Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2026.00045


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 7. Juli 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

lic. iur. Barbara Hüsler, Sozialversicherungsrecht

Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1967 geborene X.___, ohne Berufsausbildung und siebenfache Mutter (Urk. 7/50/31) war seit ihrer Einreise in die Schweiz aus Y.___ im Dezember 2015 nicht erwerbstätig (vgl. IK-Auszug vom 26. Mai 2023, Urk. 7/7). Am 22. April 2023 meldete sie sich unter Hinweis auf eine psychische Beeinträchtigung zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/7) bei und tätigte medizinische Abklärungen. Nach Beizug einer internen Stellungnahme durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD, vgl. Urk. 7/23/3 ff.) stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 23. August 2024 die Abweisung ihres Leistungsgesuchs in Aussicht (Urk. 7/25). Auf den dagegen erhobenen Einwand (Urk. 7/33 ff.) veranlasste die IV-Stelle das interdisziplinäre (Rheumatologie/Psychiatrie/Allgemeine Innere Medizin/Neuropsychologie) Gutachten der Z.___ ag vom 4. September 2025 (Urk. 7/50/1-67, Urk. 7/51 f.). Nach erneuter Vorlage an den RAD (Urk. 7/55/3 f.) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/56 ff.) verneinte sie mit Verfügung vom 11. Dezember 2025 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 22. Januar 2026 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 11. Dezember 2025 aufzuheben und eine psychiatrische-neuropsychologische Begutachtung durchzuführen, um hernach erneut über den Leistungsanspruch zu befinden. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2026 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin angezeigt wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 des Allgemeinen Teil des sozialversicherungsrechts (ATSG) der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Abs. 1). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Gemäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter entwickelten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomatische Leiden (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 142 V 342) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (so genannte «Foerster-Kriterien», vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 49 E. 1.2, je wiedergegeben in BGE 139 V 547 E. 5 mit weiteren Hinweisen).

    Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung aufgegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2).

    An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person - hat sich dadurch nichts geändert. Im Grunde konkretisieren die in BGE 141 V 281 E. 4 und E. 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 142 V 106 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2017 vom 28. Februar 2018 E. 6.3).

    Gemäss BGE 143 V 418 (E. 7) sind neu sämtliche psychischen Leiden, laut BGE 143 V 409 (E. 4.5.2) namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Gleiches gilt gemäss BGE 145 V 215 bezüglich fachärztlich einwandfrei diagnostizierter Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsumstörungen (E. 5.1 und E. 5.3.3).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf das Gutachten bestehe sowohl als Hilfsköchin als auch in jeder anderen Verweistätigkeit eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein rentenausschliessender IV-Grad von 28 % (Urk. 2).

2.2    Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, insbesondere das psychiatrische Teilgutachten vermöge nicht zu überzeugen, da es unvollständig, unsorgfältig und nicht plausibel sei (Urk. 1 S. 8). Vor allem sei nicht auf die mehrfach erwähnten Albträume eingegangen worden. Damit stehe nämlich die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) im Raum. Die psychiatrische Gutachterin habe eine PTBS mit der Begründung verneint, die Beschwerdeführerin habe nicht stark reagiert, als sie vom Unfall ihres Sohnes berichtet habe. Dies stehe aber im Widerspruch zum internistischen Teilgutachten, wonach die Beschwerdeführerin bei der Erzählung vom Unfall heftig angefangen habe zu weinen. Darüber hätten sich die Gutachter im Rahmen der Konsensbeurteilung austauschen müssen. Zudem habe die psychiatrische Gutachterin wiederholt die neuropsychologische Gutachterin zitiert, wonach «sehr ausgeprägte Auffälligkeiten und Diskrepanzen im Verhalten während der Untersuchung» bestanden hätten. Dabei habe sie aber nicht erläutert, geschweige denn in Frage gestellt oder mit ihren eigenen Verhaltensbeobachtungen abgeglichen, worin die Auffälligkeiten und Diskrepanzen genau bestanden hätten. Mit der blossen Angabe, es hätten ebensolche bestanden, werde ein verzerrtes Bild konstruiert und die Beschwerdeführerin in ein negatives Licht gerückt. Ferner habe die psychiatrische Gutachterin nicht erklärt, inwiefern die anamnestischen Angaben «teilweise nicht zusammenpassten». Auch dies spiegle eine oberflächliche Abhandlung ab. Schliesslich seien die geprüften Kriterien im Rahmen des Mini-ICF pauschal als nicht eingeschränkt taxiert worden; einzig bei der Selbstbehauptungsfähigkeit sei eine leichte Einschränkung festgehalten worden. Dies stehe im Widerspruch zur interdisziplinären Konsensbeurteilung, wonach keine Einschränkungen im Mini-ICF bestünden. Abgesehen davon sei die Überprüfung der Kriterien durch die psychiatrische Gutachterin oberflächlich ausgefallen und entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen. So sei etwa die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben oder die Fähigkeit zur Spontanaktivität bei der Beschwerdeführerin unmöglich uneingeschränkt. Falsch sei auch, wenn die begutachtende Psychiaterin festhalte, der Antrieb der Beschwerdeführerin sei nicht eingeschränkt. Letztere habe nämlich angegeben, sie müsse immer wieder weinen und es sei ihr alles egal. Weiter habe die Beschwerdeführerin angegeben, es gebe keine Sachen, über die sie sich freuen könne. Aufgrund der falschen Wiedergaben im Gutachten sowie unprofessionellen und irreführenden Arbeitsweise könne dem psychiatrischen Gutachten kein Beweiswert beigemessen werden. Zwar könne allein von der Dauer der Untersuchung nicht auf eine unsorgfältige Arbeitsweise geschlossen werden. Von den vorliegend 50 Minuten Untersuchungsdauer verblieben unter Berücksichtigung der Übersetzungszeit durch die Dolmetscherin netto lediglich 25 Minuten, was angesichts der Tragweite der psychiatrischen Einschränkungen doch sehr kurz erscheine. Von einer sorgfältigen, detaillierten Anamneseerhebung und Symptomerfassung könne also nicht gesprochen werden. Im neuropsychologischen Teilgutachten sei festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin in einem extrem verlangsamten Arbeitstempo gearbeitet habe, weshalb nur wenige Verfahren hätten durchgeführt werden können. Dies sei nicht nachvollziehbar. Es stelle sich die Frage, weshalb nicht so lange weitergemacht worden sei, bis alle Testungen durchgeführt gewesen seien. Gemäss Terminbestätigung für die jeweiligen Untersuchungen sei jedenfalls kein Endzeitpunkt angegeben worden. Es hätte auch ein zweiter Termin für die Weiterführung der Testungen vereinbart werden können. Es sei zudem darauf einzugehen, dass die Beschwerdeführerin bei den durchgeführten Testungen teilweise den niedrigsten Altersnormwert erreicht habe. Dies sei von der Gutachterin mit einem «fast kognitiven Totalausfall» gleichgesetzt worden, weswegen eine Simulation oder Aggravation nicht ausgeschlossen werden könne. Diese Schlussfolgerung sei verfehlt. Zunächst seien offenbar nur sehr wenige Testungen durchgeführt worden. Ausserdem werde die Beschwerdeführerin durch die Tochter und die restlichen Familienmitglieder vollständig umsorgt. Die Tochter habe hierfür gar ihr Arbeitspensum reduziert. Ohne absolute Notwendigkeit würde dies niemand machen. Bezüglich Medikation, Herleitung und Diagnosen sei auch auf die ausführliche Stellungnahme der behandelnden Psychotherapeutin/psychologischen Mitarbeiterin A.___, Psychosozialer Dienst, Asyl-Organisation Zürich [AOZ] vom 2. Dezember 2025 hinzuweisen. Auch wenn es sich dabei nicht um eine ärztliche Einschätzung handle, verpflichte der Grundsatz der freien Beweiswürdigung dazu, alle Beweismittel, unabhängig davon von wem sie stammen, zu würdigen. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin die Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt, indem sie den Einwand weder dem RAD vorgelegt noch zu den einzelnen Argumenten Stellung genommen habe (Urk. 1).


3.    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive der Begründungspflicht vorliegt, wenn eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids möglich war (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2). Das trifft hier zu.


4.    

4.1    Auf Vorlage der medizinischen Aktenlage kam RAD-Arzt Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 21. August 2024 zum Schluss, es bestünden keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. In psychiatrischer Hinsicht liege keine fachärztliche Diagnose vor. Die von der behandelnden Psychologin diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung sei nicht hergeleitet worden und damit nicht nachvollziehbar. Gemäss Angaben der Psychologin hätten die Verhaltensauffälligkeiten nach einem Gemeindewechsel im Januar 2021 angefangen; davor sei die Beschwerdeführerin jeweils selbständig und zuverlässig zu Terminen erschienen und habe keine Auffälligkeiten gezeigt. Dies habe auch die zuständige Asylkoordinatorin bestätigt. Der Angabe, dass die Symptome erst ab 2021 infolge mehrerer retraumatisierender Ereignisse aufgetreten seien (ohne Angaben zu den geltend gemachten Ereignissen), könne nicht gefolgt werden. Ausserdem seien keine traumaspezifischen Symptome wie Flashbacks, Intrusionen, Vermeidungsverhalten und Hyperarousel geltend gemacht worden, sodass nicht von einer «Retraumatisierung» ausgegangen werden könne. Die ausserdem diagnostizierte schwere depressive Episode stütze sich vornehmlich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin. Zudem sei diese auch im Lichte der von initial wöchentlichen auf zweiwöchentlich reduzierten Sitzungsfrequenz nicht nachvollziehbar. Ferner bestünden erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren; Analphabetismus und soziale Forderungen in der Schweiz, fehlende Berufstätigkeit und eine komplizierte Familienstruktur mit einer Trennung vom Sohn. Selbst die behandelnde Psychologin habe ausgeführt, die angegebene Symptomatik sei stark auf die Familienstruktur eingeengt. Ausserdem habe sie ein regressives und infantiles Verhalten beschrieben, welches die anderen Familienmitglieder emotional belasten würde. Aus RAD-Sicht entstehe der Eindruck eines sekundären Krankheitsgewinns (Urk. 7/23/4).

    In somatischer Hinsicht seien ein lumbospondylogenes Syndrom linksbetont und eine Omarthrose links diagnostiziert worden; die neurologische Untersuchung sei unauffällig ausgefallen. Erhebliche Einschränkungen ergäben sich daraus nicht. Zwar habe die Beschwerdeführerin Schmerzen angegeben. Andererseits nehme sie weder eine Physiotherapie wahr, obschon dies in der Vergangenheit geholfen habe, noch führe sie ein konsequentes Heimtraining durch (Urk. 7/23/5).

    Zusammenfassend sei nicht von einer eigenständigen psychischen Erkrankung auszugehen und stehe die attestierte Arbeitsunfähigkeit vielmehr im Zusammenhang mit den erheblichen sozialen Belastungsfaktoren. Die somatisch bedingten Schmerzen könnten teilweise objektiviert werden. Da die Beschwerdeführerin diesbezüglich jedoch nur rudimentär behandelt werde, sei von einem geringen Leidensdruck auszugehen. Insgesamt resultiere kein die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränkender Gesundheitsschaden (Urk. 7/23/5).

4.2    Im Gutachten der Z.___ ag vom 4. September 2025 hielten die begutachtenden Fachärzte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/50/8):

- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41),

- degeneratives Wirbelsäulenleiden mit

- mässiger Osteochondrose HWK4/5 und HWK 5/6

- leichter Facettengelenksarthrose LWK 4/5 mit Pseudo-Spondylolisthesis Grad 1 nach Meyerding

- leichtgradiger linkskonvexer lumbaler Skoliose

- leichtgradiger ISG-Arthrose bei Haltungsinsuffizienz (ICD-10: M40, M41, M42, M47, M54).

    Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie (1) weichteilrheumatische Schmerzen mit myofaszialen Dysbalancen (ICD-10: M79), (2) minimal vermehrte subchondrale Sklerose des medialen Tibiaplateaus rechts (ICD-10: M17), (3) formal prädiabetische Stoffwechsellage (ICD-10: R 73.0) und (4) Übergewicht durch Überernährung, BMI mit Kleidung 29.57 kg/m2 (ICD-10: R 63.2).

    Die Untersuchung habe im Beisein der 23-jährigen Tochter und einer Dolmetscherin stattgefunden. Da die Beschwerdeführerin ohne ihre Tochter keine Befragung habe machen wollen/können, sei der Anwesenheit der Tochter ausnahmsweise zugestimmt worden. Dabei habe letztere Angaben zu Fragen gemacht, welche die Beschwerdeführerin selbst nicht habe beantworten können (Urk. 7/50/55).

    Die Beschwerdeführerin sei mit ihrem Ehemann und vier von sieben Kindern im Jahr 2016 von Y.___ in die Schweiz eingereist. Die Familie bewohne eine 4.5-Zimmermietwohnung im ersten Stockwerk mit Lift. Die drei ältesten Kinder lebten in Y.___. Ein Sohn sei in C.___ von einem Ferrari angefahren worden. Die bei der Begutachtung anwesende Tochter der Beschwerdeführerin habe hierzu ergänzt, der Unfall habe sich vor ca. fünf Jahren ereignet, als der Bruder 17 oder 18 Jahre alt gewesen sei; er sei innerlich tot und lebe heute wieder in Y.___. Dies habe die Schmerzen der Mutter noch verschlimmert. Die Frage nach dem Alter der bei ihr aktuell wohnhaften vier Kinder habe die Beschwerdeführerin nicht beantworten können; die anwesende Tochter habe die Frage beantwortet: Sie selbst sei 23 Jahre, die Schwester 25 Jahre und die beiden Brüder 18 und 13 Jahre alt. In berufsbiographischer Hinsicht habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, sie habe in Y.___ zwölf Jahre die Schule besucht; der Abschluss entspreche dem Abitur. Nach der Schule habe sie zwei Jahre Ausbildung gemacht, weil sie als Lehrerin habe arbeiten wollen. Sie wisse nicht, welche Fächer sie habe unterrichten wollen. Dann sei sie Kindergärtnerin geworden. Sie habe schöne Erinnerungen daran und die Kinder sowie die Arbeit mit denselben geliebt. Seit sie in der Schweiz sei, habe sie nicht mehr gearbeitet (Urk. 7/50/52 f.).

    Gegenüber der begutachtenden Internistin habe die Beschwerdeführerin erklärt, sie sei sehr schwer krank. Sie habe Rückenschmerzen und die Füsse, Schultern, Knie sowie der ganze Körper schmerzten. Das gehe schon lange so, seit ein paar Jahren. Sie habe vergessen wie lange. Die Tochter habe konkretisiert, die Beschwerdeführerin habe Schmerzen seitdem sie in der Schweiz sei. Das ganze Leben sei schwer geworden wegen ihrer Krankheit - so die Beschwerdeführerin weiter. Sie habe Schmerzen, Schwindel, Geräusche wie von einem Flugzeug im Kopf und die Ohren seien immer zu. Sie müsse immer nachdenken und könne nicht schlafen. Die Beschwerdeführerin wolle im Dunkeln und allein sein. Sie habe keine Lust und keine Kraft. Zudem sei sie immer wieder wegen Schwindel umgefallen. Auf die Frage, wie oft die Beschwerdeführerin umfalle, habe die Tochter ausgeführt, manchmal, wenn sie allein aufstehe, werde ihr dunkel und sie falle um. Sie falle jeden Tag um. Die Beschwerdeführerin habe hingegen angegeben, sie bekomme das, wenn ihr schlecht sei oder bei Panikattacken. Sie habe es nicht jeden Tag, sondern ab und zu, wenn sie allein sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin viele Albträume und Ängste. Sie träume viel von Blut. Sie habe immer Angst, wenn sie allein zuhause sei. Sie wisse nicht, wie lange sie am Stück schlafe. Die Tochter habe ergänzt, dass die Beschwerdeführerin keinen Schlafrhythmus habe; wenn sie nachts nicht schlafen könne, schlafe sie am nächsten Morgen länger (Urk. 7/50/50 f.). Als einschneidendes Erlebnis habe die Beschwerdeführerin den Unfall ihres Sohnes in C.___ genannt; ein Ferrari sei in eine Gruppe von Leuten hineingerast, wobei der Sohn schwer verletzt worden sei. An dieser Stelle habe die Beschwerdeführerin im Gegensatz zu den anderen Fragen sehr viel berichtet. Der Unfall belaste sie sehr und sie könne es nicht vergessen. Eine Internetrecherche der Gutachterin habe ergeben, dass sich der Unfall 2016 ereignet habe. Auf die Frage, weshalb der verunfallte Sohn nicht in die Schweiz mitgekommen sei, sei erklärt worden, dieser sei schon vor der Beschwerdeführerin allein aus Y.___ ausgereist und in C.___ gelandet. Die Beschwerdeführerin und die in die Schweiz ausgereiste Familie hätten zunächst nicht gewusst, wo er sich aufhalte. Er habe sich dann schliesslich aus C.___ gemeldet. Nach dem Unfall hätten sie zwei, drei Jahre nicht mitbekommen, dass er überfahren worden sei. Er habe sich jahrelang nicht gemeldet und sei in einer Klinik gewesen. Gemäss Internetrecherche habe von den sechs angefahrenen Jugendlichen keiner in Lebensgefahr geschwebt. Schliesslich sei der verunfallte Sohn in die Schweiz gekommen und nach ein paar Monaten verschwunden. Dies sei zur Coronazeit gewesen. Die Polizei habe auch nicht gewusst, wo er sei. Er habe sich dann irgendwann aus Y.___ gemeldet. Er sei psychisch krank und auffällig gewesen in der Schweiz - so die anwesende Tochter. Später hätten die Beschwerdeführerin und ihre Tochter erklärt, die Schweizer Polizei habe herausgefunden, dass sich der besagte Sohn nach seinem Verschwinden aus der Schweiz in einem Flüchtlingsheim in D.___ aufgehalten habe. Wie er dorthin gekommen und in der Schweiz verloren gegangen sei, sei unklar. Von D.___ sei er schliesslich nach Y.___ ausgeflogen worden (Urk. 7/50/53). Zum Tagesablauf befragt, habe die Beschwerdeführerin gesagt, sie könne dies nicht schildern. Sie könne nicht sagen, wann sie aufstehe. Sie nehme die Medikamente und habe den ganzen Tag Schmerzen. Sie wisse selbst nicht, was sie mache. Wenn sie koche, versalze sie das Essen oder sie verbrenne sich. Der Mann und die Kinder machten das Essen. Zum Schlafen nehme sie Schlaftabletten und Beruhigungsmittel ein. Sie könne nicht sagen, wann sie einschlafe (Urk. 7/50/54). Die Beschwerdeführerin nehme sehr viele Medikamente ein. Die Tochter rufe sie jeweils von der Arbeit an, um sie daran zu erinnern, die Medikamente einzunehmen (Urk. 7/50/52). Sie wolle gesund werden. Auf die Frage, was sie selbst dafür machen könne, habe die Beschwerdeführerin geantwortet, es sei ihr Wunsch zu sterben, weil sie krank sei. Doch bevor sie sterbe, wolle sie alle ihre Kinder sehen. Sie vermisse alle ihre Kinder (Urk. 7/50/54). Zudem habe die Beschwerdeführerin immer wieder geäussert, dass sie sich wünsche, dass ihr verunfallter Sohn, der wieder in Y.___ lebe, hierhergeholt werde, dann würde es ihr besser gehen (Urk. 7/50/55).

    Während der internistischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin meist sehr leise gesprochen und oft eine leidende Mimik geboten. Einerseits habe sie die Fragen oft damit beantwortet, dass sie es nicht mehr wisse. Einige Fragen habe sie andererseits sehr ausführlich und mit guter Erinnerung an Einzelheiten beantwortet. Die passive, leidende Erscheinung habe sich im Verlauf der Exploration etwas verringert und die Beschwerdeführerin habe aktiver gewirkt. Beim Gang vom Wartezimmer in das Untersuchungszimmer sei sie von der Tochter gestützt worden. Sie (die internistische Gutachterin) habe die Tochter gebeten, die Beschwerdeführerin selbst gehen zu lassen, was denn auch möglich gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich beim Anziehen und Ausziehen von der hierbei routiniert vorgehenden Tochter teilweise helfen lassen (Urk. 7/50/55). Die klinische Untersuchung habe unauffällige Befunde erbracht (Urk. 7/50/56) und laborchemisch habe sich eine prädiabetische Stoffwechsellage bei knapp noch nicht erreichter Adipositas Grad 1 gezeigt; um einen manifesten Diabetes mellitus (Typ 2) zu verhindern, stehe eine Gewichtsreduktion im Vordergrund. Auf internistischem Gebiet bestünden keine Diagnosen (Urk. 7/50/57) und dementsprechend auch keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/50/59).

    Die rheumatologische Gutachterin hielt fest, für die angegebenen, kontinuierlich vorhandenen, weder einem Dermatom noch peripheren Nervenareal zuordenbaren, unspezifischen Ganzkörperschmerzen finde sich keine organpathologische strukturell-morphologische Grundlage. Das Schmerzempfinden und die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie sich nicht am Haushalt beteiligen und kaum bewegen könne, sondern die ganze Zeit im abgedunkelten Raum verbringe, könne beim Fehlen valider Untersuchungsbefunde aus rheumatologischer Sicht nicht nachvollziehbar begründet werden. So sei die Mitarbeit der Beschwerdeführerin anlässlich der klinischen Untersuchung eingeschränkt und bis zum angekündigten Abbruch der Untersuchung von Selbstlimitation geprägt gewesen. Ihr Bewegungsapparat sei trotz Selbstlimitierung in der Lage, regulär zu funktionieren. Dies insbesondere beim Fehlen einer höhergradigen Strukturpathologie am Bewegungsapparat. Die als eingenommen angegebenen Medikamente Ibuprofen, Dafalgan und Novalgin hätten im Serumspiegel nicht nachgewiesen werden können. Zudem seien die Angaben der Beschwerdeführerin sehr vage und ausweichend ausgefallen. Im Verlauf der Untersuchung sei sie in ihren Bewegungsabläufen selbständiger und flüssiger geworden. Dabei sei sie jedoch stets sehr klagsam geblieben. Es bestehe eine Diskrepanz zwischen den subjektiv wahrgenommenen Beschwerden und den objektivierbaren Befunden. Insbesondere liege keine entzündlich-rheumatische Grunderkrankung vor. Eine solche sei auch aktenanamnestisch nie diskutiert worden. Die Gelenke zeigten weder eine Rötung, Überwärmung, Ergussbildung oder Kapselschwellung. Laborchemisch seien die Entzündungsparameter ebenfalls nicht erhöht; der CK-Wert (Creatin-Kinase) sei normwertig und das CRP negativ, genauso wie die Blutsenkungsgeschwindigkeit (Urk. 7/50/24). Bildgebend hätten sich keine entzündlichen oder postentzündlichen Strukturveränderungen gezeigt. Ausgewiesen seien jedoch - näher beschriebene - degenerative Veränderungen der HWS und LWS (vgl. auch Urk. 7/50/3). Das Achsenskelett und die grossen und kleinen peripheren Gelenke wiesen keine Gelenkinstabilität oder neuroradikuläre Ausfallsymptomatik auf. Trotz der demonstrierten Bewegungseinschränkungen bei Selbstlimitierung hätten keine wesentlichen Bewegungsdefizite oder Funktionseinschränkungen in den Spontanbewegungen objektiviert werden können. In den passiv durchgeführten Untersuchungen hätten sich auch keine Einschränkungen gezeigt. Das Muskelkorsett präsentiere sich symmetrisch vor dem Hintergrund einer Adipositas ohne hypo- oder atrophe Muskelpartien, aber mit Dekonditionierung. Die Griffkraft sei nur mit 2 kg beidseits demonstriert worden, was aber nicht korreliere mit dem objektiv vorhandenen Muskelkorsett. Die seitenvergleichende Umfangsmessung habe keine pathologische Differenz ergeben, sodass die längerfristige Schonung eines Armes oder Beines mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Mangels Mitarbeit seien die symmetrischen Krafttests leider nicht durchführbar gewesen (Urk. 7/50/24 f). Ein Fibromyalgiesyndrom könne im Lichte der - näher bezeichneten - Diagnosekriterien insgesamt nicht abschliessend geprüft werden. Im Vordergrund des Behandlungsregimes stünden Eigenaktivierung und Gewichtsreduktion zur Entlastung der Gelenke (Urk. 7/50/25). Infolge der degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule sei die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsköchin (gemäss ihren Angaben in der Anmeldung, vgl. Urk. 7/1/7; vgl. auch die Angaben der Beschwerdegegnerin zur Begutachtung, Urk. 7/50/5) zu 80 % arbeitsfähig. Für eine - näher umschriebene - angepasste Verweistätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/50/27).

    Die neuropsychologische Gutachterin hielt fest, laut eigenen Angaben sei die Beschwerdeführerin darauf angewiesen, von der Tochter begleitet und gestützt zu werden. Im Rahmen der Anamnese habe die Beschwerdeführerin überwiegend keine inhaltlich verwertbaren Antworten gegeben. Das Sprechtempo sei jedoch überwiegend unauffällig gewesen, ebenfalls die Auffassungsgabe. Um 9.32 Uhr nach der Anamnese habe die Beschwerdeführerin «Schwindel» und «Ohren zu» angegeben, weshalb sie ein eine Pause verlangt habe. Danach, um 9.40 Uhr, sei mit den neuropsychologischen Testungen angefangen worden. Nach Bearbeitung der ersten Testaufgabe habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass es ihr nicht gut gehe. Sie sei krank, habe Durst und ihr werde kalt. Die Frage, ob sie erneut eine Pause brauche, habe die Beschwerdeführerin nicht beantwortet. Danach habe man weitergearbeitet. Während der Testung habe die Beschwerdeführerin unter anderem Folgendes kommentiert: «Kommt die Polizei?», «Warum soll ich auf die Taste drücken, warum nicht sie?» - dabei habe sie die Gutachterin fixiert. «Was passiert, wenn ich die Taste drücke, kann ich den PC bedienen?». Um 10.05 Uhr habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie nicht mehr sehen könne, es sei dunkel. Alsdann habe sie den Dolmetscher gefragt, ob er Afghane sei. Anschliessend habe die Beschwerdeführerin gefragt, ob es ihr besser gehe, wenn sie die Aufgabe mache. Sie habe ausserdem gefragt, ob sie ins Gefängnis müsse oder dies ein Restaurant sei. Bei der Bearbeitung einer sehr einfachen Aufgabe habe sie kommentiert, dass sie die Antworten nicht wisse. Die Beschwerdeführerin habe ferner gefragt, ob sie in die nächste Klasse komme, wenn sie die Antwort nicht wisse und die Gutachterin um Hilfe gebeten. Beim Nachsprechen von Zahlen, einer Gedächtnisaufgabe, habe die Beschwerdeführerin gefragt, ob dies Kinderspiele seien. Dabei habe ihre Stimmung stark geschwankt. Anfangs habe sich die Beschwerdeführerin sehr klagend gezeigt; im Verlauf sei sie zunehmend schwingungsfähig gewesen und habe teilweise sogar gelacht. Sie habe bei der mehrstündigen Untersuchung bis zum Ende mitgearbeitet, jedoch mit extrem verlangsamtem Arbeitstempo. Zudem hätten die Instruktionen der Testungen vom Dolmetscher wiederholt übersetzt und demonstriert werden müssen. Bereits zu Untersuchungsbeginn seien selbst die einfachsten Aufgaben nicht adäquat gelöst worden. Dabei seien unterdurchschnittliche Ergebnisse in Form von extremen Auffälligkeiten aufgefallen. Aufgrund des extrem verlangsamten Vorgehens, den wiederholten Instruktionen und ihren Kommentaren hätten nur wenige Verfahren durchgeführt werden können. Dabei hätten sich keine altersnormgerechten bzw. unauffälligen Ergebnisse ergeben. In den computergestützten Aufmerksamkeitstestungen habe die Beschwerdeführerin gemessen an ihrem Alter qualitativ und quantitativ weit unterdurchschnittliche Ergebnisse erzielt. In der Reaktionsschnelligkeit, die extrem geschwankt habe, habe sie sowohl in der tonischen als auch phasischen Alertness nicht einmal den geringsten Altersnormwert erreicht. Dies heisse die Beschwerdeführerin habe deutlich verlangsamt gearbeitet; 99 % ihrer Altersnormgruppe arbeite schneller als sie. Ausserdem sei die Sorgfalt massiv eingeschränkt gewesen. Auf die überwiegende Mehrzahl der korrekten Reize (68) habe sie nicht reagiert; lediglich 22 Reize habe die Beschwerdeführerin korrekt bearbeitet, wobei es zusätzlich zu Fehlreaktionen (10) gekommen sei. In der selektiven Aufmerksamkeit habe die Beschwerdeführerin zwar im Mittel durchschnittlich schnell reagiert, jedoch mit extremen Temposchwankungen und extrem reduzierter Sorgfalt - 99% der Altersgenossen würden bessere Ergebnisse erzielen. Zudem hätten die Fehler und Auslassungen die Anzahl korrekter Reaktionen überwogen. In der verbalen Erfassungsspanne und im Arbeitsgedächtnis habe die Beschwerdeführerin den niedrigsten Normwert erzielt. Im Rahmen der Symptomvalidierung hielt die neuropsychologische Gutachterin alsdann fest, während der Anamnese habe das Sprechtempo relativ unauffällig gewirkt. Im Gegensatz dazu habe die Beschwerdeführerin bei der Bearbeitung von Aufgaben mit äussert geringen Anforderungen an die Aufmerksamkeit einen extrem hohen Zeitaufwand und ausserdem extrem reduzierte Sorgfalt gezeigt. Damit bestünden Diskrepanzen zwischen dem Verhalten der Beschwerdeführerin in der Anamnese und den Testergebnissen. Der erste Symptomvalidierungstest, ein nonverbaler Gedächtnistest, der mehrfach erklärt und demonstriert worden sei, habe nicht durchgeführt werden können, weil die Beschwerdeführerin angegeben habe, diesen Test, welcher auch von kognitiv und affektiv schwerst betroffenen Versicherten bearbeitet werden könne, nicht zu verstehen. Im zweiten, durchgeführten Symptomvalidierungstest, der bis zum Verständnis mehrmals übersetzt und demonstriert worden sei, hätten sich massive Auffälligkeiten gezeigt in allen Effort-Kennwerten. Der Cutt-off-Wert sei deutlich überschritten worden. Das Fehlerverhalten sei als sehr auffällig einzuschätzen. Bei den Anforderungen zur Aufmerksamkeitsaktivierung habe die Beschwerdeführerin nicht mal den geringsten, erreichbaren Wert bei den durchschnittlichen Reaktionszeiten erreicht. Dabei seien nebst einer weit unterdurchschnittlichen Verlangsamung auch sehr ausgeprägte Temposchwankungen aufgefallen. Dies bedeute, dass hier nicht sicher von einer authentischen Anstrengungsbereitschaft ausgegangen werden könne. Aufgrund der klinischen Verhaltensbeobachtung, den Testergebnissen und durchgeführten Beschwerdevalidierungsverfahren ergäben sich somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine massiv reduzierte Mitarbeit und sehr deutliche Hinweise auf ein nicht authentisches Verhalten. Zusammenfassend habe die Beschwerdeführerin ein suboptimales Leistungsverhalten präsentiert. Die Testbefunde würden ihre effektive Leistungsfähigkeit nicht verlässlich wiedergeben. Dies sei typisch für Aggravation. Überdies habe die Beschwerdeführerin ihr auffälliges Verhalten über einen längeren Zeitraum aufrechterhalten, was auf ein ausgeprägtes Durchhaltevermögen und eine relativ hohe Belastbarkeit hinweise. (Urk. 7/51/3 ff.).

    Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter habe die Beschwerdeführerin nebst den seit mehreren Jahren bestehenden, belastungsunabhängigen Schmerzen im Bereich des gesamten Körpers, auch psychische Probleme berichtet. Diese hätten angefangen, nachdem ein Sohn vor einigen Jahren in E.___, wo er gewohnt habe, von einem Auto angefahren worden sei. Dieser habe überlebt und die Beschwerdeführerin sei beim Unfall nicht anwesend gewesen. Sie denke immer wieder an ihren Sohn und habe Angst, dass die anderen Kinder auch in einen Unfall verwickelt werden könnten. Sie habe auch immer wieder Albträume, bei denen sie vom Sohn träume. Die Stimmung sei nicht gut und sie müsse immer wieder weinen. Auch sei ihre Lebensenergie eingeschränkt. Es sei ihr alles egal. Die Beschwerdeführerin sei auch nicht mehr belastbar und vertrage nicht mehr viel. Trotz ihrer gesundheitlichen Probleme könne sie sich über verschiedene Menschen freuen. Sie liebe die Kinder, vier davon würden in der Schweiz und die anderen im Ausland leben. Es gäbe aber keine Sachen, über die sie sich freuen könne. Ihr Selbstbewusstsein sei nicht mehr gut und sie schäme sich auch für ihre gesundheitlichen Probleme. Die Konzentration sei auch nicht mehr so gut und die Beschwerdeführerin mache mehr Fehler als früher. Das Ein- und Durchschlafen gehe auch nicht mehr gut, und zwar wegen der Schmerzen, aber auch, weil die Beschwerdeführerin immer wieder studieren müsse. Sie habe auch immer wieder Albträume, bei denen sie vom Sohn träume, welcher verletzt worden sei (Urk. 7/50/30).

    Ihren Tagesablauf habe die Beschwerdeführerin wie folgt geschildert: Sie stehe zu unterschiedlichen Zeiten auf und sei den ganzen Tag zuhause. Haushaltsarbeiten könne sie nicht durchführen. Der Ehemann und die Kinder würden sowohl die Haushaltsarbeiten als auch die Büroarbeiten durchführen. Die Beschwerdeführerin schaue, dass es im Raum, in welchem sie sich aufhalte, dunkel sei. Sie sei eigentlich den ganzen Tag zuhause im Dunkeln. Sie habe auch keine Kolleginnen oder Kollegen. Sie liebe aber ihre Kinder. Bis jetzt habe sie auch sieben Enkelkinder und liebe auch diese. Die meisten Verwandten würden noch in Y.___ leben. Zu diesen habe sie nur wenig Kontakt, manchmal rufe sie an, aber die Telefonverbindung sei nicht immer gut. Die Beschwerdeführerin habe auch keine Hobbies. Es belaste sie, dass sie nicht mehr arbeiten könne. Schliesslich gehe sie zu unterschiedlichen Zeiten schlafen und könne weder gut ein- noch durchschlafen (Urk. 7/50/32). Seit einigen Jahren gehe die Beschwerdeführerin zu einer Therapeutin für eine ambulante Behandlung, etwa alle zwei Wochen. Hierfür werde sie jeweils von der Tochter begleitet. Als Psychopharmaka nehme sie Trittico 100mg (0-0-0-1) und Sertralin 50 mg (1-0-0-0) ein (Urk. 7/50/32).

    In klinischer Hinsicht seien die Mimik, Gestik, Lautstärke der Stimme und Modulation der Sprache der allseits orientierten Beschwerdeführerin unauffällig gewesen. Ihre Konzentration und Aufmerksamkeit seien uneingeschränkt und auch im Verlauf des Gesprächs nicht abgefallen. Die Tochter, die beim Gespräch anwesend gewesen sei, habe zu Beginn des Gesprächs einige Fragen beantwortet. Im Verlauf des Gesprächs habe die Beschwerdeführerin die meisten Fragen selbst beantwortet. Ihr Gedächtnis sei unauffällig und das formale sowie inhaltliche Denken seien normal. Die Grundstimmung der Beschwerdeführerin sei ausgeglichen und der affektive Rapport herstellbar. Ihr Antrieb sei nicht eingeschränkt und die Psychomotorik unauffällig. Die Beschwerdeführerin rede aber eher wenig. Sie sei weder innerlich angespannt, unruhig und nervös noch müde, erschöpft und ausgelaugt. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin auch nicht stärker emotional reagiert, als sie vom Unfall des Sohns berichtet habe. Der Serumspiegel der als eingenommen angegebenen Medikamente (Sertralin/Trazodon) lag unterhalb des therapeutischen Bereichs (Urk. 7/50/34).

    In ihrer Beurteilung hielt der begutachtende Psychiater fest, die anamnestischen Angaben, die Angaben in den Vorakten und die Ergebnisse der Laboruntersuchung passten nicht gut zusammen. Insbesondere passe nicht zusammen, wenn die Beschwerdeführerin einerseits den ganzen Tag zuhause sei und nichts mache und andererseits noch keine stationäre Behandlung empfohlen worden sei und der Medikamentenspiegel unterhalb des therapeutischen Rahmens liege. Zudem habe die Beschwerdeführerin nicht besonders stark emotional reagiert, als sie vom Unfall des Sohns vor einigen Jahren berichtet habe (Urk. 7/50/36). Ihre Stimmung sei während der Untersuchung nicht betrübt gewesen, wohingegen die Beschwerdeführerin berichtet habe, dass sie traurig sei und häufig weine. Aus dem neuropsychologischen Teilgutachten ergebe sich überdies, dass die Beschwerdeführerin einige Male gelacht habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wenn die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben nicht zur Schule gegangen sei und gleichwohl in Y.___ Kindergärtnerin gearbeitet habe. Während der Untersuchung sei auch aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn des Gesprächs nur wenige Fragen selbst beantwortet habe. Dieses Verhalten sei nicht durch eine psychiatrische Erkrankung erklärbar. Schliesslich habe die Symptomvalidierung bei der neuropsychologischen Untersuchung auffällige Ergebnisse erbracht. Damit könnten auch die dort festgestellten Defizite nicht berücksichtigt werden. Da die Schmerzen nur teilweise somatisch zu erklären seien, sei von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren auszugehen (Urk. 7/50/37). Die seitens der behandelnden Psychologin postulierte depressive Störung sei nicht nachvollziehbar, zumal bei der Beschwerdeführerin keine depressiven Symptome objektivierbar seien. Insbesondere erfülle sie keines der Hauptkriterien gemäss ICD-10; die Stimmung sei nicht getrübt und es ergäben sich keine Hinweise darauf, dass ihr Antrieb reduziert sei. Die Beschwerdeführerin habe zwar berichtet, dass sie den ganzen Tag zuhause sei und nichts mache. Andererseits habe sie etwa ausgeführt, dass sie Kinder liebe und früher auch gerne als Kindergärtnerin gearbeitet habe. Damit ergäben sich auch keine Hinweise auf Freud- oder Interessenlosigkeit. Zudem sei sie nach eigenen Angaben dadurch belastet, dass sie nicht mehr arbeiten könne. Schliesslich hätten sich die subjektiv berichteten Konzentrationsprobleme nicht objektivieren lassen und die Beschwerdeführerin sei anlässlich der Untersuchung auch nicht innerlich unruhig, nervös, müde, erschöpft oder ausgelaugt gewesen (Urk. 7/50/38 f.). Da die Beschwerdeführerin beim Bericht über den Unfall des Sohnes nicht besonders stark emotional reagiert habe, könne in diesem Zusammenhang keine PTBS diagnostiziert werden; eine solche sei auch seitens der behandelnden Psychologin nicht festgehalten worden. Soweit diese ausserdem - unbegründet - eine kombinierte Persönlichkeitsstörung diagnostiziert habe, sei dies nicht nachvollziehbar. Insbesondere sprächen das unauffällige Berufsleben in Y.___ und das unauffällige Privatleben dagegen. Die Beschwerdeführerin hätte kaum während vielen Jahren als Kindergärtnerin arbeiten könne, wenn sie akzentuierte Persönlichkeitszüge oder eine Persönlichkeitsstörung hätte. Zudem verfüge die Beschwerdeführerin über ein intaktes soziales Umfeld; sie führe eine lange, stabile Ehe und halte guten Kontakt zu ihren Kindern (Urk. 7/50/40 f.). Die geprüften und - näher bezeichneten - Mini-ICF-Kriterien seien bis auf die leicht eingeschränkte Selbstbehauptungsfähigkeit unbeeinträchtigt (Urk. 7/50/45). Infolge der Schmerzstörung und daraus resultierenden leichtgradigen Einschränkung des Durchhaltevermögens sei die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Köchin sowie jeder anderen Tätigkeit zu 20 % eingeschränkt; dies gelte jedenfalls seit der Begutachtung am 15. Juli 2025 (Urk. 7/50/45 ff.).

    Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die begutachtenden Fachärzte zunächst eine deutliche Selbstlimitierung fest. Die Beschwerdeführerin habe sich zu Beginn als sehr hilfsbedürftig und auf die Unterstützung der Tochter angewiesen präsentiert. So habe sie etwa ein körperliches Unvermögen präsentiert bezüglich der motorischen Grundfertigkeiten. Auf psychiatrischem Gebiet habe sich auch gezeigt, dass die Beschwerdeführerin mehr könne als sie vorgegeben habe. So sei sie im Verlauf der psychiatrischen Untersuchung aus sich herausgekommen und kommunikativer geworden. Insbesondere habe sich eine bessere Mitarbeit und Schwingungsfähigkeit gezeigt und die Beschwerdeführerin habe selbst adäquate Antworten gegeben und nicht mehr nur die Tochter antworten lassen. Diskrepanzen hätten sich auch in der internistischen und rheumatologischen Untersuchung ergeben. Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung seien verschiedene Parameter der formalisierten Beschwerdevalidierung hoch auffällig ausgefallen. Mithin fehlten hier valide und plausible Untersuchungsergebnisse. Da die Auffälligkeiten und Diskrepanzen sehr ausgeprägt und die erbrachten Leistungen nicht mit dem eigentlichen Leistungspotential übereinstimmten, könne eine Aggravation oder Simulation nicht ausgeschlossen werden. Selbst bei den einfachsten Anforderungen sei es zu Abweichungen von der Altersnorm gekommen, wobei einige Testergebnisse fast einem kognitiven Totalausfall gleichzusetzen seien. Hierfür fehle jedoch eine organpathologische Grundlage. Schliesslich hätten sämtliche als eingenommen angegebenen Medikamente nicht [im therapeutischen Bereich] nachgewiesen werden können (Urk. 7/50/7). Gesamtmedizinisch sei die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsköchin zu 20 % eingeschränkt, wobei sich die rheumatischen und psychiatrischen Einschränkungen aufgrund der degenerativen Strukturveränderungen und chronischen Schmerzstörung nicht addierten, sondern ergänzten. In einer adaptierten, körperlich leichten Verweistätigkeit mit leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeiten, ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen und repetitive Überkopfarbeiten sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischen Gründen ebenfalls zu 20 % eingeschränkt. Ressourcenhemmend seien die fehlenden Sprachkenntnisse, das fortgeschrittene Alter, die fehlende Berufsausbildung und eine subjektive Krankheitsüberzeugung. Zudem habe die Beschwerdeführerin in der Schweiz nie gearbeitet (Urk. 7/50/8 f.). Die 80%ige Arbeitsfähigkeit gelte ab der aktuellen Begutachtung. Gemäss Aktenlage sei der Beschwerdeführerin seitens der behandelnden Psychologin ab dem 1. November 2022 eine Arbeitsunfähigkeit ausgestellt worden. Die zugrundeliegende Schmerzstörung sei erstmals im Bericht vom 1. Juni 2023 erwähnt, aber nicht begründet worden. Zusammen mit der Einschätzung von Dr. B.___, RAD, vom 23. August 2024 könne die Diagnose zu jenem Zeitpunkt nicht nachvollzogen werden. Es bestünden also keine gesicherten Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin bereits damals eine Schmerzstörung gehabt habe. Dies könne erst für den aktuellen Zeitpunkt bestätigt werden. Mithin könne eine Arbeitsunfähigkeit retrospektive nicht seriös bestätigt werden (Urk. 7/50/10).

4.3    Auf erneuten Vorhalt beurteilte Dr. B.___ das Gutachten der Z.___ ag am 9. September 2025 als beweistauglich, womit darauf abzustellen sei. In retrospektiver Hinsicht könne aus RAD-Sicht angesichts der Diagnosen und gutachterlich festgestellten Aggravation bzw. deutlichen und bewusstseinsnahen Selbstlimitierung - wenn überhaupt - maximal von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 7/55/3 f.).


5.

5.1    Das Gutachten der Z.___ ag vom 4. September 2025 erging in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten und den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinischen, bildgebenden (vgl. Urk. 7/50/3) und laborchemischen Untersuchungen. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein und ist hinsichtlich der im Einklang mit den erhobenen Befunden gestellten Diagnosen schlüssig. Damit genügt es den rechtsprechungsgemässen Anforderungen (vgl. hievor E. 1.5).

5.2    Dem psychiatrischen Teilgutachten sind keine im Hinblick auf eine PTBS gemäss ICD 10 (F43.1) diagnoserelevanten Befunde, namentlich Intrusionen, Vermeidungsverhalten und Hyperarousel zu entnehmen. Derartige Symptome macht auch die Beschwerdeführerin nicht geltend. Freilich vermögen die erwähnten Albträume per se keine PTBS zu begründen. Dasselbe gilt für allfälliges Weinen bei Erzählungen zum Unfall des Sohnes anno 2016. Im Übrigen findet eine PTBS auch in den Vorakten keinerlei Stütze. Im Gegenteil wurde eine solche im Bericht vom 2. Dezember 2025 von der behandelnden Psychotherapeutin gar verneint (Urk. 7/71/1). Hervorzuheben ist auch, dass die Latenzzeit zwischen initialer Belastung und Auftreten der Störung nach ICD-10 lediglich wenige Wochen, bis (sechs) Monate beträgt (vgl. dazu Dilling/Mombour/ Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, 2015, S. 208). Der begutachtende Psychiater beurteilte die geprüften Mini-ICF-Kriterien als weitestgehend uneingeschränkt, was - entgegen der Beschwerdeführerin - mit Blick auf die mehrfach und in verschiedenen Fachrichtungen festgestellte Selbstlimitierung überzeugt. Daran ändert auch nichts, wenn die Beschwerdeführerin - ihre Krankheitsüberzeugung versinnbildlichend - subjektiv angibt, in sämtlichen (Teil-)Fähigkeiten eingeschränkt zu sein, den ganzen Tag nichts zu tun und auch nichts tun zu können. Dasselbe gilt für den Umstand, dass die Tochter ihr Arbeitspensum zwecks Unterstützung der Beschwerdeführerin reduziert hat. Letzteres umso mehr im Lichte des - so die behandelnde Psychotherapeutin - «appellativen Dramatisierens» der Beschwerdeführerin, womit sie die «Fürsorge ihres Umfeldes erzwingt» (vgl. Bericht vom 2. Dezember 2025, Urk. 7/71). Im Bericht vom 2. Dezember 2025 hielt die behandelnde Psychotherapeutin ausserdem eine Zustandsverbesserung und überdies fest, eine antidepressive Medikation sei nicht notwendig (Urk. 7/71/1). Hinsichtlich der postulierten Persönlichkeitsstörung liess sie eine nachvollziehbare Begründung vermissen. Demgegenüber hat der psychiatrische Gutachter unter Hinweis auf das unauffällige Berufsleben, insbesondere die Tätigkeit als Kindergärtnerin sowie das - aktenanamnestisch jedenfalls bis 2021 (vgl. Urk. 7/17, vgl. auch hievor E. 4.1) - unauffällige Auftreten der Beschwerdeführerin, nachvollziehbar begründet, weshalb eine Persönlichkeitsstörung nicht bestätigt werden könne (vgl. Urk. 7/50/41). Soweit die Beschwerdeführerin weiter moniert, der psychiatrische Gutachter habe lediglich auf die im neuropsychologischen Teilgutachten festgestellten Auffälligkeiten und Diskrepanzen verwiesen, ohne auszuführen, worin diese genau bestanden hätten, ist sie auf das neuropsychologische Teilgutachten zu verweisen (Urk. 7/51). Darin werden die festgestellten Auffälligkeiten und Diskrepanzen ausführlich und einlässlich dokumentiert. Weshalb der psychiatrische Gutachter diese nochmals im Detail hätte wiedergeben sollen, erschliesst sich dem Gericht nicht. Zudem hat letzterer - entgegen der Beschwerdeführerin - die eigens festgestellten Diskrepanzen hinreichend begründet (vgl. Urk. 7/50/36). Wenn anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung nicht alle Testungen durchgeführt werden konnten, so ist dies auf das auffällige Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Bei den doch signifikanten Verhaltensauffälligkeiten leuchtet mit Blick auf den fraglichen Erkenntnisgewinn auch nicht ein, inwiefern die Durchführung weiterer Testungen angezeigt, geschweige denn sachdienlich hätte sein sollen. Von einer Verlängerung der (bereits über zwei Stunden dauernden, vgl. Urk. 7/50/2) Untersuchungszeit hat die neuropsychologische Gutachterin im Übrigen zu Recht abgesehen; nach Beginn der Untersuchung um 9.10 Uhr verlangte die Beschwerdeführerin um 9.32 Uhr erstmals eine Pause. Nach der ersten Testung gab sie an, dass sie krank sei, Durst habe und ihr kalt werde. Wenig später um 10.05 Uhr konnte die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben nicht mehr sehen, weil es bei ihr dunkel wurde (Urk. 7/51/3). An dieser Stelle erwähnenswert ist auch, dass die Beschwerdeführerin - diskrepant zu ihrem Verhalten anlässlich der neuropsychologischen Testungen - vom behandelnden Hausarzt als allseits orientiert und ihre Merk- und Konzentrationsfähigkeit objektiv als unbeeinträchtigt beurteilt wurde (vgl. Bericht von med. pract. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 13. Juli 2023, Urk. 7/10/8). Wie die Beschwerdeführerin ferner selbst einräumt, kommt es für den Aussagegehalt eines medizinischen Berichts nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung an. Der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt von der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie ab (vgl. Bundesgerichtsentscheid 8C_130/2023 vom 08. August 2023 E. 4.4.4). Dass und inwiefern die Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Untersuchung zu wenig Zeit gehabt hätte, ihre Situation und Leiden zu schildern, ist nicht auszumachen und hat sie auch nicht substantiiert behauptet. Da die Beschwerdeführerin nach gutachterlicher Einschätzung sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer resp. gesamtmedizinischer Sicht zu 20 % arbeitsunfähig ist und eine höhere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte auch aus einer Indikatorenprüfung (vgl. hievor E. 1.3) nicht resultieren kann (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_783/2019 vom 14. April 2020 E. 4.1.4 mit weiteren Hinweisen), erübrigt sich vorliegend eine juristische Validation (BGE 141 V 281; 143 V 418; 143 V 409) der aus psychiatrischer Sicht festgestellten Arbeitsunfähigkeit. Soweit die behandelnde Psychologin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit postulierte (vgl. Urk. 7/17/1, Urk. 7/22/1, Urk. 7/71), kann darauf nicht abgestellt werden; nach der Rechtsprechung ist die Arbeitsfähigkeit auf der Grundlage von fachmedizinischen Stellungnahmen zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 99 E. 3.2 mit Hinweisen). In somatischer Hinsicht ergab sich im Wesentlichen ein degeneratives Wirbelsäulenleiden, welches in der bereits aus der chronischen Schmerzstörung resultierenden Arbeitsunfähigkeit von 20 % aufging und folglich zu keiner darüber hinaus gehenden Einschränkung führte; dagegen hat die Beschwerdeführerin keine Einwände erhoben.

5.3    Zusammenfassend ist gestützt auf das beweiskräftige Gutachten der Z.___ ag vom 4. September 2025 erstellt, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls seit Juli 2025 sowohl als Hilfsköchin als auch für die - näher umschriebene - Verweistätigkeit zu 80 % arbeitsfähig war. Ferner kann Dr. B.___ zwangslos gefolgt werden, wenn er bei der vorliegenden Aktenlage zum begründeten Schluss kommt, es habe auch in retrospektiver Hinsicht maximal eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Damit sind die Voraussetzungen des Wartejahrs nicht erfüllt (vgl. hievor E. 1.4) und erübrigt sich ein Einkommensvergleich.

    Bei diesem Beweisergebnis besteht kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f., 136 I 229 E. 5.3 S. 236) und hat die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch in der angefochtenen Verfügung vom 11. Dezember 2025 zu Recht verneint. Überdies ist aufgrund der vorliegenden Akten zumindest fraglich, ob die Beschwerdeführerin die versicherungsmässigen Voraussetzungen eines Leistungsanspruchs erfüllt (Urk. 7/23/1 ff., Urk. 7/23/6).

    Damit ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.


6.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


7.    Die Beschwerdeführerin wird für die Lebenshaltungskosten von der AOZ gemäss Richtlinien (SKOS) unterstützt (vgl. Urk. 3). Da auch die übrigen Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gegeben sind, ist ihrem Gesuch vom 22. Januar 2026 zu entsprechen und die Kostenpauschale einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 22. Januar 2026 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Arnold GramignaHediger