Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2026.00280


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Meierhans

Urteil vom 30. Juni 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli

Advokaturbüro Langstrasse 4

Postfach 1063, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1965, meldete sich erstmals am 22. August 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Nach medizinischen sowie erwerblichen Abklärungen verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 7. August 2003 (Urk. 6/15) einen Rentenanspruch des Versicherten und wies die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/19) mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2003 (Urk. 6/30) ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 1. Dezember 2004 (Prozess Nr. IV.2004.00059; Urk. 6/41) ebenfalls ab.

1.2    Am 30. November 2006 stellte der Versicherte erneut ein Leistungsbegehren (Urk. 6/46), woraufhin die IV-Stelle medizinische sowie erwerbliche Abklärungen tätigte und insbesondere eine Begutachtung durch das Y.___ (Y.___) veranlasste, über welche am 19. Dezember 2008 berichtet wurde (Urk. 6/78). Mit Verfügung vom 16. März 2009 (Urk. 6/89) verneinte die IV-Stelle wiederum einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente.

1.3    Mit Schreiben vom 8. Oktober 2013 (Urk. 6/97) machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend. Die IV-Stelle stellte dem Versicherten daraufhin mit Vorbescheid vom 15. Januar 2014 (Urk. 6/103) in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten. Nachdem der Versicherte dagegen Einwände (Urk. 6/105) erhoben hatte, trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren ein, tätigte weitere Abklärungen und holte insbesondere beim Z.___ (Z.___) ein Gutachten ein, welches am 19. Januar 2015 erstattet wurde (Urk. 6/130). Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/135; Urk. 6/140; Urk. 6/152) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. April 2016 (Urk. 6/172) abermals einen Rentenanspruch des Versicherten. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 3. Juli 2017 (Prozess Nr. IV.2016.00553; Urk. 6/199) ab.

1.4    Unter Beilage eines medizinischen Berichtes (Urk. 6/206) machte der Versicherte mit Schreiben vom 5. November 2019 (Urk. 6/207) wiederum eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend, woraufhin ihm die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 18. November 2019 (Urk. 6/210) in Aussicht stellte, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten. Dagegen erhob der Versicherte Einwände (Urk. 6/211; Urk. 6/216) und reichte einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 6/215) ein. Mit Verfügung vom 26. März 2020 (Urk. 6/219) trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren nicht ein.

1.5    Am 24. Januar 2025 (eingegangen am 20. Juni 2025) meldete sich der Versicherte unter Beilage zweier medizinischer Berichte (Urk. 6/223) erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/225; Aktenverzeichnis zu Urk. 6 S. 11). Gestützt auf die medizinischen Akten und nachdem sie beim regionalen ärztlichen Dienst (RAD) eine Stellungnahme eingeholt hatte (Urk. 6/227 S. 2), teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 11. Dezember 2025 (Urk. 6/228) mit, dass sie gedenke, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten. Dagegen erhob der Versicherte Einwände (Urk. 6/232; Urk. 6/236) und reichte einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 6/235) ein.

    Mit Verfügung vom 11. März 2026 (Urk. 6/238 = Urk. 2) trat die IV-Stelle mangels glaubhaft gemachter Veränderung des Gesundheitszustandes auf das neue Leistungsbegehren des Versicherten nicht ein.


2.    Der Versicherte erhob am 24. April 2026 Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. März 2026 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zwecks zusätzlicher medizinischer Abklärungen und materiellem Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2026 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Juni 2026 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1).

    Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).

    Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.2    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.3.2, 109 V 108 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.2 und 8C_97/2024 vom 29. August 2024 E. 2.3.2, je mit Hinweisen).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin trat auf das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht ein mit der Begründung, dass die Prüfung der Aktenlage keine Veränderung der Verhältnisse zeige. Sowohl im Rahmen der früheren Abklärungen als auch im Urteil des Sozialversicherungsgerichts seien die von den behandelnden Fachpersonen gestellten Diagnosen bereits geprüft worden. Das Gericht sei zum Schluss gekommen, dass keine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) ausgewiesen sei. Die Rückenbeschwerden seien ebenfalls bereits berücksichtigt worden. Damals sei festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer eine rückenschonende, wechselbelastende leichte Hilfsarbeit ohne Heben oder Tragen von Gewichten über 15 kg weiterhin vollständig zumutbar sei. Die neu eingereichten Unterlagen würden keine Hinweise darauf enthalten, dass sich die gesundheitliche Situation seit dem letzten rechtskräftigen Entscheid wesentlich verändert habe und sich dies in relevanter Weise auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Da keine Veränderung glaubhaft gemacht worden sei, werde auf das erneute Gesuch nicht eingetreten (vgl. Urk. 2 S. 1 f.).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei von einer erheblichen Veränderung auszugehen. Die Ärzte des A.___ (A.___) würden über eine Verschlechterung seines Zustandes seit Juni 2016 berichten (S. 6 Ziff. 11-12). Die Gleichsetzung des Restless-Legs-Syndroms mit der Periodic Limb Movement Disorder durch den RAD-Arzt treffe zwar im Wesentlichen zu, die Symptome würden jedoch nicht genau übereinstimmen. Das im Jahr 2021 diagnostizierte Schlafapnoesyndrom sei zudem vom RAD-Arzt übersehen worden. Es sei nicht unglaubhaft, dass sich dadurch sein Gesundheitszustand verschlechtert habe (S. 7 f. Ziff. 14). In der im Einwandverfahren eingereichten Stellungnahme des A.___ seien die zahlreich von ihm einzunehmenden Medikamente aufgelistet worden. Auch sei er - zuletzt im Jahr 2022 - tagesklinisch behandelt worden. Eine Intensivierung der Therapie sei folglich entgegen der Auffassung des RAD-Arztes ausgewiesen. Es sei überaus wahrscheinlich, dass sich die psychische Beschwerdeproblematik, welche von den Z.___-Gutachtern noch als Dysthymie eingestuft worden sei, in den letzten zehn Jahren in relevanter Weise hin zu einer chronischen Depressionserkrankung mit wiederkehrenden schweren Episoden verschlimmert habe (S. 8 Ziff. 15). Auch sei nach weiteren zehn Jahren eine wesentliche Verschlechterung der bekannten Rücken- und Nackenproblematik naheliegend. Die im Bericht des A.___ aufgelisteten orthopädischen Diagnosen würden weitergehen als diejenigen im Z.___-Gutachten. Er sei 61 Jahre alt. In diesem Alter und über zehn Jahre nach der letzten Begutachtung müsse bei einer derartigen körperlichen Grunderkrankung zwingend die heutige Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vertieft abgeklärt werden. Die Beschwerdegegnerin verletze ihre Untersuchungspflicht (S. 8 f. Ziff. 16). Zuletzt stelle sich in seinem Alter auch die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 17). Es lägen mehrere neue erhebliche Umstände in medizinischer und erwerblicher Hinsicht vor, welche seinen Anspruch glaubhaft machen würden. Eine vertiefte materielle Abklärung durch die Beschwerdegegnerin sei notwendig (S. 9 Ziff. 18).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin - mangels einer glaubhaft gemachten erheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letztmaligen materiellen Prüfung (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5) - zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten ist. Massgebender Vergleichszeitpunkt ist damit der Sachverhalt, wie er sich im Zeitpunkt der vom hiesigen Gericht bestätigten Verfügung vom 11. April 2016 (Urk. 6/172) präsentierte.


3.    Das hiesige Gericht stützte sich im Urteil vom 3. Juli 2017 (Prozess Nr. IV.2016.00553; Urk. 6/199) - womit die rentenverneinende Verfügung vom 11. April 2016 (Urk. 6/172) bestätigt wurde - in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Z.___-Gutachten vom 19. Januar 2015 (Urk. 6/130). Gestützt darauf erkannte es, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zur Vorbegutachtung durch die Ärzte des Y.___ weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht wesentlich verändert habe und hielt insbesondere ausdrücklich fest, dass das Vorliegen einer PTBS (ICD-10 F43.1) gutachterlich nachvollziehbar verneint worden sei (vgl. Erwägungen 4.1-4.3 des genannten Urteils).

    Die Ärzte des Z.___ stellten in ihrem Gutachten (Urk. 6/130) folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 44 Ziff. 7):

- chronisches lumbospondylogenes, Differentialdiagnose (DD) lumboradikuläres Schmerzsyndrom links mit persistierender sensibler Ausfallssymptomatik L5 und S1 links

- Status nach Implantation eines Neurostimulators (05/2009)

- Status nach Hemilaminektomie LWK5 links (2002) wegen Lumboradikulärsymptomatik L5 und S1 links bei mediolateraler Diskushernie lumbosakral links

- begleitende ansatztendinotische Beschwerden am medianen Beckenkamm links

- begleitende periarthropathische Hüftbeschwerden links

- leichte kognitive Störung bei Schmerzen

    Als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnten sie eine muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits mit zervikozephaler Schmerzsymptomatik, ein metabolisches Syndrom, ein Restless-Legs-Syndrom, akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlichen Anteilen (ICD-10 Z73.1) sowie eine Dysthymie (ICD-10 F34.1; S. 44 f. Ziff. 8).

    Aus internistischer Sicht hätten in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit keine relevanten Diagnosen festgestellt werden können (S. 18 Ziff. 4.1.6, S. 48). In rheumatologischer Hinsicht bestünden beim Beschwerdeführer seit zirka 2001 Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein, welche aktenanamnestisch initial im Sinne einer Lumboradikulärsymptomatik aufgetreten seien. Die Beschwerden seien bei Therapieresistenz operativ angegangen worden mit vorübergehender Besserung der ins linke Bein ausstrahlenden Schmerzen. Im Verlauf sei es unter Infiltrationen und physiotherapeutischen Massnahmen zu vorübergehenden Verbesserungen gekommen. Im Jahr 2009 sei zudem ein Rückenmarkstimulator implantiert worden, woraufhin sich die Beschwerden wiederum etwas gebessert hätten. Insgesamt bezeichne der Beschwerdeführer die aktuelle Schmerzsituation jedoch stärker als bei der im Jahr 2008 erfolgten Erstbegutachtung. Die klinische Ausprägung des lumbospondylogenen Syndroms links sei nicht derart ausgeprägt, dass deswegen eine adaptierte Tätigkeit nicht zumutbar wäre. Aufgrund der Schmerzschilderungen und des Verhaltens während der Untersuchung würden auch nicht somatische Faktoren eine Rolle spielen. Aus rheumatologischer Sicht bestünden aufgrund der verminderten Belastbarkeit der distalen Lendenwirbelsäule qualitative und quantitative Beeinträchtigungen (S. 21 f. Ziff. 4.2.5, S. 45 Ziff. 9). Im Vergleich zu den klinischen Untersuchungsbefunden anlässlich der im Jahr 2008 erfolgten Begutachtung bestünden keine wesentlichen Unterschiede (S. 22 Ziff. 4.2.6).

    Die neurologische Untersuchung habe hinsichtlich der geklagten belastungsabhängigen Lumboischialgie links eine sensible Störung im Dermatom S1 weniger auch L5 links ergeben, einen diskret weniger leicht auslösbaren ASR und PSR links, jedoch bei infolge Schmerzhemmung erschwerter Muskelprüfung keine sicheren Paresen. Ausserdem bestehe ein zervikozephales Schmerzsyndrom mit Kopfschmerzen vom Spannungstyp. Es fänden sich klinisch-neurologisch weder Hinweise für einen hirnorganischen Prozess noch für ein zervikoradikuläres Syndrom (S. 24 f. Ziff. 4.3.5). Die aktuellen Untersuchungsbefunde seien vergleichbar mit denjenigen anlässlich der im Jahr 2008 erfolgten Y.___-Begutachtung (S. 25 Ziff. 4.3.6). Aus neurologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in einer wirbelsäulenbelastenden Tätigkeit und somit in der bisherigen Tätigkeit als Maurer nicht mehr arbeitsfähig. In einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangshaltung und ohne Überkopfarbeiten wäre er jedoch einsetzbar. Aufgrund der chronischen Schmerzen bestehe eine allfällige Einschränkung von 10 % (S. 25 Ziff. 4.3.8).

    Aus psychiatrischer Sicht lägen sodann zwar akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlichen Anteilen vor. Diese würden jedoch kein Ausmass erreichen, welches keine konstruktive Entwicklung des Beschwerdeführers erlaubt hätte. Er habe ohne Nachweis grösserer psychosozialer Faktoren und emotionaler Konflikte eine gewisse depressive Verstimmung entwickelt. Anlässlich der aktuellen Untersuchung habe er sich psychopathologisch in vergleichbarem Zustand wie anlässlich der Y.___-Begutachtung präsentiert. Die Diagnose einer Dysthymie könne bestätigt werden. Eine PTBS könne hingegen nicht bestätigt werden. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, sowohl die damaligen Kriegsereignisse als auch die blutige Familienfehde ohne vegetative Übererregbarkeit oder Vermeidungsverhalten anschaulich und präzis zu schildern. Amnestische Episoden seien nicht beobachtet worden. Im Vordergrund stehe nicht so sehr eine Somatisierung, sondern eine dysthym depressive Verstimmung in Zusammenhang mit beengenden finanziellen Verhältnissen. Er befinde sich in etwas depressiver Verstimmung, ohne jedoch das Ausmass einer gegenwärtig leichtgradigen rezidivierend depressiven Störung zu erreichen. Er zeige auch gewisse Ängste in Bezug auf die aktuelle psychosoziale Lage, die Finanzen und die berufliche Entwicklung. Er schildere zudem Ängste in Liften und in Zügen, habe aber problemlos die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen können. Da sich die vom Beschwerdeführer angegebenen Medikamente anlässlich der Laboruntersuchung im nicht messbaren Bereich befunden hätten, sei von einer Mal-Compliance auszugehen (S. 35 ff. Ziff. 4.4.5). Es bestehe in psychiatrischer Hinsicht keine Veränderung gegenüber der Y.___-Begutachtung. Eine Arbeitsunfähigkeit könne nicht attestiert werden. Während des Zeitraums der tagesklinischen Behandlung bestehe eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 39 Ziff. 4.4.9, S. 45 ff. Ziff. 9). Aus neuropsychologischer Sicht sei nach erfolgter Testung eine leichte kognitive Störung zu diagnostizieren (S. 43 Ziff. 4.5, S. 48 Ziff. 9).

    Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, dass aufgrund der bestehenden lumbospondylogenen (DD lumboradikulären) Schmerzsymptomatik weiterhin von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen körperlich schweren Tätigkeit auszugehen sei. In einer angepassten, körperlich leichten und rückenadaptierten Tätigkeit sei aufgrund der persistierenden Schmerzsymptomatik von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Sinne eines etwas erhöhten Pausenbedarfs oder verlangsamten Arbeitstempos von 10 % auszugehen. Aus psychiatrischer Sicht könne weder in der bisherigen noch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Gesamtheitlich gelte die neurologisch-rheumatologische Einschätzung (S. 49 f. Ziff. 10-11). Der Gesundheitszustand sei im Wesentlichen unverändert. Die aktuell attestierte Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 10 % in einer angepassten Tätigkeit im Vergleich zu der im Jahr 2008 erfolgten Begutachtung resultiere dadurch, dass sich die Schmerzsymptomatik chronifiziert habe und deshalb auch in einer angepassten Tätigkeit eine gewisse Beeinträchtigung bestehe (S. 51 Ziff. 15.1).


4.

4.1    Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 11. März 2026 (Urk. 2) lagen der Beschwerdegegnerin folgende, seit der letztmaligen materiellen Beurteilung eingegangenen medizinische Berichte vor:

4.2    Mit Bericht zur interdisziplinären Schmerzbehandlung vom 19. November 2018 (Urk. 6/215) informierten die Ärzte des A.___ über den Verlauf und nannten die folgenden, hier gekürzt aufgeführten Diagnosen (S. 1):

- PTBS (ICD-10 F43.1)

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2)

- spezifische isolierte Phobie (ICD-10 F40.2)

- Panikstörung (ICD-10 F41.0)

- chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom links

- chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom

- Hämorrhoiden-OP 2011

    Bei seit Jahren anhaltenden Lumbalgien mit radikulären Reizerscheinen im linken Bein habe die klinische Untersuchung sensomotorische Ausfälle der Segmente L5 und S1 ergeben. Hinweise für eine frische Läsion fänden sich in beiden Segmenten nicht. Ausserdem bestehe ein ausgeprägtes zervikozephales Beschwerdebild. Hinweise für eine relevante Läsion einer zervikalen Wurzel fänden sich ebenfalls nicht. Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2003 aufgrund von zunehmenden LWS-Schmerzen mit Ausstrahlung in das linke Bein vollständig arbeitsunfähig. Die Schmerzen seien durch den im Jahr 2009 eingesetzten Neurostimulator etwas besser zu ertragen. Körperlich schwere Tätigkeiten seien ihm aufgrund der körperlichen Beschwerden nicht mehr zuzumuten. Ausserdem leide er an einer PTBS, welche durch mehrere Ereignisse ausgelöst worden sei. Zudem bestehe eine Panikstörung mit sehr starken Panikattacken, insbesondere in der Nacht. Aufgrund der chronischen Schmerzen, der PTBS mit Retraumatisierungserlebnissen und der stetigen Hilflosigkeit sowie finanziellen Abhängigkeit von Familienmitgliedern habe sich eine chronische depressive Störung schwerer Ausprägung entwickelt. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der PTBS, der Panikstörung sowie der schweren depressiven Störung auch in einer angepassten leichten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 9 f.).

4.3    Die Ärzte des A.___ informierten mit Bericht vom 24. Dezember 2018 (Urk. 6/206) über eine Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2015 und bezogen sich dabei auf den Bericht zur interdisziplinären Schmerzbehandlung vom November 2018 (S. 1). Die darin genannten Diagnosen wurden bestätigt. Eine Dysthymia sei nicht mehr aufrecht zu erhalten. Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2003 aufgrund von zunehmenden LWS-Schmerzen mit Ausstrahlung in das linke Bein vollständig arbeitsunfähig. Aufgrund der PTBS, der Panikstörung sowie der schweren depressiven Störung sei er auch in einer angepassten leichten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig. Insgesamt bestehe eine eindeutige Verschlechterung des Zustandes mit deutlichen Depressionen und einer bis heute bestehenden Traumatisierung (S. 4 f.).

4.4    Dem Verlaufsbericht zur interdisziplinären Schmerzbehandlung der Ärzte des A.___ vom 24. Januar 2025 (Urk. 6/223/1-10) lassen sich die folgenden Diagnosen entnehmen (S. 1 f.):

- PTBS (ICD-10 F43.1)

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2)

- spezifische isolierte Phobie (ICD-10 F40.2)

- Panikstörung (ICD-10 F41.0)

- leichte neurokognitive Störung

- gemischtes obstruktives und zentrales Schlafapnoesyndrom (Erstdiagnose [ED] 2021) mit/bei CPAP versorgt (Stadtspital B.___ 30. Juni 2021)

- Periodic Limb Movement (Stadtspital B.___ 18. März 2022)

- chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom links mit/bei:

- Status nach Dekompression L5/S1 links bei Wurzelreizsyndrom bei mediolateraler Diskushernie am 8. April 2002

- Wurzelreizsyndrom S1 bei Verdacht auf Diskushernienrezidiv S1 links

- beginnenden Chondrosen L1/2 und L2/3 mit jeweils kleinsten Diskushernien des medianen Bandscheibenhinterrandes und dabei nur geringer Ventralimpression des Duralsackes. L5/S1 Narbe um die dilatierte rechte S1 Nervenwurzel. Winzige, nicht relevant komprimierende Diskushernie im medianen Bandscheibenhinterrand (Spital C.___ 22. August 2008)

- L2/3 leichtgradiger Spinalkanalstenose, L4/5 leichtgradiger Spinalkanalstenose, L5/S1 mässiger Fazettengelenksarthrose. Auf der rechten Seite Bandscheibenprotrusion breitbasig und auf der linken Seite foraminale Einengung links der Wurzel L5 (CT LWS Stadtspital B.___ 27. Juli 2022)

- Hinterstrangstimulator am 11. und 20. Mai 2009 mit Erfolg (Reduzierung Schmerzen linkes Bein, aber Hitzegefühle im Bein), Neuimplantaten von zwei oktopolaren SCS-Elektroden BWS 12. August 2022

- chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom mit/bei:

- mittelschwerer atlantodentaler Arthrose, leichten thorakalen Fazettengelenksarthrosen, mässiger Foraminalstenose Th9/10 rechts (CT HWS und BWS 16. Januar 2024)

- Osteochondrose C5/6 und weniger C6/7 (Stadtspital B.___ 18. Juli 2022)

- Status nach HWS-Trauma zirka 2009 und Status nach Kopfprellung zirka 2012

- degenerativen Veränderungen der mittleren HWS C4-6, Atlantodentalarthrose, Veränderungen am Dens eher auf Degeneration als auf posttraumatische Residuen zurückzuführen (Spital C.___ 8. Februar 2017)

- mittelschwerer atlantodentaler Arthrose, leichten thorakalen Fazettengelenksarthrosen, mässiger Foraminalstenose Th9/10 rechts (MRI HWS 26. Januar 2024)

- regelrechter Lage und Verlauf der Elektroden des Neurostimulators mit Elektrodenspitzen Höhe Th8 und Th9 Deckplatte (CT HWS und BWS 16. Januar 2024)

- Hämorrhoiden-OP 2011

    Die Arbeitsunfähigkeiten aufgrund der somatischen und psychiatrischen Diagnosen würden sich bis zu maximal 100 % addieren. Seit der im Jahr 2015 erfolgten Begutachtung durch die Ärzte des Z.___ seien HWS-Beschwerden mit einer atlantodentalen Arthrose hinzugekommen. Der Beschwerdeführer verteile seit dem Jahr 2022 eineinhalb Stunden täglich an sechs Tagen in der Woche Zeitungen, was danach zu jeweils starken Schmerzen führe. Die neuen HWS-Schmerzen hätten die Situation deutlich verschlechtert. Die gutachterliche Prognose einer vollen Arbeitsfähigkeit habe sich nicht umsetzen lassen. Eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei daher glaubhaft (S. 2). Es bestehe sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 10).

4.5    Mit Bericht vom 30. Januar 2025 (Urk. 6/223/11-16) informierten die Ärzte des A.___ über eine seit Juni 2016 eingetretene Verschlechterung des Zustandes und bezogen sich dabei auf den Bericht zur interdisziplinären Schmerzbehandlung vom 24. Januar 2025 (S. 1). Der Zustand habe sich insoweit verschlechtert, als eine deutliche Zunahme der Schmerzen vorliege und die bisher behauptete Dysthymie mit Sicherheit nicht mehr zutreffe, weil sich der Zustand des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2022 verschlechtert habe. Aktuell sei auch ein obstruktives Schlafapnoesyndrom diagnostiziert worden (S. 2). Der Beschwerdeführer habe sich intensiv, jedoch erfolglos zur Reduktion seiner Störungen bemüht. Nebst den Schmerzen leide er unter einer Traumatisierung mit entsprechender Persönlichkeitsveränderung, unter Depressionen sowie unter Panik. Eine Verschlechterung sei eingetreten (S. 6).

4.6    Mit RAD-Stellungnahme vom 11. Dezember 2025 erkannte Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, dass in den neu eingegangenen Arztberichten im Vergleich zur letzten RAD-Stellungnahme vom 10. Februar 2016 als neue Diagnose eine Periodic Limb Movement Disorder erwähnt werde. Diese entspreche allerdings dem aktenkundigen Restless-Legs-Syndrom, weshalb es sich nicht um eine wesentlich neue Diagnose handle. Die leichte neurokognitive Störung sei bereits im Jahr 2015 bekannt gewesen. Die von den Ärzten des A.___ weiterhin diagnostizierte PTBS (ICD-10 F43.1) sei gutachterlich nicht bestätigt worden, weshalb eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts vorliege. Eine schwere depressive Symptomatik könne psychopathologisch nicht nachvollzogen werden. Vor dem Hintergrund fehlender Informationen zur medikamentösen Behandlung und einer fehlenden Intensivierung der Behandlung im Sinne einer stationären Massnahme könnten die Diagnosen ausserdem nicht nachvollzogen werden. Schliesslich fahre der Beschwerdeführer eineinhalb Stunden Auto, was mit der geltend gemachten vollständigen Arbeitsunfähigkeit nicht vereinbar sei. Eine Veränderung des medizinischen Sachverhaltes sei nicht glaubhaft gemacht worden. Er empfehle demzufolge, auf das Gesuch nicht einzutreten (vgl. Urk. 6/227 S. 2).

4.7    Im Rahmen des Einwandverfahrens nahmen die Ärzte des A.___ mit Schreiben vom 3. März 2026 (Urk. 6/235) Stellung zur RAD-Beurteilung und gaben an, dass seit dem 24. Dezember 2018 eine kontinuierliche Verschlechterung des Zustandes beobachtet werde. Dies zeige sich im Vergleich zum Z.___-Gutachten vom Januar 2015, in welchem weder eine PTBS noch eine Depression, Ängste oder eine Panikstörung diagnostiziert worden seien. Die Verneinung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch den RAD-Arzt sei falsch. Der RAD-Arzt erwähne als Verschlechterung die Periodic Limb Movement Disorder und übersehe, dass neuerdings auch ein gemischtes obstruktives und zentrales Schlafapnoesyndrom diagnostiziert werde. Die durch den RAD-Arzt als nicht nachvollziehbar erachteten Diagnosen einer schweren Depression sowie einer PTBS seien durch verschiedene Fachleute mehrfach bestätigt worden. Ebenso unzutreffend sei die vom RAD-Arzt bestrittene Intensivierung der Behandlung, welche sowohl medikamentös als auch tagesklinisch wesentlich intensiviert worden sei. Zuletzt sei der Beschwerdeführer im Jahr 2022 für acht Wochen tagesklinisch behandelt worden. Es treffe ebenfalls nicht zu, dass er noch eineinhalb Stunden Autofahren könne. So müsse er spätestens nach einer Stunde anhalten und sich bewegen. Insgesamt seien die vom RAD-Arzt vorgebrachten Einwände gegen eine Verschlechterung falsch. Vielmehr sei bereits seit dem Jahr 2016 eine kontinuierliche Verschlechterung ausgewiesen (S. 1 f.).


5.

5.1    Mit den seit der letztmaligen materiellen Beurteilung eingereichten ärztlichen Berichten, welche allesamt von den Ärzten des A.___ verfasst wurden (vorstehend E. 4.2-4.5, E. 4.7), vermag der Beschwerdeführer keine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft darzutun.

5.2    In somatischer Hinsicht werden als neue, bei der letztmaligen materiellen Beurteilung noch nicht bekannte Diagnosen zwar ein gemischtes obstruktives und zentrales Schlafapnoesyndrom sowie eine Periodic Limb Movement Disorder erwähnt. Einzig eine Auflistung aller bekannten Diagnosen vermag indessen noch keine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft darzutun. In Bezug auf diese beiden Diagnosen lässt sich nämlich den aktuellen Berichten der Ärzte des A.___ weder eine Befunderhebung noch Hinweise auf allfällige Auswirkungen dieser Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers entnehmen, sondern einzig ein Verweis auf diese durch die Fachärzte des Stadtspitals B.___ gestellten Diagnosen. Soweit RAD-Arzt Dr. D.___ festhielt, dass die Periodic Limb Movement Disorder dem bereits bekannten Restless-Legs-Syndrom entspreche (Urk. 6/227 S. 2) und der Beschwerdeführer darauf entgegnete, dass die Symptome dieser beiden Erkrankungen nicht genau übereinstimmen würden (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 14), ist dem zwar zuzustimmen, für die Glaubhaftmachung einer erheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes indessen nicht weiter von Relevanz, da sich nicht erkennen lässt, dass sich dadurch der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Die bestehende Rücken- und Nackenproblematik ist sodann seit längerem bekannt und wurde von den Z.___-Gutachtern bei der letztmaligen materiellen Beurteilung im Sinne eines chronischen lumbospondylogenen respektiven lumboradikulären Schmerzsyndroms links mit persistierender sensibler Ausfallssymptomatik L5 und S1 sowie einer muskulären Dysbalance am Schultergürtel beidseits mit zervikozephaler Schmerzsymptomatik entsprechend gewürdigt (vgl. Urk. 6/130 S. 20 ff. Ziff. 4.2.4-4.2.5, S. 24 f. Ziff. 4.3.4-4.3.5, S. 44 f. Ziff. 7-9). Soweit die A.___-Ärzte die Zustandsverschlechterung seit der letzten Begutachtung damit begründeten, dass seither HWS-Beschwerden mit einer atlantodentalen Arthrose hinzugekommen seien (vgl. Urk. 6/223/1-10 S. 2), ist festzuhalten, dass sich eine gesundheitliche Veränderung nicht allein aus neuen Ergebnissen bildgebender Untersuchungen ergibt; für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit Degenerationen der Wirbelsäule sind in erster Linie die klinischen Befunde massgeblich, schlagen sich doch radiologisch erhobene Veränderungen im Wirbelsäulenbefund nicht zwingend im Ausmass der funktionellen Einschränkung nieder (Urteile des Bundesgerichts 9C_284/2022 vom 11. April 2023 E. 4.3.2 und 9C_89/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.6). Eine ausführliche klinische rheumatologische oder orthopädische Befunderhebung lässt sich den aktuell eingereichten A.___-Berichten nicht entnehmen. Bezüglich der wenigen erhobenen klinischen Befunde (Urk. 6/223/1-10 S. 5 unten) ist im Vergleich zu den anlässlich der Z.___-Begutachtung erhobenen Befunde (vgl. Urk. 6/130 S. 19 f. Ziff. 4.2.3) keine erhebliche Veränderung ersichtlich. Dasselbe gilt für den erhobenen neurologischen Befund (vgl. Urk. 6/130 S. 24 Ziff. 4.3.3; Urk. 6/223/1-10 S. 6 f.). Hinsichtlich der Rücken- und Nackenproblematik wird damit keine erhebliche Veränderung glaubhaft gemacht.

    Daran ändern die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts. Soweit er sich darauf beruft, dass nach weiteren zehn Jahren eine wesentliche Verschlechterung der bekannten Rücken- und Nackenproblematik naheliegend sei und die orthopädischen Diagnosen aufgrund der degenerativen Veränderungen weitergehen würden als diejenigen im Z.___-Gutachten (vgl. Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 16), sind zwar weniger strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen, wenn die letzte materielle Prüfung länger zurückliegt (vorstehend E. 1.2). Einzig das Verstreichen weiterer Jahre sowie rein bildgebende Befunde im Zusammenhang mit Degenerationen der Wirbelsäule vermögen allerdings noch keine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Sodann kann ihm nicht gefolgt werden in der Annahme, wonach in seinem Alter von 61 Jahren und über zehn Jahre nach der letzten Begutachtung bei einer derartigen körperlichen Grunderkrankung die heutigen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vertieft abgeklärt werden müssten und die Beschwerdegegnerin daher ihre Untersuchungspflicht verletze (vgl. Urk. 1 S. 9 Ziff. 16). Die Beweisführungslast für das Vorliegen einer glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse liegt bei der versicherten Person. Der Untersuchungsgrundsatz kommt insofern erst zum Tragen, nachdem sie eine massgebliche Änderung ihres Gesundheitszustands seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung glaubhaft gemacht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2024 vom 12. März 2025 E. 2.3.1 mit Hinweis auf BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Da dies vorliegend - wie soeben aufgezeigt - nicht zutrifft, traf die Beschwerdegegnerin auch keine Pflicht zur Vornahme von weiteren Abklärungen des Sachverhaltes. Die aufgeworfene Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 1 S. 9 Ziff. 17) ist schliesslich nicht zu beantworten, geht es einzig darum zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Dies trifft in Bezug auf das somatische Leiden nicht zu.

5.3    Hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wird mit den eingereichten Berichten sodann ebenfalls keine erhebliche Verschlechterung glaubhaft gemacht. Das Vorhandensein eines psychischen Leidens ist bereits seit langem bekannt, wenn auch mit unterschiedlicher diagnostischer Einordnung. Während die Z.___-Gutachter im Jahr 2015 lediglich von einer Dysthymie (ICD-10 F34.1) sowie akzentuierten Persönlichkeitszügen mit ängstlichen Anteilen (ICD-10 Z73.1) ausgingen und insbesondere das Vorhandensein einer PTBS, einer spezifisch isolierten Phobie sowie einer Panikstörung ausdrücklich verneinten (vgl. Urk. 6/130 S. 34 ff. Ziff. 4.4.4-4.4.6), gingen die Ärzte des A.___ bereits damals in diagnostischer Hinsicht vom Vorhandensein einer PTBS (ICD-10 F43.1), einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1), einer spezifischen isolierten Phobie (ICD-10 F40.2) sowie einer Panikstörung (ICD-10 F41.0) aus (vgl. Bericht vom 30. September 2013 in Urk. 6/96/1-4 S. 3). Dieser Bericht wurde von den Z.___-Gutachtern gewürdigt (vgl. Urk. 6/130 S. 38) und auch im Urteil des hiesigen Gerichts vom 3. Juli 2017 erwähnt (Prozess Nr. IV.2016.00553; Urk. 6/199 Erwägung 3.3).

    Den aktuellen A.___-Berichten lässt sich somit im Wesentlichen die gleiche Diagnosestellung entnehmen wie im Rahmen der letztmaligen materiellen Beurteilung. Damit eine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht wird, ist eine veränderte Befundlage notwendig (vorstehend E. 1.2). Dabei darf von einem Bericht des behandelnden Arztes zur Glaubhaftmachung einer Sachverhaltsveränderung erwartet werden, dass er sich nicht in einer Wiedergabe der Vorbringen der versicherten Person erschöpft, sondern nachvollziehbar aufzeigt, aufgrund welcher Befunde die behandelnde Fachperson von einer (erheblichen) Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgeht. Ist demgegenüber anzunehmen, der neue Bericht stelle bloss eine abweichende Würdigung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen medizinischen Sachverhaltes dar, so taugt dieser nicht dazu, eine Verschlechterung glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_619/2022 vom 22. Juni 2023 E. 5.1). Hiervon ist von der durch die Ärzte des A.___ postulierten Verschlechterung mit dem Vorhandensein einer PTBS, Ängsten und einer Panikstörung auszugehen (vgl. Urk. 6/235 S. 1). Die ebenfalls diagnostizierte gegenwärtig schwere depressive Episode einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.2) lässt sich anhand des erhobenen psychopathologischen Befundes sodann nicht nachvollziehen, was bereits RAD-Arzt Dr. D.___ erkannte (vgl. Urk. 6/227 S. 2), wobei sich insbesondere auch nicht eindeutig feststellen lässt, welche Befunde objektiv erhoben und welche einzig aufgrund des subjektiven Empfindens des Beschwerdeführers festgehalten wurden. Die gestellte Diagnose lässt sich überdies auch aufgrund der fehlenden Intensivierung der Behandlung im Sinne einer stationären Massnahme gemäss schlüssiger RAD-Beurteilung nicht nachvollziehen (vgl. Urk. 6/227 S. 2). Allein der Umstand einer im Jahr 2022 erfolgten tagesklinischen Behandlung genügt nicht zur Glaubhaftmachung einer rechtserheblichen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes. Soweit es der Beschwerdeführer als überaus wahrscheinlich erachtete, dass sich die im Jahr 2015 noch als Dysthymie eingestufte psychische Beschwerdeproblematik in den letzten zehn Jahren in relevanter Weise hin zu einer chronischen Depressionserkrankung mit wiederkehrenden schweren Episoden verschlimmert habe (Urk. 1 S. 8 Ziff. 15), lässt sich dies nicht einzig mit der langen Zeit seit der letztmaligen Beurteilung begründen, zumal die A.___-Ärzte bereits damals im Gegensatz zu den Z.___-Gutachtern eine relevante affektive Störung diagnostizierten und den Beschwerdeführer als vollständig arbeitsunfähig in jeglicher Tätigkeit erachteten (vgl. Urk. 6/96/1-4 S. 3 f.). Auch aktuell attestierten sie dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit; dies obwohl er nachweislich in einem Pensum von zirka 20 % erwerbstätig ist (vgl. Urk. 6/223/1-10 S. 10). Die von den Ärzten des A.___ zuletzt ausserdem erwähnte leichte neurokognitive Störung war bereits im Rahmen der Z.___-Begutachtung diagnostiziert worden (vgl. Urk. 6/130 S. 43 Ziff. 4.5, S. 48 Ziff. 9). Eine wesentliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ist damit nicht glaubhaft gemacht worden.

5.4    Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass verglichen mit der letztmaligen materiellen Beurteilung eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung nicht glaubhaft dargelegt wurde. Die Beschwerdegegnerin traf daher auch keine Pflicht zur Vornahme von weiteren Abklärungen des Sachverhaltes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2024 vom 12. März 2025 E. 2.3.1 mit Hinweis auf BGE 130 V 64 E. 5.2.5).

    Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Peter Bolzli

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




BachofnerMeierhans