Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00848


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 7. Juli 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Günes Kaya

Y.___ AG

Dufourstrasse 124, 9000 St. Gallen


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1966 geborene X.___, ohne Berufsausbildung und dreifache Mutter (1993, 1995, 2001), reiste im August 2003 aus dem Z.___ in die Schweiz ein und arbeitete zuletzt von Dezember 2021 bis September 2023 in variablen Pensen als Reinigungskraft bei der Putzfrauenagentur A.___ GmbH in B.___ (vgl. Urk. 11/9, vgl. auch IK-Auszug vom 5. August 2024, Urk. 11/50/2). Am 29. Juli 2022 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Nierenentzündung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/5). Nach beruflich-erwerblichen und medizinischen Abklärungen sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/28 ff.) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 21. November 2023 ab (Urk. 11/33).

1.2    Mit Schreiben vom 13. Dezember 2023 (eingegangen am 18. Dezember 2023) machte Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten geltend (Urk. 11/34; von der Versicherten mit Eingabe vom 19. Januar 2024 eigenhändig gezeichnet, vgl. Urk. 11/38) und legte weitere Arztberichte auf. Nach Beizug einer internen Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD, Urk. 11/45/2 f.) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 12. Juli 2024 die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 11/46). Auf die dagegen erhobenen Einwände (Urk. 11/47 f., Urk. 11/56 ff.) veranlasste die IV-Stelle das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Mai 2025 (Urk. 11/75/1-33). Zudem beauftragte sie ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (vgl. Abklärungsbericht vom 21. Juli über die Erhebung vom 10. Juli 2025, Urk. 11/80). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/88 ff.) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 3. Dezember 2025 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 18. Dezember 2025 Beschwerde und beantragte, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember 2025 eine Rente von mindestens 45 % ab dem 1. Juli 2024 zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Veranlassung eines neutralen, sprachsensiblen und methodengerechten Gerichtsgutachtens im Fach Psychiatrie an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Im Januar 2026 gab sie den Bericht von Dr. C.___ vom 13. Januar 2026 zu den Akten (Urk. 7, Urk. 8). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2026 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin angezeigt wurde (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).

    Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

1.4    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.5    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent

1.6    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2024 vom 22. Januar 2025 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.7    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid verneinte die Beschwerdegegnerin eine krankheitswertige Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Dies unter Hinweis auf die gutachterlich festgestellte/n Aggravation und Pseudobeschwerden. Überdies bestünden keine nennenswerten Wechselwirkungen mit anderen psychischen Leiden, hingegen ein bedeutendes therapeutisches Potential. Bei Erhöhung der Therapiefrequenz auf alle 14 Tage und Aufdosieren der aktuellen Medikation könne aus Sicht des Behandlers [recte: des Gutachters Dr. D.___] innert sechs Monaten eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden. Mithin bestehe keine gesundheitliche Einschränkung mit dauerhaftem und erheblichem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 2).

2.2    Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, die Beschwerdegegnerin habe einen invalidisierenden Gesundheitsschaden im Kern damit verneint, dass bei intensiver Therapie innert sechs Monaten eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. Diese Einschätzung ersetze die erforderliche Indikatorenprüfung nicht. Mithin werde damit nicht aufgezeigt, weshalb bei der Beschwerdeführerin trotz gutachterlich festgestellter mittelgradiger Symptomatik, dokumentierter Angst- und somatisierungsbezogener Symptomcluster sowie Mini-ICF-Defiziten die tatsächlichen funktionellen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vernachlässigt werden dürften. Dieses Vorgehen komme einer generellen Verneinungsformel gleich und genüge den rechtsprechungsgemässen Anforderungen nicht. Zudem komme dem Gutachten kein Beweiswert zu. Es sei methodisch nicht normgerecht, weil der SRSI mangels validierter arabischer Version improvisiert über Dolmetschung durchgeführt worden sei; damit fehle die testpsychologische Standardisierung, seien die Manualvorgaben verletzt und die Resultate nicht beweiswertig für eine «Antwortverzerrung». Alsdann sei das Gutachten in sich widersprüchlich, indem es einerseits eine mittelgradige Depressivität, Mini-ICF-Defizite und seit Juli 2023 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit festhalte und andererseits wegen angeblicher Aggravation die Verwertbarkeit der eigenen Ergebnisse verneint werde. Ferner sei die Indikatorenprüfung nicht vollständig angewendet worden, weil anstelle einer ergebnisoffenen, strukturierten Prüfung der Indikatoren eine abstrakte Therapierbarkeitserwägung gesetzt werde, die den konkreten funktionellen Auswirkungen ausweiche. Die Schlussfolgerung «Beweislosigkeit zulasten der Versicherten» verletze den Untersuchungsgrundsatz, da bereits geringe Zweifel am Gutachten (hier: Sprache- und Methodenmängel, innere Widersprüche) zwingend weitergehende Abklärungen erforderten. Die Herleitung einer «Aggravation» stütze sich primär auf ein sprachlich nicht normgerecht erhobenes SVT-Ergebnis; selbst bei korrekter Erhebung hätten Validierungsverfahren nur ergänzenden Indizcharakter und könnten die klinische Gesamtbeurteilung nicht ersetzen. Schliesslich sei die Auseinandersetzung mit den fachärztlichen Stellungnahmen des behandelnden Psychiaters unzureichend, obwohl dieser die Aggravationshypothese begründet zurückgewiesen und pharmakokinetisch plausible Erklärungen für den tiefen Medikamentenspiegel geliefert habe. Ferner habe die Beschwerdegegnerin «Cherry-Picking» betrieben, indem sie das Gutachten selektiv gewürdigt habe; die gutachterlich festgestellte 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei relativiert und auf das Gutachten abgestellt worden, wo es gegen die Beschwerdeführerin spreche. Dieses Vorgehen genüge den Anforderungen an eine schlüssige, allseitige Beweiswürdigung nicht. Konkret habe die Beschwerdegegnerin die Passage zum «therapeutischen Potential» übernommen und dabei ignoriert, dass das Gutachten zugleich eine seit Juli 2023 bestehende 50 %-Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. Alsdann habe die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine «Aggravation» die Untersuchung als unverwertbar erklärt und gleichwohl jene Teile des Gutachtens übernommen, welche gegen die Beschwerdeführerin sprechen würden (Therapieintensivierung/Behandlungs-Appell), während dem sie die für die Beschwerdeführerin sprechenden klinischen Befunde ausgeblendet habe. Weiter habe die Beschwerdegegnerin den Leidensdruck wegen tiefer Medikamentenspiegel in Frage gestellt. Dabei habe sie jedoch den gutachterlichen Hinweis übergangen, wonach die Spiegel bei der niedrigen Dosierung nicht erstaunen würden und nicht Ausdruck fehlender Einnahme seien. Die Beschwerdegegnerin habe sich ferner auf den SRSI-Befund als Hauptpfeiler für die «Antwortverzerrung» gestützt, aber nicht gewürdigt, dass der SRSI mangels arabischer Normversion mündlich über eine Dolmetscherin erhoben und vom Gutachter angekreuzt worden sei. Dies sei ein methodischer Bruch, der die psychometrische Belastbarkeit deutlich reduziere. Zudem habe die Beschwerdeführerin daraus den radikalen Schluss der Beweislosigkeit gezogen. Dabei habe sie aber die zahlreichen Mini-ICF-Defizite, welche die funktionellen Einschränkungen untermauern würden, ausgeblendet. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin einen «mageren» Behandlungsrhythmus vorgehalten, ohne jedoch die gutachterlich dokumentierte klinische Symptomlast und die attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der Gesamtbilanz mitzuberücksichtigen. Zudem sei die Beschwerdegegnerin der Gutachtenspassage gefolgt, wonach eine höhere Alltagsaktivität als angegeben bestehe. Dabei habe sie jedoch verschwiegen, dass der Gutachter selbst - trotz SRSI-Befund - einen Leidensdruck und ein mittelgradiges depressives Syndrom anerkannt und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt habe. Selbst wenn dem Gutachten gefolgt werde, resultiere daraus eine längerdauernde, 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit Juli 2023. Damit sei das Wartejahr erfüllt und betreffe die Streitfrage nur noch die Rentenhöhe. Andernfalls habe das Gericht zwingend ein neutrales, sprachsensibles und methodengerechtes Gerichtsgutachten im Fach Psychiatrie einzuholen. Hinsichtlich der Statusfrage habe das Bundesgericht klar festgestellt, dass nicht von fiskalischen Erwägungen auszugehen sei. Vorliegend sprächen die Biografie, die bisherigen Teilpensen zwischen 20 und 50 %, das Alter der Beschwerdeführerin sowie die familiäre Arbeitsteilung für eine ausserhäusliche Arbeitstätigkeit im Umfang von 50 %. Insbesondere sei die Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht über 50 % erwerbstätig gewesen. Im Haushaltsbereich sei insgesamt von einer 40%igen Einschränkung auszugehen. Dies angesichts der Mini-ICF-Defizite und der aktenkundigen Übernahme zentraler Aufgaben durch Dritte. Daraus resultiere (gewichtet) ein rentenbegründender Gesamt-IV-Grad von mindestens 45 %. Da das Wartejahr im Juli 2024 erfüllt gewesen sei und sich die Beschwerdeführerin im Dezember 2023 zum Leistungsbezug angemeldet habe, habe sie ab dem 1. Juli 2024 einen Rentenanspruch (Urk. 1).

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin - auch unter Berücksichtigung des Berichts von Dr. C.___ vom 13. Januar 2026 - an ihrem Standpunkt fest (Urk. 10).


3.    Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 18. Dezember 2023 eingetreten (vgl. hievor Sachverhalt Ziff. 1.2). Strittig und zu prüfen ist, ob infolge des seit der abschlägigen Verfügung vom 21. November 2023 aktenkundig gemachten psychiatrischen Leidens eine revisionsrelevante Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten (vgl. hievor E. 1.6) und ein allfälliger Rentenanspruch entstanden ist.


4.

4.1    Im psychiatrischen Gutachten vom 9. Mai 2025 hielt Dr. D.___ folgende Diagnosen fest (Urk. 11/75/25):

- Mittelgradige depressive Episode vor dem Hintergrund multipler lebensgeschichtlicher Belastungen (ICD-10: F32.1) mit Somatisierungstendenz; DD: Anamnestisch rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige, depressive Episode (ICD-10: F33.1)

- gemischte Angststörung mit nächtlichen Angstattacken, körperbezogenen und generalisierten Ängsten (ICD-10: F41.3).

Die Beschwerdeführerin habe während acht Jahren im Z.___ die Schule besucht. Dann seien ihr Vater und vier Geschwister von politischen Gegnern verhaftet worden. Die Beschwerdeführerin habe in der Folge die Schule abbrechen müssen und die Mutter bei der Haushaltsführung unterstützt. Später habe sie bis zur Heirat 1992 als angelernte Schneiderin gearbeitet. 2003 sei sie mit dem Ehemann und drei Kindern aus dem Z.___ geflüchtet. Schlepper hätten sie während ca. sechs Monaten via Syrien/Russland/Weissrussland/Ukraine/Tschechien und erneut die Ukraine schliesslich in die Schweiz geführt. Hier hätten sie Asyl erhalten und lange Zeit in einem Heim gelebt, bis ihnen eine Wohnung zugeteilt worden sei. Aktuell lebe sie mit dem Ehemann und dem 2001 geborenen Sohn in einer 4-Zimmer-Mietwohnung (Urk. 11/75/9 ff.).

In gesundheitlicher Hinsicht habe die Beschwerdeführerin berichtet, beide Nieren seien krank. Sie habe Nierensteine gehabt und nunmehr eine eingeschränkte Nierenfunktion. Seit der ersten Nierensteinoperation im Alter von 27 Jahren im Z.___ leide sie unter Angst. Nun sei in der Schweiz ein Teil einer Niere entfernt worden. Die Beschwerdeführerin befürchte, ihre Nieren könnten versagen und dass sie sterben müsse. Nach Auftreten neuer Nierensteine habe sich ihre Angst verstärkt. Auf Rückfrage habe die Beschwerdeführerin hierzu präzisiert, dass sie Angst habe, ihre Kinder verlassen zu müssen. Vor der Operation habe sie sehr starke Schmerzen gehabt. Wenn sie nicht urinieren könne, habe sie Angst, ihre Nieren würden nicht mehr funktionieren. Eine psychiatrische Therapie habe sie erst auf Drängen ihrer Tochter im Juli 2023 aufgenommen. Diese habe gesagt: «Du bist die ganze Zeit traurig. Das ist nicht normal. Du denkst immer nur an den Tod». Die Beschwerdeführerin selbst habe eigentlich gar keine Behandlung aufnehmen wollen; die Tochter habe sie dazu «gezwungen». Die Behandlung bei Dr. C.___ erfolge auf Deutsch im monatlichen Rhythmus. Die aktuelle Medikation mit Brintellix bestehe seit ca. 1-2 Monaten; es helfe leicht gegen die Depression. Die Beschwerdeführerin verspüre damit etwas weniger Druck über der Brust am Morgen. Andererseits habe sie Angst vor Medikamenten und das Gefühl, dass diese sie «verrückt machen» würden. Die Schlaftabletten (Trittico) würden kaum helfen; sie schlafe weiterhin schlecht. Dr. C.___ habe die Dosis erhöhen wollen, aber dies habe die Beschwerdeführerin abgelehnt. Die auf somatischem Gebiet eingenommenen Medikamente könne sie nicht benennen. Jedenfalls nehme sie Medikamente gegen den hohen Blutdruck, für die Schilddrüse sowie für den Magen und Vitamine. Gegen die Schmerzen nehme die Beschwerdeführerin Novalgin, aktuell 1x/Woche; vor der Operation im Dezember 2024 3x/Woche. Ihre Angst habe sich in den letzten 3-4 Jahren verstärkt. Zudem schlafe sie schlecht und wache alle 4-5 Tage in der Nacht wegen Atemnot auf. Sie habe das Gefühl, zu ersticken respektive als würde etwas Schweres auf ihrer Brust lasten. Zudem sei sie die ganze Zeit traurig und wolle niemanden sehen. Ausserdem habe sie manchmal ein Rauschgefühl in den Ohren und das Gefühl, einen Schatten im Raum zu sehen. Als sie als Putzfrau in Privatwohnungen gearbeitet habe, habe sie immer Angst gehabt, dass jemand in die Wohnung komme und ihr etwas antue. Die Beschwerdeführerin habe auch Angst, allein zu sein. Seit der im Dezember 2024 durchgeführten Nierenoperation fühle sie sich für eine Tätigkeit als Putzfrau zu schwach (Urk. 11/75/7 f.). Sie sei rasch müde und erschöpft (Urk. 11/75/10).

Den Tagesablauf habe die Beschwerdeführerin alsdann wie folgt geschildert: In der Regel gehe sie ca. um 22.00 Uhr zu Bett, könne aber manchmal erst gegen 3 Uhr morgens einschlafen. Manchmal könne sie auch rascher einschlafen. Genauere Angaben seien auch auf Rückfragen nicht erhältlich gewesen. Abends leide sie unter Gedankenkreisen rund um ihre Nierenerkrankung. Die Beschwerdeführerin mache sich deswegen Sorgen und befürchte, sterben zu müssen. Der Schlaf sei unruhig. Einmal pro Woche leide sie unter Albträumen und wache in der Nacht angsterfüllt auf. Sie träume davon, mit einem Messer bedroht zu werden oder von einem Berg herunterzufallen. Es handle sich dabei nicht um Ereignisse, die sie real erlebt habe. Meist wache die Beschwerdeführerin zwischen 8.00 und 9.00 Uhr morgens auf. Sie esse dann etwas und nehme die Tabletten ein. Oft verspüre sie am Morgen ein Druckgefühl auf der Brust. Dies habe sich auch mit der antidepressiven Medikation (Brintellix) nur leicht gebessert. In der Folge verrichte sie leichte Haushaltsarbeiten. 3-4 Mal pro Woche und am Wochenende komme die Tochter zu Besuch und unterstütze sie bei der Haushaltsarbeit. Einkäufe erledige die Beschwerdeführerin gemeinsam mit dem Ehemann; aufgrund ihrer Schwäche und Schmerzen könne sie keine schweren Lasten tragen. Sie verfüge über einen Fahrausweis und fahre gern Auto, habe aber Angst vor Unfällen. Nach dem gemeinsamen Mittagessen sitze sie meist nur in der Wohnung. Der Ehemann versuche sie manchmal zu Spaziergängen zu motivieren, dies gelinge jedoch nur selten. Auch hier seien genauere Angaben nicht erhältlich gewesen. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin auf Rückfragen gereizt gemeint, sie gehe manchmal wochenlang nicht spazieren, es sei immer anders. Nachmittags lege sie sich für 1-2 Stunden hin, ohne einzuschlafen. Nach dem Abendessen sitze sie wieder herum und gehe dann gegen 22.00 Uhr zu Bett (Urk. 11/75/11 f.). Appetit und Libido seien vermindert (Urk. 11/75/16).

In klinischer Hinsicht sei die allseits orientierte, altersentsprechende, gepflegte, schlanke und in schwarz gekleidete Beschwerdeführerin mit hellem Kopftuch und weissen Sportschuhen pünktlich zum vereinbarten Termin erschienen. Es seien dunkle Augenringe aufgefallen. In der Kontaktaufnahme habe sie sich freundlich und zugewandt präsentiert. Bei der Begrüssung habe die Beschwerdeführerin recht gut Deutsch gesprochen. Die Untersuchung sei unter Dolmetschung auf Arabisch erfolgt; die Beschwerdeführerin habe die Fragen teilweise auch auf Deutsch beantwortet. Der Gang ins Untersuchungszimmer sei unauffällig und die Grundstimmung während der Untersuchung durchwegs mittelgradig niedergeschlagen gewesen. Beim Berichten über das Nierenleiden und der Verhaftung ihres Vaters sowie vier Geschwister sei die Beschwerdeführerin kurz in Tränen ausgebrochen, habe sich aber rasch wieder gefasst. Psychomotorisch habe sie während der 2.5 Stunden dauernden Untersuchung ruhig auf dem Stuhl gesessen. Mimische oder Verhaltenshinweise auf Schmerzen hätten sich nicht ergeben. Aufmerksamkeits- oder Konzentrationsstörungen seien nicht aufgefallen. Das formale Denken sei geordnet und es hätten sich keine Denkstörungen ergeben. Gegen Ende der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin Kopfschmerzen beklagt. Auf Fragen habe sie mehrmals geantwortet, sich nicht erinnern zu können. Auch nach mehrmaligem Nachfragen habe sie kaum konkrete Angaben zur Auftretenshäufigkeit einzelner Symptome oder zu ihren Aktivitäten machen können. Dabei habe die Beschwerdeführerin bei Rückfragen phasenweise gereizt reagiert und dann mit kräftigerer Stimme und teilweise auch gestikulierend gesprochen. Sie habe sich aber auch rasch wieder beruhigt. Die Verabschiedung habe sich freundlich gestaltet. Im Rahmen der Medikamentenspiegelbestimmung lagen die Wirkstoffe der als eingenommen angegebenen Psychopharmaka unterhalb des therapeutischen Bereichs (Urk. 11/75/13 ff.).

Anlässlich der SRSI (Self-Report-Symptom-Inventory/deutsche Version) Testung zur Feststellung negativer Antwortverzerrungen sei der Fragebogen von der Dolmetscherin auf Arabisch übersetzt und seien die Antworten vom begutachtenden Psychiater angekreuzt worden. Dabei hätten sich bei insgesamt 50 erfragten 43 potenziell genuine Beschwerden und 26 Pseudobeschwerden (Grenzwert: 9) ergeben. Dieser Wert liege oberhalb des empirisch ermittelten Grenzwertes für die Ermittlung negativer Antwortverzerrungen. Damit ergäben sich substanzielle Zweifel an der Gültigkeit der gelieferten Beschwerdeschilderungen (Urk. 11/75/16). Dies gelte auch für die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Alltagsaktivitäten; auch diese hätten begrenzte Aussagekraft. Aufgrund der klinischen Befunde sei die Aktivitäts- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin höher als angegeben zu beurteilen (Urk. 11/75/18). Im Montgomery-Asberg-Depression-Rating-Scale (MADRAS) habe die Beschwerdeführerin 20 Punkte erreicht, einem mittelgradig depressiven Syndrom entsprechend (Urk. 11/75/17); in der Hamilton Depressionsskala habe sie - ebenfalls einem mittelgradig depressiven Syndrom entsprechend - einen Punktwert von 23 erreicht (Urk. 11/75/18). Bei den geprüften Mini-ICF-Kriterien hätten sich - näher bezeichnete - leichte bis mittelgradige Einschränkungen ergeben (Urk. 11/75/18 ff.).

In fremdanamnestischer Hinsicht habe Dr. C.___ am 8. Mai 2025 telefonisch berichtet, die Beschwerdeführerin komme seit Juli 2023 ca. alle zwei Monate zu einer Konsultation. Die Gespräche würden auf Deutsch durchgeführt; er selbst spreche nur wenig Arabisch und die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin seien ausreichend. In diesem Jahr habe er sie nur einmalig im April gesehen. Im Vorfeld der Nierenoperation im Dezember 2024 sei die Beschwerdeführerin deutlich müde und kaum zu Aktivitäten fähig gewesen. Wegen Libidoverminderung sei medikamentös von Citalopram auf Brintellix 5mg/Tag gewechselt worden. Zudem nehme die Beschwerdeführerin zur Schlafunterstützung seit Januar 2024 Trittico 50 mg. Die vorgeschlagene Dosiserhöhung habe sie abgelehnt. Nach der Nierenoperation sei es ihr körperlich besser gegangen und die Müdigkeit habe nachgelassen. Die im Bericht vom 13. Dezember 2023 diagnostizierte rezidivierende depressive Störung stehe im Zusammenhang mit den anamnestisch erhobenen früheren Krisen rund um den älteren Sohn, der nach einer Ausweisung aus der Schweiz nun in E.___ lebe (Urk. 11/75/22). Gemäss Auskunft des behandelnden Hausarztes nehme die Beschwerdeführerin infolge einer Schilddrüsenunterfunktion, Hypertonie und Hypercholesterinämie Eltroxin, Olmesartan Alodipin, Ezetimip Rosuvastatin und Pantoprazol ein (Urk. 11/75/22).

Zusammenfassend habe sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung freundlich und weitestgehend kooperativ verhalten. Gleichwohl seien ihre Antworten teilweise ausweichend und vage ausgefallen. Gestützt auf die objektivierbaren psychopathologischen Befunde sei von einer deutlich höheren Aktivitätsfähigkeit auszugehen als angegeben. Zudem hätten sich testpsychologisch (SRSI) unauthentische Beschwerdeschilderungen ergeben (Urk. 11/75/24 f.). Ungeachtet dessen bestehe bei der Beschwerdeführerin ein Leidensdruck. Klinisch zeige sich ein depressives Syndrom vor dem Hintergrund multipler lebensgeschichtlicher Belastungen. Das Ausmass sei unter Abstraktion der festgestellten Aggravation als knapp mittelgradig zu beurteilen. Die Konsultationen bei Dr. C.___ erfolgten jeweils nur im zweimonatlichen Rhythmus; 2025 habe [jedenfalls bis anfangs Mai] nur einmalig eine Konsultation stattgefunden. Zudem figuriere der Medikamentenwirkstoffspiegel unterhalb des therapeutischen Rahmens. Dies sei jedoch nicht auf Incompliance, sondern auf die Unterdosierung zurückzuführen. So habe die Beschwerdeführerin die ärztlich empfohlene Aufdosierung abgelehnt. Infolge der geschilderten Ängste im Kontext der Nierenerkrankung und bei nächtlichen Angstattacken bestehe zudem eine gemischte Angststörung. Zwar habe die Beschwerdeführerin zweifellos traumatisierende Erfahrungen im Rahmen der Flucht aus dem Z.___ in die Schweiz erlebt. Die typischen Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) seien jedoch weder anamnestisch berichtet noch klinisch feststellbar gewesen, womit keine PTBS diagnostiziert werden könne. Die depressive Entwicklung und aktuelle Angstsymptomatik sei jedoch durch die anzunehmende erhöhte Vulnerabilität nach den belastenden lebensgeschichtlichen Erfahrungen mit hoher Wahrscheinlichkeit mitgefördert worden. Die therapeutischen Möglichkeiten seien vorliegend klar nicht ausgeschöpft. Unter Intensivierung der psycho- und psychopharmakotherapeutischen Behandlung sei mit hoher Wahrscheinlichkeit innert ca. 6 Monaten eine weitgehende Aufhellung des depressiven Syndroms zu erreichen. Infolge der Chronifizierung der psychischen Leiden könne jedoch auch unter leitliniengerechter Behandlung eine depressive und ängstliche Restsymptomatik persistieren. Bezogen auf einfache Routinetätigkeiten sei dadurch jedenfalls keine wesentliche Einschränkung von mehr als 30 % zu erwarten (Urk. 11/75/25 f.). Auf Ressourcenseite bestünden relativ gute Deutschkenntnisse, belastend seien finanzielle Sorgen und die Unsicherheit bezüglich des Aufenthaltsstatus; das Einbürgerungsverfahren sei noch pendent (Urk. 11/75/26). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin insgesamt zu 50 % arbeitsfähig, resultierend aus einer zumutbaren Präsenzzeit von 4-5 Stunden/Tag und einer zusätzlichen Leistungsminderung von 10-20 %. Dasselbe gelte für eine gut vorstrukturierte einfache Routinetätigkeit, ohne oder mit wenig Kundenkontakt, ohne erhöhte Anforderungen an das Konzentrationsvermögen, ohne Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr oder an entsprechenden Maschinen und mit regelmässigen, über den Tag und die Woche verteilten Arbeitszeiten und verteilter Stressbelastung, das heisse ohne Nacht- und Schichtarbeit und mit wohlwollenden, konstanten Vorgesetzten. Diese Einschätzung gelte seit Aufnahme der Behandlung bei Dr. C.___ im Juli 2023 (Urk. 11/75/27). Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der freien Zeiteinteilung und Pausenmöglichkeiten ca. 10-20 % eingeschränkt (Urk. 11/75/29).

4.2    Auf entsprechende Vorlage kam RAD-Ärztin Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, mit interner Stellungnahme vom 20. Mai 2025 zum Schluss, das Gutachten von Dr. D.___ sei formal und inhaltlich von guter Qualität und erfülle die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweisbildende Entscheidungsgrundlage. Die Beschwerdevalidierung habe eine Tendenz zur Antwortverzerrung resp. zu nicht authentischen Beschwerdeschilderungen ergeben, was sich auch in den eher vagen Angaben von alltäglichen Beschwerden widerspiegle. Das Alltags-Funktionsniveau sei höher einzuschätzen als angegeben. Dennoch seien die depressiven Beschwerden als authentisch und bei längerer Dauer ohne suffiziente Behandlung mit einer Tendenz zur Chronifizierung eingeschätzt worden. Vor diesem Hintergrund sei von einer längeren Teilarbeitsunfähigkeit auszugehen, welche unter konsequenter Behandlung bis auf leichte Restbeschwerden remittieren sollten. Im Haushalt bestünden wahrscheinlich kaum Einschränkungen (ca. 10-20 % Leistungsminderung). Die urologische Erkrankung verstärke die Ängste, habe aber für sich genommen keine länger andauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit oder die Haushaltsführung. Als weitere medizinische Massnahme sei eine konsequente, leitliniengerechte Behandlung der depressiven Episode anzuordnen. Diese beinhalte eine regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mindestens alle 14 Tage über einen Zeitraum von sechs Monaten. Alsdann sei die aktuelle Medikation auf einen wirksamen therapeutischen Bereich aufzudosieren unter Spiegelkontrollen; bei Ausbleiben einer Wirkung sei die Medikation umzustellen und zu augmentieren gemäss Leitlinien. Sofern sich dies im ambulanten Setting nicht umsetzen lasse, sei eine 6-12-wöchige teilstationäre Behandlung mit den gleichen Behandlungszielen und dem Aufbau einer Tagesstruktur angezeigt (Urk. 11/81/3 f.).

4.3    Die zuständige Sachbearbeiterin hielt am 11. August 2025 fest, aus dem Gutachten gehe hervor, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus der depressiven Symptomatik resultiere. Laut Rechtsprechung (BGE 148 V 49) sei eine leicht- bis mittelgradige Symptomatik ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit zu definieren. Bestehe dazu noch ein bedeutsames therapeutisches Potential, so sei insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. In diesem Fall müssten gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden könne. Solche Gründe würden nicht vorliegen. Ferner bestehe eine gemischte Angststörung mit diffusen Ängsten, deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aber nicht klar sei. Es sei deshalb nicht von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden auszugehen. Dafür spreche auch die im Gutachten nachgewiesene Aggravation. Damit sei das Gutachten an sich nicht verwertbar und herrsche Beweislosigkeit, deren Folgen die Beschwerdeführerin zu tragen habe. Selbst wenn man all dies ausser Acht lasse und auf das Gutachten abstellte, bestehe noch ein grosses Behandlungspotential. So würde die Beschwerdeführerin bei adäquater Behandlung und Medikation spätestens nach einem halben Jahr eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit erreichen. Das Leistungsbegehren sei also mangels eines IV-relevanten Gesundheitsschadens abzuweisen (Urk. 7/81/5, vgl. auch Urk. 7/82).

4.4    Im Juli 2025 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (vgl. Abklärungsbericht vom 21. Juli 2025, Urk. 7/80) am Wohnort der Beschwerdeführerin, einer 4-Zimmer-Mietwohnung im 4. Obergeschoss ohne Lift, welche sie zusammen mit ihrem 1962 geborenen, IV-berenteten Ehemann und dem 2001 geborenen Sohn bewohnte. Letzterer arbeitete zu 100 %, «nutze ein Zimmer» und wünsche sich, bald mit seiner Freundin in eine eigene Wohnung zu ziehen. Anlässlich des Hausbesuchs sei die Abklärungsperson von der Tochter der Beschwerdeführerin an der Haustür empfangen worden. Diese habe dem Gespräch beigewohnt und soweit nötig übersetzt; die Beschwerdeführerin spreche einfaches Deutsch. Beim Gespräch habe sie ihren Kopf immer wieder am Tisch aufgestützt, mit leiser Stimme geantwortet und ebenso depressiv wie desinteressiert gewirkt. Umso mehr habe sich die Tochter Mühe gegeben, die notwendigen Informationen zu liefern, und dabei freundlich zugewandt gewirkt (Urk. 11/80/2).

    In beruflicher Hinsicht habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie im Rahmen ihrer zuletzt ausgeübten Reinigungsarbeit von einer anderen Frau gemobbt worden sei, was zu Konflikten und schliesslich zum Erhalt der Kündigung geführt habe. Aktuell beziehe sie Arbeitslosenentschädigung. Ohne Gesundheitsschaden würde sie heute in der Produktion oder Reinigung als Hilfskraft arbeiten. Früher habe sie max. 50 % gearbeitet. Bei guter Gesundheit würde sie heute mehr arbeiten müssen, um mit dem Ehemann leben zu können. Letzterer beziehe eine IV-Rente von Fr. 380.-- pro Monat, zuzüglich Ergänzungsleistungen in Höhe von ca. Fr. 2'800.-- (vgl. im Detail, Urk. 4/3). Alsdann werde das Paar mit Fr. 1'000.-- monatlich von der Tochter unterstützt und es bestünden Schulden in Höhe von Fr. 30'000.-- bis Fr. 40'000.-- infolge eines Privatdarlehens gegenüber derselben (Urk. 11/80/3 f.).

    Die Abklärungsperson hielt fest, die Beschwerdeführerin verfüge über keinen Berufsabschluss und habe seit ihrer Einreise in die Schweiz verschiedentlich in Pensen von 20-50 % gearbeitet. Heute müsste sie mindestens 80 % arbeiten, um gemeinsam mit ihrem Ehemann ein hinreichendes Einkommen zu erwirtschaften und die Schulden gegenüber der Tochter abzubauen. Kinderbetreuungsaufgaben bestünden nicht. Mithin sei die Beschwerdeführerin als zu 80 % im ausserhäuslichen und zu 20 % im häuslichen Bereich arbeitstätig zu qualifizieren (Urk. 11/80/4).

    Zum Bereich «Ernährung» habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie nicht mehr koche, da sie dazu keine Lust und Energie habe. Der Ehemann müsse einfache Gerichte zubereiten. An einem besseren Tag assistiere sie ihm. Vielfach sei es so, dass der Ehemann fertige Speisen (Kebab oder Pizza) im Quartier einkaufe. Das Geschirr werde mit dem Geschirrspüler gewaschen. Faktisch sei es so, dass die Tochter jedes Wochenende die Küche sauber machen müsse, da sich auch der Ehemann hierfür nicht aufraffen könne. Die Tochter reinige auch den Kühlschrank. Da die Beschwerdeführerin psychisch bedingt so gut wie keine Arbeiten in diesem Bereich wahrnehme, schloss die Abklärungsperson unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht durch den Ehemann auf eine 20%ige Einschränkung in diesem Bereich (Urk. 11/80/5 f.).

    Betreffend die Wohnungs- und Hauspflege habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie an einem besseren Tag höchstens mal ein Lavabo auswische. Ansonsten lasse sie alles so sein und liegen, wie es sei. Der Ehemann achte darauf, dass kein oder nur wenig Schmutz entstehe, damit die Tochter am Wochenende weniger Arbeit habe, wenn sie vorbeikomme, um die Böden mit dem Staubsauger zu reinigen und feucht aufzunehmen. Während dessen würde die Beschwerdeführerin lethargisch auf dem Sofa liegen oder am Tisch sitzen und in die Leere schauen. Die Tochter versuche, die Beschwerdeführerin zum Mithelfen zu motivieren, was ihr selten gelinge. Der noch zu Hause wohnhafte Sohn kümmere sich um sein eigenes Zimmer, finde darüber hinaus aber keine Zeit, den Eltern unter die Arme zu greifen. Der Abfall werde vom Ehemann sortiert und nach unten gebracht. Letztlich bleibe aber der Grossteil aller Reinigungen bei der Tochter liegen. Es sei damit auch in diesem Bereich - so die Abklärungsperson - eine 20%ige Einschränkung anzurechnen (Urk. 11/80/6).

    Alsdann sei die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben körperlich zu schwach, um Einkäufe zu tätigen, weshalb diese vom Ehemann im Quartier erledigt werden müssten. Zudem müsse letzterer die Einkaufstaschen zusammen mit dem Sohn in den 4. Stock hochtragen. Dazu sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage. Mithin sei auch im Bereich «Einkauf und weitere Besorgungen» eine 20%ige Einschränkung anzurechnen (Urk. 11/80/7).

    Die Wäsche und Kleiderpflege würden von der Tochter erledigt. Psychisch finde die Beschwerdeführerin hierzu keinen Antrieb. Sie sei auch körperlich nicht in der Lage, die vielen Stockwerte bis in den Keller zur Waschmaschine zu überwinden. Der Ehemann habe Rückenprobleme und leide an einer Minderbeweglichkeit. Wenn die Wäsche sauber in die Wohnung zurückgebracht worden sei, könne die Beschwerdeführerin diese an einem besseren Tag ausstreichen und falten. Meistens müsse aber die Tochter dies erledigen. Die Abklärungsperson anerkannte wiederum eine 20%ige Einschränkung (Urk. 11/80/7).

    Insgesamt ergab sich damit eine 20%ige Einschränkung im Haushaltbereich (Urk. 11/80/8).


5.    

5.1    In medizinischer Hinsicht ist das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ zusammen mit RAD-Ärztin Dr. F.___ als den in der Rechtsprechung des Bundesgerichts entwickelten Anforderungen (vgl. E. 1.7) genügend und grundsätzlich als beweiskräftig anzusehen. Daran vermögen die Ausführungen der zuständigen Sachbearbeiterin nichts zu ändern. Insbesondere geht nicht an, wenn sie nach einer zwar formell durchgeführten Indikatorenprüfung (vgl. Urk. 11/82) dem Gutachten die Beweiswertigkeit unter Vernachlässigung der laut Dr. D.___ klinisch manifesten depressiven Störung mit - auch unter Berücksichtigung der festgestellten Antwortverzerrung - konsekutiven, knapp mittelgradigen Einschränkungen gänzlich abspricht und/oder gestützt auf die prognostische Einschätzung von Dr. D.___ einen invalidisierenden Gesundheitsschaden verneint. Insbesondere sind künftige Entwicklungen nicht vollends voraussehbar, weshalb eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit lediglich aufgrund einer prognostischen Einschätzung und ohne weitere fachmedizinische Einschätzung nicht angenommen werden darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_794/2023 vom 4. Oktober 2024 E. 5.2.1).

    Mithin bedarf es einer richterlichen Überprüfung der gutachterlich festgestellten Arbeitsfähigkeit anhand der anzuwendenden Standardindikatoren nach Massgabe von BGE 141 V 281 (vgl. hievor E. 1.4).

5.2    Im Hinblick auf das depressive Leiden ergeben sich als diagnoserelevante Befunde im Wesentlichen eine mittelgradige Niedergestimmtheit, Schlafstörungen, Ängste, pessimistische Gedanken und Gedankenkreisen. Testpsychologisch (mittels Fremdbeurteilung) erreichte die Beschwerdeführerin Punktewerte entsprechend einer mittelgradigen depressiven Störung. Im Rahmen der Mini-ICF-App ergaben sich von insgesamt 13 geprüften bei 7 Kriterien mittelgradige und im Übrigen je 3 leichtgradige resp. keine Einschränkungen. Dabei stützte sich Dr. D.___ auf den psychopathologischen Befund (vgl. Urk. 11/75/18). Subjektiv berichtete die Beschwerdeführerin hingegen eine praktisch aufgehobene Alltagsfunktionalität und vollständige Inaktivität - bis auf leichte Haushaltstätigkeiten und sporadische Spaziergänge, ohne nähere Angaben. Unter Berücksichtigung der festgestellten negativen Antwortverzerrung im Rahmen der SRSI-Validierung kam Dr. D.___ zum begründeten Schluss, das Aktivitäts- und Leistungsniveau sei tatsächlich höher als angegeben und als «knapp mittelgradig» zu beurteilen (Urk. 11/75/25). Weshalb und inwiefern das Gutachten methodisch nicht normgerecht sein soll, weil der SRSI-Fragebogen von Deutsch auf Arabisch übersetzt wurde - wie die Beschwerdeführerin monierte -, ist nicht einzusehen. Welche «Manualvorgaben» damit angeblich verletzt worden sind (vgl. Urk. 1 S. 6), hat sie zudem nicht substantiiert und kann nicht nachvollzogen werden. Dass allein aufgrund der Übersetzung die «Self-Report»-Natur eines Selbstbeurteilungsinstruments aufgehoben werde (Urk. 1 S. 7), ist weder einleuchtend noch stichhaltig. Insbesondere benennt die Beschwerdeführerin hierfür keine belastbare Grundlage. Im Übrigen fällt auf, dass die Behandlungskadenz im Missverhältnis zum geltend gemachten Ausmass des psychischen Leidens steht und die Beschwerdeführerin die (ärztlich empfohlene) medikamentöse Aufdosierung ablehnte. Letzteres ist unbestritten. Mangels Entscheidrelevanz erübrigen sich Weiterungen zum Ergebnis des Serumspiegels und zu allfälligen Erklärungen hierzu. Mithin bestehen - auch unabhängig von der SRSI-Validierung - begründete Zweifel am Ausmass der geltend gemachten Einschränkungen sowie des Leidensdrucks. Kommt hinzu, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihren Symptomen und Leiden auch auf Nachfrage vage blieben und sie auf Rückfragen gereizt reagierte. Im Lichte der übrigen Indikatoren ist andererseits zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin ausserhalb der Familie offenbar keine sozialen Kontakte unterhält und jedenfalls infolge der Angststörung Komorbiditäten bestehen. Zudem wies Dr. D.___ auf eine erhöhte Vulnerabilität infolge ihrer lebensbiographischen Belastungen und finanziellen Sorgen hin. Auf Ressourcenseite sind einzig die als «ausreichend» taxierten Deutschkenntnisse (vgl. auch den Abklärungsbericht, wonach die Beschwerdeführerin Deutschkurse auf dem Niveau A1, A2 und B1 absolvierte, Urk. 11/80/3, vgl. auch Lebenslauf, Urk. 11/75/32) und die Unterstützung durch den Ehemann und die Tochter auszumachen. Damit hält die gutachterlich festgestellte Arbeitsfähigkeit vor der Indikatorenprüfung insgesamt stand.

5.3    Zusammenfassend ist gestützt auf das beweiskräftige Gutachten von Dr. D.___ davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit Aufnahme der psychotherapeutischen Behandlung (Juli 2023) für sämtliche Tätigkeiten à durchschnittlich 4.5 Stunden am Tag arbeitsfähig war, woraus sich eine funktionelle Arbeitsfähigkeit von 53.95 %, gerundet 54 % ergibt. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Leistungsminderung in Höhe von durchschnittlich 15 % resultiert eine Arbeitsfähigkeit von 45.86 % (4.5 x 5 / 41.7 x 0.85; vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2024, A-S 01-96; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 9C_280/2010 vom 12. April 2011 E. 4.2 [nicht publiziert in BGE 137 V 71] und 9C_730/2012 vom 4. Juni 2013 E. 4.2, wonach bei einer Arbeits[un]fähigkeit in Form einer Spanne in der Regel vom Mittelwert auszugehen ist). Damit ergibt sich im Ergebnis keine Differenz zur Einschätzung von Dr. C.___ im Bericht vom 13. Januar 2026, worin dieser - wenn auch nicht hinreichend begründet - eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % postulierte (Urk. 8). Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits nicht zulässt, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (SVR 2017 IV Nr. 49 [9C_338/2016] E. 5.5). Aufgrund der prinzipiellen Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag kann es auch nicht Sache des behandelnden Arztes sein, in umstrittenen Fällen verbindlich zur Arbeitsunfähigkeit Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_152/2011 vom 10. Mai 2011).

    Beim vorliegenden Beweisergebnis bedarf es keiner weiteren Abklärung (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f., 136 I 229 E. 5.3 S. 236).


6.

6.1    Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation stellte sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre realen Lebensverhältnisse (Alter, familiäre Aufgabenteilung, bisherige Erwerbsbiographie) auf den Standpunkt, dass sie bei guter Gesundheit 50 % teilerwerbstätige Hausfrau wäre (Urk. 1 S. 10).

    Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nie in einem höheren Pensum als zu 50 % ausserhäuslich arbeitete, dabei grossmehrheitlich Jahreslöhne von ca. Fr. 10'000.-- bis 20'000.-- erwirtschaftete und zwischenzeitlich wiederholt längere Zeit nichterwerbstätig war und Arbeitslosenentschädigung bezog (vgl. IK-Auszug, Urk. 11/50). Sie hat ihr Arbeitspensum auch nicht mit dem Rückgang resp. Wegfall der Betreuungsaufgaben im Zusammenhang mit den 1993, 1995 und 2001 geborenen Kindern aufgestockt. Freilich sind auch die finanziellen Verhältnisse bei der Qualifikationsfrage zu berücksichtigen. Diesbezüglich machte die Beschwerdeführerin jedoch nicht konkret geltend, dass sie das Privatdarlehen der Tochter zeitnah zurückzahlen müsste oder wollte. Zudem stellt sich die Frage, weshalb der vollzeitlich erwerbstätige Sohn keinen Mietbeitrag leistet. Dass er bereits konkrete Schritte unternommen hätte, mit der Freundin zusammen zu ziehen, ergibt sich aus dem Abklärungsbericht jedenfalls nicht. Da der Ehemann zudem selbst keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und IV-Rentner ist, kann von einer hälftigen Aufgabenteilung im Haushalt ausgegangen werden. Mithin lässt es sich - dem beschwerdeweise Antrag folgend (vgl. Urk. 1) - rechtfertigen, von einer Qualifikation im Verhältnis 50/50 auszugehen.

6.2    Alsdann ermittelte die Abklärungsperson eine insgesamt 20%ige Einschränkung im Haushaltsbereich, was sich mit Blick auf die gutachterlich hier festgehaltene Einschränkung von 10-20 % (vgl. Urk. 11/75/29) als wohlwollend erweist. Rechtsprechungsgemäss ist der ärztlichen Einschätzung bei psychischen Leiden in der Regel mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1). Vorliegend können die Schlussfolgerungen der Abklärungsperson in Anbetracht der medizinischen Befunde, des Belastbarkeitsprofils und der Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung sowie unter Berücksichtigung der Möglichkeit zur freien Zeiteinteilung und gesetzlichen Schadensminderungspflicht des Ehemanns (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2, vgl. E. 1.2) als plausibel und schlüssig beurteilt werden, womit zugunsten der Beschwerdeführerin darauf abzustellen ist. Soweit letztere unter Hinweis auf die Mini-ICF-Defizite eine höhere Einschränkung postuliert, kann ihr damit nicht gefolgt werden. Insbesondere kommt den als mittelgradig taxierten Einschränkungen bei der Verkehrsfähigkeit, Fähigkeit zu Spontanaktivitäten, Gruppenfähigkeit und Kontaktfähigkeit zu Dritten im Aufgabenbereich kaum Relevanz zu. Da die Ehegatten den Haushalt gemeinsam führen (vgl. hievor E. 6.1), wird die Beschwerdeführerin zudem nur anteilsmässig damit belastet (vgl. Bundesgerichtsentscheid 8C_229/2012 vom 17. September 2012 E. 9.1 mit weiteren Hinweisen). Aus der Übernahme von Aufgaben durch die Tochter und den Ehemann lässt sich - entgegen ihrem beschwerdeweise Vorbringen (Urk. 1 Ziff. 11) - ebenfalls nichts zum Vorteil der Beschwerdeführerin ableiten. Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung. Gestützt auf die in Art. 272 des Zivilgesetzbuches (ZGB) statuierten Beistandspflichten zwischen Eltern und Kindern ist im Übrigen auch dem zu Hause wohnhaften Sohn eine Mithilfe im Haushalt zuzumuten.

6.3    Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin als zu 50 % im Erwerbsbereich und zu 50 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren, wobei sie im Haushaltsbereich zu maximal 20 % resp. gewichtet 10 % eingeschränkt war.


7.    

7.1    Da die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Hausfrau zu qualifizieren ist, kommt die gemischte Methode bei der Invaliditätsbemessung zur Anwendung:

7.2    Gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt:

a.    der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;

b.    der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.

    Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27bis Abs. 2 IVV:

a.    das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet;

b.    das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst;

c.    die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet.

    Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird gemäss Art. 27bis Abs. 3 IVV:

a.    der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt;

b.    der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet.

7.3

7.3.1    Nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin wurde die zuletzt innegehabte Stelle als Reinigungskraft aus gesundheitsfremden Gründen gekündigt (vgl. Urk. 11/80/4). Damit ist zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen, konkret auf den Tabellenlohn für einfache Hilfsarbeiten.

7.3.2    Mangels Ausbildung und da die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nicht ausgeschöpft hat, ist auch für die Ermittlung des Invalideneinkommens vom Tabellenlohn für Hilfsarbeiter auszugehen. Sind – wie vorliegend - Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich jedoch deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad – im Sinne einer rechnerischen Vereinfachung - dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). Gestützt auf Art. 26bis Abs. 3 IVV in der seit dem 1. Januar 2024 gültigen Fassung sind vom statistisch bestimmten Wert des Einkommens mit Invalidität (Art. 26bis Abs. 2 i. V. m. Art. 25 Abs. 3 IVV) vorliegend 10 Prozent abzuziehen, da bei der Beschwerdeführerin eine funktionelle Arbeitsfähigkeit von mehr als 50 % besteht und die reduzierte Erwerbsfähigkeit mit der rechnerischen Berücksichtigung der Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 15 % in einer angepassten Tätigkeit bereits maximal berücksichtigt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_283/2020 vom 17. August 2020 E. 7.2.2).

    Selbst unter zusätzlicher Berücksichtigung des Pauschalabzugs von 10 % ab 1. Januar 2024, was sich bei der bereits berücksichtigten Leistungsminderung von durchschnittlich 15 % als grosszügig erweist, beläuft sich der Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich auf 58.73 % (100 – [45.86 x 0.9] = 41.27) und der gewichtete Teilinvaliditätsgrad angesichts der Qualifikation als zu 50 % im Erwerbsbereich arbeitstätig auf rund 29.37 % (58.73 % x 0.5). Zuzüglich der Einschränkung im Haushaltsbereich von 20 % bzw. gewichtet 10 % (20 x 0.5) resultiert ein rentenausschliessender Gesamt-IV-Grad von rund 39.36 %, gerundet 39 %.


8.    Die angefochtene Verfügung vom 3. Dezember 2025 (Urk. 2) erweist sich im Ergebnis als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

    Mit Blick auf eine denkbare Neuanmeldung sei der Hinweis erlaubt, dass gestützt auf die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. F.___ (vgl. hievor E. 4.2) die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht angezeigt sein könnte.



9.    

9.1    Die Beschwerdeführerin resp. ihr Ehemann bezieht Zusatzleistungen und das Vermögen liegt unterhalb des massgeblichen Freibetrags (vgl. Urk. 4/3). Damit sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben, ist ihrem Gesuch vom 18. Dezember 2025 zu entsprechen und ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie in der Person von Rechtsanwältin Günes Kaya, St. Gallen, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Die Beschwerdeführerin ist sodann auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (GSVGer) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten sowie der Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

9.2    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts-kasse zu nehmen.

9.3    Rechtsanwältin Günes Kaya ist ermessensweise (vgl. Urk. 12) mit Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 18. Dezember 2025 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und es wird ihr Rechtsanwältin Günes Kaya, St. Gallen, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Günes Kaya, St. Gallen, wird mit Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Günes Kaya

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Arnold GramignaHediger