Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2026.00007


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Keller

Urteil vom 15. Mai 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1995, meldete sich nach ihrem Umzug vom Kanton Y.___ in den Kanton Z.___ (vgl. Urk. 8/174) am 19. Februar 2024 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/170).

    Mit Vorbescheid vom 10. April 2024 (Urk. 8/180) kündigte die IV-Stelle an, die Verfügung der IV-Stelle des Kantons A.___ (richtig: Y.___) vom 16. Januar 2024 (vgl. Urk. 8/168), womit der Versicherten eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zugesprochen worden ist, wiedererwägungsweise aufheben zu wollen. Dagegen erhob die Versicherte am 6. und am 18. Mai 2024 Einsprache (Urk. 8/190/2, Urk. 8/193). Am 11. September 2024 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt (Urk. 8/203).

    Mit Schreiben vom 25. Juli 2024 (Urk. 8/196) forderte die IV-Stelle die Versicherte unter Hinweis auf Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zur Kontaktaufnahme auf, da ansonsten das Gesuch für IV-Leistungen nicht überprüft werden könne. Nachdem sich die Versicherte gemeldet hatte (vgl. Urk. 8/200), tätigte die IV-Stelle medizinische Abklärungen. Am 8. Juli 2025 (Urk. 8/219) forderte die IV-Stelle die Versicherte zur Wahrnehmung ihrer Mitwirkungspflicht auf, indem diese mitteilen solle, wo sie eine ausführliche neuropsychologische Abklärung durchführen werde. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/222) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1. Dezember 2025 (Urk. 8/223 = Urk. 2) ab.


2.    Die Versicherte erhob am 18. Dezember 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Dezember 2025 (Urk. 2) und beantragte, diese sie aufzuheben und es seien vollständige medizinische Abklärungen, insbesondere eine neuropsychologische Begutachtung durch eine spezialisierte Fachstelle für Autismus und kognitive Defizite, durchzuführen. Eventuell seien Integrationsmassnahmen zuzusprechen oder zumindest umfassend zu prüfen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2026 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. März 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein.

1.2    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

    Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) dahingehend, dass zur weiteren Beurteilung des medizinischen Sachverhalts eine ausführliche neuropsychologische Abklärung notwendig sei, die sich mit der Frage nach einem möglichen Autismus und kognitiven Defiziten auseinandersetze (S. 1). Da keine Rückmeldung von der Beschwerdeführerin eingegangen sei, sei diese ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Aufgrund der vorliegenden Akten könne die Leistungsfähigkeit nicht beurteilt werden. Aus diesem Grund bestehe kein Anspruch auf IV-Leistungen (S. 2).

    In der Beschwerdeantwort vom 19. März 2026 (Urk. 7) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass aus den Ausführungen in der Beschwerde auf ein Mitwirken seitens der Beschwerdeführerin geschlossen werden könne. Deshalb sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne einer teilweisen Gutheissung zurückzuweisen, damit das Verfahren wieder aufgenommen werden könne. Die Beschwerdegegnerin beantragte weiter, es seien ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Beschwerdeführerin sei vorzuwerfen, dass sie die konkreten Ausführungen, zu welchen sie offensichtlich rechtzeitig in der Lage gewesen sei, nicht bereits im Verwaltungsverfahren habe vorbringen können. Folglich wäre das Beschwerdeverfahren zu verhindern gewesen (S. 2).

2.2    Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zu weiteren Abklärungen übereinstimmende Anträge vorliegen (Urk. 1; Urk. 7) und diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. Dezember 2025 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.


3.    Auf die Erhebung von Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) wird umständehalber verzichtet (§ 33 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. Dezember 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten weiteren Abklärungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensKeller