Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2026.00165
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer
Urteil vom 19. Juni 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
lic. iur. Ruth Brügger, Kundenrechtsdienst Zürich
Postfach, 8010 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1962 geborene X.___ arbeitete ab 1. April 1995 zu 100 % als Küchenhilfe im Y.___ in Z.___. Am 25. Oktober 2005 meldete sie sich unter Hinweis auf einen am 20. August 2004 erlittenen Treppensturz zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/1 S. 5 f. Ziff. 6.3 und Ziff. 7 und S. 8, Urk. 7/5/1). Mit Verfügung vom 10. November 2009 sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, rückwirkend ab 1. August 2005 eine Viertelsinvalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 42 % zu (Urk. 7/82), dies unter der Annahme einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer mittelschweren depressiven Episode (vgl. Feststellungsblatt vom 20. März 2009, Urk. 7/61/7-9, vgl. auch Feststellungsblatt vom 30. September 2009, Urk. 7/79). Ab 1. Oktober 2010 arbeitete die Versicherte zu 50 % als Reinigungskraft (Urk. 7/87). Mit Verfügung vom 23. November 2011 (Urk. 7/90) und Mitteilung vom 20. Mai 2015 (Urk. 7/111) wurde der bisherige Rentenanspruch revisionsweise bestätigt.
1.2 Am 3. Juni 2025 stellte die Versicherte ein Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente und machte eine gesundheitliche Verschlechterung geltend, aufgrund welcher sie seit Dezember 2024 zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/123). Innert mit Schreiben vom 12. Juni 2025 angesetzter Frist (Urk. 7/124) reichte sie ärztliche Berichte zur Glaubhaftmachung der geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes ein (Urk. 7/125/1-10). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/128, Urk. 7/133, 7/139) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Februar 2026 nicht auf das Revisionsgesuch ein (Urk. 7/153 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 9. März 2026 Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung anzuweisen, auf das Gesuch um Rentenerhöhung vom 3. Juni 2025 einzutreten und die gesetzlichen Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und ein polydisziplinäres Gutachten anzuordnen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 30. April 2026 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Mai 2026 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Nach den allgemeinen Grundsätzen des materiellen intertemporalen Rechts sind bei der Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 150 V 323 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_23/2025 vom 1. Juli 2025 E. 3.2).
Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) gilt für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, das bisherige Recht (lit. c; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_43/2025 vom 29. Januar 2026 E. 4.1 mit Hinweisen).
Die 1962 geborene Beschwerdeführerin bezieht seit 1. August 2005 eine Viertelsinvalidenrente und war bei In-Kraft-Treten der Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 am 1. Januar 2022 knapp 60 Jahre alt, weshalb die Bestimmungen des IVG und der IVV in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar sind und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG.
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).
1.4 Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV muss mit einem Revisionsgesuch glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1).
1.5 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.3.2, 109 V 108 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.2 und 8C_97/2024 vom 29. August 2024 E. 2.3.2, je mit Hinweisen).
1.6 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete das Nichteintreten auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin vom 3. Juni 2025 im angefochtenen Entscheid damit, mit den eingereichten Unterlagen sei keine relevante Veränderung der Verhältnisse glaubhaft gemacht worden (Urk. 2 S. 1).
2.2 Dagegen stellt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auf den Standpunkt, mit den eingereichten ärztlichen Berichten des Spitals A.___, den bildgebenden Befunden und den Arztzeugnissen, welche seit dem 12. Dezember 2024 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigten, sei mit dem notwendigen Beweisgrad glaubhaft gemacht, dass sich der Befund seit dem Entscheid vom 20. Mai 2015 deutlich verschlechtert habe und diverse neu ausgewiesene Diagnosen hinzu gekommen seien, welche sich auf ihre Erwerbsfähigkeit deutlich auswirkten, weshalb auf das Revisionsgesuch einzutreten sei. Die Argumentation von Dr. med. B.___ vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD), wonach es sich um altersentsprechende degenerative Veränderungen handle, sei nicht relevant, schliesse dies doch eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nicht aus (Urk. 1 S. 5 f.).
2.3 Hierzu führte die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort insbesondere ergänzend aus, gemäss Dr. B.___ lägen nachvollziehbar keine relevanten wesentlichen Befundänderungen vor, welche zu namhaften funktionellen Auswirkungen führen könnten (Urk. 6).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Entscheid zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Nicht Gegenstand der Verfügung vom 9. Februar 2026 bilden dagegen die materiellen Ansprüche der Beschwerdeführerin, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist, als damit die Zusprache von Leistungen oder die Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärungen beantragt wird (vgl. Beschwerdeanträge Ziff. 1 und 2 in Urk. 1 S. 2; BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1).
Prozessthema bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin der ihr obliegenden Beweisführungslast nachgekommen ist und eine anspruchserhebliche Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht hat. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Änderung bildet dabei der Sachverhalt, welcher der Revisionsmitteilung vom 20. Mai 2015 (Urk. 7/111) zugrunde lag.
3.2
3.2.1 In medizinischer Hinsicht lag derselben das bidisziplinäre (psychiatrisch/orthopädisch-chirurgische) Gutachten von Prof. Dr. med. habil. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, und von Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 19. März 2015 (Urk. 7/107) und die Stellungnahme von Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD, vom 23. April 2015 zugrunde (vgl. dazu: Urk. 7/110/5-6).
3.2.2 In der bidisziplinären Zusammenfassung stellten Prof. Dr. C.___ und Dr. D.___ folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/107/2):
- (ICD-10: M15.0) chronisches thorako-lumbales Schmerzsyndrom mit rechts mediolateraler Diskushernie im Segment BWK 6/7 und leichter Pelottierung des Myelons, jedoch ohne Radikulopathie
- (ICD-10: M17.1) medial betonte Gonarthrose rechts mit einer Chondropathie entsprechend Kellgren Grad III-IV
Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit massen sie dem chronischen cerviko-cephalen Schmerzsyndrom, Senk-Spreizfüssen beidseits, einer Achillodynie beidseits, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, einer Neurasthenie/DD double Depression mit schwankendem depressivem Verlauf bis mittelgradiger Depression, reaktiv zur anhaltenden Schmerzstörung, der akzentuierten Persönlichkeit mit ängstlich-unsicheren und histrioniformen Anteilen und soziokulturellen Problemen bei (Urk. 7/107/2).
Gemäss gutachterlicher Beurteilung war die Beschwerdeführerin aufgrund der klinischen und bildgebenden Befunde einzig in der mechanischen Funktion ihres rechten Kniegelenks sowie derjenigen der Brustwirbelsäule limitiert. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung. Unter Wahrung der näher angeführten Schonkriterien beurteilten die Gutachter die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten, wechselnd belastenden, leichten bis mittelschweren Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig. Die von ihr seit 1. Oktober 2010 ausgeübte Tätigkeit als Raumpflegerin (vgl. dazu unter anderem: Urk. 7/87, Berufsanamnese in Urk. 7/107/59) sei angepasst und zu 100 % zumutbar. Eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit (gemeint wohl: in angepasster Tätigkeit) habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen (Urk. 7/107/2-3). Im Vergleich zur Vorbegutachtung 2009 handle es sich aus psychiatrischer Sicht um eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts. Der psychische Gesundheitszustand sei im Wesentlichen unverändert (Urk. 7/107/75). Gemäss Dr. D.___ sei somatisch aufgrund der rechts betonten Diskushernie BWK6/7 und der Gonarthrose des rechten Kniegelenks zwar eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten. Im Kontext mit der ausgeübten beruflichen Tätigkeit als Reinigungskraft ergebe sich hieraus jedoch weder eine qualitative noch eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/107/204).
3.2.3 Dr. F.___ schloss sich in seiner Stellungnahme vom 23. April 2015 den gutachterlichen Diagnosen an und wies darauf hin, dass es sich bei der psychiatrischen Einschätzung um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes gegenüber früher handle. In angepasster Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit, wobei sie bei der bisherigen Tätigkeit wohl wenige Tätigkeiten delegieren müsse, um voll arbeitsfähig zu sein (Urk. 7/110/5).
3.2.4 Gestützt darauf ging die Beschwerdegegnerin von einem revisionsrechtlich unveränderten Gesundheitszustand im Vergleich zur ursprünglichen Rentenzusprache aus (Urk. 7/110/6) und bestätigte mit Mitteilung vom 20. Mai 2015 den bisherigen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von weiterhin 42 % (Urk. 7/111).
3.3
3.3.1 Zur Glaubhaftmachung der geltend gemachten gesundheitlichen Verschlechterung reichte die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren folgende ärztlichen Berichte zu den Akten:
3.3.2 Dr. med. G.___, Leitender Arzt Rheumatologie, Spital A.___, stellte in seinem Bericht vom 2. Juli 2025 folgende Diagnosen (Urk. 7/125/1):
- chronisches schmerzhaftes vertebrogenes Syndrom
- primäres BWS-Syndrom
- Diskushernie L4/L5 mit Dorsaldeviation der deszendierenden Wurzel L5 links (MRI 2015)
- chronische Knieschmerzen (li>re)
- klinisch und radiologisch mit einer hochgradigen patellofemoralen Arthrose und mässiger Arthrose des Tiofemoralgelenks (TF) vereinbar
- chronische Schulterschmerzen rechts
- radiologisch und klinisch Tendinopathie und Partialruptur Supraspinatussehne und Subscapularissehne mit Tendinopathie der langen Bizepssehne
- symptomatisch aktivierte ACG-Arthrose
- beginnende Osteoporose
- Therapiebeginn - Risedronat 35 mg (3/2025)
- Morbus Dupuytren beidseits
- Verdacht auf Polyneuropathie
- bei zugenommenem Brennen und Kribbelparästhesien beider Beine
Gemäss Beurteilung von Dr. G.___ liegen bei der Beschwerdeführerin mehrstellige Folgen einer degenerativen Gelenkserkrankung mit Schwerpunkt Hals- und Lendenwirbelsäule, Schulter rechts und Kniegelenke beidseits (links mehr als rechts) vor. Therapeutisch werde unter anderem eine operative Indikation des Kniegelenks in Erwägung gezogen, eine Gelenksinfiltration sei bereits erfolgt. Insgesamt läge durch diese Indikationen eine relevante Beeinträchtigung im Alltag vor (Urk. 10/125/3). Dr. G.___ stützte seine Beurteilung unter anderem auf diverse bildgebende Abklärungen, so unter anderem auf eine MRI der Schulter rechts vom 19. Februar 2025 (Urk. 7/125/5-6), eine MRI Knie nativ links vom 11. März 2022 (Urk. 7/125/7) und eine MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 24. Juni 2015 (Urk. 7/125/9).
3.3.3 Gemäss Ausführungen zum Prozedere im Bericht des Spital A.___ vom 14. Oktober 2025 zur Schultersprechstunde vom 1. Oktober 2025 hätten sich die seit etwa einem halben Jahr bestehenden atraumatischen rechtsseitigen Schulterschmerzen unter Physiotherapie nur gering gebessert, weshalb die Beschwerdeführerin bei fehlendem weiterem Ansprechen eine Infiltration versuchen wolle. Bei relevanter Beschwerderesistenz könne eine Operation diskutiert werden (Urk. 7/142).
3.3.4 Eine neurologische Abklärung im Spital A.___ vom 5. Januar 2026 führte zur Diagnose eines Restless-Legs-Syndroms. Der klinische Verdacht auf eine leichtgradige Polyneuropathie konnte elektrophysiologisch nicht bestätigt werden (Bericht vom 5. Januar 2026, Urk. 7/150/1-2).
3.3.5 Dr. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hatte in seiner Stellungnahme vom 14. Juli 2025 ausgeführt, es handle sich um mehrheitlich bekannte versicherungsmedizinisch gewürdigte Diagnosen. Ein Fortschreiten degenerativer Veränderungen ohne namhafte funktionelle Einbussenzunahme sei bei einer 63-jährigen normal und ohne IV-Relevanz. Die geltend gemachten Veränderungen seien nicht geeignet, eine anhaltende arbeitsfähigkeitsrelevante und nach dem Referenzzeitpunkt eingetretene Veränderung zu begründen (Urk. 7/127/3). Hieran hielt er auf Neuvorlage der Akten am 7. Februar 2026 fest (Urk. 7/152/3).
4.
4.1 Wie dargelegt (E. 1.5), genügt es für ein Eintreten auf eine Neuanmeldung, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Im Falle einer geltend gemachten gesundheitlichen Verschlechterung eignet sich hierfür insbesondere die Glaubhaftmachung einer veränderten Befundlage. Dabei ist auf den Sachverhalt abzustellen, wie er sich der Verwaltung beim Erlass der Verfügung darbot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5), weshalb der von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren neu aufgelegte Bericht zum MRI Knie nativ rechts vom 27. Februar 2026 und die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse der behandelnden Ärztin (Urk. 3/3-20) für die Entscheidfindung nicht zu berücksichtigen sind.
4.2 Neuanmeldungsrechtlich relevante Anhaltspunkte für eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustandes sind aber bereits in den im Verwaltungsverfahren zu den Akten gegebenen ärztlichen Berichten enthalten. Dies gilt jedenfalls in Bezug auf die diagnostizierten Knieschmerzen links bei unter anderem bildgebend festgestellter hochgradiger patellofemoraler Arthrose sowie in Bezug auf die Diagnose chronischer Schulterschmerzen rechts bei unter anderem bildgebend objektivierter Partialruptur der Supraspinatus- und der Subscapularissehne und auch in Bezug auf das diagnostizierte Restless-Legs-Syndrom (E. 3.3.2, 3.3.4). Der Mitteilung vom 20. Mai 2015 lag gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. C.___ und Dr. D.___ vom 23. April 2015 noch die Annahme zugrunde, es lägen aus orthopädisch-chirurgischer Sicht weder objektivierbare Befunde für die von der behandelnden Ärztin diagnostizierte Periarthropathia humeroscapularis polytendinotica beidseits noch für ein Restless-Legs-Syndrom vor (vgl. dazu: Urk. 7/107/193-194). Eine Pathologie im linken Knie stand im Rahmen der damaligen Begutachtung weder diagnostisch noch zufolge der Befunde oder der bisherigen Akten zur Diskussion. Auch veranlasste Dr. D.___ hierzu keine bildgebenden Abklärungen (E. 3.2.2, Urk. 7/107/180, Urk. 7/107/187).
Zwar kann aufgrund der bildgebend objektivierten Schäden im Bereich des linken Knies und der rechten Schulter nicht ohne Weiteres auf eine dadurch verursachte funktionelle Einschränkung geschlossen werden und ist mit den neu gestellten Diagnosen alleine noch keine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht (E. 1.5). Doch bestehen aufgrund der im Revisionsverfahren aufgelegten Berichte jedenfalls Anhaltspunkte für nicht unerhebliche Beschwerden, welche im Referenzzeitpunkt (20. Mai 2015) noch keine Berücksichtigung fanden und welchen eine revisionsrechtliche Relevanz aufgrund der Akten nicht ohne Weiteres abgesprochen werden kann.
Dass es sich bei den glaubhaft gemachten Veränderungen im linken Knie, der rechten Schulter und auch der erst nach der Mitteilung vom 20. Mai 2015 mit MRI vom 24. Juni 2015 festgestellten fokalen Diskushernie L4/L5 (Urk. 7/125/9) wohl um ein Fortschreiten von degenerativen Veränderungen handelt und die Degenerationen möglicherweise ein altersentsprechendes Ausmass nicht überschreiten - wie von Dr. B.___ angenommen (E. 3.3.5) -, lässt sodann weder darauf schliessen, diese seien funktionell nicht einschränkend, noch auf eine fehlende IV-Relevanz. Die Invalidenversicherung ist eine finale Versicherung, das heisst, es wird nicht nach der Art und Genese eines Gesundheitsschadens gefragt, welcher eine Erwerbsunfähigkeit verursacht (Urteil des Bundesgerichts 8C_830/2013 vom 29. April 2014 E. 5.2.3 m.w.H.).
Zwar finden sich in den im Revisionsverfahren eingereichten ärztlichen Unterlagen keine Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen, doch führen die Folgen der mehrstelligen degenerativen Gelenkserkrankung gemäss Beurteilung von Dr. G.___ zu relevanten Beeinträchtigungen im Alltag (E. 3.3.2). Dass die nunmehr beidseitigen Knieprobleme und insbesondere die Schulterproblematik rechts das Profil einer noch zumutbaren Tätigkeit im Vergleich zum Sachverhalt im Referenzzeitpunkt, welchem die Annahme zugrunde lag, die Beschwerdeführerin sei in der Tätigkeit als Reinigungskraft im Wesentlichen uneingeschränkt arbeitsfähig (E. 3.2.2, E. 3.2.3), allenfalls zusätzlich einschränken, könnte revisionsrechtlich zudem selbst dann relevant sein, wenn die neuen Befunde die Arbeitsfähigkeit nicht quantitativ einschränken würden, stellte sich diesfalls doch die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Zudem stehen sowohl aufgrund der Befunde im linken Kniegelenk als auch aufgrund des Zustands der rechten Schulter Operationsindikationen im Raum (E. 3.3.2 und E. 3.3.3), was ein weiterer Anhaltspunkt für deren Erheblichkeit ist.
4.3 Damit hat die Beschwerdeführerin eine im Vergleich zum Sachverhalt im Referenzzeitpunkt erheblich veränderte Befundlage glaubhaft gemacht, welche die Beschwerdegegnerin zum Eintreten auf das Revisionsgesuch hätte veranlassen müssen, zumal die letzte revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs bereits zehn Jahre zurücklag (E. 1.5). Dass die 1962 geborene Beschwerdeführerin im Zeitpunkt, als sie ihr Gesuch um eine Rentenerhöhung vom 3. Juni 2025 gestellt hatte, nur ein Jahr und einen knappen Monat vom Erreichen des AHV-Referenzalters entfernt war (lit. a/c Übergangsbestimmung der Änderung vom 17. Dezember 2021 [AHV 21]), ändert hieran ebenso wenig wie der Umstand, dass ihr die Viertelsinvalidenrente nach der revisionsweisen Überprüfung im Jahr 2015 trotz der Annahme einer 100%iger Restarbeitsfähigkeit weiterhin ausgerichtet wurde und sie keine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes geltend macht, lässt sich doch das Nichteintreten der Verwaltung nicht durch eine nachträgliche oder substituierte Begründung im gerichtlichen Verfahren retten. Massgebend für die Beurteilung, ob eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht wurde, ist ausschliesslich der Sachverhalt, wie er der Verwaltung im Zeitpunkt des Erlasses der Nichteintretensverfügung vorlag (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).
4.4 Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie auf das Revisionsgesuch vom 3. Juni 2025 eintrete und abkläre, ob sich der Invaliditätsgrad seit Erlass der Mitteilung vom 20. Mai 2015 in revisionsrechtlich erheblicher Weise verändert habe. Dabei ist es Sache der Beschwerdegegnerin, Art und Umfang der notwendigen Abklärungen zu bestimmen, wobei ihr hierbei ein grosser Ermessensspielraum zusteht (Art. 43 Abs. 1bis ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_836/2013 vom 27. März 2014 E. 6.3 m.w.H.).
Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- zu bemessen und vorliegend auf Fr. 600.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer).
Die Rechtsvertreterin hat keine Honorarnote eingereicht. Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist die Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 1’400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, wird diese gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 9. Februar 2026 wird aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese auf das am 3. Juni 2025 gestellte Rentenrevisionsgesuch eintrete und dieses materiell prüfe.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’400.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
BachofnerGasser Küffer