Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2026.00196
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 30. Juni 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Dextra Rechtsschutz AG
Dr. iur. Y.___
Hohlstrasse 556, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1969, war seit Juli 2006 (Urk. 6/1), zuletzt ab 1. September 2022 als Personalverantwortliche beziehungsweise als People & Culture Managerin im Umfang eines Arbeitspensums von 90 % bei der Z.___ AG, A.___ (Urk. 6/4 Ziff. 5.4), tätig gewesen, als sie sich am 10. April 2024 mit dem Hinweis auf eine chronische Erschöpfungsdepression und ein Burnout (Urk. 6/2 Ziff. 2.1) für eine Früherfassung und am 5. Juli 2024 mit dem Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression, Schlaf- und Konzentrationsstörungen, körperliche Anspannung und Herzrasen (Urk. 6/4 Ziff. 6.1) zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung anmeldete.
1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versicherten mit Mitteilung vom 15. Juli 2024 (Urk. 6/9) Frühinterventionsmassnahmen im Sinne einer Unterstützung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Arbeitsplatzes und mit Mitteilung vom 29. Januar 2025 (Urk. 9/14) Frühinterventionsmassnahmen im Sinne einer Laufbahnberatung zu. Mit Mitteilung vom 11. April 2025 (Urk. 6/22) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen, beendete die Eingliederungsberatung und stellte den Abbruch der Laufbahnberatung per 7. April 2025 fest.
1.3 Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/56, Urk. 6/64 und Urk. 6/67) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Februar 2026 (Urk. 6/70 = Urk. 2) einen Leistungsanspruch der Versicherten.
2. Gegen die Verfügung vom 24. Februar 2026 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 20. März 2026 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere berufliche Massnahmen, zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und interdisziplinären Begutachtung sowie erneuter Verfügung über den Leistungsanspruch an die IV-Stelle zurückzuweisen (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2026 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 12. Mai 2026 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Kann die Erwerbsfähigkeit einer versicherten Person voraussichtlich durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden, so greift der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) beziehungsweise «Eingliederung statt Rente». Nur wenn keine entsprechenden Massnahmen (mehr) in Frage kommen, kann ein Rentenanspruch bejaht werden, andernfalls sind vorab geeignete Eingliederungsmassnahmen anzuordnen. Nach der gesetzlichen Konzeption kann eine Rente vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (allenfalls auch rückwirkend) nur zugesprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war. Dass der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Anders verhält es sich nach Abklärungsmassnahmen, die zeigen sollen, ob die versicherte Person überhaupt eingliederungsfähig ist, und die dann ergeben, dass dies nicht zutrifft; diesfalls kann eine Rente rückwirkend zugesprochen werden (BGE 148 V 397 E. 6.2.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_485/2024 vom 25. Juli 2025 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
1.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a. das Alter;
b. der Entwicklungsstand;
c. die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d. die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1bis).
Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft (Abs. 1ter). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Abs. 3 lit. b IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Beratung und Begleitung (lit. abis), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. ater), Massnahmen beruflicher Art (lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.4 Die versicherte Person hat gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung in eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Unter Umschulung ist rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, welche notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2; Urteile des des 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2).
Der Umschulungsanspruch setzt grundsätzlich eine Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % in den für die versicherte Person ohne zusätzliche Ausbildung offenstehenden, noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten voraus (BGE 139 V 399 E. 5.3; 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 3). Davon kann namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer abgewichen werden, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, welche im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können (BGE 124 V 108 E. 3c; Urteile des Bundesgerichts 9C_15/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 3.1 und 8C_808/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3).
1.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG).
1.6 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
1.7 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.8 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.9 Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1).
1.10 Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
1.11 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 3. Juli 2024 (Urk. 2) fest, dass die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin nicht zu einer langandauernden Arbeitsunfähigkeit geführt hätten, dass das psychische Leiden der Beschwerdeführerin auf Grund einer Belastungssituation am Arbeitsplatz und im familiären Umfeld entstanden sei, und dass es sich dabei um Faktoren handle, die keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen könnten (S. 1).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass in den Akten keine vollumfänglich beweistauglichen medizinischen Unterlagen enthalten seien, weshalb auf die auf Grund der Akten verfasste Stellungnahme eines versicherungsinternen Arztes der Beschwerdegegnerin vom 20. Februar 2026 nicht abschliessend abgestellt werden könne (Urk. 1 S. 4). Da der medizinische Sachverhalt nicht genügend abgeklärt worden sei, sei die Sache vielmehr zu weiterer Sachverhaltsabklärung und zur Einholung eines Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 5).
3.
3.1 Der für den streitigen Leistungsanspruch massgebliche medizinische Sachverhalt stellt sich auf Grund der vorhandenen Akten wie folgt dar:
3.2 Med. pract. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erwähnte in ihrem zuhanden des Krankentaggeldversicherers verfassten Bericht vom 27. Mai 2024 (Urk. 6/12/26-28), dass die Erstbehandlung der Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2023 stattgefunden habe und stellte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) auf dem Boden eines Erschöpfungssyndroms (ICD-10: Z73.0)
- Panikattacken mit herzphobischer Komponente
Die Ärztin erwähnte, dass die Beschwerdeführerin Mitte November 2023 einen Zusammenbruch an ihrem Arbeitsplatz bei der Z.___ AG erlitten habe. Sie habe ihre bisherige Tätigkeit im Sommer 2022 als Personalchefin bei der Z.___ AG angetreten. Sie habe jedoch keine Einarbeitung erhalten und habe das erste Arbeitsjahr an der neuen Arbeitsstelle als sehr hart empfunden. Gegenwärtig werde sie erfolgreich medikamentös mit Trittico behandelt. Sie leide unter Freudlosigkeit, Antriebsminderung, Morgentief mit Anlaufschwierigkeiten, Angst und Panik, Konzentrationsminderung, innerer Unruhe, reduzierter Belastbarkeit, einer grenzwertigen Frustrationstoleranz, sie explodiere leicht, unter Durchschlafstörungen, körperlicher Anspannung sowie unter Verdauungsproblemen (S. 1). Ihre affektive Modulationsfähigkeit sei deutlich reduziert, ihre Gedanken seien eingeengt auf eine herzphobische Symptomatik und auf Ängste vor einem Schlaganfall, ohne psychotisches Erleben und ohne Suizidalität. Auf Grund der depressiven Symptomatik und der Ängste leide sie unter Kopfschmerzen, verminderter Konzentrationsfähigkeit, Belastbarkeit und Frustrationstoleranz (S. 2).
In Bezug auf die gegenwärtige Tätigkeit als Personalchefin habe vom 18. Dezember 2023 bis 4. Februar 2024 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, vom 5. bis 19. Februar 2024 eine solche von 80 %, vom 20. Februar bis 2. April 2024 eine solche von 70 %, vom 3. April bis 3. Mai 2024 eine solche von 60 % und vom 4. Mai bis 30. Juni 2024 eine solche von 50 % bestanden. Die Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit im bisherigen Umfang sei gegenwärtig noch nicht absehbar. Grundsätzlich sei indes eine gute Prognose zu stellen (S. 3).
3.3 Die Ärzte der psychiatrischen Klinik C.___ erwähnten in ihrem Bericht vom 27. Juni 2025 (Urk. 6/39), dass die Beschwerdeführerin vom 14. April bis 7. Juni 2025 stationär und vom 16. Juni bis 12. Juli 2025 teilstationär psychiatrisch und psychotherapeutisch (auf kognitiv verhaltenstherapeutischer Grundlage) behandelt worden sei und stellten die folgenden Diagnosen (S. 3):
- Hauptdiagnose:
- schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2)
- Nebendiagnose:
- andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkreis (Z63)
Die Ärzte erwähnten, dass es der Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben seit dem Jahre 2019 zunehmend schlechter gegangen sei. Im November 2023 habe sie dann einen Zusammenbruch an der Arbeit erlitten. Sie habe zuvor intern auf eine neue Position gewechselt. In diesem Zusammenhang habe sie wenig Unterstützung erlebt und es sei zu interaktionellen Problemen gekommen, weshalb sie sich erschöpft gefühlt habe, unter Schlafstörungen gelitten habe und in der Folge während zweieinhalb Monaten arbeitsunfähig gewesen sei. Anschliessend habe sie das Arbeitspensum langsam wieder gesteigert, bis zum Erreichen eines Pensums von 80 % im Januar 2025. Nachdem sie im Februar 2025 einen Infekt erlitten hatte, habe sie das Gefühl gehabt, nicht mehr auf die Beine zu kommen. Sie fühle sich niedergeschlagen, leide an Ängsten, fühle sich stark erschöpft, habe Kopfschmerzen und Schwindel sowie ein Ziehen im Brustkorb. Im Herbst 2024 sei zudem ihre 16-Jahre alte Tochter psychisch erkrankt; sie habe eine Schulangst entwickelt und leide unter agoraphobischen Ängsten (S. 1).
Es sei von einer schleichenden Entwicklung einer Erschöpfungsdepression bis zu einem physischen und psychischen Zusammenbruch im November 2023 auszugehen (S. 2). Der Zustand der Patientin habe sich im Laufe des stationären Aufenthaltes langsam gebessert. Grundsätzlich sei bei weiterhin gutem Verlauf davon auszugehen, dass eine vollständige Wiedereingliederung und eine vollständige Arbeitsfähigkeit erreicht werden können. Es sei der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 14. April bis voraussichtlich 26. Juli 2025 attestiert worden (S. 3).
3.4 In ihrem Bericht vom 23. Juli 2025 (Urk. 6/45/12-26) diagnostizierten die Ärzte der Klinik C.___ eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (Ziff. 3.1) und führten aus, dass die Beschwerdeführerin durch eine depressive Symptomatik mit starker Erschöpfung, Niedergeschlagenheit, Ängsten, Insuffizienz, Schuldgefühlen, Schwindel und Gangunsicherheit beeinträchtigt worden sei (Ziff. 3.2.1). Während des teilstationären Aufenthalts habe sie weitgehend eigenständig eine Tagestruktur einhalten und ihren familiären Verpflichtungen teilweise nachkommen können. Ihr Ehegatte habe einen Teil der Verpflichtungen übernommen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch weiterhin unter einer erhöhten Ermüdbarkeit gelitten und sie sei in der Haushaltsführung sowie bei der Nutzung von Technik teilweise noch eingeschränkt gewesen. Sie habe auch ihren Hobbies noch nicht vollumfänglich nachgehen können (Ziff. 4.1.1). Am Ende der Behandlung in der Klinik sei die Beschwerdeführerin bei einer reduzierten depressiven Symptomatik und einem deutlich gebesserten Allgemeinbefinden entlassen worden. Es hätten jedoch weiterhin Konzentrationsstörungen persistiert und die Belastbarkeit sei weiterhin eingeschränkt gewesen. In Krisensituationen sei es zudem zu Angst und Überforderungsgefühlen gekommen (Ziff. 6.1). Gegenwärtig könne die Beschwerdeführerin weder ihre bisherige Tätigkeit, noch angepasste Tätigkeiten ausüben (Ziff. 7.1). Ihre Leistungsfähigkeit könnte sich jedoch in Zukunft verbessern (Ziff. 7.5).
3.5 In ihrem Bericht vom 10. November 2025 (Urk. 6/66) stellten die Ärzte der Klinik C.___ fest, dass sie der Beschwerdeführerin von November 2023 bis Februar 2024 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert hätten. Danach sei ein schrittweiser Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess, beginnend ab Februar 2024 mit 20 % gefolgt. Im Februar 2025 habe die Beschwerdeführerin erneut ein Pensum von 80 % erreicht. Auf Grund einer Zustandsverschlechterung im Rahmen eines Infektes sei sie ab Februar 2025 jedoch erneut zu 100 % krankgeschrieben worden. Gegenwärtig leide sie unter einer formalgedanklich ausgeprägten Grübelneigung am Tag und in der Nacht. Im Affekt sei sie weiterhin mittelgradig niedergeschlagen und es bestehe eine leicht- bis mittelgradige Affektlabilität und eine eingeschränkte Konzentration und Aufmerksamkeit. Weiterhin bestünden unspezifische und existenzielle Ängste, welche durch die aktuelle Situation akzentuiert würden. Demgegenüber habe sich die vorbestehende unspezifische Ängstlichkeit, bei einem Verdacht auf eine generalisierte Angststörung, gebessert (S. 2).
Die Ärzte diagnostizierten eine mittelgradige depressive Episode. Neben der Angstsymptomatik hätten sich im Verlauf der Behandlung Hinweise auf eine rezidivierende depressive Störung gezeigt, weshalb eine solche Störung in Betracht zu ziehen sei. Bei der letzten Konsultation vom 26. Oktober 2025 habe eine Arbeitsfähigkeit von 20 % in der angestammten Tätigkeit bestanden. Bei einer genügenden Weiterbehandlung sei prognostisch von einer vollständigen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 3).
3.6 Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, regionaler ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), hielt in seiner Stellungnahme vom 20. Februar 2026 (Urk. 6/69/3-4) fest, dass bei der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein psychischer Gesundheitsschaden mit Entwicklung einer depressiven Erschöpfungssymptomatik seit mindestens November 2023 bestehe. Dieser sei durch arbeitsplatzspezifische Be- und Überlastungen sowie im Verlauf auch durch familiäre Belastungen (Tochter mit Schulphobie) ausgelöst worden. Demgegenüber gingen die behandelnden Ärzte der Klinik C.___ von einem unabhängigen psychischen Gesundheitsschaden mit erhöhter Vulnerabilität bei einer generalisierten Angststörung sowie Hinweisen für eine saisonale rezidivierende depressive Erkrankung aus. Nach gescheiterter beruflicher Eingliederung im Februar 2025 mit Auftreten erneuter Erschöpfungssymptomatik bei einem Infekt sowie Exazerbation einer depressiven Verstimmung, sei es zu einer Therapieintensivierung in der Klinik C.___ gekommen, wobei die entsprechenden Berichte der Ärzte dieser Klinik weitgehend belastbar beziehungsweise nachvollziehbar seien. Darin sei ein über psychosoziale oder arbeitsplatzspezifische Belastungen hinausgehender psychischer Gesundheitsschaden beschrieben worden, welcher einer störungsspezifischen Behandlung zugänglich sei. Eine weitere Besserung mit Wiedergewinnung der bisherigen funktionellen Leistungsfähigkeit sei zumindest medizintheoretisch möglich, eine verlängerte Rekonvaleszenz aber überwiegend wahrscheinlich.
Dr. D.___ stellte die folgenden Diagnosen (S. 1):
Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):
- Verdacht auf eine rezidivierende depressive Verstimmung, gegenwärtig mittelgradige Episode
- generalisierte Angststörung
Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- keine
In Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Personalmanagerin werde die Beschwerdeführerin durch depressionsbedingte Einschränkungen in der Konzentration, in der Ausdauer, in der Flexibilität und in der psychophysischen Stabilität beeinträchtigt. Ein Belastungsprofil für eine angepasste Tätigkeit könne gegenwärtig nicht erstellt werden. Es sei jedoch davon auszugehen, dass im Falle einer weiteren Rekonvaleszenz, wie sie überwiegend wahrscheinlich zu erwarten sei, auch eine Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erreicht werden könnte (S. 3). Eine weitere Besserung sei unter einer leitliniengerechten Depressionsbehandlung überwiegend wahrscheinlich. Die aktuelle Leistungsfähigkeit könne indes nicht sicher beurteilt werden, wobei es möglich sein könnte, dass gegenwärtig bereits eine Belastbarkeit für Eingliederungsmassnahmen erreicht worden sein könnte (S. 4).
Zusammengefasst sei von einem leichten bis mittelgradigen psychischen Gesundheitsschaden mit Entwicklung einer wiederkehrenden depressiven Verstimmung auf dem Boden einer erhöhten Vulnerabilität bei zugrundeliegender generalisierter Angststörung mit anfänglich auslösenden arbeitsplatzspezifischen und familiären Belastungsfaktoren, die jedoch das gesamte Krankheitsbild nicht ausreichend erklären könnten, auszugehen. Es sei mit einer verzögerten Rekonvaleszenz zu rechnen, wobei eine vollständige Rückbildung der Symptome und ein Wiedererreichen der vorbestehenden funktionellen Leistungsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich sei. Es sei von folgenden Arbeitsunfähigkeiten in Bezug auf die bisher ausgeübte Tätigkeit als Personalmanagerin sowie hinsichtlich angepasster Tätigkeiten auszugehen: Vom 20. November 2023 bis 4. Februar 2024 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, vom 5. bis 19. Februar 2024 eine solche von 80 %, vom 20. Februar bis 2. April 2024 eine solche von 70 %, vom 3. April bis 3. Mai 2024 eine solche von 60 %, vom 4. Mai bis 30. Juni 2024 eine solche von 50 %, vom 1. Juli bis 31. August 2024 eine solche von 40 %, vom 1. September bis 30. November 2024 eine solche von 30 %, vom 1. Dezember 2024 bis 31. Januar 2025 eine solche von 20 %, im Februar 2025 eine solche von 10 %, ab März bis 27. Oktober 2025 erneut eine solche von 100 % und ab 28. Oktober 2025 bis auf Weiteres eine solche von 80 % bestanden (S. 4).
4.
4.1 Den erwähnten medizinischen Akten zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im November 2023 infolge arbeitsplatzspezifischer Be- und Überlastungen eine psychische Dekompensation erlitt. In der Folge wurde sie ab 12. Dezember 2023 durch Dr. B.___ psychiatrisch behandelt, welche eine mittelgradige depressive Episode auf dem Boden eines Erschöpfungssyndroms und Panikattacken mit herzphobischer Komponente diagnostizierte, und eine gute Prognose stellte (vorstehend E. 3.2). Für die Zeit vom 20. November 2023 bis 4. Februar 2024 wurde der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Danach erfolgte ein schrittweiser Widereinstieg in den Arbeitsprozess, beginnend vom 5. bis 19. Februar 2024 im Umfang von 20 %, vom 20. Februar bis 2. April 2024 in einem solchen von 30 %, vom 3. April bis 3. Mai 2024 in einem solchen von 40 %, vom 4. Mai bis 30. Juni 2024 in einem solchen von 50 %, vom 1. Juli bis 31. August 2024 in einem solchen von 60 %, vom 1. September bis 30. November 2024 in einem solchen von 70 % und vom 1. Dezember 2024 bis 31. Januar 2025 in einem solchen von 80 %. Im Februar 2025 ist es zu einer Zustandsverschlechterung gekommen und es wurde der Beschwerdeführerin von Februar bis 25. Oktober 2025 erneut eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab 26. Oktober 2025 eine solche von 80 % (vorstehend E. 3.5) attestiert.
4.2 Während die Ärzte der Klinik C.___ in ihren Berichten vom 27. Juni (vorstehend E. 3.3) und 23. Juli 2025 (vorstehend E. 3.4) eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome diagnostizierten, gingen sie in ihrem Bericht vom 10. November 2025 (vorstehend E. 3.5) davon aus, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig unter einer mittelgradigen depressiven Episode leide und stellten Hinweise auf eine rezidivierende depressive Störung fest. Damit übereinstimmend ging auch Dr. D.___ in seiner Stellungnahme vom 20. Februar 2026 (vorstehend E. 3.6) von einer gegenwärtig mittelgradigen depressiven Episode aus und stellte die Verdachtsdiagnose einer rezidivierenden depressiven Verstimmung und einer generalisierten Angststörung.
4.3 Während die Ärzte der Klinik C.___ in ihrem Bericht vom 10. November 2025 (vorstehend E. 3.5) die Ansicht vertraten, dass sich im Verlauf der Behandlung neben der Angstsymptomatik Hinweise auf eine rezidivierende depressive Störung gezeigt hätten, weshalb eine solche in Betracht zu ziehen sei, ging Dr. D.___ am 20. Februar 2026 (vorstehend E. 3.6) davon aus, dass die Beschwerdeführerin unter einem leichten bis mittelgradigen psychischen Gesundheitsschaden mit Entwicklung einer wiederkehrenden depressiven Verstimmung auf dem Boden einer erhöhten Vulnerabilität bei zugrundeliegender generalisierter Angststörung leide. Sodann ging er davon aus, dass die arbeitsplatzspezifischen und familiären Belastungsfaktoren das gesamte Krankheitsbild nicht ausreichend erklären könnten, obwohl das Leiden anfänglich durch arbeitsplatzspezifische und familiäre Belastungsfaktoren ausgelöst worden sei.
4.4 In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin stellten die Ärzte der Klinik C.___ in ihrem Bericht vom 10. November 2025 (vorstehend E. 3.5) fest, dass anlässlich der Konsultation vom 26. Oktober 2025 eine Arbeitsfähigkeit von 20 % in der angestammten Tätigkeit bestanden habe, und dass prognostisch von einer vollständigen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Damit übereinstimmend hielt Dr. D.___ in seiner Stellungnahme vom 20. Februar 2026 (vorstehend E. 3.6) fest, dass der Beschwerdeführerin ab 28. Oktober 2025 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % attestiert worden sei, und ging prognostisch davon aus, dass eine vollständige Rückbildung der Symptome und ein Wiedererreichen der vorbestehenden funktionellen Leistungsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich sei, wobei jedoch mit einer verzögerten Rekonvaleszenz zu rechnen sei. Dr. D.___ stellte jedoch fest, dass die aktuelle Leistungs- beziehungsweise Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht sicher zu beziffern beziehungsweise zu beurteilen sei. Sodann hielt Dr. D.___ fest, dass es möglich sein könnte, dass gegenwärtig bereits eine Belastbarkeit für Eingliederungsmassnahmen bestehe, weshalb er empfehle, diesbezüglich beim psychiatrischen Behandler eine Stellungnahme einzuholen.
5.
5.1 Nach der Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweisen).
5.2 Den erwähnten, vorhandenen medizinischen Akten lässt sich nicht plausibel entnehmen, ob beziehungsweise in welchem Umfang die Beschwerdeführerin bei Erlass der angefochtenen leistungsverneinenden Verfügung vom 24. Februar 2026 weiterhin in einer für den Rentenanspruch massgeblichen Weise in Bezug auf die Ausübung der bisherigen Tätigkeit und angepasster Tätigkeiten in funktioneller Hinsicht in ihrer Leistungs- beziehungsweise Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war. Auf Grund der vorhandenen medizinischen Akten lässt sich jedenfalls im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 24. Februar 2026 eine funktionelle Leistungsbeeinträchtigung auf Grund eines psychischen Gesundheitsschadens nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausschliessen und die Abklärungsmöglichkeiten wurden nicht ausgeschöpft. Obwohl die Akten gewisse Hinweise darauf enthalten, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin - den günstigen Prognosen der behandelnden Ärzte entsprechend - im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 24. Februar 2026 allenfalls gebessert haben könnte, lässt sich auf Grund der Akten nicht ausschliessen, dass es bis zum Verfügungszeitpunkt noch nicht zu einer vollständigen Remission gekommen ist. Demzufolge lässt sich der medizinische Sachverhalt aufgrund der Aktenlage nicht rechtsgenüglich erstellen und er bedarf weiterer Abklärung durch die Beschwerdegegnerin.
5.3 Das Gericht holt gemäss Rechtsprechung (BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4) in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn es im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachtlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung der medizinischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 und BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Gemäss § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kann das Gericht insbesondere dann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde.
5.4 Des Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass gemäss der Rechtsprechung - wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.8) - grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden, namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (unter Vorbehalt der Fälle, in welchen davon aus Gründen der Verhältnismässigkeit abgesehen werden kann; vgl. vorstehend E. 1.9). Vorliegend fehlt es an einer umfassenden Beurteilung des psychischen Gesundheitsschadens und der funktionellen Leistungsfähigkeit sowie an einer Beurteilung der anamnestisch, aktuell und prognostisch relevanten Indikatoren.
5.5 Nach Gesagtem erweist sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht als ungenügend abgeklärt, weshalb die vorhandenen medizinischen Akten zu ergänzen sind. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie
- nach Vervollständigung der Akten sowie Einholung allfälliger weiterer wesentlicher Entscheidgrundlagen - die Frage nach einem im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne erheblichen psychischen Gesundheitsschaden neu beurteile und anschliessend über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. Sinnvollerweise wird sie dabei entweder eine psychiatrische Begutachtung bei einem unabhängigen psychiatrischen Experten einholen oder eine Untersuchung durch einen psychiatrischen Facharzt ihres RAD veranlassen, wobei sie die begutachtende Stelle mit der Bemessung des Leistungsvermögens in psychiatrischer Hinsicht anhand der einschlägigen Standardindikatoren (vgl. vorstehend E. 1.8) beauftragen wird.
Die Beschwerde ist daher in genanntem Sinne gutzuheissen.
6.
6.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht – neben einer anwaltlichen – ebenso bei einer (besonders) qualifizierten Vertretung. Nicht von Belang ist, ob das Vertretungsverhältnis unentgeltlich erfolgt. So können auch versicherte Personen, die durch Gewerkschaften, Verbände, Rechtsschutzversicherungen oder einen Arzt vertreten werden, Anspruch auf eine Parteientschädigung erheben (Urteile des Bundesgerichts 9C_479/2019 vom 17. September 2019 E. 3.1 und 9C_30/2014 vom 6. Mai 2014 E. 3.2; vgl. für die Aufzählung diverser Organisationen mit Entschädigungsanspruch BGE 126 V 11 E. 2).
6.3 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
6.4 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses mit Fr. 1’800.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bemessen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. Februar 2026 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin erneut verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dextra Rechtsschutz AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
BachofnerVolz