Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2026.00070


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Casanova

Urteil vom 25. Juni 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

Rechtsanwältin Kathrin Hohler, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1999, leidet unter einer hochgradigen sensorineuralen Schwerhörigkeit links und einer Taubheit rechts (Urk. 8/162/1). Am 9. März 2006 (Eingangsdatum) wurde die Versicherte erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 8/1). In der Folge gewährte die IV-Stelle insbesondere Sonderschulmassnahmen und erteilte Kostengutsprachen für Hörgeräte und FM-Anlagen (Urk. 8/6, Urk. 8/14, Urk. 8/21, Urk. 8/30-31 und Urk. 8/82-83). Am 11. Mai 2016 erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung vom 8. August 2016 bis zum 3. Juli 2019 an der Fachmittelschule der Kantonsschule Y.___ in Kooperation mit dem Z.___ (Urk. 8/74). Am 9. Juli 2019 teilte sie der Versicherten mit, dass im Rahmen der Fachmaturität die Mehrkosten für die audiopädagogische Beratung und Begleitung vom 12. August 2019 bis zum 3. Juli 2020 und für den Einzelunterricht ab dem 1. November 2019 durch das Z.___ übernommen würden (Urk. 8/120). Am 25. Juni 2020 schloss die Versicherte den Fachmaturitätsgang Pädagogik erfolgreich ab (Urk. 8/132). Vom 1. August 2020 bis zum 31. Juli 2021 absolvierte sie ein Praktikum in einer Wohngruppe des A.___ (Urk. 8/131). Am 15. Juli 2020 teilte die IV-Stelle mit, dass während des Ausbildungspraktikums die Mehrkosten für die audiopädagogische Betreuung und Begleitung durch das Z.___ übernommen würden (Urk. 8/133). Ende August 2021 trat die Versicherte eine weitere Praktikumsstelle bei der B.___, C.___, im Bereich Kinder- und Jugendarbeit an (vgl. Urk. 8/159/1). Am 9. November 2021 teilte die IV-Stelle mit, dass die Berufsberatung abgeschlossen werde (Urk. 8/160).

1.2    Am 5. Juli 2022 (Eingangsdatum) stellte die Versicherte bei der IV-Stelle ein Gesuch um Übernahme der behinderungsbedingten Mehrkosten des Studien-gangs Modedesign an der Schule D.___ (nachfolgend: Schule D.___; Urk. 8/173). Mit Entscheid vom 11. August 2022 hielt die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich fest, dass die Versicherte während der Ausbildung vom 29. August 2022 bis zum 28. August 2025 zur diplomierten Gestalterin HF, Produktdesign mit Vertiefungsrichtung Modedesign, an der Schule D.___ für die Lebenshaltungskosten gemäss Richtlinien der Sozialbehörde unterstützt werde. Die Ausbildungskosten von Fr. 54'750.-- würden subsidiär finanziert (Urk. 8/188). Am 29. August 2022 nahm die Versicherte das Studium Modedesign an der Schule D.___ auf (vgl. Urk. 8/175). Mit Verfügung vom 6. April 2023 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Kostenübernahme des Studiengangs Modedesign an der Schule D.___ (Urk. 8/191).

    Dagegen erhob die Versicherte am 15. Mai 2023 Beschwerde (Urk. 8/197/3 ff.) am hiesigen Gericht, welche mit Urteil vom 16. November 2023 in dem Sinne gutgeheissen wurde, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge (Urk. 8/201; Verfahrensnr. IV.2023.00266).

1.3    Die IV-Stelle holte daraufhin den Bericht von E.___, Eidg. anerkannte Psychotherapeutin und Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, vom 29. Februar 2024 (Urk. 8/204) sowie die Stellungnahme von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 18. März 2024 ein (Urk. 8/206). Mit Vorbescheid vom 1. April 2025 stellte die IV-Stelle die Abweisung der Kostenübernahme des Studiengangs Modedesign in Aussicht (Urk. 8/209), woraufhin die Versicherte Einwand erhob (Einwand vom 19. Mai 2025, Urk. 8/214; ergänzende Einwandbegründungen vom 16. und 30. Juni 2025, Urk. 8/217 und Urk. 8/223). Im Juni 2025 schloss sie das Studium zur Modedesignerin ab (Urk. 8/218-219). Die IV-Stelle holte auf den Einwand hin eine weitere RAD-Stellungnahme von Dr. F.___ vom 29. August 2025 ein (Urk. 8/226) ein und wies die Kostenübernahme mit Verfügung vom 22. Dezember 2025 ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob die Versicherte am 30. Januar 2026 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Mehrkosten für die berufliche Ausbildung zu übernehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2026 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-232), worüber die Beschwerdeführerin am 17. März 2026 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür (Urk. 2), dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlicher Sicht auf eine Tätigkeit in einem kleinen, wohlwollenden und unterstützenden Team, die keine hohe Fähigkeit an die kommunikative Kompetenz, die Teamfähigkeit und Widerstandsfähigkeit/Stresstoleranz stelle und in einer ruhigen/leisen Umgebung stattfinde, angewiesen sei. Das sei im Berufsfeld der Modebranche nicht gegeben, womit dieses Berufsziel nicht als gesundheitlich angepasst erachtet werde. Die Ausbildung zur Modedesignerin HF sei nicht eingliederungswirksam, da davon ausgegangen werde, dass der Abschluss nicht zu einer nachhaltigen Integration in den ersten Arbeitsmarkt führen werde und somit unter anderem nicht dem Grundsatz der Angemessenheit entspreche. Des Weiteren werde der Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Ausbildung in Frage gestellt aufgrund der hohen Kosten im Verhältnis zu den geringen Möglichkeiten einer Erwerbstätigkeit. Das Berufsziel sei nicht angepasst an die Einschränkungen der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin selbst schreibe, dass der Abschluss wichtig sei, und führe verschiedene Einsatzbereiche auf. Diese seien aber auch mittels einer Lehre als Bekleidungsgestalterin EFZ erreichbar, ein Studium sei nicht vorausgesetzt. Grundsätzlich bestehe nach jeder Ausbildung die Möglichkeit, in einem anderen Bereich tätig zu sein oder ein Praktikum zu absolvieren, um Nischenberufe kennenzulernen. Allerdings stelle sich die Frage, wieso eine Ausbildung durch die Invalidenversicherung zu finanzieren sei, bei der die Kerntätigkeit nicht zu einer Eingliederung führe. Der erfolgreiche Abschluss ändere nichts an der fehlenden Eingliederungswirksamkeit und Angemessenheit, sowie dass das Berufsziel nicht als gesundheitlich angepasst erachtet werde.

1.2    Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor (Urk. 1), dass selbst wenn die eigentliche Kerntätigkeit einer Modedesignerin aus den von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Gründen nicht möglich sein sollte - was bestritten werde - so gebe es viele andere Berufsfelder, in welchen sie mit dieser Ausbildung tätig sein und ihr erlerntes Wissen umsetzen könne. Auch das vom RAD festgehaltenen Belastungsprofil spreche nicht gegen die Eingliederungswirksamkeit der Ausbildung zur Modedesignerin HF, zumal es viele Berufsfelder gebe, welche diese Anforderungen erfüllten. Sie habe die Ausbildung abgeschlossen mit der Bewertung «ausgezeichnet» und ihr Titel laute «dipl. Gestalterin HF Produktdesign». Die Co-Leiterin des Studienganges G.___ habe denn auch Stellung genommen und festgehalten, dass das Setting der kleinen Klassen und individuellen Begleitung notwendig gewesen sei, die Beschwerdeführerin habe die Studienjahre optimal genutzt. Die Lehrpersonen wie auch die externe Diplom-Jury seien einhellig der Meinung, dass die Beschwerdeführerin ihren Platz finden werde. Hinzu komme, dass H.___, welche selbst Modedesignerin sei und die Beschwerdeführerin während der Ausbildung gecoacht und unterrichtet habe, die Beschwerdeführerin als reife, reflektierte und belastbare Persönlichkeit beschreibe und diverse geeignete Tätigkeitsfelder für die Beschwerdeführerin aufzeige. Ihrer Ansicht nach sei die Ausbildung auch eingliederungswirksam. Entsprechend habe die Sozialbehörde die Ausbildung subsidiär finanziert und festgehalten, dass die Beschwerdeführerin mit diesem Abschluss die nötigen Perspektiven schaffe, um sich nachhaltig von der Sozialhilfe lösen zu können. Das vom Bundesgericht geforderte «bestimmte Mass an Eingliederungswirksamkeit» sei damit erfüllt, womit die Beschwerdegegnerin die Kosten für die erstmalige berufliche Ausbildung zu übernehmen habe.


2.    

2.1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:

a.    das Alter;

b.    der Entwicklungsstand;

c.    die Fähigkeiten der versicherten Person; und

d.    die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1bis).

    Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft (Abs. 1ter). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Abs. 3 lit. b IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Beratung und Begleitung (lit. abis), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. ater), Massnahmen beruflicher Art (lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

2.2    Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht. Die erstmalige berufliche Ausbildung soll sich nach Möglichkeit an der beruflichen Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt orientieren und bereits dort erfolgen (Art. 16 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) gilt als erstmalige berufliche Ausbildung nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit:

a.    die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BBG);

b.    der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule;

c.    die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.

2.3    Als Eingliederungsmassnahme unterliegt die erstmalige berufliche Ausbildung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Danach muss sie unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Hinsichtlich der Angemessenheit lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 142 V 523 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2022 vom 8. März 2023 E. 2.2).


3.    

3.1    Psychotherapeutin E.___ notierte in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 29. Februar 2024 (Urk. 8/204) folgende Diagnosen:

- Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Typ Borderline (ICD-10 F60.31)

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)

    Diese Diagnosen bestünden seit Beginn der Behandlung bei ihr im Dezember 2020. Die Beschwerdeführerin leide weiterhin unter einer ausgeprägten Affektlabilität mit häufiger innerer Anspannung und häufigen Stimmungsschwankungen, darunter auch teilweise depressiven Verstimmungen. Die Intensität der negativen Affekte sowie die Häufigkeit der Schwankungen zeigten sich jedoch rückläufig. Die Fähigkeit zur Selbstwahrnehmung und eigenständigen Emotions- und Impulsregulation habe sich verbessert. Ebenso zeige sich durch die Therapie sowie die kontinuierliche eigene Arbeit und Auseinandersetzung der Beschwerdeführerin mit sich selbst eine leichte Verbesserung ihres Selbstwertgefühls und ihrer Fähigkeit zur Selbstakzeptanz. Die Arbeit an einer Zukunftsperspektive zusammen mit den immer wieder auftretenden Erfolgserlebnissen, insbesondere im Rahmen ihrer schulischen Ausbildung in der Schule D.___, hätten zudem zu einer generell höheren Zuversicht in Bezug auf ihre Zukunft und ihren Werdegang beigetragen, was einen positiven Effekt auf ihr psychisches Befinden und ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit habe.

    Die Beschwerdeführerin habe, wie im vorherigen Schreiben bereits ausgeführt, grosse Ressourcen im Bereich des kreativen Gestaltens. Diese Ressourcen könne sie durch ihre Ausbildung in der Schule D.___ regelmässig ausschöpfen und werde darin gefördert.

    Insgesamt sei die Beschwerdeführerin seit Dezember 2020 bei ihr in Behandlung. Der aktuelle Rhythmus sei ein Termin à 60 Minuten alle 1-2 Wochen. Das letzte Gespräch habe am 14. Februar 2024 stattgefunden. Eine Psychopharmakotherapie finde nicht statt. Psychiatrisch/psychotherapeutisch seien aktuell keine anderen Behandler involviert.

    Zur Arbeitsfähigkeit könne sie zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussage machen, da sich die Arbeitsfähigkeit auf eine bestimmte Tätigkeit beziehen müsse. Aktuell sei die Beschwerdeführerin in der Ausbildung. Sie sei aus psychologischer Sicht in der Lage, den Anforderungen dieser Ausbildung nachzukommen. Dies sei jedoch u.a. auch vor allem deshalb möglich, weil im Rahmen der genannten Ausbildungsstätte angemessen auf die Bedürfnisse und Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin eingegangen werden könne. Deshalb befürworte sie eine Unterstützung der Beschwerdeführerin bei der Bezahlung der behinderungsbedingten Mehrkosten der Ausbildung.

    Die generelle Motivation der Beschwerdeführerin sei als mittel bis hoch einzuschätzen. Die Motivation für ihre Ausbildung sei sehr hoch (9-10). Herausfordernde psychosoziale Faktoren, welche zur psychischen Belastung der Beschwerdeführerin beitrügen, seien in Form einer dysfunktionalen Familiendynamik und sehr knappen finanziellen Ressourcen (Existenzminimum) vorhanden.

3.2    

3.2.1    RAD-Arzt Dr. F.___ nahm am 18. März 2024 (Urk. 8/206) Stellung und führte aus, dass die Beschwerdeführerin nebst den psychischen Beschwerden auf dem rechten Ohr gehörlos und auf dem linken Ohr hochgradig schwerhörig sei. Auch mit dem Hörgerät müsse sie Wörter jeweils richtig ergänzen, wofür sie das Mundbild zur Hilfe nehme. Die Beschwerdeführerin verstehe in ruhiger Umgebung nahezu alles, sobald aber Umgebungslärm auftrete, verstehe sie nichts mehr.

    Anhand der Akten lasse sich folgendes Belastungs- und Ressourcenprofil erstellen:

    Die Kommunikationskompetenz und Teamfähigkeit der Beschwerdeführerin sei bedingt durch die Gehörlosigkeit auf dem rechten Ohr, die schwergradige Schwerhörigkeit auf dem linken Ohr und die emotionale instabile Persönlichkeitsstörung erheblich eingeschränkt. Sie sei auf ein kleines, wohlwollendes Team angewiesen, das auf ihre Bedürfnisse Rücksicht nehmen könne. Sie sei auf eine ruhige/leise Arbeitsumgebung angewiesen, in der nicht viele Menschen gleichzeitig sprächen/diskutierten und es keine störenden Nebengeräusche gebe. Einen zu engen Kontakt mit Kunden/Teammitgliedern sei nicht zu empfehlen, da sie aufgrund der Borderline-Persönlichkeitsstörung Mühe habe sich abzugrenzen. Mögliche Konflikte/Meinungsverschiedenheiten im Team würden zu einer emotionalen Destabilisierung und damit zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen. Tätigkeiten, die Betreuungsaufgaben erforderten, seien aufgrund dieser reduzierten Fähigkeit zur Abgrenzung nicht geeignet. Die Fähigkeit, mit Druck und Stress umzugehen, sei bedingt durch die Borderline-Persönlichkeitsstörung ebenfalls eingeschränkt. Enge Zeitvorgaben und grosse Gruppen lösten schnell erhöhten Stress und emotionale Instabilität aus. Zwar habe sie in ihrem bisherigen Werdegang mit dem erfolgreichen Abschluss der Fachmaturität und dem Absolvieren des einjährigen Praktikums in der A.___ Ausdauer und Durchhaltevermögen gezeigt, allerdings sei sie dabei eng begleitet und unterstützt worden. Diese Ausdauer und das Durchhaltevermögen liessen sich nicht ohne Weiteres auf ein kompetitives Umfeld übertragen. Wie bereits erläutert, sei sie in einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt auf ein kleines, wohlwollendes Team angewiesen, welches auf ihre Beeinträchtigungen Rücksicht nehmen könne. Tätigkeiten in einem kleinen, wohlwollenden und unterstützenden Team, die keine hohen Anforderungen an die kommunikative Kompetenz, die Teamfähigkeit, und Widerstandfähigkeit/Stresstoleranz stellten und in einer ruhigen/leisen Umgebung stattfänden, seien ihr möglich.

3.2.2    Die Beschwerdegegnerin unterbreitete Dr. F.___ die gemäss «I.___» bestehenden Anforderungen für die Tätigkeit als Produktdesigner mit Schwerpunkt Modedesign. Dr. F.___ führte in der Folge am 29. August 2025 ergänzend aus, dass sich bezüglich der konkreten Anforderungen der Ausbildung Produktedesign mit Schwerpunkt Modedesign Folgendes festhalten lasse (Urk. 8/226/2 f.):

    Keine Einschränkungen bestünden in der Funktionstüchtigkeit der Arme und Hände inkl. Feinmotorik, auch das Nah-, Färb- und räumliche Sehvermögen sei nicht eingeschränkt. Uneingeschränkt sei auch die Fähigkeit à jour zu bleiben in der schnelllebigen Modewelt und entsprechend flexibel auf verschiedene Modetrends zu reagieren. Auch auf Kundenwünsche einzugehen, sollte der Beschwerdeführerin möglich sein.

    Aufgrund der Borderline-Persönlichkeitsstörung bestünden ausgeprägte Schwierigkeiten im Umgang mit zwischenmenschlichen Kontakten, sodass eine enge Zusammenarbeit in interdisziplinären Teams und ein regelmässiger Kontakt mit Kunden, Lieferanten, Produktionsbetrieben und verschiedenen Fachleuten ein hohes Risiko für eine emotionale Destabilisierung und damit eine gesundheitliche Verschlechterung mit sich bringe. Dies werde durch die ausgeprägte Schwerhörigkeit verschärft, da die direkte Kommunikation eingeschränkt sei, was die Verständigung erschwere und die Wahrscheinlichkeit für Missverständnisse erhöhe. Ersteres bedeute, dass die Beschwerdeführerin mehr Energie in einem Bereich aufbringen müsse, der bereits durch die Borderline-Persönlichkeitsstörung erschwert sei. Die Erschöpfbarkeit und die emotionale Destabilisierung nähmen also zu. Letzteres bedeute, dass Missverständnisse die Wahrscheinlichkeit für Konflikte erhöhe, wobei die Konfliktlösungsfähigkeit aufgrund der Borderline-Persönlichkeitsstörung bereits erheblich eingeschränkt sei. Dies wiederum führe zu einem erhöhten Risiko für eine emotionale Destabilisierung. Der Umgang mit Zeitdruck und Stress sei ebenfalls deutlich eingeschränkt, da sie aufgrund der Borderline-Persönlichkeitsstörung eine niedrige Stresstoleranz und eine eingeschränkte Regulationsfähigkeit aufweise. Das bedeute, dass Belastungssituationen (z.B Deadlines, Anforderungen von Kunden) intensive Gefühle (meist aversiv) auslösen könnten, die dann über eine lange Zeit anhielten, da sie nicht wirksam reguliert werden könnten. Dies führe dazu, dass die Beschwerdeführerin in ausgeprägte und langanhaltende Anspannungszustände komme, die sie nicht wirksam regulieren könne, was wiederum impulsives/dysfunktionales Verhalten auslöse, sprich, es komme zur gesundheitlichen Verschlechterung. Um dieser emotionalen Labilisierung entgegenzuwirken, sei sie entweder auf ein Umfeld mit möglichst wenig Stress oder die Möglichkeit von längeren Rückzugsphasen angewiesen. Dabei sei zu bedenken, dass die Schwierigkeiten im zwischenmenschlichen Kontakt, der Schwerhörigkeit und der verminderten Stresstoleranz allesamt additiv zur emotionalen Destabilisierung beitrügen. So könne es sein, dass im Rahmen einer Deadline aufgrund der verminderten Stresstoleranz und der damit ausgelösten Anspannung die Fähigkeit im zwischenmenschlichen Umgang noch weiter abnehme und selbst kleine Missverständnisse aufgrund der emotionalen Labilisierung zu einer überschiessenden und dysfunktionalen Reaktion führten, was die Anspannung weiter erhöhe und schliesslich in krisenhafte Zustände münde. In der Gesamtschau sei aus Sicht des RAD die Tätigkeit Produktedesign mit Schwerpunkt Modedesign aufgrund der Gegenüberstellung der Anforderungen und Belastungsfaktoren als nicht leidensangepasst anzusehen.


4.    

4.1    Dr. F.___ hielt fest, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit in einem kleinen, wohlwollenden und unterstützenden Team, ohne hohe Anforderungen an die kommunikative Kompetenz, die Teamfähigkeit, die Widerstandsfähigkeit und Stresstoleranz und in einer ruhigen/leisen Umgebung voll arbeitsfähig sei (vgl. E. 3.2). Dieses Belastungsprofil entspricht im Wesentlichen auch dem von Frau E.___ festgehaltenen Anforderungen. Dies wurde auch seitens der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten (vgl. Urk. 1 und Urk. 8/217).

4.2    Strittig und zu prüfen ist, ob die abgeschlossene Ausbildung mit dem Titel «dipl. Gestalterin HF Produktdesign» verhältnismässig bzw. eingliederungswirksam ist.

4.2.1    Der Studiengang Modedesign HF wird von der Schule D.___ für Kunst und Design folgendermassen beschrieben: «Die praxisorientierte Ausbildung fördert konzeptionelles Denken, kreatives Schaffen und lässt dich Trends und Stiltendenzen frühzeitig erkennen. Du erwirbst das nötige Fachwissen, um eigene Entwürfe selbstständig zu realisieren – von der Konzeption über den Entwurf und die Gestaltung von Schnittmustern bis hin zur Fertigung.

    Aktuelle Technologien in der Textilindustrie werden dir als theoretisches Grundlagenwissen nähergebracht. Neueste Entwicklungen aus Mode, Wirtschaft und Gesellschaft fördern dein Bewusstsein und das Verständnis für kulturhistorische Zusammenhänge. Dadurch bist du in der Lage, deine Arbeit und deine Prozesse reflektiert zu vertreten und professionell zu dokumentieren. Grundkenntnisse der finanziellen Geschäftsabwicklung und der gesetzlichen Rahmenbedingungen runden das Angebot ab.

    Der Studiengang Modedesign dauert sechs Semester. Das erste Studienjahr vermittelt dir ein Verständnis für das weite Feld des Modedesigns sowie handwerkliches Basiswissen. Im weiteren Verlauf entstehen individuelle Kreationen und Projekte, die im Diplomsemester zur Entwicklung deiner eigenen Kollektion führen.

    Die Dozierenden vertreten eine Vielfalt an gestalterischen Positionen und bieten entsprechend wertvolle interdisziplinäre Vernetzungsmöglichkeiten.»

    Als berufliche Perspektiven werden «Freiberufliche:r Modedesigner:in, Assistent:in in Designer:innenteams, in Ateliers für individuelle Kund:innen, Mitarbeiter:in in einem Trendbüro, im Handel (Einkauf, Kundenberatung, Merchandising etc.), im Verlagswesen (Moderedaktion, Werbung etc.) oder beim Theater und Film (Ausstattung, Kostüme etc.).» angeführt.

4.2.2    Produktdesignerin HF umfasst gemäss I.___ nach abgeschlossener Ausbildung in der Regel folgende Tätigkeiten:

- Auftrag klären und analysieren

- auf der Grundlage eines Anforderungskatalogs, einer Ausschreibung oder einer Idee die Trends, Moden sowie die Bedürfnisse und Anforderungen des Marktes, des Kunden oder der Projektleitung analysieren

- Konditionen wie Budget und Fristen mit der Kundin aushandeln

- Anforderungen und Möglichkeiten klären, z.B. in Bezug auf Eigenschaften, Materialherkunft, technische Anforderungen, Herstellungsverfahren, Funktionalitäten, Kosten, Normen oder rechtliche Grundlagen

- Produkt gestalten und entwickeln

- erste Ideen in Skizzen, Entwürfen oder Moodboards umsetzen und dabei die Nutzer stets in den Mittelpunkt stellen

- mehrere Prototypen mithilfe verschiedener Geräte erstellen, testen und laufend verbessern, z.B. mit Laserschneidern, 3D-Druckern oder Spritzgussformen

- regelmässige Treffen mit den Kundinnen organisieren, um sicherzustellen, dass die Vorgaben eingehalten werden

- das finale Produkt herstellen sowie die Produktionspläne und Computergrafiken des Produkts am Computer erstellen

- Produkte liefern und produzieren

- Endprodukt der Kundin oder der Projektleitung übergeben

- Designverlag suchen, um Lizenzproduktionen oder den Verkauf von Rechten abzuklären

- die einzelnen Produktionsschritte überwachen und Rückmeldungen zur Verbesserung umsetzen

- Produkte bewerben und verkaufen

- an Marketingmassnahmen teilnehmen oder Showrooms organisieren und gestalten

- neue Schmuck- oder Kleiderkollektion der Presse oder potenziellen Käufern präsentieren, z.B. durch PR-Agenturen, Veranstaltungen oder Kataloge

- digitale Kommunikationsstrategie entwickeln und die eigenen Kreationen auf verschiedenen Kanälen präsentieren, z.B. auf Online-Plattformen, in Galerien, Boutiquen, Ausstellungen oder auf Messen

4.2.3    Die von der Schule D.___ angeführten möglichen Tätigkeiten im Handel, in Ateliers für individuelle Kunden oder Mitarbeiterin in einem Trendbüro benötigen eine hohe kommunikative Kompetenz, wie dies auch aus der Berufsbeschreibung der Produktdesignerin HF hervorgeht. Dies entspricht im Falle der Beschwerdeführerin allerdings keiner angepassten Tätigkeit, da - wie die nach erfolgter Rückweisung getätigten medizinischen Abklärungen ergeben haben - gerade ihre Kommunikations- und Konfliktfähigkeit aufgrund der somatischen und psychischen Beschwerden eingeschränkt ist.

4.3    Auch unter Berücksichtigung der konkreten Berufsvorschläge seitens der Co-Studiengangsleiterin G.___ und der Dozentin H.___ ist die Eingliederungswirksamkeit zu verneinen:

    Frau H.___ erklärte, dass sie der Beschwerdeführerin keine selbständige Tätigkeit empfehle, da sie ein stabiles Umfeld und finanzielle Sicherheit als wichtige Grundlage für die weitere berufliche Entwicklung sehe. Es kämen für die Beschwerdeführerin insbesondere eine Assistenz im Kostümbereich für Theater und Film mit dem branchenüblichen Einstieg über Praktika oder Assistenzstellen in Frage. Dies sei ein potenziell inklusives Arbeitsumfeld (Urk. 3).

    G.___ konstatierte, dass aufgrund der körperlichen Einschränkungen Job-Bemühungen bei den grossen bekannten Labels sicherlich nicht unmittelbar zielführend seien, die Beschwerdeführerin aber in einer Schnittstelle (Kommunikation, Marketing, Styling etc.), sei es als Teammember/Selbständigerwerbende im Bereich Handwerk KMU, sei es in einem kleinen oder mittelgrossen Brand im Kreativ-Team, ihren Platz finden werde (Urk. 8/218).

    Die meisten der von Frau H.___ und Frau G.___ genannten Tätigkeiten, welche für die Beschwerdeführerin nach dem erfolgreichen Abschluss des Studiums in Frage kommen würden, erfordern - wie bereits gezeigt (E. 4.2) - ein hohes Mass an Kommunikationsfähigkeit: So führte auch Frau H.___ aus, dass für eine - ihrer Ansicht nach geeigneten Tätigkeit - in einer Schnittstellenfunktion kommunikative Fähigkeiten gefragt seien. Für gestalterisch-pädagogische Tätigkeiten gilt dies gerichtsnotorisch auch, ebenso bei der Organisation und Abwicklung von Arbeitsprozessen (vgl. hierzu Urk. 3 sowie Urk. 8/218).

    Die Beschwerdeführerin ist aber gerade in ihrer Kommunikation eingeschränkt, womit diese Tätigkeiten als nicht leidensangepasst zu beurteilen sind.

4.4    Die Beschwerdeführerin selbst führte aus, dass sie ihre Zukunft insbesondere im Bereich der Schnittmuster-Digitalisierung und dem Produktdesign mit CAD-Tools sehe. Diese Fähigkeiten habe sie unter anderem in einem Praktikum erworben und generell bestehe die Möglichkeit, in Form eines Praktikums gezieltere Nischenberufe kennenzulernen und laufend Berufserfahrung zu sammeln (Urk. 8/217).

    Im Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 22. Dezember 2025 wurde hierzu festgehalten, dass grundsätzlich nach jeder Ausbildung die Möglichkeit bestehe, in einem anderen Bereich tätig zu sein, ein Praktikum zu absolvieren oder einen Nischenarbeitsplatz zu suchen. Allerdings stelle sich dann die Frage, weshalb die Ausbildung von der Invalidenversicherung finanziert werden solle, bei der die Kerntätigkeit nicht eingliederungswirksam sei. Um der Berufstätigkeit einer Schneiderin nachzugehen, wäre auch eine Lehre als Bekleidungsgestalterin möglich gewesen. Im Bereich Schnittmusterdigitalisierung sei zum Beispiel eine Lehre als Bekleidungsgestalterin EFZ mit einer Weiterbildung im Bereich Schnitttechnik vorausgesetzt (Urk. 8/229/3).

    Diesen Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist zuzustimmen: Die mit der Ausbildung in der Schule D.___ angestrebten Hauptberufsfelder erfordern ein hohes Mass an Kommunikationsfähigkeit, was als nicht leidensangepasste Tätigkeit zu erachten ist. Die von der Beschwerdeführerin ins Auge gefassten Nischenberufe wären über einen Lehrabschluss ebenfalls erreichbar gewesen. Die Ausbildung an der Privatschule, welche Fr. 54'750.-- kostete (Urk. 8/188), ist bezüglich dieser Berufsbilder als nicht verhältnismässig zu beurteilen, da sie aufgrund der Kosten sowie der fehlenden Eingliederungswirksamkeit in den angestrebten Hauptberufsfeldern weder einfach noch zweckmässig war.

4.5    Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.

5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

    Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin bedürftig (Urk. 3). Antragsgemäss (Urk. 1) ist ihr deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).



Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 30. Januar 2026 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubCasanova