Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2026.00203
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin C. Brugger
Urteil vom 1. Juni 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1966 geborene X.___ war zuletzt als Reinigungsangestellter tätig (Urk. 6/2). Am 8. Oktober 2024 meldete er sich unter Hinweis auf Schulter- und Nackenschmerzen sowie eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente) an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und holte die Akten des Krankentaggeldversicherers ein (Urk. 6/8, Urk. 6/16). Ferner legte die IV-Stelle die vorhandenen Akten dem Y.___ zur Stellungnahme (Urk. 6/21/5-8, Urk. 6/28/3) vor. Gestützt darauf und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/22, Urk. 6/26) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 9. März 2026 (Urk. 2) ab.
2. Gegen die Verfügung vom 9. März 2026 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 23. März 2026 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die Verfügung der IV-Stelle vom 9. März 2026 sei aufzuheben und es seien vom Gericht psychiatrisch-medizinische Abklärungen anzuordnen. Weiter beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm ab 1. November 2024 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen oder eventualiter die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2026 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache zur weiteren medizinischen Abklärung.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer beantragte im Eventualantrag die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts (Urk. 1). Gleiches beantragte die Beschwerdegegnerin, nachdem der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren einen nach Verfügungserlass erstellten medizinischen Bericht (Urk. 3/2) eingereicht hatte.
1.2 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid vom 9. März 2026 (Urk. 2) damit, eine IV-relevante gesundheitliche Beeinträchtigung sei nicht ausgewiesen. Gemäss Bericht von Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. März 2026 (Urk. 3/2) sei es beim Beschwerdeführer seit dem Bericht vom 10. November 2025 (Urk. 3/1) zunehmend zu einer Verschlechterung der Depression gekommen, wobei auch Suizidäusserungen gemacht worden seien. Dr. Z.___ attestierte nebst der bereits bekannten schweren hypochondrischen Störung (ICD-10 F45.2) eine seit Januar 2026 bestehende schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, ausser Paranoia (ICD-10 F32.2), und attestierte eine damit einhergehende Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
1.3 In Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin sind die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht unbeachtlich zu bewerten. Die (unterschiedlichen) Einschätzungen des behandelnden Psychiaters und des Y.___ genügen nicht, um eine abschliessende Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers vorzunehmen. Die Beschwerde ist damit in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. März 2026 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen über einen Leistungsanspruch neu verfüge.
2. Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind auf Fr. 200.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. März 2026 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 5
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubC. Brugger