Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2026.00014
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 16. Juni 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
lic. iur. Y.___
Ernst-Nobs-Platz 7, Postfach 1026, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1969, meldete sich am 4. Juni 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 6/3, Urk. 6/17, Urk. 6/21, Urk. 6/29, Urk. 6/31-33, Urk. 6/41, Urk. 6/43). Mit Mitteilung vom 20. August 2020 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für eine Potentialabklärung (Urk. 6/48), welche vom 17. August bis 11. September 2020 bei der Z.___ durchgeführt wurde (vgl. Urk. 6/58-59). Mit Mitteilung vom 11. November 2020 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für eine berufspraktische Vorbereitung (Urk. 6/62), welche er vom 9. Dezember 2020 bis 8. Juni 2021 im Verein A.___ absolvierte (vgl. Urk. 6/64). Mit Mitteilung vom 9. Juni 2021 wurde die arbeitsmarktorientierte Vorbereitung beim Verein A.___ bis längstens am 8. September 2021 verlängert (Urk. 6/71, vgl. auch Urk. 6/74). Mit Mitteilung vom 31. August 2021 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für einen Probemonat bei der Firma B.___ GmbH im Rahmen eines Arbeitsversuchs (Urk. 6/77, vgl. auch Urk. 6/82). Diese Massnahme wurde mit Mitteilung vom 7. Oktober 2021 bis zum 4. März 2022 verlängert und zusätzlich wurde dem Versicherten ein Jobcoaching Arbeitsversuch gewährt (Urk. 6/83, vgl. auch Urk. 6/85, Urk. 6/89). Mit Mitteilung vom 8. November 2021 wurde dem Versicherten Kostengutsprache für den Kurs «C.___» gewährt (Urk. 6/87-88). Mit Mitteilung vom 14. März 2022 wurden die Eingliederungsmassnahmen per 4. März 2022 beendet und ein Anspruch auf weitere Leistungen der Invalidenversicherung verneint (Urk. 6/90). Am 16. Mai 2022 ersuchte der Versicherte um Prüfung von weiteren beruflichen Massnahmen (Urk. 6/102). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/103, Urk. 6/107) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. August 2022 einen Anspruch des Versicherten auf weiterführende Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (Urk. 6/109).
Dagegen erhob der Versicherte am 23. September 2022 Beschwerde (Urk. 6/115/3-6), welche vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 27. März 2023 im Verfahren IV.2022.00530 in dem Sinne gutgeheissen wurde, dass die Verfügung vom 23. August 2022 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge (Urk. 6/135).
1.2 In der Folge holte die IV-Stelle bei ihrem RAD eine Stellungnahme ein (Urk. 6/148 S. 4 f.) und stellte mit Vorbescheid vom 1. Februar 2024 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/149). Nachdem der Versicherte am 29. Februar 2024 dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 6/152), holte die IV-Stelle einen Arztbericht ein (Urk. 6/157) und wies mit Verfügung vom 26. November 2025 den Leistungsanspruch des Versicherten erneut ab (Urk. 6/170 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 12. Januar 2026 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 26. November 2025 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1), und es sei ihm bis am 31. Dezember 2024 eine ganze und ab dem 1. Januar 2025 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2), eventuell seien weitere Sachverhaltsabklärungen zu treffen (S. 2 Ziff. 3). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2026 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 24. Februar 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Juni 2018 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Urk. 6/4) könnten allfällige Leistungen frühestens ab Dezember 2018 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen leistungsabweisenden Verfügung vom 26. November 2025 (Urk. 2) fest, dass die Eingliederungsmassnahmen per 4. März 2022 beendet worden seien und die Abklärungen ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Dabei könne er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (S. 1). Ab September 2024 arbeite der Beschwerdeführer als Kundenberater in einem Pensum von 80 %. Da er das zumutbare Pensum nicht umsetze, könne der Verdienst zur Ermittlung der Erwerbseinbusse beziehungsweise des Invaliditätsgrades nicht herangezogen werden und es sei weiterhin auf die statistischen Werte abzustellen (S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), zur Klärung des Leistungsanspruchs seien die bereits während des Beschwerdeverfahrens eingeholten Unterlagen dem RAD unterbreitet worden. Diese Einschätzung des RAD sei nicht schlüssig und das Zumutbarkeitsprofil sei weiterhin nicht korrekt abgeklärt worden. In der Folge habe die Beschwerdegegnerin einen Arztbericht eingeholt, welcher sich aber weder zur Arbeitsfähigkeit noch zum Zumutbarkeitsprofil äussere. Aus dem Feststellungsblatt sei zudem ersichtlich, dass mit E-Mail vom 24. Januar 2025 der RAD um eine Stellungnahme gebeten worden sei. Ob diese erfolgt sei, sei unklar, da sie sich nicht in den Akten befinde (S. 3). Die Beschwerdegegnerin stütze ihre Beurteilung weiterhin auf unvollständige medizinische Akten. Seit dem Erlass des Urteils vom 27. März 2023 sei nur ein Bericht eingefordert worden. Dieser äussere sich nicht zur Frage der Arbeitsfähigkeit/Zumutbarkeit und verweise auf einen Bericht vom 31. Mai 2024, welcher sich nicht in den Akten befinde. Für den Leistungsentscheid stütze sich die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme der Sachbearbeitung, welche - aktenwidrig - behaupte, er habe eine Stelle in einem 100%-Pensum angetreten (S. 5).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin hinreichende Abklärungen getätigt hat, sowie ob ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung besteht.
3. Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. März 2023 (IV.2022.00530) wurde die der leistungsverneinenden Verfügung vom 23. August 2022 (Urk. 6/109) zugrunde liegende medizinische Aktenlage folgendermassen beurteilt (S. 18 f. E. 4.4):
«Damit fehlt es vorliegend an einer umfassenden medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit, dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der immer wieder geäusserten Beschwerden des Beschwerdeführers während der arbeitsmarktorientierten Massnahme gemäss den vorliegenden Berichten (vgl. vorstehend E. 3.9, E. 4.3). Diesbezüglich stellt sich auch die Frage nach dem Belastungsprofil, und ob die Tätigkeit als CNC-Dreher beziehungsweise Polymechaniker die Anforderungen an das entsprechende Belastungsprofil erfüllt. Die vorhandenen, ärztlichen Beurteilungen vermögen die an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen (vorstehend E. 1.7) nicht zu erfüllen. Sie erlauben keine rechtsverbindliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, weshalb sich ergänzende Abklärungen als notwendig erweisen.»
Das Gericht wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zur rechtsgenüglichen Abklärung des Gesundheitsschadens und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zurück, zumal zusammenfassend entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht ohne Weiteres von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen werden könne (E. 4.7).
4.
4.1 Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 26. November 2025 stützte sich auf folgende Berichte:
4.2 Die Ärzte der Universitätsklinik D.___ berichteten am 24. Oktober 2022 (Urk. 6/124) und nannten folgende Diagnosen:
- neurogene Harnblasen-, Sexual- und Darmfunktionsstörung bei Diagnosen 2 und 3
- chronische zervikale Radikulopathie
- Diskushernie L4/5
- Psoriasis vulgaris
- chronischer Nikotin- und Cannabis-Konsum
Sie führten aus, beim Beschwerdeführer bestehe eine neurogene Störung der unteren Harntraktfunktion. Derzeit befinde er sich unter keiner Therapie. Trotz mangelnden Beschwerden habe sich eine auffällige freie Uroflowmetrie mit plateauphasenem Kurvenverlauf gefunden, so dass der Verdacht auf eine Harnröhrenstriktur nicht auszuschliessen sei. Dementsprechend sei dem Beschwerdeführer der Befund erklärt worden und eine urethro-zystoskopische Untersuchung indiziert worden. Die Untersuchung werde im Rahmen der Urethro-Zystoskopie besprochen und geplant. Im Hinblick auf die neurologische Komponente wünsche sich der Beschwerdeführer eine neurologische Verlaufskontrolle.
4.3 Die Ärzte der Universitätsklinik D.___ berichteten am 30. November 2022 (Urk. 6/130) und führten aus, die durchgeführte Urethro-Zystoskopie mit Entnahme einer Harnblasenspülzytologie habe sich bis auf eine leichte Trabekulierung unauffällig gezeigt. Zur Überprüfung der Detrusor-Überaktivitäten sei eine video-urodynamische Untersuchung indiziert. Auf Wunsch des Beschwerdeführers werde diese Untersuchung in 6 Monaten geplant.
4.4 Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, regionaler ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 7. September 2023 Stellung (Urk. 6/148/4-5) und führte aus, gemäss aktuellen neuroradiologischen Abklärungen im Arztbericht der Klinik D.___ vom 24. Oktober 2022 handle es sich um stationäre degenerative Veränderungen ohne neue Hinweise auf relevante Neurokompressionen. Hinsichtlich der neurogenen Harnblasen-, Sexual- und Darmfunktionsstörung bestünden keine Beschwerden und die Diagnosen Psoriasis vulgaris sowie chronischer Nikotin- und Cannabiskonsum seien versicherungsmedizinisch per se nicht IV-relevant. Somit enthalte die neue Akte keine wesentlichen IV-relevanten medizinische Neuerkenntnisse. Es werde daher an der letzten RAD-Stellungnahme vom 26. Februar 2020 festgehalten.
4.5 Die Ärzte der Universitätsklinik D.___ berichteten am 19. September 2024 (Urk. 6/157) zuhanden der Beschwerdegegnerin und führten aus, es bestehe keine dauerhafte neurologische Anbindung des Beschwerdeführers. Von neurologischer Seite seien keine Zeugnisse ausgestellt worden. Aktuell bestünden vorrangig Lumbalgien mit Ausstrahlung in das rechte Gesäss, eine Sensibilitätsstörung am rechten Bein am Unterschenkel aussenseitig und am Fussrücken, jedoch keine motorischen Defizite. Es sei keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch sie erfolgt.
5.
5.1 In der vom hiesigen Gericht aufgehobenen Verfügung vom 23. August 2022 (Urk. 6/109) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, womit der Beschwerdeführer in der Lage sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.
Das hiesige Gericht erwog im Urteil vom März 2023 (Urk. 6/135) jedoch, dass RAD-Arzt Dr. E.___ Ende April 2021 (Urk. 6/135 E. 3.7) von einer Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten von 50 %, steigerbar innert zirka sechs Monaten auf 70-80 %, ausging und sich über das (auch zukünftige) Vorliegen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepassten Tätigkeiten mit keinem Wort äusserte. Das Gericht hielt weiter fest, dass auch die im Gutachten zuhanden der Taggeldversicherung erwähnte volle Arbeitsfähigkeit sowohl auf orthopädischem als auch auf neurologischem Fachgebiet jeweils unter Vorbehalt erfolgt sei. Echtzeitlich sei durch den Orthopäden lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden, welche in 4-6 Wochen nach Abschluss der Abklärungen in eine volle Arbeitsfähigkeit übergehen könne. Auch der Neurologe erachtete vorerst weitere Abklärungen für nötig, um dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestieren zu können (vgl. Urk. 6/135 S. 18 E. 4.4).
5.2 Die Beschwerdegegnerin unterbreitete in der Folge ihrem RAD zwei Berichte (vgl. vorstehend E. 4.2 und E. 4.3). Diesbezüglich bliebt anzufügen, dass diese zwei Berichte der Universitätsklinik D.___ bereits während des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens (IV.2022.00530) eingeholt worden waren. Zudem kann der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, wenn sie gestützt darauf weiterhin von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit ausging (vgl. Urk. 6/148 S. 5 «Stellungnahme zum Fallabschluss»). So hält der RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom September 2023 zwar fest (vorstehend E. 4.4), es lägen stationäre degenerative Veränderungen vor, womit weiterhin an der letzten RAD-Stellungnahme vom 26. Februar 2020 festgehalten werden könne. Der RAD-Arzt sowie die Beschwerdegegnerin verkennen dabei jedoch, dass die letzte RAD-Stellungnahme nicht diejenige vom 26. Februar 2020, sondern diejenige vom 27. April 2021 (Urk. 6/91/21-22) ist, in welcher eben gerade nicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit beurteilt wurde (vgl. vorstehend E. 5.1). Diese RAD-Stellungnahme wurde ausserdem vom hiesigen Gericht - wie bereits erwähnt - als nicht schlüssig beurteilt und es kann jedenfalls nicht darauf abgestellt werden (vgl. Urk. 6/135 S. 17 f. E. 4.4).
5.3 Der nach dem Einwand des Beschwerdeführers einzig eingeholte neue Bericht der Universitätsklinik D.___ (vgl. vorstehend E. 4.5) lässt ebenfalls keine Beurteilung eines Anspruchs des Beschwerdeführers zu. So lassen sich diesem Bericht weder Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit noch zum Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers entnehmen. Im Feststellungsblatt vom 26. November 2025 (Urk. 6/169 S. 2 unten) stellte auch die Beschwerdegegnerin fest, dass dem neuen Arztbericht der Universitätsklinik D.___ keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit zu entnehmen seien und mit dem RAD eine telefonische Besprechung stattfinden sollte. Diese hat offenbar nicht stattgefunden (vgl. Urk. 6/169 S. 3 unten). Dass die Beschwerdegegnerin schliesslich davon ausgeht, ihre erneuten Abklärungen hätten ergeben, der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (vgl. Urk. 2 S. 2), entbehrt jeglicher Grundlage, zumal die Aufnahme einer Tätigkeit erst im September 2024 und lediglich im Umfang von 80 % erfolgte. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht ohne Weiteres behauptet werden, der Beschwerdeführer setze mit seiner seit September 2024 bestehenden Arbeitsanstellung sein zumutbares Pensum nicht um (Urk. 2 S. 3 oben). Die Beschwerdegegnerin wäre gehalten gewesen, weitere Abklärungen zu tätigen, beispielsweise mindestens durch (eine) ärztliche Untersuchung(en) des Beschwerdeführers durch ihren RAD. Indem sie dies unterliess, verletzte sie den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat keinerlei Abklärungen getätigt, welche die vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 27. März 2023 (Urk. 6/135) als klärungsbedürftig erachteten Fragen beantworten, womit sich der Sachverhalt weiterhin als ungenügend abgeklärt erweist.
5.4 Wie dargelegt (E. 3), wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 27. März 2023 (Urk. 6/135) die Sache zur rechtsgenüglichen medizinischen Abklärung des Gesundheitsschadens und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurück. Nach dem bisher Gesagten erweist sich der Sachverhalt jedoch weiterhin als ungenügend abgeklärt und es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin ohne rechtsgenügliche Abklärungen erneut über den Leistungsanspruch verfügt hat.
Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben, und die Sache ist erneut an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und die Auswirkungen des Gesundheitszustandes auf eine angepasste Arbeit (Belastungsprofil) abklärt (vgl. Kommentar zum GSVGer, 3. Auflage, 2024, Fankhauser/Hübscher Rz 15 zu § 26). Die Rückweisung zur weiteren Abklärung steht auch im Einklang damit, dass in erster Linie die IV- Stelle für die richtige und vollständige Sachverhaltsabklärung zu sorgen hat (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG). Hernach hat die Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch neu zu verfügen. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen.
6.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind sie auf Fr. 600.-- festzusetzen.
Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
6.2 Der vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Die dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin auszurichtende Prozessentschädigung ist unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ermessensweise auf Fr. 1’400.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. November 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’400.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG, lic. iur. Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensSchüpbach