Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2026.00004
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 23. Juni 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ammann
ammann + rosselet rechtsanwälte
Obere Zäune 10, Postfach 1058, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1971, meldete sich im März 2018 unter Hinweis auf die aus dem Unfall vom 5. Februar 2017 resultierenden gesundheitlichen Folgen bzw. ärztlichen Behandlungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12/1). Nach getätigten Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. September 2019 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 12/59). Eine am 11. Oktober 2019 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 12/64) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. Oktober 2020 ab (Urk. 12/69, Prozess Nr. IV.2019.000718). Dagegen erhob X.___ am 8. Januar 2021 beim Bundesgericht Beschwerde (Urk. 12/72); dieses wies die Sache mit Urteil 8C_33/2021 vom 31. August 2021 in Gutheissung der Beschwerde zu rechtsgenüglichen medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurück (Urk. 12/79).
1.2 In Umsetzung des bundesgerichtlichen Urteils vom 31. August 2021 veranlasste die IV-Stelle eine bidisziplinäre Untersuchung der Versicherten, womit die Y.___ AG beauftragt wurde. Gestützt auf das entsprechende Gutachten vom 17. August 2022 (Urk. 12/111) erliess die IV-Stelle am 26. Juli 2023 einen neuen Vorbescheid, mit welchem sie der Versicherten - ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer Verweistätigkeit - mit Wirkung ab September 2018 die Zusprache einer Viertelsrente der Invalidenversicherung in Aussicht stellte (Urk. 12/133). Mit Schreiben vom gleichen Tag auferlegte die IV-Stelle der Versicherten eine Massnahme zur Schadenminderung (stationäre Entwöhnung und Entgiftung von Benzodiazepinen; anschliessend Fortführung der psychotherapeutischen Behandlung einschliesslich medikamentöser Behandlung mittels SSRI-Medikamenten; vgl. zum Ganzen Urk. 12/130). Gegen den Vorbescheid vom 26. Juli 2023 erhob die Versicherte am 27. September 2023 Einwand (Urk. 12/146). Eine von der IV-Stelle am 4. März 2024 veranlasste forensische Haaranalyse (Urk. 12/155) ergab keinen Hinweis (mehr) auf eine nennenswerte Einnahme/Applikation der geprüften Wirkstoffe (u.a. namentlich Wirkstoffe und Metabolite von verschiedenen Benzodiazepinen; Bericht der Universität Z.___, Institut für Rechtsmedizin, vom 12. April 2024 Urk. 12/167). Nach Einholung eines Berichts beim behandelnden Psychiater (Urk. 12/173) verfügte die IV-Stelle am 6. Juni 2024 wie vorbeschieden und sprach der Versicherten mit Wirkung ab 1. September 2018 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 12/190 [ohne Verfügungsteil 2]). Eine von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde vom 5. Juli 2024 (Urk. 12/215) hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2024.00420 vom 30. September 2025 teilweise gut und sprach der Versicherten mit Wirkung ab 1. September 2018 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 12/286). Eine dagegen beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist noch hängig.
1.3
1.3.1 Mit Schreiben vom 21. Juni 2024 (Urk. 12/198) auferlegte die IV-Stelle der Versicherten unter Hinweis darauf, dass die am 26. Juli 2023 auferlegte Schadenminderungspflicht (nur) teilweise erfüllt sei (in Bezug auf die Abstinenz von Benzodiazepinen), abermals eine Massnahme zur Schadenminderung. Sie forderte die Versicherte auf, die Abstinenz von Benzodiazepinen weiter zu befolgen, eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit mindestens wöchentlichen Sitzungen über sechs Monate wahrzunehmen, wobei die psychotherapeutische Behandlung eine kognitiv-verhaltenstherapeutische Psychotherapie beinhalten müsse, sowie eine medikamentöse antidepressive und angstlösende Therapie mittels SSRI-Medikamenten durchzuführen. Die IV-Stelle gab an, sie erwarte, dass sich die Arbeitsfähigkeit der Versicherten durch diese Massnahmen bis Januar 2025 auf 100 % steigern lasse. Weiter gab die IV-Stelle der Versicherten auf, mit beigelegtem Schreiben bis zum 25. Juli 2024 mitzuteilen, wo sie die obenerwähnte Massnahme durchführen werde; die Massnahme sei zudem bis zum 17. Januar 2025 durchzuführen. Die Durchführung der Massnahme werde regelmässig überprüft. Die Einnahme der SSRI-Medikamente solle zweimal monatlich in unregelmässigen Abständen anhand einer Blutprobe kontrolliert werden und die Laborwerte seien der IV-Stelle jeweils sofort zuzustellen. Würden die Laborwerte nicht entsprechend zugestellt, werde von Nichterfüllung ausgegangen. Schliesslich hielt die IV-Stelle nach Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen fest, die Nichterfüllung der Auflagen (Anzeige bis zum 25. Juli bzw. Durchführung der Massnahme bis zum 17. Januar 2025) könne zur Folge haben, dass sie den Gesundheitszustand so beurteile, als ob die Versicherte die Massnahme durchgeführt hätte. Dies bedeute, dass der Fall so beurteilt würde, als ob die Versicherte voll arbeitsfähig sei. Dies könne zur Einstellung der Rentenleistungen führen und ebenfalls dazu, dass auf ein allfälliges künftiges Verschlechterungsgesuch nicht eingetreten oder dieses abgewiesen würde. Daran hielt die IV-Stelle mit Schreiben vom 15. Juli 2024 fest (Urk. 12/207).
1.3.2 Mit Schreiben vom 17. Juli 2024 liess die Versicherte unter anderem die - ohne vorgängige Konsultation mit ihr erfolgte - Verschreibung von SSRI-Medikamenten durch die fallzuständige Ärztin des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) beanstanden (Urk. 12/209). Am 23. Juli 2024 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass es ihr möglich gewesen sei, bei Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Sitzung im September 2024 zu vereinbaren (Urk. 12/210, vgl. auch Urk. 12/220). Mit Schreiben vom 29. August 2024 nahm die IV-Stelle nach Rücksprache mit ihrem RAD (Urk. 12/240/10) unter anderem Stellung zu den Einwänden der Versicherten bezüglich der SSRI-Medikation; die IV-Stelle hielt fest, dass die effektive Ausgestaltung der Behandlung vom behandelnden Facharzt festzulegen sei (Urk. 12/217). Am 19. September 2024 verlangte die IV-Stelle bei Dr. A.___ den Behandlungsplan/Therapieplan ein (Urk. 12/221); nach telefonischer Nachfrage vom 24. Oktober 2024 durch die IV-Stelle (Urk. 12/229) stellte Dr. A.___ am 10. Dezember 2024 einen Bericht über das Erstgespräch vom 5. September 2024 zu (Urk. 12/237). Mit Schreiben vom 17. Januar 2025 teilte die Versicherte mit, sie habe die ihr auferlegten Massnahmen bestmöglich umgesetzt; ohne Gegenbericht gehe sie davon aus, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht rechtsgenüglich nachgekommen sei (Urk. 12/242). Mit Schreiben vom 4. März 2025 (Urk. 12/248) und 3. April 2025 (Urk. 12/253) verlangte die IV-Stelle von Dr. A.___ abermals einen Arztbericht ein; der entsprechende (Formular-)Bericht vom 14. April 2025 ging am 17. April 2025 bei der IV-Stelle ein (Urk. 12/254). Nach Vorlage der Akten an ihren RAD (Urk. 12/269/4 f.) erliess die IV-Stelle am 23. Juli 2025 einen Vorbescheid, mit welchem sie der Versicherten mangels Erfüllung der ihr mit Schreiben vom 21. Juni 2024 auferlegten Schadenminderungspflicht die Aufhebung der Rente in Aussicht stellte (Urk. 12/270). Dagegen liess die Versicherte am 11. September 2025 Einwand erheben (Urk. 12/281). Mit Verfügung von 24. November 2025 hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und hob die der Versicherten bisher ausgerichtete Viertelsrente mit Wirkung ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach der Zustellung der Verfügung auf. Einer Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 6. Januar 2026 Beschwerde mit den Anträgen, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. November 2025 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin weiterhin die IV-Rente auszubezahlen (1.), es sei die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde wiederherzustellen und sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwerdeführerin auch während des hängigen Beschwerdeverfahrens die IV-Rente auszubezahlen (2.), es sei der Beschwerdeführerin für dieses Verfahren eine angemessene Entschädigung zzgl. MWST zuzusprechen und es sei auf eine Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (3.); eventualiter sei der Beschwerdeführerin die Unterzeichnete weiterhin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben (4.); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter des Staates (5.).
Mit Eingabe vom 13. Februar 2026 reichte die Beschwerdeführerin - unter anderem - einen Laborbericht und ein Ablehnungsschreiben ihrer Rechtsschutzversicherung ins Recht (Urk. 6 und Urk. 7/1-10). Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 25. März 2026 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Am 24. April 2026 liess die Beschwerdeführerin ergänzende Ausführungen anbringen und auf die Verschlechterung ihrer finanziellen Situation hinweisen (Urk. 13 und Urk. 14/1-2). Mit Eingabe vom 27. Mai 2026 reichte sie ein ärztliches Zeugnis von Dr. A.___ (betreffend Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2026) ins Recht (Urk. 16-17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da sich die Sache als spruchreif erweist und mit Blick auf den nachfolgenden Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 25. März 2026 (Urk. 11) zusammen mit dem vorliegenden Urteil zuzustellen.
1.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen).
1.3 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsunfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).
Diese Bestimmung ist auch auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), wird aber im IVG wie folgt ergänzt: Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Art. 7 Abs. 1 IVG). Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung und Massnahmen beruflicher Art (Art. 7 Abs. 2 lit. b und c IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7b Abs. 1 IVG). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG).
Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG sind streng, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst oder perpetuiert. Nach Art. 7a IVG gilt als Ausfluss einer verstärkten Schadenminderungspflicht und Ausdruck des Prinzips «Eingliederung statt Rente» der Grundsatz der Zumutbarkeit jeder Massnahme, die der Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen Aufgabenbereich dient (BGE 145 V 2 E. 4.2.3). Die Beweislast für die Unzumutbarkeit einer Massnahme im Sinne von Art. 7 Abs. 2 IVG liegt bei der versicherten Person. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip müssen das Mass der Sanktion (Leistungskürzung oder -verweigerung) und der voraussichtliche Eingliederungserfolg (Verbesserung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit) einander entsprechen. Die versicherte Person ist grundsätzlich so zu stellen, wie wenn sie ihre Schadenminderungspflicht wahrgenommen hätte. Für die Frage nach dem mutmasslichen Eingliederungserfolg bedarf es keines strikten Beweises, sondern es genügt eine je nach den Umständen zu konkretisierende gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr, der sich die versicherte Person widersetzt oder entzogen hat, erfolgreich gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 5.4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung zur Hauptsache aus, mit Verfügung vom 6. Juni 2024 sei der Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 46 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen worden. Mit der Rentenzusprache sei auch eine Schadenminderungspflicht auferlegt worden. Die Beschwerdegegnerin habe durch diese Massnahme erwartet, dass sich die Arbeitsfähigkeit bis Januar 2025 auf 100 Prozent steigern lasse. Für die Beurteilung, ob die Schadenminderungspflicht eingehalten worden sei, sei ein Verlaufsbericht bei Dr. A.___ eingeholt worden. Daraufhin sei das Dossier dem RAD vorgelegt worden. Gestützt auf dessen Stellungnahme erachte die Beschwerdegegnerin die Abstinenz von Benzodiazepinen als erfüllt. Jedoch würden keine wöchentlichen kognitiven verhaltenstherapeutischen Psychotherapien durchgeführt. Ebenso werde die Einnahme der SSRI-Medikation nicht kontrolliert; es seien keine Blutproben erfolgt und keine Laborwerte zugestellt worden. Somit sei die Schadenminderungspflicht nicht erfüllt. Da der Gesundheitszustand so beurteilt werde, als ob die Beschwerdeführerin die Schadenminderungspflicht erfüllt hätte, werde die Rente vom ersten Tag des zweiten Monats des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin lässt im vorliegenden Zusammenhang dagegen zur Hauptsache vorbringen, sie habe alles ihr Zumutbare unternommen, um ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen. Sie habe einen Entzug von Temesta durchgeführt, einen Psychiater aufgesucht, die Therapiestunden regelmässig besucht und nehme die Medikation ein. Da sie über keine fachmedizinische Ausbildung verfüge, könne sie sich selbst weder rezeptpflichtige Medikamente verschreiben noch sich selbst Blut abnehmen noch die Häufigkeit der Therapiestunden beeinflussen. Diese fachmedizinischen Anordnungen stünden ausschliesslich dem behandelnden Arzt zu (S. 25 f.). Für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin die Einnahme der ihr abgegebenen Medikamente verweigert hätte, bestehe kein Grund (S. 35 f.). Auch die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin durch den Entzug von Temesta, eine wöchentliche Therapie und die überwachte Medikationseinnahme eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreichen würde, sei willkürlich. Die Beschwerdeführerin leide auch an körperlichen Beschwerden, was auch dadurch ersichtlich sei, dass sie im Alltag auf Spitex angewiesen sei (S. 36 ff.).
3.
3.1 Die Auferlegung der Schadenminderungspflicht mit Schreiben vom 21. Juni 2024 stützte sich auf die Ausführungen von RAD-Ärztin Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. August 2022. Darin hatte diese - an die Empfehlungen im psychiatrischen Gutachten der Y.___ AG vom 17. August 2022 anknüpfend (Urk. 12/111/91) - bereits im Jahr 2022 eine Schadenminderungspflicht empfohlen und angegeben, dass - nach dem Entzug von Benzodiazepinen - durch die Fortführung einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung inklusive Medikation mit mindestens wöchentlichen Sitzungen über ein halbes Jahr eine wesentliche Besserung des psychischen Gesundheitszustandes mit vollständiger Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit im Verlauf in angepasster Tätigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei (Urk. 12/128/6).
Zu den Einwänden der Beschwerdeführerin vom 17. Juli 2024 betreffend SSRI-Medikation führte Dr. B.___ im Rahmen einer weiteren Stellungnahme unter anderem ergänzend aus, sie schlage vor, die psychiatrische Behandlung unter leitliniengerechter Medikation nach Vorgabe eines Facharztes aufzuerlegen. Die medikamentöse Behandlung solle mittels Blutproben kontrolliert werden, was ebenfalls den Leitlinien entspreche und wegen der bisher schlechten Compliance noch mal wichtiger sei. Die Auflage einer kognitiven Verhaltenstherapie sei nicht bestritten. Der Behandler sollte begründen können, warum gegebenenfalls keine leitliniengerechte Behandlung durchgeführt werden konnte, insbesondere weil durch die leitliniengerechte Behandlung eine gute Prognose für die beiden genannten psychischen Erkrankungen bestehe und eine Wiedereingliederung erwartet werden könne. Bisher habe dafür trotz medizinischer Zumutbarkeit keine Compliance bestanden (Urk. 12/240/10).
3.2 In dem bei der Beschwerdegegnerin am 10. Dezember 2024 eingegangenen Bericht von Dr. A.___ betreffend das Erstgespräch vom 5. September 2024 stellte dieser aufgrund der von ihm erhobenen Anamnese und des psychopathologischen Befunds die folgenden Diagnosen: posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, ICD-10 F43.1), rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.11) sowie anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Die aktuelle psychiatrische Medikation bezeichnete er wie folgt: Escitalopram 10mg 1-0-0 (SSRI), Sequase 25mg 0-0-0-1 (+ 2 i.R.), Relaxane FTBL 1-3/d i.R. Er gab an, es werde versucht, eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung zu etablieren. Diese umfasse eine aktuelle Medikation und regelmässige Gespräche alle zwei bis drei Wochen, psychoedukative Arbeit im Sinne besseren Umgangs mit ihrer Situation, das Besprechen von Entspannungsmöglichkeiten mit der Patientin sowie das Lernen beziehungsweise die Anwendung von Entspannungsmethoden (wie z.B. PMR). Es erfolge eine Zusammenarbeit mit dem Hausarzt und anderen involvierten Institutionen. Aktuell sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen. Der nächste Termin finde am 4. Oktober 2024 statt (Urk. 12/237).
3.3 Im Formularbericht vom 14. April 2025 (Urk. 12/254) stellte Dr. A.___ die gleichen Diagnosen und gab wiederum an, die Behandlung erfolge alle zwei bis drei Wochen. Aktuell stünden die depressive Symptomatik, Angstzustände sowie chronische Schmerzen im Vordergrund. Seit dem 5. September 2024 (Behandlungsbeginn) bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Es sei von einer ungünstigen Prognose auszugehen, eine Arbeitsfähigkeit von über 40 % sei auch langfristig unrealistisch. Die aktuelle psychiatrische Medikation sei wie folgt: Sertralin 50mg 1-0-0, Trittico 100mg 0-0-0-1, Relaxane FTBL 1-1-0. Das weitere Vorgehen bestehe in der Fortführung der bereits installierten Behandlung.
3.4 RAD-Ärztin Dr. B.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 3. Juli 2025 zu den vorgenannten Berichten von Dr. A.___ fest, es werde keine wöchentliche kognitive verhaltenstherapeutische Psychotherapie durchgeführt. Die Medikation werde mit niedrigdosierten SSRIs fortgeführt, obwohl bisher darunter von keiner Wirkung berichtet worden sei. Auch sei die Einnahme der SSRI-Medikation nicht kontrolliert worden, es seien keine Blutproben erfolgt und keine Laborwerte zugestellt worden. Die Schadenminderungspflicht sei daher nicht erfüllt. Eine Änderung des Gesundheitszustandes sei laut den vorliegenden Berichten nicht eingetreten (Urk. 12/269/5).
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Juni 2024 (Urk. 12/198) auferlegte Schadenminderungspflicht richtigerweise als verletzt erachtete und folglich, ob sie die laufende Rente der Beschwerdeführerin zu Recht aufgehoben hat.
4.2 Wohl hatte die Beschwerdegegnerin in ihren Schreiben vom 21. Juni 2024 (Urk. 12/198) bzw. vom 15. Juli 2024 (Urk. 12/207) die von ihr als erforderlich erachteten Massnahmen zur Schadenminderung zunächst detailliert aufgeführt. Jedoch hielt sie - nach Intervention der Rechtsvertreterin vom 17. Juli 2024 (Urk. 12/209) - am 29. August 2024 nach Rücksprache mit ihrem RAD (Urk. 12/240/10) gegenüber der Beschwerdeführerin fest, dass die effektive Ausgestaltung der leitliniengerechten Behandlung vom behandelnden Facharzt festzulegen sei (Urk. 12/217). Damit erklärte die Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin ausdrücklich die von Dr. A.___ festzulegende Therapie als massgebend. Dass die Sitzungen - weil Dr. A.___ die Vorgabe einer wöchentlichen Frequenz als zu hoch erachtete (Urk. 12/229) - nur alle zwei bis drei Wochen stattfanden, kann der Beschwerdeführerin daher nicht angelastet werden. Dies muss umso mehr gelten, als die Beschwerdegegnerin bereits am 24. Oktober 2024 (im Rahmen einer telefonischen Nachfrage bei Dr. A.___) Kenntnis von der von Dr. A.___ vorgesehenen Sitzungsfrequenz erlangt hatte (vgl. Urk. 12/229), sie in der Folge zwar von Dr. A.___ eine Begründung hierfür verlangte (vgl. wiederum Urk. 12/229), im Übrigen aber bis zum Erlass des Vorbescheids am 23. Juli 2025 (Urk. 12/270) weder gegenüber Dr. A.___ noch der Beschwerdeführerin je zum Ausdruck brachte, dass nach ihrer Auffassung die Leitlinienkonformität der von Dr. A.___ festgelegten Therapie nicht gegeben sei. Somit durfte die Beschwerdeführerin davon ausgehen, sie komme mit der Befolgung der von Dr. A.___ vorgegebenen Therapie ihrer Schadenminderungspflicht nach. Eine schuldhafte Verletzung der Schadenminderungspflicht durch die Beschwerdeführerin ist aber auch insoweit nicht ersichtlich, als die durch Dr. A.___ angeordnete SSRI-Medikation als ungenügend (weil zu niedrig dosiert) erachtet wird; so wurde mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die effektive Ausgestaltung der Therapie durch den behandelnden Facharzt insbesondere die Medikation ins Ermessen von Dr. A.___ (als behandelndem Facharzt) gestellt.
Daher und da die Beschwerdegegnerin im Übrigen nicht in Frage stellt, dass die Beschwerdeführerin der Behandlung, wie von Dr. A.___ festgelegt, nachgekommen ist, und auch die Akten keine Anhaltspunkte für ein ungenügendes Nachkommen enthalten, ändert unter gegebenen Umständen auch die fehlende Zustellung von Laborwerten an die IV-Stelle nichts. Das Nichteinreichen der Laborproben stellt zwar im Rahmen der auferlegten medizinischen Behandlung eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dar. Indessen rechtfertigt dieser Umstand für sich allein die vollständige Einstellung der Invalidenrente nicht. In jedem Fall muss das Mass der Sanktion mit Blick auf das festgelegte Ziel der medizinischen Behandlung verhältnismässig sein (vgl. zum Ganzen Kreisschreiben über das Verfahren der Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2022, Stand: 1. Januar 2025, Rz. 5049 ff.). Die Beschwerdegegnerin legt nicht dar und es ist vorliegend auch nicht davon auszugehen, dass die verlangten Laboranalysen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Erkenntnissen geführt hätten, welche einen Wegfall oder eine wesentliche Reduktion der Invalidität belegt hätten. Und es kann auch nicht gesagt werden, das Nichteinreichen der Laborbefunde allein habe überwiegend wahrscheinlich kausal zum eingetretenen (Miss-)Erfolg (vorliegend: zur nicht eingetretenen Verbesserung des Gesundheitszustandes) geführt, was aber für eine Leistungskürzung bzw. -verweigerung erforderlich wäre (vgl. dazu Meier/Reichmuth, Rechtsprechung IVG, Art. 7-7b Rz 38). Eine die sanktionsweise Aufhebung der Rente rechtfertigende Verletzung der Schadenminderungspflicht liegt somit nicht vor.
4.3 Selbst wenn von einer Verletzung der Schadenminderungspflicht auszugehen und somit in psychiatrischer Hinsicht von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen wäre, mithin ein materieller Revisionsgrund vorläge (zur Verletzung der Schadenminderungspflicht als Revisionsgrund vgl. BGE 151 V 194 E. 5.1.4), erlaubte dies vorliegend nicht ohne Weiteres die Einstellung der Rente. Denn wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, wurden im Gutachten der Y.___ AG vom 17. August 2022 auch somatische (orthopädische) Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (vgl. dazu Urk. 12/111/38). Seit der Erstattung des Gutachtens der Y.___ AG waren alsdann über drei Jahre verstrichen. Somit hätte die Beschwerdegegnerin in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes zumindest durch Nachfrage beim Hausarzt Abklärungen zum somatischen Gesundheitszustand und dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit treffen müssen.
4.4 Zusammengefasst kann der Beschwerdeführerin in Bezug auf die ihr mit Schreiben vom 21. Juni 2024 auferlegte Schadenminderungspflicht keine (schuldhafte) Verletzung zum Vorwurf gemacht werden, welche die sanktionsweise Renteneinstellung rechtfertigte. Daher und da die RAD-Ärztin im Übrigen davon ausgeht, dass keine Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes ausgewiesen ist (vgl. RAD-Stellungnahme vom 3. Juli 2025, Urk. 12/269/5), und die Beschwerdegegnerin auch keinen (weiteren) Revisionsgrund geltend macht, ist nach Lage der Akten kein solcher ausgewiesen, weshalb die angefochtene Verfügung vom 24. November 2025 aufzuheben ist.
5. Mit Ausfällung des Urteils wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1 S. 2) gegenstandlos.
6.
6.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind vorliegend auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Ausserdem hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese bemisst sich gemäss § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
Mit Honorarnoten vom 6. Januar 2026 (Urk. 3/4), vom 13. Februar 2026 (Urk. 7/10) und vom 24. April 2026 (Urk. 15/1) machte Rechtsanwältin Katja Ammann für sich und ihre Mitarbeitenden einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 32 Stunden (27 Stunden + 4.2 Stunden + 0.8 Stunden) geltend, was sich in Anbetracht der konkreten Umstände als überhöht erweist. Namentlich erweist sich der mit Kostennote vom 6. Januar 2026 (Urk. 3/4) geltend gemachte Aufwand von rund 25 Stunden allein für die Erarbeitung der mit 50 Seiten unnötig ausführlichen Beschwerdeschrift der Schwierigkeit des Prozesses nicht als angemessen, weshalb der Aufwand nur teilweise zu entschädigen ist (vgl. § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht). Dasselbe gilt für die Kostennote vom 13. Februar 2026 (Urk. 7/10), enthält doch auch die entsprechende Eingabe vom 13. Februar 2026 unnötige Ausführungen (vgl. etwa Ausführungen und Informationen zu Symptomen bei Mangelzuständen, die bei der Beschwerdeführerin gemäss dem eingereichten Laborbericht nicht gegeben sind; vgl. Urk. 6 S. 3 ff. und Urk. 7/5). In zusätzlicher Berücksichtigung des Umstandes, dass Rechtsanwältin Katja Ammann die Beschwerdeführerin bereits in früheren Verfahren vertrat und somit bereits vor Erhebung der Beschwerde umfassende Aktenkenntnis hatte, sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Beträge erscheint für die Instruktion, das Aktenstudium, das Verfassen der Beschwerdeschrift sowie für die Eingaben vom 13. Februar 2026 und vom 24. April 2026 ein Aufwand von insgesamt 10.5 Stunden als gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 280.-- ergibt dies ein Honorar von Fr. 2’940.--; unter weiterer Berücksichtigung der pauschalierten Barauslagen von 3 % und der MWST von 8.1 % ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'273.-- zuzusprechen.
6.3 Das eventualiter gestellte Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im vorliegenden Verfahren erweist sich als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. November 2025 aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3’273.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Katja Ammann unter Beilage einer Kopie von Urk. 11
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann