Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00841
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer
Urteil vom 18. Juni 2026
in Sachen
X.___, geb. 2015
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___
diese vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
MLaw Z.___, Sozialversicherungsrecht
Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der am 12. März 2015 geborene X.___ wurde am 7. Juni 2024 von seiner Mutter unter Hinweis auf aggressives Verhalten und einen mangelhaften Umgang mit Emotionen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (medizinische Massnahmen) angemeldet (Urk. 6/2). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 verweigerte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Kostengutsprache für die im April 2024 begonnene (vgl. Urk. 6/2 S. 5 Ziff. 6.3) Psychotherapie. Ein Geburtsgebrechen habe nicht festgestellt werden können und eine Kostenübernahme gestützt auf Art. 12 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) könne erst ab dem zweiten Behandlungsjahr erfolgen (Urk. 6/17).
Im Rahmen einer vom 25. September 2024 bis 2. Mai 2025 dauernden tagesklinischen Behandlung in der A.___ (A.___), Kinder- und Jugendpsychiatrie, B.___, wurde beim Versicherten unter anderem eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) diagnostiziert (vgl. Urk. 6/27 S. 1 und S. 2). Am 7. Mai 2025 stellte die Mutter des Versicherten für denselben Antrag auf Übernahme der Kosten für ambulante Psychotherapie ab 9. Mai 2025 (Urk. 6/18). Nach medizinischen Abklärungen verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/33, 6/38) mit Verfügung vom 5. November 2025 einen Anspruch auf Kostenübernahme für Psychotherapie gemäss Art. 12 IVG (Urk. 6/41 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, mit Eingabe vom 12. Dezember 2025 Beschwerde und beantragte, es sei Kostengutsprache für Psychotherapie gestützt auf Art. 12 IVG zu gewähren. Prozessual liess er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2026 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Hierüber wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Februar 2026 in Kenntnis gesetzt (Urk. 7). Am 12. März 2026 liess er eine Unterstützungsbestätigung der Sozialhilfe einreichen (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Versicherte haben gemäss Art. 12 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind (Abs. 1).
1.2 Nach Rechtsprechung und Praxis werden medizinische Vorkehren bei Minderjährigen schon dann von der Invalidenversicherung übernommen, wenn ohne Behandlung das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 9 E. 4.2). Auch in derartigen Fällen muss indessen der angestrebte Erfolg medizinisch-prognostisch mit genügender Wahrscheinlichkeit voraussehbar sein. Massgebend ist der medizinische Sachverhalt vor Durchführung der Massnahme in seiner Gesamtheit (Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Es ist nicht entscheidend, ob eine Sofortmassnahme oder zeitlich ausgedehntere (aber nicht unbegrenzte) Vorkehr angeordnet wird. Die Massnahmen können sehr wohl eine gewisse Zeit andauern. Allerdings fallen Therapien, die, ob bei psychischen oder physischen Leiden, Dauercharakter haben, das heisst zeitlich unbegrenzt erforderlich sind, ausser Betracht (Urteile des Bundesgerichts 9C_300/2022 vom 26. Januar 2023 E. 3.2 und 9C_343/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 5.3.1, je mit Hinweisen).
1.3 Gemäss Rz. 645–647/ 845–847.4 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME) in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung, Stand 1. Januar 2025, schliesst das Vorliegen von Krankheiten und Defekten, die nach heutiger Erkenntnis der Medizin ohne dauernde Behandlung nicht gebessert werden können (z.B. Schizophrenien, manisch-depressive Psychosen), medizinische Massnahmen der IV aus.
Dies gilt gemäss derselben Verwaltungsweisung auch für Leiden, die einer Therapie zumindest über längere Zeit hinweg bedürfen, ohne dass sich eine zuverlässige Prognose stellen lässt (z.b. bei hyperkinetischen Störungen). Gemäss Rz. 645–647/ 845–847.5 sind die Voraussetzungen zur Kostenübernahme einer Psychotherapie auch im Falle solcher Störungen ausnahmsweise gegeben, wenn nach intensiver fachgerechter Behandlung von einem Jahr Dauer keine genügende Besserung erzielt wurde und gemäss spezialärztlicher Feststellung bei einer weiteren Behandlung erwartet werden kann, dass der drohende Defekt mit seinen negativen Wirkungen auf die Berufsausbildung und Erwerbsfähigkeit zu einem grossen Teil verhindert wird (zur Gesetzmässigkeit der einjährigen Wartezeit: SVR 2006 IV Nr. 38 S. 138; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2016 vom 18. Juli 2016 E. 4.2 m.w.H.).
1.4 Art. 12 IVG bezweckt namentlich, die Aufgabenbereiche der Invalidenversicherung einerseits und der sozialen Kranken- und Unfallversicherung anderseits gegeneinander abzugrenzen. Diese Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgabenbereich der Kranken- und Unfallversicherung gehört (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2018 vom 4. Januar 2019 E. 2 m.w.H.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, aufgrund der Diagnose einer ADHS sei von einer tiefgreifenden Störung auszugehen, welche eine längerfristige Behandlung benötige. Eine Prognose sei nicht absehbar. Insgesamt stehe weiterhin die Leidensbehandlung im Vordergrund, weshalb eine Kostenübernahme gestützt auf Art. 12 IVG nicht möglich sei (Urk. 2 S. 2).
2.2 Demgegenüber machte die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers mit der Beschwerde (Urk. 1) zusammengefasst geltend, die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Kostenübernahme der Psychotherapie seien aktenausweislich gegeben. Insbesondere werde im Bericht der A.___ vom 22. Juli 2025 bestätigt, dass durch die medizinischen Massnahmen eine spätere Eingliederung ins Erwerbsleben wesentlich verbessert werden könne, diese mithin eingliederungswirksam sei (S. 8 Ziff. 11).
2.3 Zu Recht nicht im Streit steht ein Leistungsanspruch gestützt auf Art. 13 IVG, wurde die Diagnose einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) aktenausweislich doch erst nach Vollendung des neunten Lebensjahres des Beschwerdeführers gestellt (vgl. Urk. 6/27 S. 2 Ziff. 1.3), weshalb ein Leistungsanspruch aufgrund eines anerkannten Geburtsgebrechens im Sinne von Ziff. 404 der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) über Geburtsgebrechen (GgV-EDI) nicht in Betracht fällt (Abs. 2 von Ziff. 404 GgV-EDI; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_855/2017 vom 19. Dezember 2018 E. 2.3 mit Hinweisen sowie Ziff. 1.3 ff. des Anhangs 4 KSME). Hinweise auf andere Geburtsgebrechen sind den Akten nicht zu entnehmen (vgl. dazu: Urk. 6/27 S. 2 Ziff. 1.3).
Strittig und zu prüfen ist dagegen, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten für die ambulante Psychotherapie des Beschwerdeführers ab 9. Mai 2025 im Sinne einer medizinischen Massnahme zur Eingliederung gemäss Art. 12 IVG zu übernehmen hat.
3.
3.1 Dr. med. C.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, überwies den Beschwerdeführer aufgrund von Aggressionsausbrüchen und Konfliktsituationen in der Schule zur ADHS-Abklärung in die A.___. Die bis 9. März 2024 dauernde Abklärung führte gemäss Bericht vom 12. März 2024 zur Diagnose einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung des Sozialverhaltens sowie depressiver Symptomatik (Urk. 6/1 S, 1). Die Anamnese, die Testungen und Berichte diverser Fachstellen hätten die Diagnose einer ADHS nicht zugelassen. Die Impulskontrolldurchbrüche, welche fast ausschliesslich in der Schule beobachtbar seien, würden aktuell als Kombination aus einer starken emotionalen Belastung, einem sensiblen Temperament, einer geringen Emotionsregulationsfähigkeit und vergangenen negativen Erfahrungen in der Schule interpretiert. Gegen Ende der Abklärung habe sich die Situation in der Schule immer mehr zugespitzt, weshalb der Beschwerdeführer bis zum Übertritt in eine Sonderschule zu 50 % zu Hause beschult werde (S. 2 f.). Die empfohlene Psychotherapie begann der Versicherte am 3. April 2024 bei der eidg. anerkannten Psychotherapeutin D.___ (Urk. 6/2 S. 6, 6/24/2).
3.2 Gemäss Bericht der A.___ vom 17. Oktober 2024 (Urk. 6/8) habe sich der Zustand des Versicherten und sein Verhalten in den letzten Monaten trotz ambulanter Psychotherapie, Familienbegleitung sowie einem erneuten Schulwechsel in eine heilpädagogische Schule verschlechtert. Aufgrund dessen sei es zum Eintritt in die Tagesklinik (25. September 2024) gekommen (S. 2 Ziff. 1.2). Neben der bereits gestellten Diagnose einer Anpassungsstörung schlossen die verantwortlich zeichnenden Fachpersonen auf die Verdachtsdiagnose einer emotionalen Störung des Kindesalters gemäss ICD-10: F93.0, mit sozialen Auffälligkeiten, depressiven Zügen und Bindungsauffälligkeiten. Weitere Diagnosen würden überprüft (S. 2 S. 1.1). Durch weitere Psychotherapie könne die Möglichkeit einer späteren Eingliederung ins Erwerbsleben wesentlich verbessert werden, wobei sie angesichts des jungen Alters des Beschwerdeführers und der früh stattfindenden Massnahmen hinsichtlich der Eingliederung optimistisch seien (S. 2 f. Ziff. 1.5 und Ziff. 1.6).
3.3 Dipl. Ärztin E.___, Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendmedizin sowie Innere Medizin, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) erachtete die Psychotherapie gemäss ihrer Aktenbeurteilung vom 6. November 2024 als durchaus eingliederungswirksam, dies insbesondere angesichts des bisherigen Verlaufs der schulischen Karriere, welche ohne psychotherapeutische Betreuung gefährdet sei. Mit Blick auf die erst im März 2024 (richtig: April 2024) begonnene Therapie und die Anspruchsvoraussetzung einer intensiven fachgerechten Behandlung von einem Jahr sprach sich die RAD-Ärztin jedoch gegen eine Kostengutsprache aus (Urk. 6/15/3).
3.4 Im Rahmen des tagesklinischen Aufenthalts mit teilstationärer Behandlung in der A.___ vom 25. September 2024 bis 2. Mai 2025 wurde weitere Zusatzdiagnostik durchgeführt. Gemäss Bericht vom 22. Juli 2025 (Urk. 6/27) liess diese nunmehr diagnostisch neben der emotionalen Störung des Kindesalters gemäss ICD-10: F93.9 auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung gemäss ID-10: F90.0 schliessen (S. 1 und S. 4). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führte gemäss Beurteilung von dipl. Arzt F.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, und der Psychologin G.___ zu häufigen Konfliktsituationen mit Mitschülern und Lehrern, unter anderem aufgrund reduzierter Frustrationstoleranz, verstärkter Impulsivität, eingeschränkter Emotionsregulationsstrategien, Aufmerksamkeitsschwierigkeiten und auffälligem Bindungsverhalten. Dadurch sei es teilweise zu schulvermeidendem Verhalten oder schulischen Ausschlüssen gekommen. Zum Austrittszeitpunkt sei der Beschwerdeführer weiterhin auf eine enge und stark individualisierte Betreuung und externe Strukturierung angewiesen gewesen, um seinen Alltagsanforderungen im schulischen Kontext nachzukommen (S. 1 f. Ziff. 1.2). Dipl. Arzt F.___ und die Psychologin G.___ sprachen sich für die Notwendigkeit einer weiteren psychotherapeutischen Behandlung in ambulanter Form nach dem teilstationären Aufenthalt aus. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei besserungsfähig und die Möglichkeit einer späteren Eingliederung ins Erwerbsleben könne durch medizinische Massnahmen wesentlich verbessert werden (S. 2 Ziff. 1.4, Ziff. 1.5 und Ziff. 1.6).
Ergänzend führten sie mit Bericht vom selben Tag an (Urk. 6/26), der Beschwerdeführer zeige trotz insgesamt positiven Verlaufs im Rahmen der teilstationären Behandlung weiterhin eine Tendenz, bei Unsicherheiten oder Veränderungen mit Opposition, impulsiven Wutausbrüchen und Rückzug zu reagieren. Er werde zudem auf Unterstützung angewiesen sein, um seine Gefühle altersgemäss zu regulieren, günstige Lösungsansätze zu finden, Impulse zu kontrollieren oder sich auf eine neue Situation einzulassen. Psychosozial zeige sich eine stark belastete Familiensituation, die weiterer ambulanter familientherapeutischer und sozialpädagogischer Interventionen bedürfe. Im schulischen Rahmen werde der Beschwerdeführer auf eine enge und individualisierte Begleitung angewiesen sein, um die Leistungsanforderungen zu erfüllen. Es sei eine Psychopharmakotherapie mit Methylphenidat gestartet worden. Aufgrund der positiven Wirkung hätten sie bei Austritt empfohlen, diese weiterzuführen.
Die Dauer der notwendigen psychotherapeutischen Behandlung können zum jetzigen Zeitpunkt nicht konkret eingeschätzt werden. Sie hänge vom Verlauf im ambulanten Setting ab.
3.5 Gemäss Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Neurologie, vom 26. August 2025 sei aufgrund der ADHS-Diagnose von einer tiefgreifenden Störung auszugehen, welche eine längerfristige Behandlung benötige. Es könne nicht von einem stabilisierten Zustand ausgegangen werden, insgesamt stehe weiterhin die Leidensbehandlung im Vordergrund (Urk. 6/32/2).
4.
4.1 Aufgrund der Akten ausgewiesen und zwischen den Parteien unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer an einer ADHS gemäss ICD-10: F90.0 und einer emotionalen Störung des Kindesalters gemäss ICD-10: F93.9 leidet. Seit April 2024 steht er in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung, zunächst ambulant bei der Psychologin D.___, vom 25. September 2024 bis 2. Mai 2025 teilstationär in der A.___ und seit 9. Mai 2025 wiederum ambulant bei der eidg. anerkannten Psychologin und Psychotherapeutin I.___ (vgl. dazu: von der CSS eingereichte Rechnungen, in: Urk. 6/24).
Unbestritten und aufgrund der erhobenen Befunde und Diagnosen einleuchtend ist zudem, dass die beantragte Psychotherapie indiziert ist. Strittig ist hingegen, ob die Psychotherapie einen Dauercharakter bei unklarer Prognose aufweist und eine Leidensbehandlung im Vordergrund steht (E. 1.2).
4.2 Gemäss den Angaben der verantwortlich zeichnenden Fachpersonen der A.___ im Bericht vom 22. Juli 2026 imponierte der Beschwerdeführer im Eintrittszeitpunkt im September 2024 durch ein stark oppositionelles Verhalten, Weglauftendenzen, impulsive Wutausbrüche mit destruktiven Anteilen und durch eine verminderte Aufmerksamkeitsleistung. Das Verhalten habe zu Abbrüchen in den Beziehungen geführt und der Beschwerdeführer habe dadurch mehrfach am üblichen milieutherapeutischen und schulischen Alltag nicht teilnehmen können (Urk. 6/27 S. 3 Ziff. 2.3).
Bei Austritt zeigte sich im psychopathologischen Befund eine namhafte Verbesserung in der Impulssteuerung und eine deutliche Abnahme von fremdaggressivem Verhalten. Ausserdem wies die begonnene medikamentöse ADHSBehandlung offensichtlich positive Wirkung auf (Urk. 6/27 S. 3 Ziff. 2.4, Urk. 6/26). Der Beschwerdeführer konnte gemäss Angaben seiner Mutter in der Anmeldung vom 7. Mai 2025 nach dem Austritt aus der Tagesklinik am 5. Juni 2025 wieder in der m.a.c. starten (Urk. 6/18), einer sonderpädagogischen Schule (Tagessonderschule Typ A; vgl. unter: https://stiftungmac.ch/schule/zielgruppe/, zuletzt besucht am 27. April 2026), wo der Beschwerdeführer bereits vom 6. Mai 2024 bis zum tagesklinischen Aufenthalt in der A.___ beschult worden war (Urk. 6/2/4 Ziff. 4.1). Dipl. Arzt F.___ und die Psychologin G.___ beurteilten den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als besserungsfähig und bestätigten, dass durch eine weiterführende ambulante Psychotherapie nach Austritt aus der Tagesklinik die Möglichkeit einer späteren Eingliederung ins Erwerbsleben wesentlich verbessert werden könne (Urk. 6/27 S. 2 Ziff. 1.4 und Ziff. 1.5).
4.3 Nach dem Gesagten ergibt sich aus den Berichten der A.___ vom 22. Juli 2025 (E. 3.4), dass der damals zehnjährige Beschwerdeführer, nachdem die ADHSDiagnose gestellt und eine adäquate (auch medikamentöse) Behandlung installiert worden war, im Verlauf der teilstationären Behandlung in der Tagesklinik deutliche Fortschritte im Bereich der Emotionsregulation und Impulssteuerung gemacht hatte, was nach Austritt eine Reintegration in die Sonderschule ermöglichte. Erhellt wird ebenfalls, dass der Beschwerdeführer für seine weitere Entwicklung weiterhin einer Psychotherapie im ambulanten Rahmen bedarf und im schulischen Rahmen auf eine enge und individualisierte Begleitung angewiesen ist, um die Leistungsanforderungen zu erfüllen (E. 3.4). Dass er nach dem Austritt aus der Tagesklinik für eine Rückkehr ins ordentliche Schulsystem, zu welchem im Anwendungsbereich von Art. 12 IVG auch Sonder- oder Privatschulen zählen (Rz. 23 KSME), therapeutischer Begleitung bedurfte, ist denn auch nicht in Frage zu stellen.
Angesichts dessen sowie des Umstands, dass der Beschwerdeführer zufolge seiner gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten insbesondere im Bereich der Emotionsregulation und Frustrationstoleranz (E. 3.4) bis anhin erhebliche Schwierigkeiten zeigte, seinen Schulalltag adäquat zu meistern, ist die streitgegenständliche Therapie jedenfalls nicht ausschliesslich auf die Behandlung des Leidens des sich noch in (Schul-)ausbildung befindlichen Beschwerdeführers gerichtet, sondern dient in erheblichem Umfang der schulischen und damit auch beruflichen Eingliederung. Es ist davon auszugehen, dass die unbehandelte ADHS des Beschwerdeführers in Kombination mit der zusätzlichen emotionalen Störung gemäss ICD10 F93.9 zumindest zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden pathologischen Zustand führen würde (vgl. E. 1.2) und dass eine gelingende Teilhabe im Unterricht und im sozialen Umgang mit Lehrern und Mitschülern eine enge Begleitung und weitere psychotherapeutische Unterstützung bedingt.
Auf eine Eingliederungswirksamkeit weiterer psychotherapeutischer Behandlung schlossen im Übrigen bereits die zuständigen Fachpersonen im A.___-Bericht vom 17. Oktober 2024 (E. 3.2) und die RAD-Ärztin E.___ am 6. Dezember 2024 (E. 3.3), wenn auch noch ausgehend von einer anderen Diagnostik. Soweit die Beschwerdegegnerin von einer klar im Vordergrund stehenden Leidensbehandlung ausgeht (E. 2.1), kann ihr nicht gefolgt werden.
4.4
4.4.1 Soweit die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch gestützt auf die RADBeurteilung von Dr. H.___ (E. 3.5) mit dem Argument verneinte, die Prognose sei unbestimmt und die Behandlung von unbegrenzter Dauer (E. 2.1), ist ein Dauercharakter einer Behandlung rechtsprechungsgemäss nicht bereits dann zu bejahen, wenn eine Therapie längere Zeit dauert, sondern erst, wenn diese voraussichtlich zeitlich unbegrenzt erforderlich sein wird (E. 1.2). Dass die Fachpersonen der A.___ die voraussichtliche Dauer der ab 9. Mai 2025 angetretenen ambulanten Behandlung nicht konkret einschätzen konnten und kein Enddatum der Behandlung angegeben haben (E. 3.4), ist folglich nicht entscheidend, brachten sie doch zumindest zum Ausdruck, dass die Dauer vom Verlauf der ambulanten Behandlung abhängig ist, mithin gingen sie jedenfalls nicht von einer voraussichtlich unbegrenzten Behandlungsdauer aus. Im Zeitpunkt der leistungsablehnenden Verfügung stand der Beschwerdeführer seit einem Jahr und sieben Monaten in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung, wobei die ADHS-spezifische Behandlung inklusive der Psychopharmakotherapie mangels Diagnostik nicht von Anfang an einsetzte. Von einer Dauerbehandlung kann angesichts dessen nicht gesprochen werden (vgl. dazu: Urteil des Bundesgerichts 9C_300/2022 vom 26. Januar 2023 E. 4.3).
4.4.2 Bei Kindern darf die Prognose überdies nicht ausschliesslich im Sinne des Erfordernisses einer absoluten, restlosen Heilung verstanden werden. Vielmehr ist einer allfälligen besonderen Schadensneigung des jeweiligen Entwicklungsstadiums Rechnung zu tragen. In diesem Sinne genügt es, wenn Psychotherapie einen psychischen oder psychosozialen Entwicklungsschritt ermöglicht, der seinerseits die Grundlage für den Erwerb wichtiger Fertigkeiten bildet, deren Fehlen sich später als ein nicht mehr korrigierbarer Defekt darstellen würde (Urteil des Bundesgerichts 9C_912/2014 vom 7. Mai 2015 E. 4.3 m.w.H.). Wenn auch dipl. Arzt F.___ und die Psychologin G.___ zur Prognose unter Ziff. 2.5 ihres Berichts vom 22. Juli 2025 nur anführten «Mit entsprechender Unterstützung besserungsfähig» (Urk. 6/27 S. 4), brachten sie mit ihren Antworten vom 22. Juli 2025 zu den ergänzenden Fragen der Beschwerdegegnerin doch klar zum Ausdruck, welche psychischen und psychosozialen Entwicklungsschritte mit der Therapie ermöglicht werden sollen, nämlich unter anderem die Förderung der Emotionsregulationsfähigkeit, die Erarbeitung und Umsetzung von angemessenen Emotionsregulationsstrategien sowie die Stärkung des Selbstwerts (Urk. 6/26).
Dass eine Verbesserung in diesen Bereichen zu einer besseren schulisch-beruflichen Potentialausschöpfung führt, ist naheliegend. Auch erweisen sich die gesundheitlichen Störungen des 2025 erst zehnjährigen Beschwerdeführers gerade im Bereich der Emotionsregulation als geeignet, seine Entwicklung im schulischen Bereich in einer prägenden Phase nachhaltig zu stören und letztlich einen uneinholbaren Entwicklungsrückstand zu bewirken, welcher wiederum die Bildungs- und mittelbar auch die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen würde. Auf der anderen Seite spricht das junge Alter des Beschwerdeführers für eine optimistische Prognose hinsichtlich der Eingliederung bei früh stattfindenden Massnahmen (vgl. E. 3.2)
Dass die Behandler der A.___ dem Beschwerdeführer die notwendigen Entwicklungsschritte unter adäquater Therapie innert absehbarer Zeit zutrauen, um den Schulalltag in Zukunft meistern zu können, ist ihren Ausführungen mit der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu entnehmen. Zwar zeigte der Beschwerdeführer auch zum Austrittszeitpunkt noch eine Tendenz, bei Unsicherheiten oder Veränderungen mit Opposition, impulsiven Wutausbrüchen und Rückzug zu reagieren, doch attestierten sie insgesamt einen positiven Verlauf (E. 3.4), was ihre Prognose bei erfolgreicher ambulanter Weiterbehandlung nachvollziehbar macht. Damit erweist sich auch der angestrebte Erfolg der ab 9. Mai 2025 angetretenen ambulanten Therapie als genügend wahrscheinlich voraussehbar (E. 1.2).
4.5 Somit ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin eine Kostengutsprache für Psychotherapie zu Unrecht verneint hat. Dies führt in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf medizinische Massnahmen in Form von Psychotherapie im Sinne von Art. 12 IVG hat.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. November 2025 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf medizinische Massnahmen (Psychotherapie) hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
BachofnerGasser Küffer