Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2026.00078
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Gerichtsschreiberin Portmann
Urteil vom 23. Juni 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis
Antoniadis Advokaturbüro
Zweierstrasse 129, 8003 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1988, ist Strassenbauer mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) und meldete sich nach einem Unfall vom 22. März 2018 mit einer Fussverletzung (Urk. 6/2/3, Urk. 6/2/6-7) am 28. September 2018 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Nach Einholen der Akten der Unfallversicherung (Urk. 6/2, Urk. 6/14) sowie nach beruflichen Abklärungen (Urk. 6/16-17) und nach Beizug weiterer Unfallversicherungsakten (Urk. 6/19, Urk. 6/21-22, Urk. 6/27-31), teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 3. Dezember 2019 mit, dass sie die Kosten für die Unterstützung bei der Lehrstellensuche und für die Organisation eines berufsvorbereitenden Praktikums übernehmen werde (Urk. 6/32). Mit Mitteilung vom 3. April 2020 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten zudem eine Kostengutsprache für eine Umschulung zum Zeichner EFZ vom 10. August 2020 bis 9. August 2023 (Urk. 6/51) und vereinbarte mit dem Versicherten entsprechende Ziele (Urk. 6/52). Die Unfallversicherung schloss den Fall am 26. April 2021 ab und verwies auf die durch die IV-Stelle durchgeführte Umschulung und auf die nach deren Abschluss erfolgende Rentenprüfung (Urk. 6/60). Am 9. November 2022 übernahm die IV-Stelle die Kosten für ein Coaching im Zusammenhang mit der Umschulung für die Dauer vom 1. November 2022 bis 30. Juni 2023 (Urk. 6/73). Nach Eingang des Abschlussberichts der durchführenden Coachingfirma vom 15. Juni 2023 (Urk. 6/80) verlängerte die IV-Stelle die Umschulung mit Mitteilung vom 13. September 2023 in Form von Beratung und Begleitung (Urk. 6/84) und vereinbarte mit dem Versicherten Ziele für eine erfolgreiche Eingliederung (Urk. 6/90). Nach Eingang des Zeugnisses der Berufsfachschulen des Kantons Zürich vom 7. Februar 2024 (Urk. 6/93) sowie der ärztlichen Bestätigung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit dem 31. Januar 2024 (Urk. 6/94-95), forderte die IV-Stelle den Versicherten mit Schreiben vom 1. März 2024 unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht auf, den Verpflichtungen und Vorgaben der Zielvereinbarung vom 13. September 2023 nachzukommen (Urk. 6/96). Die Coaching-Durchführungsstelle erliess mit Datum vom 8. und 14. August 2024 (Urk. 6/104-105) weitere Abschlussberichte, woraufhin die IVStelle die Umschulung mit Mitteilung vom 5. September 2024 erneut verlängerte und die Kosten für die Repetition des letzten Lehrjahres vom 19. August 2024 bis 18. August 2025 in Form von Beratung und Begleitung übernahm (Urk. 6/111). Nach Eingang des entsprechenden Abschlussberichts vom 25. August 2025 (Urk. 6/131) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/132, Urk. 6/140, Urk. 6/144) schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen ab und eröffnete dem Versicherten mit Verfügung vom 12. Dezember 2025, dass über den Rentenanspruch in einer separaten Verfügung entschieden werde (Urk. 6/147 = Urk. 2). Am 16. Januar 2026 erstattete die behandelnde Psychotherapeutin ihren Bericht (Urk. 6/149).
1.2 Gegen die Verfügung vom 12. Dezember 2025 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 2. Februar 2026 Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2026 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. März 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a. das Alter;
b. der Entwicklungsstand;
c. die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d. die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1bis).
Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft (Abs. 1ter). Nach Massgabe von Artikel 16 Abs. 3 lit. b IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Beratung und Begleitung (lit. abis), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. ater), Massnahmen beruflicher Art (lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.2 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
1.3 Nebst den in Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit hat die Eingliederungsmassnahme dem Aspekt der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen (Urteil des Bundesgerichts 9C_329/2020 vom 6. August 2020 E. 3.1.3). Demgemäss ist es - was unter prospektiver Betrachtung zu beurteilen ist - von Bedeutung, dass die fragliche Massnahme eingliederungswirksam ist, was auch beim Anspruch auf Umschulung (Art. 17 Abs. 1 IVG) eine subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit der betroffenen Person voraussetzt (vgl. BGE 145 V 2 E. 4.3.3.2 mit Hinweisen). Massgebende Aspekte der subjektiven und objektiven Eingliederungsfähigkeit sind insbesondere der Gesundheitszustand, das Leistungsvermögen, die Bildungsfähigkeit und die Motivation (BGE 142 V 523 E. 6.3 mit Hinweisen).
1.4 Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 Abs. 2 IVG an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dazu zählen gemäss lit. c von Art. 7 Abs. 2 IVG namentlich auch die Massnahmen beruflicher Art (Art. 15–18 und 18b IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können die Leistungen nach Artikel 21 Absatz 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Artikel 7 dieses Gesetzes oder nach Artikel 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer das Qualifikationsverfahren zum Abschluss der Umschulung zum Zeichner EFZ im Sommer 2024 aus gesundheitlichen Gründen nicht angetreten habe, weshalb eine Verlängerung der Umschulung erfolgt sei (S. 2). Der damalige Ausbildungsbetrieb habe dem Beschwerdeführer eine Festanstellung als Zeichner ohne eidgenössisches Fähigkeitszeugnis angeboten, welches er nicht angenommen habe. Das Angebot habe aufgezeigt, dass er über genügende berufliche Kenntnisse verfüge, um auch ohne Abschluss ein Einkommen im ersten Arbeitsmarkt zu erwirtschaften (S. 2). Auch beim zweiten Versuch im Frühjahr 2025, nach zweimaliger Repetition des letzten Lehrjahres, habe sich der Beschwerdeführer nicht in der Lage gesehen, das Qualifikationsverfahren zu absolvieren und auf das Angebot, es auf September 2025 zu verschieben, sei er nicht eingegangen. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, eine Anstellung als Zeichner ohne eidgenössisches Fähigkeitszeugnis anzutreten und das Qualifikationsverfahren zu durchlaufen, ohne dass dabei wesentliche Kosten entstünden. Der gesundheitliche Zustand werde abgeklärt und die Ergebnisse würden im Rahmen der Rentenprüfung berücksichtigt (S. 3).
Mit Beschwerdeantwort (Urk. 5) wies sie darauf hin, dass die Umschulung nicht abgebrochen, sondern beendet worden sei. Der Erfolg der Massnahme setze kein Abschlussdiplom voraus. Da der Beschwerdeführer rund fünf Jahre berufsrelevante Fähigkeiten erlernt und gute Noten erzielt und der Lehrbetrieb ihm eine Festanstellung auch ohne EFZ angeboten habe, könne er ein langfristig rentenausschliessendes Einkommen erzielen und sei die Umschulung zu Recht beendet worden (S. 2 f. Ziff. 2). Die Verschlechterung der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers sei sodann bekannt gewesen und der Beschwerdeführer entsprechend im Rahmen der Mitwirkungspflicht aufgefordert worden, eine regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung anzutreten. Trotz grosszügigen Entgegenkommens der Arbeitgeber habe sich im Verlauf eine ausgeprägte Angststörung gezeigt, welche sich insbesondere in Prüfungssituationen gezeigt habe. Dennoch habe die Beschwerdegegnerin zwei Mal die Verlängerung der Umschulung gewährt, obschon die Berufsberatung und der Lerncoach davon abgeraten habe und der Beschwerdeführer die erwähnte Festanstellung ohne EFZ hätte antreten können. Damit sei der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt gewesen (S. 3 Ziff. 3).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vom 2. Februar 2026 (Urk. 1) im Wesentlichen geltend, er habe das Qualifikationsverfahren im Sommer 2024 und auch dessen Repetition im Mai 2025 aus gesundheitlichen Gründen nicht antreten können (S. 5 f. Ziffer 10-12). Berufliche Eingliederungsmassnahmen seien nicht nur unter Berücksichtigung der aktuellen gesundheitlichen Beeinträchtigung, sondern im Hinblick auf die gesamte, noch zu erwartende Erwerbsdauer einzuschätzen (S. 7 Ziffer 17). Um die Angemessenheit prognostisch beurteilen zu können, sei der Gesundheitszustand vor Abschluss der beruflichen Massnahmen rechtsgenüglich abzuklären (S. 7 Ziffer 19). Ein Abschluss der beruflichen Massnahmen ohne Durchführung der gesundheitlichen Abklärungen verletze den Untersuchungsgrundsatz (S. 8 Ziffer 19). Zudem treffe es nicht zu, dass der Beschwerdeführer nur mit einer Lehre, ohne eidgenössischen Fähigkeitsausweis und ohne praktische Berufserfahrung, ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte (S. 8 Ziffer 20). Der Abschluss der beruflichen Massnahmen sei daher verfrüht erfolgt (S. 8 Ziffer 21).
3.
3.1 Zu prüfen ist vorliegend die Rechtmässigkeit des Abbruchs der beruflichen Massnahmen, konkret der Umschulung zum Zeichner EFZ. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass eine einmal begonnene Umschulung nicht vorzeitig abgebrochen werden darf, solange das Eingliederungsziel unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes noch erreichbar ist (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl., Rz 52 zu Art. 17 IVG). Ohne stichhaltigen Grund – wie etwa die Verletzung der Mitwirkungspflicht – darf daher die IV-Stelle eine zugesprochene Umschulung nicht von sich aus vorzeitig beenden (BGE 139 V 399 E. 6).
3.2
3.2.1 Aus den Akten (Urk. 6/14/22 und Urk. 6/13/2) ergibt sich und blieb unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der bleibenden Beeinträchtigungen als Folge der Talusluxationsfraktur links vom 22. März 2018 in der angestammten Tätigkeit als Strassenbauer nicht mehr arbeitsfähig ist. Die Beschwerdegegnerin erteilte mit Verfügung vom 3. April 2020 Kostengutsprache für eine (verkürzte) Umschulung zum Zeichner EFZ bei der Y.___AG vom 10. August 2020 bis 9. August 2023 (Urk. 6/51, Urk. 6/146/5). Sie erachtete den damals 32 Jahre alten Beschwerdeführer somit als in der Lage, den Berufsabschluss mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis in verkürzter Form zu erreichen und ging von der Eingliederungswirksamkeit der Ausbildung aus.
3.2.2 Die ersten beiden Lehrjahre absolvierte der Beschwerdeführer in einem Jahr, was aufgrund von Wissenslücken zu Anpassungen im Ausbildungsprogramm und tablierung eines Lerncoachings führte (Urk. 6/146/5-6). Gemäss Bericht des Lerncoachs vom 15. Juni 2023 (Urk. 6/80) konnten die Ziele des Coachings dennoch nur sehr beschränkt erreicht werden (Urk. 6/80/1). Während der Begleitung wirkte der Beschwerdeführer zwar sehr motiviert, pflichtbewusst und gewissenhaft. Er hatte berufliche Ziele, die er nach der Lehre erreichen wollte. Sehr schnell zeigten sich jedoch schulische Lücken, unter anderem, weil er das erste Lehrjahr übersprungen hatte. Das Selbstwertgefühl des Beschwerdeführers war schwankend mit Zeiten von Zuversicht, die Prüfung absolvieren zu können, gefolgt von Zweifeln mit Überforderungsgefühlen. Mit zunehmendem Druck durch das nahende Qualifikationsverfahren und das Wissen um die Lücken, nahmen die Absenzen deutlich zu und es kam immer häufiger zu krankheitsbedingten Ausfällen, die den Beschwerdeführer schliesslich zum Abbruch des Lerncoachings veranlassten. Der Lerncoach empfahl bei einer Verlängerung der Ausbildung ein begleitendes Job-Coaching sowie eine psychologisch-psychiatrische Behandlung (Urk. 6/80/2). Wie der Lerncoach im Bericht vom 8. August 2024 (Urk. 6/104) festhielt, gelang es dem Beschwerdeführer in der Folge trotz Umsetzung der empfohlenen Massnahmen bei einer erneuten depressiven Phase anfangs 2024 und einer damit verbunden mehrmonatigen Auszeit nicht, das Qualifikationsverfahren zu absolvieren (Urk. 6/104/1). Der Coach empfahl, in einem ersten Schritt nach einer Anstellung im ersten Arbeitsmarkt zu suchen, die Umschulung zu vertagen und zu einem späteren Zeitpunkt einen neuen Plan zur Fortsetzung seiner Ausbildung und beruflichen Zukunft zu entwickeln. Weiter sei eine weitere psychologische und medizinische Betreuung sicherzustellen, um eine langfristige Integration in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen (Urk. 6/104/3 und Urk. 6/105/3).
3.2.3 Die behandelnde Psychotherapeutin Dr. phil. Z.___ hielt mit Bericht vom 16. Januar 2026 (Urk. 6/149) als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom, einen Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung und ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge sowie differentialdiagnostisch eine anhaltende Persönlichkeitsveränderung nach psychischem Trauma fest (S. 3 Ziff. 2.3). Zur Eingliederung führte sie aus, dass die Eingliederung im «Büro-Setting» durch eine Aufmerksamkeitsstörung so erschwert sei, dass der Beschwerdeführer längerfristig jeweils depressiv dekompensiere. Eine Eingliederung in einen körperlich fordernden und abwechslungsreicheren Beruf erachte sie aus psychologischer Sicht als realistischer, inwiefern dies aus somatischer Sicht möglich sei, sei fachärztlich zu beurteilen (S. 4 Ziff. 2.5).
3.2.4 Mit Blick auf das konkret gezeigte Leistungsvermögen des Beschwerdeführers, die Einschätzung der Eingliederungsfachperson sowie den Bericht der Psychotherapeutin vom 16. Januar 2026 (Urk. 6/149) bestehen Zweifel daran, ob die Umschulung zum Zeichner EFZ der objektiven Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers entspricht und damit eingliederungswirksam ist.
3.3 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen die Umschulung abbrechen durfte mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer könne auch ohne den Abschluss EFZ eine Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt finden. Dies wäre bei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht, respektive der fehlenden Eingliederungswirksamkeit anderer Eingliederungsmassnahmen oder bei fehlendem Eingliederungswillen der Fall (vorstehend E. 1.3 und 1.4).
Die Beschwerdegegnerin wurde am 4. Dezember 2023 durch den Lerncoach über die Aufnahme einer psychotherapeutischen Behandlung des Beschwerdeführers im Dezember 2023 informiert (Urk. 6/91). Am 29. Februar 2024 stellte der Lerncoach das Semesterzeugnis vom 7. Februar 2024 (Urk. 6/93) und die Arztzeugnisse mit Bestätigung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit vom 31. Januar bis 3. März 2024 zu (Urk. 6/94-95). Mit Schreiben vom 1. März 2024 (Urk. 6/96) verwies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf die Zielvereinbarung vom 13. September 2023 (Urk. 6/90), worin sich dieser zu einer regelmässigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung verpflichtet habe, und machte ihn unter Androhung von Rechtsfolgen auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam. Aus der erwähnten Zielvereinbarung ergibt sich indessen keine Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Aufnahme einer Psychotherapie (Urk. 6/90); er wurde lediglich allgemein auf die Schadenminderungspflicht hingewiesen (Urk. 6/90/2). Zudem hatte der Beschwerdeführer bereits am 8. Dezember 2023 eine Psychotherapie aufgenommen (Urk. 6/91) und führte diese seither, soweit aus den Akten ersichtlich, weiter (Urk. 6/149/1). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht liegt somit nicht vor.
Die Beschwerdegegnerin bewilligte denn auch entgegen der Einschätzung des Lerncoachs vom 14. August 2024, wonach eine psychische Instabilität bei Prüfungsdruck vorliegt (Urk. 6/105/3; vorstehend E. 3.2.2), eine erneute Verlängerung der Umschulung mit Beratung und Begleitung vom 19. August 2024 bis 18. August 2025 (Urk. 6/111). Dabei unterliess sie es jedoch, den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abzuklären. Erst nach Abschluss der beruflichen Massnahmen forderte die Beschwerdegegnerin zwecks Rentenprüfung Berichte bei den behandelnden Ärzten und Therapeuten ein (Urk. 6/146/2, Urk. 6/148-149, Urk. 6/151, Urk. 6/156). Somit erweist sich die (objektive) Eingliederungsfähigkeit mangels aktueller Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als ungenügend abgeklärt. Auch die Wirksamkeit anderer Eingliederungsmassnahmen, die Bildungsfähigkeit und die Motivation wurden nicht geprüft und können allein aufgrund der Berichte der Eingliederungsfachpersonen ohne Abklärung der gesundheitlichen Situation nicht abschliessend beurteilt werden. Für die Motivation des Beschwerdeführers spricht immerhin, dass er nach Auflösung des Ausbildungsverhältnisses durch die Y.___AG ohne Hilfe wieder einen Lehrbetrieb suchte und fand (Urk. 6/146/3).
3.4 Die Begründung der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer könne nach durchgeführter Lehre zum Zeichner ohne Abschluss eine Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt antreten und in der Folge ohne zusätzliche Kosten den Lehrabschluss erreichen, ist haltlos. Unter Umschulung ist rechtsprechungsgemäss die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren Tätigkeit annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2; Urteil 8C_808/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3).
Dem Bericht der in der Rehaklinik A.___ durchgeführten beruflichen Standortbestimmung vom 24. April 2019 (Urk. 6/13/1-4) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach mehreren Lehrabbrüchen die Ausbildung zum Strassenbauer EFZ abschloss und seit 2017 in diesem Beruf arbeitete (Urk. 6/13/2). Er erzielte damit zum Zeitpunkt des Unfalls vom 22. März 2018 ein Einkommen von Fr. 4'750.-- pro Monat (Urk. 6/2/3). Dass der Beschwerdeführer als Zeichner auch ohne EFZ eine gleichwertige Erwerbsmöglichkeit hätte, ist spekulativ. Allein der Umstand, dass der bisherige Betrieb ihm auch ohne Fähigkeitszeugnis eine Stelle offerierte, ändert daran nichts, dürfte das Absolvieren der Lehre ihm doch dort zum Vorteil gereicht haben. Unter Berücksichtigung der gesamten noch zu erwartenden Erwerbsdauer des heute 38 Jahre alten Beschwerdeführers, ist ein Anspruch auf eine Umschulung in einen Beruf mit Lehrabschluss grundsätzlich zu bejahen, denn es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er auch ohne eidgenössisches Fähigkeitszeugnis prospektiv eine gleichwertige Einkommensentwicklung durchlaufen könnte, respektive, dass ein Arbeitgeber im Rahmen der Anstellung die Kosten für den Lehrabschluss in jedem Fall übernehmen würde.
Nach dem Gesagten erlauben die vorliegenden medizinischen Akten keine abschliessende Beurteilung der objektiven und subjektiven Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers und der Sachverhalt erweist sich als ungenügend abgeklärt.
3.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer).
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen zurückzuweisen. Anschliessend hat sie über einen Anspruch auf Massnahmen der beruflichen Eingliederung, respektive - nach Durchführung allfälliger Massnahmen - über einen allfälligen Rentenanspruch zu entscheiden. In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen.
4. Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. Dezember 2025 aufgehoben wird und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christos Antoniadis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensPortmann