Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2026.00025
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 4. Juni 2026
in Sachen
X.___
c/o Y.___ AG
Beschwerdeführer
vertreten durch Kessler Vorsorge AG
Avenue de la Gare 44, 1003 Lausanne
Zustelladresse: KESSLER VORSORGE AG
Forchstrasse 95, Postfach, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Z.___
Beigeladener
Sachverhalt:
1. Mit angefochtener Verfügung vom 2. Dezember 2025 (Urk. 2) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Z.___, geboren 1997, rückwirkend ab 1. November 2024 eine Rente von 61 Prozent einer ganzen Invalidenrente zu. Mit verbesserter Beschwerdeschrift vom 26. Januar 2026 beantragte der X.___, dass die Verfügung vom 2. Dezember 2025 aufzuheben sei und der Beginn des einjährigen Wartejahres im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vor dem 1. Oktober 2023 festgesetzt werde. Die Angelegenheit sei zwecks genauer Festsetzung des Invaliditätsgrades von Z.___ an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 9 S. 2 f.). Mit Gerichtsverfügung vom 29. Januar 2026 wurde Z.___ zum Prozess beigeladen und die Beschwerdegegnerin zur Beschwerdeantwort aufgefordert (Urk. 10).
2. Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2026 (Urk. 15) beantragte die Beschwerdegegnerin die Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, als die Sache zu ergänzenden Abklärungen an sie zurückzuweisen sei.
In seiner Stellungnahme vom 8. April 2026 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Rückweisung zu weiteren Abklärungen einverstanden sei (Urk. 21).
Der Beigeladene liess sich innert der mit Gerichtsverfügung vom 24. März 2026 angesetzten Frist (vgl. Urk. 18) nicht zum Antrag der Beschwerdegegnerin auf Rückweisung der Sache zwecks ergänzender Abklärungen vernehmen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nachdem sich der Beschwerdeführer am 8. April 2026 ausdrücklich mit der von der Beschwerdegegnerin beantragten Rückweisung zu weiteren Abklärungen einverstanden erklärt hat (Urk. 21), liegen nunmehr übereinstimmende Anträge vor. Da diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Dezember 2025 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen über den Rentenanspruch des Beigeladenen neu verfüge.
2. Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 400.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht dem obsiegenden Sozialversicherungsträger im kantonalen Verfahren eine Prozessentschädigung zu, wenn er anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten ist und wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist (BGE 128 V 323). Von Mutwilligkeit oder Leichtsinnigkeit kann beim Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht gesprochen werden, weshalb dem Beschwerdeführer keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 2. Dezember 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung über den Anspruch des Beigeladenen auf eine Invalidenrente neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- KESSLER VORSORGE AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 21
- Z.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 21
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensSchucan