wurde. Am 1. September 2017 (Urk. 6/64) informierte die IV-Stelle den Versicherten über den Abschluss der Arbeitsvermittlung, da es ihr nicht gelungen sei, letzteren in den Arbeitsmarkt zu integrieren und dieser durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gut begleitet werde und eine Lehrstelle suche.

1.2    Am 26. März 2024 meldete sich der Versicherte, welcher vom 26. Juni 2023 bis 27. März 2024 als Maler bei der A.___ AG angestellt war (letzter Arbeitstag am 2. Oktober 2023; Urk. 6/88/141, Urk. 6/85/3 und Urk. 6/82/6), unter Hinweis auf eine Früharthrose an der linken Hüfte mit ausgeprägtem Knorpelschaden acetabulär bei Cam-Rezidiv erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/82). Die IV-Stelle nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und zog unter anderem die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/88/1-143) bei. Mit Vorbescheid vom 28. Juni 2024 (Urk. 6/93) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen letzterer am 26. Juli 2024 Einwand (Urk. 6/99) erhob. Die IV-Stelle tätigte weitere medizinische Abklärungen und schloss am 6. Oktober 2025 (Urk. 6/122) die Eingliederungsberatung ab, da der Versicherte in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Mit Verfügung vom 11. November 2025 (Urk. 2) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten ab.


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 11. Dezember 2025 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten (S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2026 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Beratung und Begleitung (lit. abis), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. ater), Massnahmen beruflicher Art (lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.2    Unter die Massnahmen beruflicher Art fällt die Umschulung. Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

1.3    Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleichwertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2020 vom 8. März 2021 E. 2 mit Hinweisen).

    Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme – ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 4 mit Hinweisen).

1.4    Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2021 vom 13. Juli 2021 E. 4.2.3 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den leistungsabweisenden Entscheid (Urk. 2) damit, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Maler nicht mehr zumutbar sei. Eine angepasste Tätigkeit sei jedoch seit 3. April 2024 zu 100 % möglich, weshalb von keiner rentenbegründenden Erwerbseinbusse auszugehen und der Anspruch auf IV-Leistungen abzuweisen sei. Der Berufswunsch des Beschwerdeführers sei Trampilot. Vom RAV sei ihm die Ausbildung zum Baggerfahrer bezahlt worden, wobei der Beschwerdeführer als Baggerführer nicht mehr arbeiten wolle, obwohl dies anfänglich sein Wunsch gewesen sei. Seitens der Invalidenversicherung seien zudem bereits Eingliederungsmassnahmen gewährt worden. Sobald der Beschwerdeführer den ersten Test für Trampilot bestanden habe, könne er die entsprechenden Ausbildungsunterlagen einreichen, damit ein allfälliger Leistungsanspruch geprüft werden könne. Im Rahmen des Einkommensvergleichs sei beim Valideneinkommen auf den im IK-Auszug für das Jahr 2023 ausgewiesenen Lohn abzustellen, wobei ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 18 % resultiere (S. 1 f.).

2.2    Der Beschwerdeführer ging demgegenüber von einem höheren Valideneinkommen aus, was zu einem Invaliditätsgrad von 26 % respektive 30 % führe, weshalb ein Anspruch auf eine Umschulung bestehe (S. 5 Ziff. 13 ff., Ziff. 19). Des Weiteren könne er nach Absolvierung des fünftägigen Kurses Baumaschinen M1 zwar kleine Bagger bis fünf Tonnen führen, realistische Berufsaussichten würden aber erst mit dem Kurs M2 (Raupen und Mobilbagger über fünf Tonnen) bestehen, wobei hier eine sechsmonatige Praxis mit M2-Baumaschinen vorausgesetzt sei, welche er nicht habe (S. 6 Ziff. 17). Es treffe sodann nicht dazu, dass er den Berufswunsch als Trampilot habe respektive auf diesen Berufswunsch fixiert sei (Ziff. 18). Er sei auf eine Umschulung angewiesen, da er noch sehr jung sei und noch 30 Arbeitsjahre vor sich habe. Er sei äusserst motiviert, erfülle auch alle anderen Voraussetzungen für eine Umschulung - insbesondere die erforderlichen Sprachkenntnisse - und die Kursrückmeldungen seien sehr gut ausgefallen (S. 7 Ziff. 20).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung. Unbestritten ist, dass mangels rentenbegründeten Invaliditätsgrads kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.


3.    

3.1    Prof. Dr. med. B.___, Leiter Hüft- und Beckenchirurgie, Ambulatorium Orthopädie D.___, nannte in seinem Bericht vom 16. Februar 2024 (Urk. 6/102/29-30) folgende Diagnosen (S. 1):

- Früharthrose Hüfte links bei/mit ausgeprägten Knorpelschäden acetabulär bei Cam-Rezidiv bei

- Status nach Hüftarthroskopie links mit anterolateraler Labrumresektion und Resektion eines Os Acetabuli sowie Pfannenrandtrimmung und Taillierung am Femurkopf-/Schenkelhalsübergang vom 12.08.2015 bei femoroacetabulärem Impingement

- Status nach chirurgischer Hüftluxation rechts vom 23.09.2016 bei Restbeschwerden Hüften beidseits rechtsbetont mit/bei

- Status nach Hüftarthroskopie vom 24.11.2015 bei femoroacetabulärem Impingement mit Os Acetabuli

    Es zeige sich eine deutliche Irritation des linken Hüftgelenks mit gleichzeitiger muskulärer Dysbalance, wahrscheinlich sekundär durch unbewusstes Schonen der Hüfte. Die MR-Untersuchung habe den Verdacht auf einen Knorpelschaden bestätigt, so dass ein hüftgelenkserhaltender Eingriff nicht mehr in Frage komme. Aktuell könne versucht werden, durch muskelbalancierende Massnahmen die Irritabilität des Gelenkes zu vermindern. Eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % sei ab 2. Oktober bestätigt worden. Bei zunehmendem Leidensdruck und persistierender Arbeitsunfähigkeit werde man wohl nicht darum herumkommen, trotz des jungen Alters des Beschwerdeführers ein künstliches Gelenk zu implantieren. Es sei sinnvoll, bei diesem jungen Beschwerdeführer eine Umschulung respektive eine Ausbildung auf einen Beruf anzustreben, der nicht mehr mit den aktuellen Hüftbelastungen einhergehe. Sinnvoll sei eine hauptsächlich sitzende Tätigkeit mit Positionswechseln stehend und gehend (S. 2).

3.2    Am 14. März 2024 nahm Prof. Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, gestützt auf die Röntgenbilder Stellung zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers und wies auf einen beträchtlichen Knorpelschaden [an der linken Hüfte] hin. Für einen gelenkerhaltenden Eingriff bestehe keine Indikation mehr, weshalb er eine Hüft-TP empfahl (Urk. 6/102/34; vgl. auch Urk. 6/102/31).

3.3    Prof. Dr. B.___ wiederholte in seinem Bericht vom 12. Juli 2024 (Urk. 6/102/32-33) die von ihm bereits am 16. Februar 2024 genannten Diagnosen (vgl. E. 3.1) und führte aus, dass in Abhängigkeit des Effekts der an beiden Hüften vorgenommenen Infiltrationen entschieden werden müsse, ob und wie lange man damit fortfahre. Der Beschwerdeführer wolle so lange wie möglich seine Hüften behalten, was Dr. B.___ unterstützte. Sollte in der Zukunft aber der Leidensdruck zunehmen, so lasse sich eine Hüft-Totalprothese nicht vermeiden. Die Arbeitsunfähigkeit sei bis Ende August verlängert worden. Danach seien Aktivitäten, die ohne wesentliche Hüftbelastungen einhergehen würden, wieder vorstellbar. Klar sei, dass aufgrund der frühdegenerativen Veränderungen im Bereich beider Hüftgelenke hüftbelastende Tätigkeiten nicht sinnvoll seien. Eine Umschulung auf einen Beruf, welcher Wechselpositionen ohne Hüftbelastungen zulasse, sei dringend angezeigt (S. 1 f.).


4.

4.1    Zwischen den Parteien ist unstrittig und durch die Akten ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer an beidseitigen Hüftbeschwerden leidet, wobei bei der linken Hüfte eine Früharthrose mit ausgeprägten Knorpelschäden mit Indikation einer Hüfttotalprothese vorliegt. Im Weiteren steht fest, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Maler seit Oktober 2023 zu 100 % arbeitsunfähig ist, ihm aber vorwiegend sitzende und hüftschonende Tätigkeiten mit der Möglichkeit zu Wechselpositionen ab spätestens September 2024 zu 100 % zumutbar sind (vgl. E. 3).

4.2    

4.2.1    Der Anspruch auf Umschulung setzt rechtsprechungsgemäss voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens in der bisher ausgeübten Tätigkeit und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder länger dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet. Dabei bemisst sich die Einbusse an dem vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Erwerbseinkommen (BGE 124 V 108 E. 2b). Dieses umschulungsspezifische Erfordernis ist nicht gegeben, wenn es - bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage - ein genügend breites Spektrum an Tätigkeiten gibt, die dem medizinischen Anforderungs- und Belastungsprofil der versicherten Person entsprechen, von der Ausbildung und beruflichen Erfahrung her zumutbar sind und im Durchschnitt nicht schlechter entlöhnt werden als die zuletzt ausgeübte (Urteil des Bundesgerichts 9C_511/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 3).

4.2.2    Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in E.___ die Primar- und Sekundarschule absolvierte und seit 2009 in der Schweiz tätig ist. Die Erwerbsbiografie zeigt, dass er vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Oktober 2023 stets als Maler, Bauarbeiter Hochbau oder Rohrleitungsbauer und damit als Hilfsarbeiter tätig war (Urk. 6/117). In einer Hilfsarbeitertätigkeit ist der Beschwerdeführer gestützt auf die Einschätzung des behandelnden Facharztes vom Februar/Juli 2024 trotz Hüftbeschwerden auch weiterhin zu 100 % arbeitsfähig, wobei einzig hüftbelastende Tätigkeiten ausgeschlossen sind (vgl. E. 3.1 und 3.3). Dem Beschwerdeführer sind somit nach wie vor vorwiegend sitzende hüftschonende Tätigkeiten mit der Möglichkeit zu Wechselpositionen zumutbar, womit ihm insbesondere im Bereich des Kompetenzniveaus 1 gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) in einfachen (Hilfsarbeits-)Tätigkeiten ein breites Spektrum an zumutbaren Tätigkeiten offen steht.

    Aufgrund der Schwankungen der Einkommen des Beschwerdeführers in den letzten Jahren ist auf den Durchschnittsverdienst der Jahre 2019 bis 2023 gemäss IK-Auszug vom 16. April 2024 (Urk. 6/86) abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Unter Aufrechnung des darin für das Jahr 2023 eingetragenen Einkommens auf zwölf Monate (Fr. 88'495.20) ergibt sich ein Einkommen von Fr. 64'215.-- und unter Berücksichtigung der mittleren Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik [BFS], Tabelle 1.1.10, Nominallohnindex Männer 2021-2025, Ziff. 41-43, Baugewerbe, Index 100.0 [2021] auf 103.6 [2024]) ergibt sich für das relevante Jahr 2024 ein Validenlohn von Fr. 66'527.--.

    Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Berechnung des Invalideneinkommens auf die LSE 2022, Tabelle TA1, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Männer, Kompetenzniveau 1, ab (Fr. 67'481.--, Urk. 6/128 S. 3). Dies ist nicht zu beanstanden und blieb im Übrigen seitens des Beschwerdeführers unbestritten. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Tabelle 1.1.10) - die Beschwerdegegnerin ging beim Zieljahr fälschlicherweise vom Wert für 2023 (108.9) anstatt 2024 (110.2) aus - sowie eines Abzugs von 10 % gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV ergibt sich ein hypothetischer Invalidenlohn von Fr. 62'491.--. Dies entspricht einer Einkommensdifferenz von Fr. 4’036.-- respektive von 6 %. Die Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % ist damit vorliegend nicht annährend gegeben.

    Nachdem der Beschwerdeführer zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 11. November 2025 bereits 36 Jahre alt war und die ohne Umschulung zumutbare angepasste Tätigkeit (Hilfsarbeitertätigkeit) im Vergleich zur angestammten Tätigkeit als ungelernter Maler qualitativ gleichwertig ist, fällt ein ausnahmsweises Absehen vom Erfordernis der Mindesterwerbseinbusse von 20 % ausser Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_320/2020 vom 6. August 2020 E. 2.2 mit Hinweisen)

4.2.3    An dieser Beurteilung vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend sein Einkommen in den Jahren 2020 bis 2023 (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 11 ff.) nichts zu ändern. Wie dargelegt, kann bei der Berechnung des Validenlohns aufgrund der Einkommensschwankungen nicht allein auf den im Jahre 2023 erzielten Lohn abgestellt werden. Das vom Krankentaggeldversicherer bei der Ermittlung der Taggelder zugrundeliegende Einkommen von Fr. 96'974.25 beruhte auf einer Hochrechnung der vom Beschwerdeführer in den Monaten Juli bis September 2023 erzielten Löhne (vgl. Urk. 6/88/78), welche aufgrund der während dieser Zeit geleisteten hohen und wahrscheinlich saisonbedingten Anzahl von Überstunden (vgl. Urk. 6/88/74-76) für die Berechnung des Valideneinkommens für das Jahr 2023 nicht repräsentativ sind. Im Übrigen würde auch bei der Ermittlung des Durchschnittslohns für die Zeit von 2019 bis 2023 gestützt auf die vom Beschwerdeführer diesbezüglich geltend gemachten Einkommen eine Erwerbseinbusse von unter 20 % resultieren.

4.3    Da für den Anspruch auf eine Umschulung die Voraussetzung einer Erwerbseinbusse von rund 20 % erfüllt sein muss und dies beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist, hat die Beschwerdegegnerin einen Umschulungsanspruch zu Recht verneint. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich einer allfälligen Ausbildung zum Trampiloten die Prüfung eines Leistungsanspruchs in Aussicht stellte, sollte er den ersten Test erfolgreich absolviert haben (vgl. Urk. 2 S. 2).


5.    Streitgegenstand des Verfahrens bildet die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Christos Antoniadis

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSchleiffer Marais