Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2026.00123


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Portmann

Urteil vom 5. Juni 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson

ADVOMED

Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 2007, absolvierte vom 18. August 2014 bis Sommer 2020 die Primarschule Y.___ und ab dem 17. August 2020 die dortige Sekundarschule A. Ab dem 23. August 2021 besuchte er die Z.___, Private Tagesschule (Urk. 6/12/4 Ziff. 4.1 f.), als er am 18. November 2021 mit dem Hinweis auf ein Asperger-Syndrom für berufliche Massnahmen bei der Invalidenversicherung angemeldet wurde (Urk. 6/12/6 Ziff. 1 und Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische (Urk. 6/15) und berufliche Abklärungen (Urk. 6/17, Urk. 6/21-23) und teilte der Mutter des Versicherten als dessen gesetzliche Vertreterin am 20. Oktober 2022 mit, dass die Kosten für ein Coaching als Massnahme der Frühintervention vom 1. September 2022 bis 28. Februar 2023 übernommen würden (Urk. 6/24; vgl. auch Urk. 6/25). Am 6. September 2023 teilte die IV-Stelle mit, dass sie die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Küchenangestellten mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) übernehmen werde (Urk. 6/37; vgl. auch Urk. 6/38-39). Nachdem der Versicherte die Ausbildung abgebrochen hatte (vgl. Urk. 6/41), übernahm die IV-Stelle mit Mitteilung vom 30. Januar 2024 die Kosten für Berufsberatungsgespräche und - analysen (Berufsfindung und Schnuppercoaching) bis zum 31. Juli 2024 (Urk. 6/45) und erteilte am 25. Juli 2024 Kostengutsprache für ein Coaching zur Lehrstellensuche vom 1. August 2024 bis 31. Juli 2025 (Urk. 6/58).

    Am 26. März 2025 meldete die Mutter den Versicherten zum Bezug einer Hilflosenentschädigung (Urk. 6/69) und zur Kostenübernahme von medizinischen Massnahmen (Urk. 6/73; vgl. auch Urk.6/70-72) an. Nach Durchführung medizinischer Abklärungen (Urk. 6/78, Urk. 6/84-85) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 405 und die ärztlich verordneten Behandlungsgeräte in einfacher und zweckmässiger Ausführung vom 19. März 2025 bis zum 31. Mai 2027 übernommen würden (Urk. 6/90). Mit Verfügungen vom 1. September 2025 (Urk. 6/97-98) wies die IV-Stelle Ansprüche auf medizinische Massnahmen (Kinesiologie und Schweredecke bzw. Anerkennung für das Geburtsgebrechen Ziff. 404 und Kostenübernahme der Psychotherapie-Rechnungen von 2020 und 2021) nach durchgeführten Vorbescheidverfahren (Urk. 6/91-92) ab. Nach erfolgter Abklärung der Hilflosigkeit (vgl. Abklärungsbericht vom 2. Juli 2025; Urk. 6/94) verfügte die IV-Stelle am 23. September 2025 (Urk. 6/101), wie vorbeschieden (Urk. 6/95), die Abweisung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung. Nach Eingang des Abschlussberichts Schnuppercoaching vom 26. September 2025 (Urk. 6/102) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/104-109, Urk. 6/112), wies die IV-Stelle das am 20. August 2025 gestellte Gesuch (Urk. 6/96, Urk. 6/110/35 f.) um Übernahme der Mehrkosten für den Besuch eines Privatgymnasiums mit Verfügung vom 23. Januar 2026 ab (Urk. 6/114 = Urk. 2).

1.2    Dagegen erhob der Versicherte am 20. Februar 2026 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten des Privatgymnasiums als Massnahme der erstmaligen beruflichen Ausbildung zu übernehmen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin für eine unabhängige fachärztliche Zusatzbegutachtung durch einen auf Autismus-Spektrumsstörungen (ASS) spezialisierten Facharzt für Kinder und Jugendpsychiatrie oder Neuropädiatrie zurückzuweisen. Dabei sei abzuklären, ob dem Beschwerdeführer der Besuch eines öffentlichen Gymnasiums behinderungsbedingt zumutbar sei und ob das gewählte Privatgymnasium als notwendige, behinderungsgerechte Massnahme der erstmaligen beruflichen Ausbildung gelte. In der Folge sei neu über den Anspruch zu entscheiden (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. April 2026 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. April 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:


1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.     In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da vorliegend ein ebenfalls erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Anspruch auf berufliche Massnahmen umstritten ist, ist die seit dem 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:

a.    das Alter;

b.    der Entwicklungsstand;

c.    die Fähigkeiten der versicherten Person; und

d.    die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1bis).

    Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft (Abs. 1ter). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Abs. 3 lit. b IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Beratung und Begleitung (lit. abis), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. ater), Massnahmen beruflicher Art (lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.3    Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht. Die erstmalige berufliche Ausbildung soll sich nach Möglichkeit an der beruflichen Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt orientieren und bereits dort erfolgen (Art. 16 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV gilt als erstmalige berufliche Ausbildung nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit:

a.    die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BBG);

b.    der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule;

c.    die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.

1.4    Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG) entwickelten Grundsätze auch im Bereich des Art. 16 IVG massgeblich; dabei ist jedoch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen Bezugspunkt (BGE 114 V 29 E. 1b in fine mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.2). Sodann ist es unerheblich, ob die versicherte Person bei Erlass der Verwaltungsverfügung an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Denn es kommt im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG), von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Systematik der Invalidenversicherung als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 461 E. 2 in fine, AHI 2003 S. 158 E. 2).

1.5    Liegen Beiträge an berufliche Ausbildungsschritte nach Art. 16 IVG im Streit, so hat der Arzt, wie bei der Invaliditätsbemessung, den Gesundheitszustand zu diagnostizieren und zu den sich daraus ergebenden Einschränkungen Stellung zu nehmen; ferner hat er sich gegebenenfalls darüber zu äussern, ob der Gesundheitszustand die ins Auge gefasste berufliche Vorkehr zulässt und, bejahendenfalls, welche Tätigkeiten hierbei aus medizinischer Sicht dem Leiden angepasst sind. Solche ärztlichen Auskünfte sind auch dann erforderlich, wenn die versicherte Person aus eigener Initiative eine berufliche Ausbildung begonnen hat und hierfür die IV in Anspruch nehmen will (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Auflage, Art. 16 Rz. 6 S. 181).

1.6    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens mit angefochtener Verfügung (Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass der Besuch einer privaten Maturitätsschule nicht den Fähigkeiten des Beschwerdeführers entspreche und auch nicht einfach und zweckmässig sei (S. 1). Sie halte sich an die vom Kanton vorgegebenen Abläufe zur Prüfung der Fähigkeiten betreffend Erlangen einer Maturität und erachte eine bestandene Aufnahmeprüfung als notwendigen Nachweis für eine vorliegende Ausbildungsfähigkeit und eine reelle Chance, die Maturität zu bestehen. Dies sei auch bei einer privaten Maturitätsschule die notwendige Voraussetzung. Der Beschwerdeführer habe die Zentrale Aufnahmeprüfung (ZAP) aufgrund von Panikattacken zweimal nicht absolvieren können, was zeige, dass vergleichbare Leistungs- und Prüfungssituationen aktuell für ihn eine erhebliche Überforderung darstellen würden. In einer gymnasialen Ausbildung seien regelmässig Prüfungssituationen mit hohem Leistungs- und Zeitdruck zu bewältigen. Zudem sei die Ausbildung typischerweise auf ein Studium ausgerichtet, welches vergleichbare oder höhere Anforderungen an die Leistungsfähigkeit, Belastbarkeit und den Umgang mit Prüfungssituationen stelle. Es sei vorliegend davon auszugehen, dass eine solche Ausbildung mit einem erhöhten Risiko für eine gesundheitliche Verschlechterung verbunden wäre und somit nicht als förderlich im Sinne des Eingliederungsauftrags der Invalidenversicherung betrachtet werden könne. Die festgestellte überdurchschnittliche Gesamtintelligenz stelle für sich allein keinen ausreichenden Nachweis für die Eignung zu einer gymnasialen Ausbildung dar. Die Abklärungen im Rahmen der Berufsberatung und des Job Coachings hätten übereinstimmend eine Empfehlung für eine erstmalige berufliche Ausbildung im Rahmen einer Berufslehre auf Niveau EBA oder eine dreijährige EFZ-Ausbildung ergeben. Eine unabhängige fachärztliche Zusatzbegutachtung sei nicht erforderlich (S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerdeschrift (Urk. 1) zusammengefasst geltend, er leide unter einem anerkannten Geburtsgebrechen (ASS) mit erheblichen, dauerhaft behinderungsbedingten Einschränkungen der schulischen und sozialen Belastbarkeit (S. 15 Ziff. 56). Gemäss den medizinischen, schulpsychologischen und therapeutischen Berichten sei er in grösseren Gruppen und lauten, unübersichtlichen Settings rasch überfordert, ziehe sich zurück und zeige deutliche psychosomatische Beschwerden und Leistungseinbrüche. Er sei deshalb auf ein kleinschrittiges, hoch strukturiertes, reizreduziertes Lernumfeld mit kleinen Klassen angewiesen (S. 6 Ziff. 14). Das gewählte Privatgymnasium biete Rahmenbedingungen, die genau den fachärztlich und psychologisch beschriebenen Anforderungen entsprächen. Er habe die Probezeit zudem unterdessen bestanden, sei also erfolgreich unterwegs (S. 6 Ziff. 16). Weiter verfüge er über eine überdurchschnittliche Intelligenz und mehrere Berichte hielten fest, dass er kognitiv gymnasial geeignet sei (S. 6 Ziff. 17). Es werde auch bestätigt, dass er in einem geeigneten Setting realistische Chancen auf einen gymnasialen Abschluss und ein späteres Studium habe (S. 7 Ziff. 22), seine Einschränkungen lägen nicht im Leistungsvermögen, sondern in der sozial-sensorischen Belastbarkeit (S. 7 Ziff. 18). Die Beschwerdegegnerin habe nicht konkret dargelegt, welche öffentliche Schule mit welchen spezifischen Anpassungen eine vergleichbare Eignung wie das Privatgymnasium aufweisen würde (S. 9 Ziff. 31). Ein reguläres öffentliches Gymnasium sei ihm aufgrund seiner Behinderung objektiv nicht zumutbar und nicht erfolgsversprechend. Das Privatgymnasium sei daher die einzig realistische Form einer gymnasialen Ausbildung, die seiner kognitiven Begabung entspreche, weshalb es sich um eine notwendige Massnahme nach Art. 16 IVG handle (S. 10 Ziff. 34-35). Bei einer von der Beschwerdegegnerin empfohlenen beruflichen Ausbildung im üblichen Sinn sei typischerweise mit wechselnden Arbeits- und Lernorten sowie Bezugspersonen, hohem Geräuschpegel, sozial komplexen Situationen und Zeitdruck zu rechnen. Damit sei die Wahrscheinlichkeit, dass er eine Lehre unter üblichen Bedingungen durchhalte und erfolgreich abschliesse, gering, es würden erneute Abbrüche und gesundheitliche Krisen drohen (S. 13 Ziff. 47). Die Empfehlung setze sich daher mit den autimusbedingten Problemlagen nicht substantiiert auseinander, sondern es handle sich um eine schematische Standardbeurteilung (S. 11 Ziff. 38-39, S. 12 Ziff. 41). Angesichts der komplexen Behinderungslage und den weitreichenden Konsequenzen wäre eine fachärztliche Zusatzbegutachtung durch eine auf ASS spezialisierte fachärztliche Person angezeigt gewesen, um die Eignung und Zumutbarkeit des Privatgymnasiums fundiert beurteilen zu können (S. 14 Ziff. 51), weshalb der Untersuchungsgrundsatz verletzt sei (S. 14 Ziff. 52). Die Verweigerung der Übernahme der Mehrkosten habe zur Folge, dass er im Bildungssystem schlechter gestellt sei, als nichtbehinderte Jugendliche (S. 15 Ziff. 54). Die angefochtene Verfügung verletze daher den verfassungsrechtlichen Gleichstellungsauftrag nach Art. 8 Abs. 2 und Abs. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) und widerspreche der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention; EMRK; S. 15 Ziff. 55).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die erstmalige Ausbildung an einem Privatgymnasium den Fähigkeiten des Beschwerdeführers entspricht und als notwendige, einfache und zweckmässige berufliche Massnahme gelten kann.


3.

3.1    Die von Dr. med. A.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, durchgeführte Testuntersuchung vom 18. und 19. Oktober 2017 ergab gemäss Bericht vom 19. Mai 2020 (Urk. 6/64) ein inhomogenes Leistungsprofil mit einer über dem Altersdurchschnitt liegenden nichtsprachlichen Intelligenzleistung IQ-Wert 120 bei guter Frustrationstoleranz, hoher Motivation, guter Auffassungsgabe, durchschnittlicher Bearbeitungsgeschwindigkeit, guter Konzentrationsspanne und geringer Ablenkbarkeit in der Zweiersituation und schlecht versprachlichten Denkschritten bei knappen Wortmeldungen. Insgesamt stellte Dr. A.___ eine durchschnittliche Konzentrationsleistung fest (Urk. 6/64/1). Bei der Silbenzusammensetzung habe die Gesamtleistung stark unterhalb der Altersnorm gelegen, das Memorisieren von Zahlen sei deutlich besser gelungen. Bei der Testung zur Erfassung der räumlichen, visuellen Konstruktion und der visuellen Gedächtnisleistung habe der Beschwerdeführer insgesamt eine durchschnittliche Leistung erbracht (Urk. 6/64/2).

3.2    B.___, Psychotherapeutin FSP, diagnostizierte im Untersuchungsbericht vom 17. Februar 2021 (Urk. 6/67) ein Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5), eine Lese-Rechtschreibschwäche (ICD-10 F81.0), eine sehr hohe Intelligenz (testpsychologisch ermittelt) sowie eine deutliche soziale Beeinträchtigung (S. 8 Ziff. 6). Der Beschwerdeführer verfüge über ein eher inhomogenes Intelligenzprofil im Bereich der Hochbegabung. Seine Stärken lägen im Sprachverständnis und im fluiden Schlussfolgern. Die visuell-räumliche Vorstellung und die Verarbeitungsgeschwindigkeit stellten dagegen Schwächen dar. Es hätten sich in der Interpretation komplexer sozialer Situationen Schwierigkeiten gezeigt, die nicht zum kognitiv sehr hohen Leistungsniveau passten. Strukturen, Muster und Logik spielten eine wichtige Rolle. Aufgrund der Angaben und Belastung der Symptome ergäben sich Hinweise auf eine Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Störung (ADHS). Diese seien jedoch zu wenig konkret, als das eine solche Diagnose vertretbar wäre. Es stelle für den Beschwerdeführer eine grosse Herausforderung dar, sich im sozialen Gefüge und mit dem schulischen Druck zurechtzufinden (S. 8 f. Ziff. 7).

3.3    Die Schulpsychologin erklärte im ergänzenden Bericht im Rahmen der Beurteilung des Sonderschulbedarfs vom 26. Mai 2021 (Urk. 6/11/1-4 = Urk. 6/65), der Beschwerdeführer benötige ein individuell angepasstes Lernumfeld in kleinen Gruppen, wenig Ablenkung, Vorinformation darüber, was laufe, getan oder besprochen werde, um sich darauf einzustellen, direkte Handlungsanweisungen, eine seinem Verständnis angepasste Kommunikation, Planungshilfen für Gruppenarbeiten, Vorbereitung auf Anlässe und Ausflüge, klare einfache Schreibaufträge, das Vorlesen von Aufgaben/Aufträgen, Beziehungsarbeit, nach Bedarf Pensums- und Anforderungsanpassung und klare, nachvollziehbare Regeln (S. 2).

3.4    In einem nicht unterzeichneten, bei der Beschwerdegegnerin am 15. Dezember 2021 eingegangenen Arztbericht (Urk. 6/15) wurde bei mit der Beurteilung durch die Psychotherapeutin B.___ identischer Diagnosestellung (S. 1 Ziff. 1.1) darauf hingewiesen, dass bezüglich einer beruflichen Tätigkeit keine Einschränkungen bestünden. Der Beschwerdeführer könne alle Tätigkeiten ausüben, die ihm gefallen, sofern sie gut auf ihn abgestimmt seien und er sich wohl fühle. Ansonsten könne die Leistungsfähigkeit vermindert sein (S. 1 Ziff. 2.1). Wichtig sei ein stabiles, angenehmes und tragendes Umfeld. Zu viele Leute würden ihn stressen und zu Panikattacken führen. Aufgaben, die er als unlogisch empfinde, blockiere er oder diskutiere darüber (S. 2 Ziff. 2.4).

3.5    C.___, Ausbildungscoach, Durchführungsstelle Stiftung D..___ (nachfolgend: D.___), hielt im bei der Beschwerdegegnerin am 13. März 2023 eingegangenen Bericht über den Verlauf der Lehrstellensuche vom 7. September 2022 bis 28. Februar 2023 (Urk. 6/33) fest, alle Betriebe hätten zurückgemeldet, dass der Kochberuf für den Beschwerdeführer passend erscheine, das Umfeld in einer Küche jedoch als zu laut und hektisch eingeschätzt werde. Er brauche zudem mehr Zeit als Jugendliche ohne Handicap, um sich an einem neuen Ort zurechtzufinden, und auch das Arbeitstempo sei deutlich tiefer. Da im Kochberuf neben den praktischen Fähigkeiten auch die Kommunikationsfähigkeiten sehr hoch gewichtet würden, habe kein Betrieb im aktuellen Zeitpunkt einen Lehrvertrag anbieten wollen. Der Beschwerdeführer benötige ein verständnisvolles und geduldiges Umfeld, enge Begleitung und eine konstante Ansprechperson, damit er sich zu einer guten Fachperson entwickeln könne. Die Coachingperson hielt deshalb den Berufseinstieg im geschützten Rahmen für erfolgsversprechender. Der Beschwerdeführer habe oft an Aufgaben und Aufträge erinnert werden müssen und scheine keine Strategie zur Selbstorganisation gefunden zu haben. Es sei zudem wichtig, sich im Bereich der Kommunikationsfähigkeit zu verbessern (S. 1). Weiter seien zu viele Aufgaben gleichzeitig für den Beschwerdeführer überfordernd, was auch mit seinem Handicap zusammenhängen könne (S. 2).

3.6    Im Abschlussbericht zum Coaching vom 13. Dezember 2023 (Urk. 6/41) hielt die Fachperson des D.___ nach Abbruch der Ausbildung zum Küchenangestellten EBA im 1. Ausbildungsjahr fest, der Beschwerdeführer benötige viel Zeit und ein verständnisvolles und geduldiges Arbeitsumfeld, um sich an eine neue Arbeitssituation zu gewöhnen. Informationen dürften nicht in zu grossen Blöcken erfolgen. Er sollte Informationen verarbeiten und bei Bedarf Fragen oder Unsicherheiten ansprechen können. Es könnte unterstützend sein, wenn er nur eine Bezugsperson hätte, die im Arbeitsalltag mit ihm zusammenarbeite. Dies würde ihm Struktur, Orientierung und den Rahmen für das Erlernen einer angepassten und erforderlichen Kommunikation geben. Seien mehrere Personen involviert, könne sich der Beschwerdeführer überfordert fühlen. Die Ausbildungsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt könne nicht abschliessend beurteilt werden, weil es stark auf das berufliche Umfeld und dessen Rahmenbedingungen ankomme (S. 3).

3.7    Der Berufscoach des D.___ hielt im Abschlussbericht Berufsfindung (Berufsberatungsgespräche und -analyse) vom 6. März 2024 (Urk. 6/53) fest, der Beschwerdeführer sei an den fünf Beratungsgesprächen mit Testabklärungen zugänglich, kooperativ und kommunikativ gewesen (S. 1 Ziff. 6). Gemäss der Potentialabklärung zeige er ein leicht überdurchschnittliches kognitives Potential (IQ 105). Der Stellwerk 9 Test verweise auf eine schulische Leistungsfähigkeit im Rahmen einer einfachen dreijährigen Berufslehre. Falls der Beschwerdeführer eine Ausbildung im ersten Arbeitsmarkt absolviere, sollte diese in einem kleinen Betrieb mit enger Begleitung stattfinden. Er benötige noch ein zeitnahes Feedback. Zudem brauche er während der Ausbildung Begleitung in Form eines Jobcoachings sowie Lernbegleitung (S. 2 Ziff. 8). Das durchschnittliche schulische Leistungsniveau habe gemäss dem Beschwerdeführer und dessen Mutter damit zu tun, dass er zu Hause nie gelernt habe und sich mit den genügenden Resultaten in der Sekundarschule A zufriedengegeben habe. Der Beschwerdeführer habe sich selbst als minimalistisch und eher bequem bezeichnet. Die Gefahr bei einer Ausbildung im zweiten Arbeitsmarkt sei, dass er sich dort dem niedrigeren Niveau anpasse und später Mühe beim Übertritt in den ersten Arbeitsmarkt bekunden würde (S. 2 Ziff. 9).

3.8    Der den Beschwerdeführer seit dem 19. März 2025 vor allem im Hinblick auf die Aufnahmeprüfung für die Fachmittelschule (FMS) behandelnde Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem bei der Beschwerdegegnerin am 29. April 2025 eingegangenen Bericht (Urk. 6/78) ein Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5). Dieses wirke sich in Form von Versagensängsten, Brechreiz, Schweissausbrüchen und vorzeitigem Abbruch bei Prüfungen (seit einem Jahr deutlich verstärkt) auf den Schulbesuch oder die berufliche Ausbildung aus (Ziff. 1.1, Ziff. 1.2, Ziff. 2.1 und Ziff. 2.7). Es liege kein Geburtsgebrechen vor und der Zustand sei besserungsfähig (Ziff. 1.3 und 1.4). Der ärztliche Befund bestehe in den Angaben des Beschwerdeführers über seine Ängste. Er sei eher scheu, überangepasst und habe einige Tics im Gesicht (Ziff. 2.4). Die Behandlung bestehe vorläufig in einer wöchentlichen Gesprächstherapie (Ziff. 2.7). Die Prognose sei gut (Ziff. 2.5).

3.9    Dr. med. F.___, Fachärztin für Neurologie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD), erklärte am 16. Juni 2025 (Urk. 6/88/2), die Diagnose einer Autismus-Spektrum Störung (ASS) sei am 17. Februar 2021 durch eine Fachpsychologin gestellt und am 19. März 2025 (Behandlungsaufnahme) durch den Facharzt für Psychiatrie Dr. E.___ bestätigt worden. Eine frühere fachärztliche Diagnose gehe aus den Unterlagen nicht hervor. Die Kriterien für die Anerkennung des Geburtsgebrechens 405 seien inhaltlich und formal vom 19. März 2025 bis zum vollendeten 20. Lebensjahr erfüllt. Die Kostenübernahme für die Psychotherapie werde für den gleichen Zeitraum empfohlen.

3.10    Mit Schreiben vom 4. September 2025 bestätigte Dr. E.___, dass der Beschwerdeführer für das Absolvieren des Gymnasiums an der K.___ grundsätzlich geeignet sei (Urk. 6/100).

3.11    Der Ausbildungscoach des D.___ berichtete am 26. September 2025 (Urk. 6/102) über das Schnuppercoaching im Jahr 2024 (S. 1 Ziff. 3). Es habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer für einen Menschen mit ASS in einem guten Mass kommunikativ sei. Er sei eher gemütlich unterwegs und neige dazu, sich und seine Fähigkeiten zu überschätzen (S. 1 Ziff. 5). Die Schnupperzeit bei G.___ habe der Beschwerdeführer als gut erlebt, und er sei als zuverlässig und hilfsbereit wahrgenommen worden. Er hätte sich dort für eine Lehrstelle ab Sommer 2025 bewerben können. In der Schnupperzeit bei H.___ sei der Beschwerdeführer als freundlich, hilfsbereit und interessiert wahrgenommen worden. Er habe, was das Auftreten betreffe, einen Vorteil gegenüber jüngeren Mitbewerbern, dürfe jedoch noch an seinem Selbstbewusstsein arbeiten. Er hätte sich für eine Lehrstelle für das Jahr 2025 bewerben dürfen, habe dies aber nicht gemacht. Die Personen bei I.___ hätten mitgeteilt, dass sie den Beschwerdeführer nicht im Detailhandel sehen würden. Er kommuniziere zu wenig, zeige keine Mimik und es sei für ihn herausfordernd, mit Druck umzugehen. Die Aufgaben im Lager habe er sehr zuverlässig, exakt und mit einem enormen Durchhaltewillen erledigt. Das Motivationssemester Transit habe der Beschwerdeführer nicht als positiv erlebt, da es keine spannenden Aufgaben zu erledigen und nicht viel zu tun gegeben habe (S. 2). Im Sommer 2024 habe er sich entschieden, keine Lehrstelle mehr zu suchen, sondern die Matura zu machen und anschliessend ein Studium zu absolvieren. Es sei in der Folge klar geworden, dass der Beschwerdeführer nicht gelernt habe und dass er es nicht schaffe, allein zu Hause zu lernen. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wie beginnen und sei schnell abgelenkt. Er sei mit seinen Eltern daran, eine Nachhilfe oder einen Vorbereitungskurs für die Zentrale Aufnahmeprüfung (ZAP) zu organisieren. Er habe das Gefühl, dass einige Aufgaben der ZAP für das Ziel Matura keinen Sinn ergeben würden, was es ihm erschwere, für die ZAP zu lernen (S. 3). Der Ausbildungscoach ging davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine Ausbildung auf EBA oder EFZ-Niveau möglich sein sollte (S. 4). Der Beschwerdeführer sei im Coaching als eher passiv erlebt worden, habe oft keine Unterlagen dabeigehabt und habe nicht vorbereitet gewirkt. Dies und die Selbstorganisation und Strukturierung, die ein Studium zwingend voraussetze, sei mehrfach mit ihm besprochen worden. Die mangelnde Vorbereitung auf die ZAP und die nur wenig wahrnehmbare Auseinandersetzung mit einer möglichen Studienrichtung hätten deutlich gemacht, dass diese in erheblichem Mass gefehlt habe. Dieses Verhalten in Kombination mit den krankheitsbedingten Absenzen und der Überforderung bei vielen Informationen hätten den Gedanken aufkommen lassen, ob der zweite Arbeitsmarkt vielleicht doch geprüft werden müsse (S. 4 Ziff. 8). Er empfehle, dass der Beschwerdeführer während der Matura (falls die ZAP bestanden werde) und während des Studiums von einem Lerncoach begleitet werde (S. 4 Ziff. 9).


4.

4.1    Zu prüfen ist die Geeignetheit der beruflichen Massnahme, die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers zu verbessern. Dieser muss die persönlichen Voraussetzungen für die fragliche Erstausbildung mitbringen. Weiter ist die Notwendigkeit (Erforderlichkeit) der Massnahme zu beurteilen, dies anhand der konkreten Umstände, wozu auch die von Person zu Person - je nach Gesundheitszustand, Leistungsvermögen, Bildungsfähigkeit, Motivation etc. - unterschiedliche subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit gehört (Urteil des Bundesgerichts 9C_131/2022 vom 12. September 2022 E. 2.3.1). Es gilt der eingliederungsrechtliche Grundsatz, wonach die versicherte Person in der Regel nur die dem jeweiligen Eingliederungszweck genügenden Massnahmen beanspruchen kann, nicht aber die bestmögliche Vorkehr (BGE 142 V 523 E. 6.3). Allerdings bezieht sich das Erfordernis der Einfachheit und Zweckmässigkeit der Massnahme bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung nicht auf das Niveau der Ausbildung, sondern auf die Art ihrer Verwirklichung; sie ist so auszugestalten, dass der Invalidenversicherung nicht unnötige Kosten entstehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_131/2022 vom 12. September 2022 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

    Weiter muss die erstmalige berufliche Ausbildung - im Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel - sachlich, zeitlich, finanziell und persönlich angemessen sein (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn; Urteil des Bundesgerichts 9C_131/2022 vom 12. September 2022 E. 2.3.2 mit Hinweisen).

    Die Beschwerdegegnerin stellt insbesondere die Eignung des Beschwerdeführers in Frage, mit seinen Eigenschaften und Einschränkungen den gymnasialen Lehrgang sowie allenfalls ein universitäres Studium durchlaufen und anfallende Prüfungen absolvieren zu können.

4.2    Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gemäss RAD-Ärztin Dr. F.___ unter dem Geburtsgebrechen 405 (ASS) leidet (vorstehend E. 3.9). In der Vergangenheit zeigten sich Stressfaktoren wie zum Beispiel Lärm, viele Leute, unbekannte Menschen, wechselnde Lehrpersonen, die im Zusammenhang mit sozialen Interaktionen zu sehen sind (vgl. vorstehend E. 3.2, E. 3.3). Die Fachperson des J.___ erkannte schon mit Bericht vom 26. Mai 2021 (vorstehend E. 3.3) die Notwendigkeit eines individuell angepassten Lernumfeldes mit angepasster Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und den Lehrpersonen, Vorinformationen zu geplanten Handlungen oder Besprechungen, direkten Handlungsanweisungen zum Aufbau von Prüfungen, Planungshilfen für Gruppenarbeiten, klaren Schreibaufträgen und klaren, nachvollziehbaren Regeln. Die Psychotherapeutin B.___ verwies in ihrem Bericht vom 17. Februar 2021 in der störungsspezifischen Anamnese auf das Ignorieren von Regeln, die für den Beschwerdeführer keinen Sinn ergeben, und umgekehrt auf das penetrante Bestehen auf eine Regel oder einen Ablauf, wenn sie für den Beschwerdeführer wichtig sind (Urk. 6/67 S. 3 Ziff. 3.3), sowie auf die Herausforderung im Umgang mit dem schulischen Druck (vorstehend E. 3.2). Auch die Ausbildungsfachpersonen des D.___ beschrieben die Probleme des Beschwerdeführers in einem lauten und hektischen Umfeld (vorstehend E. 3.5), aber auch die fehlende Fähigkeit zur Selbstorganisation, die Überforderung bei vielen gleichzeitigen Aufgaben und Informationen sowie die Probleme im Umgang mit für den Beschwerdeführer subjektiv sinnlosen Aufgaben (vorstehend E. 3.5, E. 3.11). Somit erscheint, dass entgegen dem Einwand in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 7 Ziff. 18, S. 11 Ziff. 37) nicht nur von sozial-sensorischen, sondern auch von kognitiven Einschränkungen auszugehen ist.

    Betreffend das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er gemäss Testung durch den Kinder- und Jugendpsychiater Dr. A.___ im Jahr 2017 (vorstehend E. 3.1) eine nichtsprachliche Intelligenzleistung mit einem IQ-Wert von 120 bei guter Frustrationstoleranz, hoher Motivation, guter Konzentrationsspanne und Auffassungsgabe verfügte. Bei der Silbenzusammensetzung war die Gesamtleistung jedoch stark unterhalb der Altersnorm. Im visuellen Bereich zeigte der Beschwerdeführer eine durchschnittliche Leistung. Die Psychotherapeutin verwies auf eine sehr hohe Intelligenz mit Stärken im Sprachverständnis und fluidem Schlussfolgern und mit Schwächen in der visuellen-räumlichen Vorstellung und der Verarbeitungsgeschwindigkeit (vorstehend E. 3.2). Die Potentialabklärung durch den Berufscoach des D.___ ergab gemäss Bericht vom 6. März 2024 ein leicht überdurchschnittliches kognitives Potential (IQ 105) und der Stellwerk 9 Test verwies auf eine Leistungsfähigkeit für eine dreijährige Berufslehre (vorstehend E. 3.7). Dem Anhang zum ergänzenden Bericht zum SAV-Bericht des Schulpsychologischen Dienstes von Mai 2021 (Urk. 6/11/1-4 S. 4 = Urk. 6/65 S. 4, vorstehend E. 3.3) ist zu entnehmen, dass im Rahmen der Prüfung des weiteren Vorgehens vor dem Übertritt in die Z.___ individuelle Zielsetzungen in den Fächern Lesen und Schreiben, Umgang mit Anforderungen, Kommunikation und Umgang mit Menschen definiert wurden. Dr. E.___ bestätigte ohne weitere Ausführungen am 4. September 2025 (vorstehend E. 3.10) eine grundsätzliche Eignung für die private gymnasiale Ausbildung. In seinem bei der Beschwerdegegnerin am 29. April 2025 eingegangen Bericht (vorstehend E. 3.8) erhob er keine objektiven Befunde und äusserte sich nicht zu den angestrebten beruflichen Plänen respektive zu allfälligen den Einschränkungen angepassten Berufsbildern (vgl. vorstehend 1.5). Das vorliegend beschriebene Leistungsprofil des Beschwerdeführers vermag somit nicht automatisch die Fähigkeit für eine private gymnasiale Ausbildung und das Bestehen einer Maturitätsprüfung nachzuweisen. So ergaben die IQ-Testungen zwar gute Werte, aber keine Hinweise auf eine Hochbegabung (je nach Definition zum Beispiel IQ über 130, ca. 2% der Bevölkerung; <https://www.zh.ch /de/bildung/schulen/volksschule/volksschule-besonderer-bildungsbedarf/volksschule-begabtenfoerderung.html> (besucht am 27. Mai 2026), jedoch wies der Beschwerdeführer Probleme bei der Selbstorganisation, bei vielen gleichzeitigen Aufgaben und Informationen und im Umgang mit für ihn subjektiv sinnlosen Aufgaben sowie mit dem Leistungsdruck im Prüfungssetting auf. Diese Einschränkungen sind nicht auf das äussere Umfeld des Beschwerdeführers bezogen, sondern können sich auch bei sensorisch und sozial optimal angepassten Bedingungen zeigen. Es bestehen somit aufgrund der skizzierten Einschränkungen und insbesondere der starken körperlichen Reaktionen vor und in einem Prüfungssetting Zweifel an der Eignung des Beschwerdeführers für einen gymnasialen Lehrgang und auch an der Eingliederungswirksamkeit der zur Mehrkostenübernahme beantragten Ausbildung. Insgesamt kann dies jedoch nicht abschliessend beurteilt werden, fehlt doch eine lege artis erfolgte fachärztliche Stellungnahme (vgl. Ziff. 1.5) und eine Auseinandersetzung damit durch einen Facharzt des RAD. Weiter hat es die Beschwerdegegnerin unterlassen, sich über den aktuellen Stand der Ausbildung bei der K.___ zu informieren. In der Beschwerde wurde lediglich erwähnt, der Beschwerdeführer habe die Probezeit bestanden (Urk. 1 S. 6 Ziff. 16). Um die Geeignetheit der vorliegend beantragten beruflichen Massnahme beurteilen zu können, wird die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Abklärungen bei einer ärztlichen Fachperson und einen Abgleich zwischen den Stellungnahmen der medizinischen und beruflichen Fachpersonen sowie der Ergebnisse der bisherigen Ausbildungsphase der K.___ vornehmen müssen.

4.3    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung weiter damit, dass der Besuch einer privaten Maturitätsschule weder einfach noch zweckmässig sei (Urk. 2 S. 1). Dem ist zu entgegnen, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung individuelle Berufswahlpräferenzen allein zwar nicht ausschlaggebend für die Beurteilung eines Anspruchs auf Übernahme der Mehrkosten für eine erstmalige berufliche Ausbildung sind; ein Berufswunsch, der den Neigungen, Fähigkeiten und Begabungen der versicherten Person entspricht, jedoch berücksichtigt wird. Wie erwähnt (vorstehend E. 3.1), bezieht sich das Erfordernis von Einfachheit und Zweckmässigkeit der Massnahme nicht auf das Niveau der Ausbildung, sondern auf die Art ihrer Verwirklichung; sie ist so auszugestalten, dass der Invalidenversicherung nicht unnötige Kosten entstehen. Somit kann die Übernahme von Mehrkosten für eine private Maturitätsschule nicht mit der Begründung abgewiesen werden, eine Ausbildung auf dem Niveau EFZ oder EBA wäre genügend. Zu erwähnen ist, dass sich vorliegend zudem aus den Akten nicht eindeutig ergibt, wie die Fachpersonen für die berufliche Eingliederung die Ausbildungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Berufslehre einschätzen; die Empfehlungen schwanken zwischen Ausbildung EFZ, EBA und allenfalls, ob doch eine Ausbildung im zweiten Arbeitsmarkt zu prüfen ist (vorstehend E. 3.7 und E. 3.11).


5.    

5.1    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).

5.2    Zusammenfassend erweist sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Die Sache ist daher insbesondere zur weiteren fachärztlichen kinder- und jugendpsychiatrischen Abklärung zurückzuweisen. Weiter ist auch ein aktueller Lernbericht der K.___ mit Aussagen zu den Leistungen in den einzelnen Fächern, zur Arbeitsweise/Selbstorganisation, Beteiligung im Unterricht, Integration in der Klasse und zum sozialen Verhalten und auch dazu, ob der Beschwerdeführer, wie geplant (vgl. Urk. 6/110/35), in den Präsenzunterricht wechseln konnte, einzuholen. Dann ist mit Einbezug eines Facharztes des RAD ein Abgleich mit den Erkenntnissen der Berufscoachs vorzunehmen und erneut über einen Anspruch auf die Übernahme der Mehrkosten des Privatgymnasiums als Massnahme der erstmaligen beruflichen Ausbildung zu verfügen. In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen.


6.    

6.1    Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind auf Fr. 700.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.

    Diese wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer).

    Die Parteientschädigung ist vorliegend in Anwendung von § 34 Abs. 3 GSVGer beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 280.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2’600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Januar 2026 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’600.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

    Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




BachofnerPortmann