Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2026.00083
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Keller
Urteil vom 5. Juni 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer
Sempacherstrasse 6, Postfach 146, 6002 Luzern
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1976, meldete sich am 18. April 1998 unter Hinweis auf Geburtsgebrechen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte in der Folge berufliche Massnahmen (Urk. 7/9, Urk. 7/11) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 21. November 2000 (Urk. 7/21) bei einem Invaliditätsgrad von 88 % rückwirkend ab Juli 2000 eine ganze Rente zu. Der Anspruch auf eine ganze Rente wurde in der Folge im Rahmen von amtlichen Revisionsverfahren bestätigt (Mitteilungen vom 17. Februar 2003 [Urk. 7/30], vom 10. November 2008 [Urk. 7/39] sowie vom 24. März 2014 [Urk. 7/59]).
1.2 Am 9. September 2008 meldete sich der Versicherte zum Bezug einer Hilflosenentschädigung (Leistungen der lebenspraktischen Begleitung) an (Urk. 7/35). Die IV-Stelle veranlasste eine Abklärung betreffend Hilflosenentschädigung für Erwachsene, über die am 21. November 2008 berichtet wurde (Urk. 7/41), und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 18. Februar 2009 rückwirkend ab Februar 2007 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit im Sinne von lebenspraktischer Begleitung zu (Urk. 7/45, Urk. 7/46). Der Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit wurde in der Folge im Rahmen eines amtlichen Revisionsverfahrens bestätigt (Mitteilung vom 24. März 2014 [Urk. 7/58]).
1.3 Im Jahr 2025 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren in die Wege. Sie liess den Versicherten den Fragebogen für die Revision der Hilflosenentschädigung ausfüllen (Urk. 7/62) und veranlasste eine Abklärung betreffend Hilflosenentschädigung für Erwachsene, über die am 5. August 2025 berichtet wurde (Urk. 7/65). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/66, Urk. 7/71) hob die IV-Stelle die Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 7. Januar 2026 (Urk. 7/75 = Urk. 2) auf Ende des Monats, der dem Datum der Verfügung folgt, auf und entzog einer Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung.
2. Der Versicherte erhob am 2. Februar 2026 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Januar 2026 (Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung sowie die rückwirkende und zukünftige Zusprache einer Hilflosenentschädigung mindestens leichten Grades, zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % rückwirkend seit Leistungszusprache im Sinne von Art. 16, 17 und 26 Abs. 2 ATSG. Zudem beantragte er, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. März 2026 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführer am 7. April 2026 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_343/2025 vom 8. August 2025 E. 2.3.1 mit Hinweisen):
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
1.3 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV). Als regelmässig im Sinne dieser Bestimmung gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.2 mit Hinweisen).
Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut dar. Lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung beanspruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmitgliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_444/2023 vom 28. Februar 2024 E. 2.3).
1.4 Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV; das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinngemäss anwendbar (BGE 137 V 424 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 144 zu Art. 30).
Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede andere (als eine Invalidenrente) formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Gemäss Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV finden die Art. 87–88bis IVV Anwendung, wenn sich in der Folge – nach Entstehung des Hilflosenentschädigungsanspruchs (Art. 35 Abs. 1 IVV; BGE 125 V 256 E. 3b) – der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise ändert.
Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt folglich einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2 und E. 3.3).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Anspruch auf Hilflosenentschädigung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 6.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2017 vom 23. Mai 2017 E. 1).
1.5 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz. 8011 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Hilflosigkeit [KSH], Stand: 1. Januar 2026). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2024 vom 13. Juni 2024 E. 4.1 mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) wie folgt: Gemäss der Revision von Amtes wegen sei der Beschwerdeführer funktionell selbständig in den Lebensverrichtungen und benötige keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe, auch nicht in Form von Aufforderungen oder Anleitungen. Gemäss der Abklärung benötige er keine regelmässige und erhebliche Unterstützung in der Kleiderwäsche und der Ernährung. Er erhalte keine Dritthilfe bei der Wohnungspflege und sei in der Lage, die ausserhäuslichen Termine selbständig wahrzunehmen. Er habe keine regelmässigen Arzt- oder Therapietermine. Er sei weder auf dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe noch auf eine persönliche Überwachung angewiesen. Er benötige Unterstützung in der Tagesstruktur bei der Vereinbarung von Terminen, bei der Administration und beim Bezahlen von Rechnungen. Die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität an Begleitung seien unter Einbezug der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht nicht erfüllt. Der Mindestaufwand von zwei Stunden pro Woche werde nicht erreicht. Lebenspraktische Begleitung sei nicht mehr ausgewiesen, weshalb der Anspruch auf Hilflosenentschädigung erlösche (S. 2 oben). Die anzurechnenden Zeitaufwände beruhten auf Erfahrungswerten, die sich aus Erfahrung anhand konkreter Fälle und durch Bestätigung von Fachkräften zusammensetzten (S. 2 unten). Die Vorbereitung auf das Abklärungsgespräch, das Abklärungsgespräch und der Entscheid basierten auf den vorliegenden Akten, den Aussagen der ersten Stunde und der visuellen Erfassung der Situation vor Ort sowie den Fachkenntnissen der Abklärungsperson (S. 3 oben). Der Beschwerdeführer erhalte seit dem Tod der Mutter 2019 keine regelmässige Hilfe. In dieser Zeit sei es zu keiner Heimeinweisung gekommen. Offenbar sei es nicht nötig, ihn im Sinne einer lebenspraktischen Begleitung zu unterstützen (S. 3 unten). Es werde auf die Aussage der ersten Stunde abgestützt. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Schwester am Gespräch anwesend gewesen sei (S. 4 unten).
2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend (Urk. 1), sein gesundheitlicher Zustand habe sich seit der Zusprache einer Hilflosenentschädigung nicht verbessert (S. 9). Der Abklärungsbericht vom 5. August 2025 sei inhaltlich falsch (S. 16 oben). An vielen Stellen beim Abklärungsgespräch habe die Schwester dem Beschwerdeführer nicht widersprochen, um ihn nicht zu diskreditieren. Die Folge wäre gewesen, dass ihr jahrelanger Vertrauensaufbau innert einer Minute unwiederbringlich verloren gewesen wäre. Das Schweigen habe die Abklärungsperson falsch ausgelegt (S. 18). Die POS-Diagnose habe massive Auswirkungen auf seine Alltagsbewältigung, respektive die Notwendigkeit von Hilfestellungen von Drittpersonen, ohne die er den Alltag nicht schaffen würde. Ohne diese Mithilfe müsste er sich in stationäre Behandlung, respektive Heimpflege begeben und es käme zu einer sozialen Isolation. Wie das Bundesgericht ausgeführt habe, müsse in einer derartigen Konstellation durch Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen der entsprechende Betreuungsaufwand erfragt werden. Das könne eine medizinisch nicht geschulte Abklärungsperson nicht leisten (S. 25).
Die Schwester des Beschwerdeführers legte in einer undatierten, der Beschwerde beigelegten Eingabe dar, der Beschwerdeführer wolle ihrer Einschätzung nach eigenständig leben (S. 1 unten). Er habe Mühe, wenn er bevormundet werde. Er könne nicht entscheiden, wenn es um den Abschluss von Abonnementen für das Telefon oder Fitness oder um den Kauf von Kleidung, Möbeln, etc. gehe. Deshalb sei ihr Zeitaufwand für die Begleitung für ausserhäusliche Verrichtungen sehr gross. Für ihren Bruder sei das bargeldlose Bezahlen und online Dinge zu erledigen eine grosse Herausforderung. Er könne auch nicht ohne Hilfe Essen bestellen. Sie und Y.___ hätten den Beschwerdeführer schon oft darauf aufmerksam gemacht, dass er unbedingt zum Arzt gehen solle. Er verspreche immer einen Termin zu vereinbaren, mache es aber nicht (S. 2).
2.3 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit im Sinne von lebenspraktischer Begleitung.
3. Bei der ursprünglichen Zusprache einer Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 18. Februar 2009 (Urk. 7/45, Urk. 7/46) sowie deren nachfolgender Bestätigung mit Mitteilung vom 24. März 2014 (Urk. 7/58) lag der folgende Abklärungsbericht vor:
Am 21. November 2008 fand eine Abklärung der Hilflosigkeit beim Beschwerdeführer zu Hause statt. Mit Bericht vom 21. November 2008 (Urk. 7/41) nannte die Abklärungsperson folgende Diagnosen (S. 1):
- frühkindliche Hirnentwicklungsstörung (POS nach Geburtstrauma, Mangel bei Geburt)
- reduzierte Hirnleistungen
- psychogene, reaktive Depression im Zusammenhang mit herabgesetztem, gestörtem Selbstwertgefühl
- Embolieverschluss der Arteria Poplitea am 25. September 2007, Stent Einlage am 26. September 2007
Die Abklärungsperson hielt fest, das Abklärungsgespräch habe beim Beschwerdeführer zu Hause, im Beisein der Mutter stattgefunden. Der Beschwerdeführer wohne seit zirka sieben Jahren in der Einzimmerwohnung (S. 1).
In den Bereichen «Ankleiden/Auskleiden», «Aufstehen/Absitzen/Abliegen», «Essen», «Körperpflege», «Reinigung nach Verrichtung der Notdurft», sowie «Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte» sei der Beschwerdeführer selbständig (S. 2).
Betreffend «Tagesstrukturierung/Unterstützung in Alltagssituationen» wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe über seinen finanziellen Mitteln gelebt. Es werde nun ein Budget erstellt und über mögliche Investitionen gesprochen. Über gesundheitliche Probleme, Ernährung, etc. fänden regelmässige Gespräche mit der Mutter statt. Er wechsle seine Kleider nicht genügend oft und dusche nicht regelmässig, weshalb eine Aufforderung nötig sei. Der zeitliche Aufwand sei zirka zwei Stunden pro Woche (S. 3).
Im Bereich «Administratives» wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer leere den Briefkasten selber. Wenn die Briefcouverts nach einer Rechnung aussähen, öffne er den Brief nicht. Den in der Wohnung für die Ablage der Briefe vorgesehenen Platz halte er nicht immer ein. Er deponiere die Briefe zum Beispiel im Küchenschrank oder sonst wo. Die restlichen Briefe öffne er. Wenn er unsicher sei, rufe er die Mutter an oder zeige ihr den Brief. Zahlungen und einfache Korrespondenz erledige die Mutter. Der Beschwerdeführer wäre überfordert. Der zeitliche Aufwand sei zirka 60 Minuten pro Woche (S. 3).
Im Bereich «Haushalt» unterstütze die Mutter den Beschwerdeführer bei der Wohnungsreinigung. Er sehe die Unordnung, sei aber nicht in der Lage den ersten Schritt allein in Angriff zu nehmen. Er sammle viel Papier (Zeitungen, Zeitschriften etc.). Der Fussboden sei damit überstellt. Hätte er keine Unterstützung, wäre die Wohnung in kurzer Zeit in verwahrlostem Zustand anzutreffen. Der zeitliche Aufwand sei zirka zwei Stunden pro Woche. Die zwei Stunden pro Woche seien so hoch beziffert, da aufgeräumt werden müsse, bevor die eigentliche Reinigung durchgeführt werden könne (S. 3).
Im Bereich «ausserhäusliche Verrichtungen» wurde ausgeführt, der wöchentliche Einkauf werde gemeinsam vorgenommen. Die Mutter kaufe aber auch für sich ein. Ihr sei es wichtig, dass er die richtigen Produkte einkaufe. Der Beschwerdeführer würde jedoch in der Lage sein selbst einzukaufen (S. 3).
Betreffend «Ernährungsberatung/ärztliche Konsultation» wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer verstehe jeweils das Gesagte nicht genügend oder könne es nicht umsetzen, habe Angst, weshalb die Mutter ihn begleite. Es bestehe ein zeitlicher Aufwand für ein Mal pro Woche 60 Minuten Ernährungsberatung und ein Mal pro Woche 20 Minuten für das Spital Z.___ (S. 3).
Zu «Freizeitaktivitäten» wurde ausgeführt, aufgrund der Knieproblematik müsse der Beschwerdeführer regelmässig laufen. Wenn er alleine sei und kein Endziel habe, gehe er nicht spazieren. Die Mutter begleite ihn deshalb (S. 4).
Die Abklärungsperson hielt fest, der Beschwerdeführer sei auf lebenspraktische Begleitung angewiesen (S. 4).
4.
4.1 Im Rahmen des letzten Rentenrevisionsverfahrens nannte Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, mit Bericht vom 11. Februar 2014 (Urk. 7/54) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Status nach erschwerter Geburt mit hypoxischer Encephalopathie
- reduzierte Hirnleistung
- reaktive Depression
Der Beschwerdeführer habe seit Geburt eine geistige Behinderung. Er sei rasch unsicher, ängstlich. Er benötige Hilfe im Alltag, wenn er auf neue Situationen treffe. Die körperliche Prognose sei gut, die geistigen Fähigkeiten würden gleichbleiben (Ziff. 1.4). Er habe eine reduzierte Auffassungsgabe/Intelligenz, eine stark verminderte Belastbarkeit, sei rasch verunsichert/ängstlich. Er habe noch nie im freien Arbeitsmarkt arbeiten können (Ziff. 1.7).
4.2 Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 4. März 2014 (Urk. 7/57/3) aus, es liege keine Veränderung vor. Der Beschwerdeführer beziehe bei POS bei schwerem Sauerstoffmangel bei Geburt (hypoxischer Encephalopathie) nach der Ausbildung in geschütztem Rahmen seit 2000 eine ganze Rente. Schon bei der Revision 2008 sei unverändert festgestellt worden, dass nur eine Tätigkeit in geschütztem Rahmen möglich sei. Dies sei auch aktuell unverändert.
5.
5.1 Am 5. August 2025 fand eine Abklärung der Hilflosigkeit beim Beschwerdeführer zu Hause statt. Mit Bericht vom 5. August 2025 (Urk. 7/65) nannte die Abklärungsperson dieselben Diagnosen wie im Abklärungsbericht vom 21. November 2008 und ergänzte, es bestehe eine reduzierte Auffassungsgabe, eine stark verminderte Intelligenz und eine rasche Überlastung (S. 1).
5.1.1 Der Beschwerdeführer wohne seit 2002 allein in einer Einzimmerwohnung im 2. Obergeschoss in einem Genossenschafts-Mehrfamilienhaus ohne Lift. Er und seine Schwester hätten die Abklärungsperson freundlich an der Tür begrüsst. Der Eingangsbereich sei zugleich Küchenbereich. Das angenehme Gespräch hätte im Wohn-Schlafzimmer stattgefunden (S. 1). Der Beschwerdeführer habe ausführlich erzählt und habe adäquat Antworten auf die Fragen gegeben. Er habe erzählt, dass seine Mutter, die ihn eng begleitet habe und zu der er gemäss der Schwester einen sehr engen Kontakt gehabt habe, 2019 verstorben sei. Seit damals werde er von der Schwester, dem Götti und der Tante gelegentlich unterstützt. Die Schwester habe erklärt, dass die Mutter in der Lage gewesen sei, ein Machtwort zu sprechen und der Beschwerdeführer habe es ausgeführt. Er akzeptiere keine Hilfe von der Schwester in der Wohnung. Als die Mutter innerhalb einer Woche plötzlich an Krebs verstorben sei, sei der Götti nach zirka drei bis vier Monaten mit ihm zur Hausärztin mitgegangen. Sie sei sehr harsch gewesen, weshalb er nicht mehr bei ihr gewesen sei. Er wolle die Ärztin wechseln. Einmal sei er in die Permanence am Hauptbahnhof gegangen, weil er Verdacht auf etwas gehabt habe. Er habe in den letzten Jahren keine neuen Diagnosen bekommen. Er habe erzählt, dass er die Mutter regelmässig bekocht habe und sie geputzt hätten. Sie seien ein eingespieltes Team gewesen. Im Moment fühle er sich nicht so gut. Er denke, er müsse mal zu einem Arzt gehen. Er habe vermehrt Krämpfe in den Beinen und beim Liegen schlafe ihm gelegentlich die linke Hand ein (S. 2).
5.1.2 Zum Tagesablauf wurde ausgeführt, er wache um zirka sechs Uhr auf, dann schaue er, dass er aufstehe. Er hole die Zeitschrift 20 Minuten und laufe sehr viel. Er schaue auf Youtube Ernährungstipps. Eigentlich dürfte man dies und das nicht essen. So nehme er einen Ovodrink vom Coop und esse lieber am Mittag und am Abend. Er esse oft in der Migros. Er könne sich auch etwas zu essen kochen, darin sei er gut. Er habe kein fixes Vormittagsprogramm. Er habe sich überlegt in der Migros einen Fitness Kurs zu buchen einmal pro Woche. Er habe auch Verteidigungssport gemacht, aber seit dem Tod der Mutter habe er nichts mehr gemacht. Er erledige am Morgen oder Nachmittag was anstehe: Einkaufen oder Zahlungen. Am Abend gehe er zu Fuss zum Bahnhof. Er habe keine fixen Bettzeiten, manchmal dusche er noch vorher. Er schlafe wieder besser. Es habe unruhige Schlafzeiten gegeben. Mit der Tante sei er beim Geo-Catching gewesen (S. 2).
5.1.3 In den Bereichen «Ankleiden/Auskleiden», «Aufstehen/Absitzen/Abliegen», «Essen», «Körperpflege», «Reinigung nach Verrichtung der Notdurft», sowie «Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte» sei der Beschwerdeführer selbständig. So müsse er nicht regelmässig und erheblich aufgefordert werden, die Kleider zu wechseln. Er habe gerne alles in der gleichen Farbe, dann könne er speditiv waschen. Er ziehe sich auch selbständig wettergerecht an. Er dusche praktisch täglich und mache dabei alles selber. Er rasiere sich selbst und bei den Zähnen sage ihm seine Schwester gelegentlich, dass er diese putzen solle. (S. 3).
5.1.4 Die Abklärungsperson kam zum Schluss, eine lebenspraktische Begleitung im Sinne der Invalidenversicherung sei nicht ausgewiesen. Anzuerkennen sei, dass der Beschwerdeführer wegen des Gesundheitszustandes Hilfe bei der Tagesstrukturierung und Bewältigung des Alltages erhalte. Die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität an Begleitung seien unter Einbezug der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht nicht erfüllt. Der Mindestaufwand von zwei Stunden pro Woche werde nicht erreicht (S. 4).
5.1.5 Im Bereich Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichten (vgl. Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV), wurde zu «Tages-Strukturierung, Wochenplanung, Organisation des Haushaltes inklusive Freizeit» ausgeführt, der Beschwerdeführer notiere sich die Termine auf einem Zettel und wisse diese dann gemäss der Schwester meistens auswendig. Er wisse, wann er an einen Fussballmatch gehen müsse. Er nehme Tag für Tag. Wenn er etwas lange Zeit im Voraus planen müsse, sei er gestresst. Allgemein stressten ihn Termine. Termine vereinbare die Schwester, das gehe nicht allein (S. 4).
Zu diesem Bereich hielt die Abklärungsperson fest, der Beschwerdeführer benötige Unterstützung bei der Planung von Terminen. Er sei in der Lage, sich selbst daran zu erinnern. Für die Planung der Termine könne ein Zeitaufwand von zehn Minuten pro Woche angerechnet werden. Der Beschwerdeführer habe keine regelmässigen Termine. Er sei zudem selbst in der Lage, sich einen Fussballmatch vor Ort anzuschauen, und gehe dafür an die Abendkasse (S. 4).
5.1.6 Betreffend «Wohnungspflege» wurde ausgeführt, die Mutter des Beschwerdeführers habe immer ein Machtwort gesprochen, sie habe gesagt, sie komme putzen und habe geputzt. Zum Abklärungstermin habe er aufgeräumt. Den Boden habe er seit 2019 nicht mehr frei gehabt. Er habe sich einen Weg durch die vielen Dinge bahnen müssen. Wenn es dann aber zu viel werde, dann räume er etwas weg. Es sei seit 2019 ausser seiner Schwester niemand mehr bei ihm gewesen. Er räume gelegentlich selbst auf. Seit 2019 habe die Reinigung stark nachgelassen. Es würden viel Papier und viele Kisten herumliegen. Er habe einen Staubsauger. Es habe ihm auch seit 2019 niemand mehr bei der Wohnungsreinigung geholfen. Er könne das Hilfsangebot oder eine Aufforderung seiner Schwester nicht akzeptieren. Er staubsauge zwei Mal im Jahr. Er entsorge die Kehrrichtsäcke selbst rechtzeitig. Er reinige das Lavabo in der Küche und im Bad sowie das WC. Das Bad habe er am Vortag geputzt. Das Lavabo sei seit sechs Monaten verstopft. Er habe es noch nicht gemeldet. Die Schwester meinte, man habe es gemeldet. Zudem habe es Schimmel in der Wohnung, auch das habe er nicht gemeldet. Er sehe die Wohnungspflege als grosses Problem (S. 4).
Zu diesem Bereich hielt die Abklärungsperson fest, die Mutter des Beschwerdeführers hätte ihn bis 2019 in der Wohnungsreinigung unterstützt. Der Fussboden sei am Abklärungstermin nicht mit Ware überstellt. Er bekomme keine Hilfe mehr. Die Unterstützung bei der Meldung bei der Verwaltung werde in der Alltagsbewältigung berücksichtigt. Die Wohnung sei geruchsfrei und mache keinen Anschein von Verwahrlosung. Es könne kein Zeitaufwand angerechnet werden (S. 4).
5.1.7 Betreffend «Kleiderwäsche/Waschen» sei der Beschwerdeführer seit 2019 sehr selbständig geworden. Es mache gemäss der Schwester den Eindruck, als ob ihn die Mutter trainiert habe. Er wasche selbst, hänge die Kleider auf, lege diese zusammen und versorge sie. Frotteetücher trockne er im Tumbler. Er habe es gelernt zu waschen, denn der Judoanzug habe immer sauber sein müssen, wenn er habe dabei sei wollen. Die Bettwäsche wechsle er alle 14 Tage selbst. Zu diesem Bereich hielt die Abklärungsperson fest, der Beschwerdeführer sei selbständig (S. 5).
5.1.8 Betreffend «Ernährung (inklusive Einkaufsplanung)» wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei selbst in der Lage zu kochen und etwas aufzuwärmen. Er gehe oft im Restaurant essen, habe aber früher die Mutter bekocht. Er habe keine Geschirrspülmaschine und wasche das Geschirr von Hand. Er wasche nicht jede Gabel einzeln, aber dann, wenn er das Gefühl habe, es sei nötig. Zu diesem Bereich hielt die Abklärungsperson fest, der Beschwerdeführer sei selbständig (S. 5).
5.1.9 Betreffend «Alltagsbewältigung. Fragen zur Gesundheit und Administration» wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer telefoniere wöchentlich mit der Schwester für rund 1.5 Stunden. Sie redeten über alles. Die Schwester erkläre, dass er Wert darauflege, dass alles prompt erledigt werde. Er bezahle die Rechnungen selbst und pünktlich mithilfe ihrer Kollegin direkt auf der Bank am Automaten. Wenn Rechnungen per Post kämen, dann ginge er damit zu ihr an den Schalter bei der C.___ und zusammen erledigen sie die Zahlungen. Dafür brauche er Hilfe. E-Banking könne er nicht. Das Handy habe er zum Telefonieren und zum Googeln und Adressen suchen. Einen Computer habe er nicht mehr. Einige Rechnungen wie diejenigen für die Miete und die Krankenkasse liefen über das Lastschriftverfahren (LSV). Er könne keine Mail schreiben. Er hole die Post selbst aus dem Briefkasten. Er öffne diese und frage die Schwester, was er tun müsse. Er möchte keinen Beistand. Sein Götti habe ihm dies einmal angeboten. Geld könne er vom Bankomaten abheben. Er bezahle im Laden bar. Wenn er mit dem öffentlichen Verkehr fahren müsse, gehe er an den Schalter der SBB, und schreibe sich alle Informationen auf (S. 5).
Zu diesem Bereich hielt die Abklärungsperson fest, der Beschwerdeführer benötige Unterstützung bei der Administration, den Zahlungen sowie bei der Organisation von Terminen oder Informationen an die Verwaltung. Er öffne die Post und hole sich Hilfe. Für die Unterstützung werde ein Zeitaufwand von dreissig Minuten pro Woche angerechnet (S. 5).
5.1.10 Betreffend «Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten» im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei funktionell selbständig in der Fortbewegung. Er gehe auch allein zum Arzt. Bei ernsthaften Gesprächen würde es besser sein, es wäre jemand dabei. Er sei in der Lage mit dem öffentlichen Verkehr zu fahren oder gehe zu Fuss (S. 5).
5.1.11 Betreffend «Einkauf» wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer kaufe selbständig im Brunaupark, Sihlcity oder Coop ein. Manchmal fahre er für grössere Einkäufe mit der Schwester mit dem Auto mit. Er bezahle immer bar. Online könne er nichts bestellen, er wisse nicht wie. Kleidung und Schuhe kaufe er im Aldi und Lidl (S. 5).
5.1.12 Betreffend «Coiffeur/Veranstaltungen» wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei 2019 das letzte Mal beim Coiffeur gewesen. Er wasche die Haare regelmässig und habe nun lange Haare. Die Schwester habe gesagt, dass wenn er etwas gewohnt und festgefahren sei, dann bleibe es so (S. 6).
5.1.13 Betreffend «soziale Kontakte» hielt die Abklärungsperson fest, der Beschwerdeführer habe Kontakt mit einigen Familienmitgliedern und wenigen Kollegen.
Die Abklärungsperson hielt fest, der Beschwerdeführer sei bei den ausserhäuslichen Verrichtungen nicht mehr auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Er habe keine regelmässigen Arzttermine (S. 6).
5.1.14 Betreffend «regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt» im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV wurde ausgeführt, dieser Anwendungsfall entfalle. Der Beschwerdeführer pflege Kontakte mit Dritten (S. 6).
5.1.15 Zusammenfassend führte die Abklärungsperson aus, gemäss der Revision von Amtes wegen sei der Beschwerdeführer funktionell selbständig in den Lebensverrichtungen und benötige keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe, auch nicht in Form von Aufforderungen oder Anleitungen. Gemäss der Abklärung benötige er keine regelmässige und erhebliche Unterstützung in der Kleiderwäsche und der Ernährung. Er bekomme keine Dritthilfe bei der Wohnungspflege und sei in der Lage, die ausserhäuslichen Termine selbständig wahrzunehmen. Er habe keine regelmässige Arzt- oder Therapietermine. Er sei weder auf dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe noch auf eine persönliche Überwachung angewiesen. Er benötige Unterstützung in der Tagesstruktur bei der Vereinbarung von Terminen, wobei er diese selbständig notiere und sich daran erinnere, und bei der Administration sowie der Bezahlung von Rechnungen, welche nicht über LSV organisiert seien. Lebenspraktische Begleitung im Sinne der Invalidenversicherung sei nicht mehr ausgewiesen. Anzuerkennen sei, dass der Beschwerdeführer wegen des Gesundheitszustandes Hilfe bei der Tagesstrukturierung und Bewältigung des Alltages erhalte. Die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität an Begleitung seien unter Einbezug der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht nicht erfüllt. Der Mindestaufwand von zwei Stunden pro Woche werde nicht erreicht. Da keine lebenspraktische Begleitung mehr ausgewiesen sei, erlösche der Anspruch auf die Hilflosenentschädigung (S. 7).
5.2 Die Abklärungsperson führte mit Stellungnahme vom 7. Oktober 2025 (Urk. 7/74/1-7) gestützt auf den Einwand des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 7/71) betreffend einen nicht funktionierenden Kühlschrank, die Wohnungspflege und Schimmelbefall an den Wänden und der Matratze aus, die Wohnung sei bei der Abklärung aufgeräumt gewesen. Es habe weder Schmutz auf dem Boden oder sonst gehabt noch habe die Wohnung gerochen. Es sei kein Anschein von Verwahrlosung vorhanden gewesen. Ebenso habe es keine Hinweise auf eine Überschwemmung aufgrund eines verstopften Lavabos gegeben (S. 4). Die Schwester des Beschwerdeführers hätte jederzeit während dem Gespräch Ergänzungen oder Berichtigungen einbringen können. Solche seien nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer sei während der Abklärung auf dem gemachten Bett gesessen und weder er noch die Schwester hätten die Matratze erwähnt. Umso erstaunlicher und fragwürdiger sei, dass es die Schwester überhaupt so weit kommen lasse. Es sei nicht Aufgabe der Invalidenversicherung, eine Wohnung nach Schimmel zu untersuchen (S. 5).
Der Beschwerdeführer wohne seit 2019 ohne die Unterstützung der Mutter selbständig in der 1-Zimmerwohnung. Dies sei gemäss der Abklärung möglich ohne die Hilfe der Schwester, deren Hilfe er in der Wohnung nicht akzeptiere. Es würden keine weiteren Personen im Gespräch erwähnt, die den Beschwerdeführer in der Wohnung bei der Wohnungspflege, der Kleiderwäsche und der Ernährung unterstützten. Zudem gehe er regelmässig allein täglich aus dem Haus und pflege Kontakt mit der Schwester, dem Götti und der Tante und Kollegen (S. 5).
Gemäss der Abklärung sei der Beschwerdeführer selbständig in der Lage einzukaufen. Die Begleitung der Schwester sei gelegentlich. Der Kühlschrank sei nicht erwähnt worden. Gelegentliche Überprüfung per Telefon sei nicht regelmässig. Der Beschwerdeführer sei gemäss der Abklärung trotz gelegentlicher Anrufe in der Lage, selbständig zu wohnen und sei nicht isoliert (S. 6).
Stichwortartig wurde als Anmerkung festgehalten: Aussage der ersten Stunde, Anwesenheit der Schwester beim Gespräch, Unterstützung durch Y.___ sei mit anrechenbarem Zeitaufwand berücksichtigt worden. Gemäss der Abklärung habe der Beschwerdeführer seit 2019 keine Arzttermine mehr wahrgenommen (S. 6).
5.3 Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte mit Stellungnahme vom 17. Dezember 2025 (Urk. 7/74/6-7) aus, der Beschwerdeführer habe laut Dossier und Eigenaussage seit 2019 keine Arzttermine mehr wahrgenommen. Auch dem Einwand seien keine Arztberichte zur Plausibilisierung des Einwandes beigelegt (S. 1). Der Bericht des Abklärungsdienstes sei sehr ausführlich, umfassend und schlüssig argumentiert. Der Argumentation könne aus versicherungsmedizinischer Sicht vollständig gefolgt werden (S. 2).
6.
6.1 Die Zusprache der Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit mit Verfügung vom 18. Februar 2009 (Urk. 7/45, Urk. 7/46) erfolgte im Wesentlichen gestützt auf den Abklärungsbericht vom 21. November 2008 (vorstehend E. 3). Die Voraussetzungen zur Anerkennung einer lebenspraktischen Begleitung wurden als erfüllt erachtet.
6.2 Strittig ist nun die Frage, ob der Beschwerdeführer weiterhin einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung hat. Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Beurteilung des Bedarfs an Dritthilfe im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung auf den Abklärungsbericht vom 5. August 2025 (vorstehend E. 5.1) und auf die Stellungnahme der Abklärungsperson vom 7. Oktober 2025 (vorstehend E. 5.2). Die Beschwerdegegnerin hat einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung verneint, da der Mindestaufwand von zwei Stunden pro Woche nicht mehr erreicht werde (vorstehend E. 2.1). Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend, der Abklärungsbericht vom 5. August 2025 sei inhaltlich falsch (vorstehend E. 2.2).
Wie ausgeführt (vorstehend E. 1.3), liegt gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heims lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann (lit. a), für die Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b), oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Regelmässig ist die lebenspraktische Begleitung dann, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (Rz. 2093 KSH mit Verweis auf BGE 133 V 450). Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist zu verhindern, dass Personen schwer verwahrlosen und/oder in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müssen. Die zu berücksichtigenden Hilfeleistungen müssen dieses Ziel verfolgen (Rz. 2085 KSH). Mithin ist die lebenspraktische Begleitung nur dann erforderlich, wenn eine Person unter Berücksichtigung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht nicht fähig ist, ihre Grundversorgung sicherzustellen (Nahrung, Körperpflege, angemessene Kleidung, minimale Anforderungen an die Wohnungspflege usw., Rz. 2086 KSH).
6.3 Der Abklärungsbericht vom 5. August 2025 erging in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie in Kenntnis der massgeblichen Diagnosen. Weitere medizinische Abklärungen erscheinen angesichts der Diagnose POS bei schwerem Sauerstoffmangel bei Geburt (vgl. vorstehend E. 4.2) und gestützt auf die Aktenlage nicht notwendig. Insbesondere bestehen keine Unklarheiten über psychische Störungen und deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen (vgl. vorstehend E. 1.5). Die Angaben der primär hilfeleistenden Person, nämlich der beim Gespräch anwesenden Schwester des Beschwerdeführers, wurden berücksichtigt und der Berichtstext ist detailliert. Der Bericht stellt somit grundsätzlich eine zuverlässige Entscheidgrundlage dar, soweit keine klar feststellbaren Fehleinschätzungen vorliegen. Nachfolgend ist im Einzelnen auf die für die Frage der Erforderlichkeit der lebenspraktischen Begleitung massgeblichen Bereiche einzugehen.
6.4 Vorab ist betreffend die alltäglichen Lebensverrichtungen An- und Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege und Verrichtung der Notdurft festzuhalten, dass im Abklärungsbericht nachvollziehbar dargelegt wurde, dass der Beschwerdeführer selbständig ist. Die gleiche Hilfeleistung kann nur einmal, das heisst entweder als Hilfe bei der Teilfunktion der alltäglichen Lebensverrichtung oder als lebenspraktische Begleitung berücksichtigt werden (vgl. Rz. 2091 KSH). Die Beschwerdegegnerin wies demzufolge zu Recht darauf hin, dass die telefonischen Aufforderungen der Schwester betreffend wettergerechte Kleidung, verdorbene Lebensmittel und Zähne putzen, wenn, dann im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung Berücksichtigung finden würden (vgl. Urk. 2 S. 4 f.). Es ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbständig seine Kleider wechselt, duscht und sich rasiert und die Schwester ihn nur gelegentlich daran erinnert, sich die Zähne zu putzen. Etwas anderes lässt sich dem Abklärungsbericht nicht entnehmen. Eine klare Fehleinschätzung ist nicht gegeben.
6.5 Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens (Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV) beinhaltet Hilfe bei der Tagesstrukturierung, Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (zum Beispiel Fragen zu Gesundheit, Ernährung und Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten) sowie Haushaltsführung (Rz. 2095 KSH).
6.5.1 Die Hilfe bei der Tagesstrukturierung umfasst beispielweise die Aufforderung aufzustehen, Hilfe beim Festlegen und Einhalten von fixen Mahlzeiten, das Beachten eines Tag- und Nachtrhythmus und das Planen und Organisieren von Terminen (Rz. 2096 KSH). Im Bereich Tagesstrukturierung rechnete die Abklärungsperson 10 Minuten pro Woche an (vgl. vorstehend E. 5.1.5). Die Abklärungsperson anerkannte, dass der Beschwerdeführer Unterstützung bei der Planung von Terminen benötigt. Der Beschwerdeführer notiert sich Termine auf einem Zettel und weiss diese dann meistens auswendig (vorstehend E. 5.1.5). Unter dem massgeblichen Aspekt der Verhinderung einer drohenden Verwahrlosung oder eines Heimeintrittes kann bei der Anerkennung eines Bedarfs von 10 Minuten nicht von einer klaren Fehleinschätzung gesprochen werden, vielmehr ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer selbständig aufsteht, sich selbständig anzieht und tagsüber erledigt was ansteht, beispielsweise Einkaufen oder Zahlungen. Er geht regelmässig auswärts essen, holt die Gratiszeitung und geht am Abend zum Bahnhof (vorstehend E. 5.1.2). Auch ist er in der Lage, sich einen Fussballmatch vor Ort anzuschauen (vorstehend E. 5.1.5).
6.5.2 Zum Bereich Haushaltführung gehören Leistungen wie Wohnung putzen und aufräumen, Wäsche erledigen, Mahlzeiten vorbereiten usw. Die erforderlichen Hilfeleistungen sind unter dem Gesichtspunkt einer Verwahrlosung zu evaluieren. Es muss also immer geprüft werden, ob die versicherte Person ohne die entsprechende Hilfe in ein Heim eingewiesen werden müsste. Bei der Haushaltsführung und den Mahlzeiten sind somit Mindestanforderungen zu beachten und es ist nicht auf einen perfekt geführten Haushalt und aufwendig zubereitete Mahlzeiten abzustützen. Die in der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (SAKE) oder im FAKT für den Haushalt erfassten Zeiten können daher nicht als Referenz herangezogen werden. Kann eine versicherte Person beispielsweise nicht bügeln oder keine Fenster putzen, muss sie trotzdem nicht in ein Heim. Auch wenn sie nicht regelmässig staubsaugen oder aufräumen kann, besteht noch keine Verwahrlosung. Deswegen können solche Hilfeleistungen nicht als lebenspraktische Begleitung anerkannt werden (Rz. 2098 KSH). Als Mindestanforderung gilt, dass die Person in der Lage ist, zweimal im Monat die Wäsche zu waschen (dazu gehören die Bedienung sowie das Befüllen und Entleeren der Waschmaschine, das Zusammenlegen und Wegräumen der Wäsche, aber ohne Bügeln und Flicken), die Wohnung alle zwei Wochen zu putzen (dazu gehören Staub saugen und/oder wischen, feucht aufnehmen, das Badezimmer putzen) und einfache Mahlzeiten zuzubereiten (Rz. 2098.1 KSH). Dabei ist auf einen Einpersonenhaushalt abzustützen (Rz. 2098.2 KSH).
Für die Wohnungspflege wurde kein Betreuungsaufwand angerechnet, was unter Berücksichtigung der vorgenannten Mindestanforderungen der Haushaltführung und der Frage einer drohenden Verwahrlosung richtig erscheint. Der Beschwerdeführer vermag die minimalen Anforderungen an die Haushaltsführung zu erfüllen. Während im ersten Abklärungsbericht festgehalten wurde, dass ihm die Mutter bei der Wohnungsreinigung hilft (vorstehend E. 3), hat ihm seit 2019 - dem Jahr, in welchem seine Mutter verstorben ist - niemand mehr bei der Wohnungsreinigung geholfen. Der Beschwerdeführer gab zwar an, den Boden seit 2019 nicht mehr freigehabt zu haben. Gleichzeitig kann er aber etwas wegräumen, wenn es ihm zu viel wird. So war er denn auch in der Lage, vor dem Abklärungstermin aufzuräumen. Er entsorgt die Kehrichtsäcke selbst rechtzeitig. Er reinige das Lavabo in der Küche und im Bad sowie das WC. Das Bad hat er am Vortag des Abklärungsgesprächs gereinigt. Anlässlich des Besuchs der Abklärungsperson war die Wohnung geruchsfrei und machte keinen Anschein von Verwahrlosung, was seine Angaben, lediglich zwei Mal pro Jahr Staub zu saugen, relativiert. Zum Umstand, dass das Lavabo seit sechs Monaten verstopft sei, hält die Abklärungsperson nachvollziehbar fest, die Unterstützung bei der Meldung bei der Hausverwaltung werde in der Alltagsbewältigung (vgl. nachstehend E. 6.5.3) berücksichtigt (vorstehend E. 5.1.6). Dasselbe kann auch für den von Schwester des Beschwerdeführers erwähnten Schimmel in der Wohnung und den angeblich nicht funktionierenden Kühlschrank (vgl. Urk. 1 S. 16) gelten, wobei diesbezüglich festzuhalten ist, dass eine entsprechende Meldung an die Verwaltung ohnehin keine regelmässige Hilfestellung darstellt. Der von der Schwester des Beschwerdeführers veranschlagte Zeitbedarf von drei Stunden pro Woche für die Wohnungspflege (vgl. Urk. 1 S. 17 oben) erscheint hingegen nicht plausibel. Zudem weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass die anzurechnenden Zeitaufwände auf Erfahrungswerten anhand konkreter Fälle beruhten (vgl. vorstehend E. 2.1). Schliesslich ist betreffend die Ausführungen, wonach die Schwester des Beschwerdeführers diesbezüglich während der Abklärung geschwiegen habe, um den Beschwerdeführer nicht zu diskreditieren (vorstehend E. 2.2), mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass die Schwester des Beschwerdeführers dennoch während dem Abklärungsgespräch Ergänzungen oder Berichtigungen hätte einbringen können. Es wäre ihr auch offen gestanden, nach dem Gespräch telefonischen Kontakt mit der Abklärungsperson aufzunehmen. Beides ist nicht erfolgt.
Hinsichtlich der Wäschepflege hielt die Abklärungsperson fest, dass der Beschwerdeführer selbständig sei. Er wasche selbst, hänge die Kleider auf, lege diese zusammen und versorge sie. Die Bettwäsche wäscht er alle 14 Tage selbst (E. 5.1.7). Ebenso ist er in der Lage selbst zu kochen und etwas aufzuwärmen (E. 5.1.8). Insgesamt ist nicht ersichtlich, weshalb im Bereich Haushalt -und Wäschepflege sowie Ernährung ein Bedarf anzurechnen wäre; eine klare Fehleinschätzung liegt nicht vor und es kann nicht von einer drohenden Verwahrlosung oder einem drohenden Heimeintritt gesprochen werden, wenn die Hilfestellung nicht geleistet würde. Der Beschwerdeführer kann sich seit dem Tod seiner Mutter 2019 weitgehend selbständig um die (minimale) Haushaltsführung kümmern.
6.5.3 Für die Alltagsbewältigung, Administration und Fragen zur Gesundheit rechnete die Abklärungsperson einen Bedarf von 30 Minuten wöchentlich an (vgl. vorstehend E. 5.1.9).
Bei den einfachen administrativen Tätigkeiten ist die Mithilfe der Familienangehörigen zu berücksichtigen. Dabei stellt sich die Frage, wie sich eine Familiengemeinschaft einstellen würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Diese Mithilfe geht weiter als die ohne gesundheitliche Beeinträchtigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504, Rz. 2100 KSH). Entsprechend ist auch in diesem Bereich keine klare Fehleinschätzung ersichtlich. Die Abklärungsperson berücksichtigte, dass der Beschwerdeführer Unterstützung bei der Administration, den Zahlungen sowie bei der Organisation von Terminen oder Informationen an die Hausverwaltung Hilfe benötigt. Unter dem massgeblichen Aspekt der Verhinderung einer drohenden Verwahrlosung oder eines Heimeintrittes kann jedoch bei der Anerkennung eines Bedarfs von 30 Minuten nicht von einer klaren Fehleinschätzung gesprochen werden, vielmehr ist auch zu berücksichtigen, dass er die Post selbständig öffnet und sich Hilfe holt. Er zahlt die Rechnungen selbst und pünktlich mit Hilfe einer Kollegin direkt auf der Bank am Automaten und einige Rechnungen laufen über LSV. Der Umstand, dass die Schwester des Beschwerdeführers angeblich für das Prüfen von Werbung auf ihre Relevanz hin einen Zeitaufwand von 30 Minuten pro Woche hat (vgl. Urk. 1 S. 17 unten), kann vorliegend nicht berücksichtigt werden.
6.6 Im Bereich Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten (Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV) ist die lebenspraktische Begleitung notwendig, damit die versicherte Person in der Lage ist, das Haus für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte (Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amtsstellen oder Medizinalpersonen, Coiffeurbesuche etc.) zu verlassen. Die Schadenminderungspflicht umfasst nebst der Hilfe durch Familienangehörige, die Einkäufe selbst online zu tätigen und nach Hause liefern zu lassen (Rz. 2103 f. KSH).
In diesem Bereich wurde kein Betreuungsaufwand angerechnet (vorstehend E. 5.1.10). Dem ist zu folgen: Der Beschwerdeführer hat keine regelmässigen Arzt- oder Therapietermine (vorstehend E. 5.1.13, E. 5.1.15). Er ist in der Lage mit dem öffentlichen Verkehr zu fahren oder zu Fuss irgendwohin zu gehen (vorstehend E. 5.1.10). Er kauft selbständig ein (vorstehend E. 5.1.11). Dass seine Schwester geltend macht, der Abschluss eines Handyabos dauere bis zu drei Tage (Urk. 1 S. 17), kann vorliegend nicht berücksichtigt werden. Dabei handelt es sich um keinen regelmässigen Aufwand und zudem könnte der Abschluss eines neuen Handyabos auch mit einer entsprechenden Vollmacht durch die Schwester allein erledigt werden. Er geht weiter zu Fussballspielen und gab an, mit seiner Tante beim Geocaching gewesen zu sein (E. 5.1.2).
6.7 Betreffend «regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt» im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV wurde nachvollziehbar kein Betreuungsbedarf gesehen, da der Beschwerdeführer Kontakte mit Dritten pflegt (vorstehend E. 5.1.14).
6.8 Sofern der Abklärungsbericht – wie vorliegend – eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im umschriebenen Sinne (vorstehend E. 1.5) darstellt, greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4). Vorliegend ist keine klar feststellbare Fehleinschätzung ersichtlich. Lebenspraktische Begleitung ist, wie erwähnt, nur dann erforderlich, wenn eine Person unter Berücksichtigung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht nicht fähig ist, ihre Grundversorgung sicherzustellen (vorstehend E. 6.2). Angesichts der im Abklärungsbericht wiedergegebenen Fähigkeiten des Beschwerdeführers ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von einer drohenden Verwahrlosung auszugehen; der Beschwerdeführer ist vielmehr fähig, seine Grundversorgung sicherzustellen.
6.9 Schliesslich ist die zwischenzeitliche Verbesserung bei einem Vergleich der aktuellen Situation mit der ersten Abklärung im November 2008 im Bereich der lebenspraktischen Begleitung ausgewiesen. So ist die benötige Hilfestellung in deutlich geringerem Umfang notwendig. Während ihn damals seine Mutter weitgehend unterstützt hat (vorstehend E. 3), wohnt der Beschwerdeführer noch immer in derselben Wohnung (vorstehend E. 5.1.1) und kommt ohne seine inzwischen verstorbene Mutter aus. 2018 lebte er über seinen finanziellen Möglichkeiten (vorstehend E. 3), im Rahmen der neuen Abklärung war keine Rede von Schulden, vielmehr ist der Beschwerdeführer in der Lage, seine Rechnungen pünktlich zu bezahlen (vorstehend E. 5.1.9). 2018 unterstützte die Mutter den Beschwerdeführer bei der Wohnungsreinigung und der Beschwerdeführer war nicht in der Lage seine Unordnung anzugehen (vorstehend E. 3). Aus dem neusten Abklärungsbericht geht hervor, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, Dinge wegräumen, wenn ihm die Unordnung zu viel wird, und er konnte für den Abklärungstermin aufräumen und das Bad reinigen (E. 5.1.6). Während er im Rahmen der ersten Abklärung angab, Post, die nach Rechnung aussehe, nicht zu öffnen (vorstehend E. 3), ist er nun fähig, diese zu öffnen und sich darum zu kümmern und Unterstützung in Anspruch zu nehmen (vorstehend E. 5.1.9). 2018 begleitete ihn die Mutter bei Freizeitaktivitäten, insbesondere Spaziergängen (vorstehend E. 3). Im Rahmen der neusten Abklärung gab er an viel zu laufen (E. 5.1.2) und in der Lage zu sein allein zu einem Fussballspiel zu gehe (E. 5.1.5). Aufgrund all dieser Fähigkeiten sind die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 3 IVG und Art. 38 Abs. 1 IVV - ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen können, für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen sein oder ernsthafte Gefährdung, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (vgl. vorstehend E. 1.3) -, nicht mehr erfüllt.
6.10 Zusammenfassend ist auf den - den erforderlichen Kriterien entsprechenden (vgl. vorstehend E. 1.5) - Abklärungsbericht vollumfänglich abzustellen, und es ist kein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung mehr nachgewiesen. Damit hat sich der Sacherhalt erheblich im Sinne von Art. 17 ATSG verändert (vgl. vorstehend E. 1.4) und die Beschwerdegegnerin stellte die Hilflosenentschädigung daher zu Recht ein.
Dementsprechend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (vgl. Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.
Von weiteren Beweismassnahmen, namentlich den beantragten Zeugeneinvernahmen (Urk. 1 S. 15, S. 19, S. 25), ist abzusehen, da sich der entscheidwesentliche Sachverhalt aus den Akten mit genügender Klarheit ergibt und davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_38/2022 vom 24. Mai 202 E. 4.5 mit Hinweisen).
7. Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marco Unternährer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
BachofnerKeller