Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2026.00368
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 30. Juni 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1999, leidet seit ihrer Geburt an einer cerebralen Bewegungsstörung mit Gehbehinderung (vgl. Urk. 8/5) und reiste zusammen mit ihrer Mutter und ihrer Zwillingsschwester am 5. Juni 2005 in die Schweiz ein. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 12. September 2006 (Urk. 8/8) eine Kostengutsprache gestützt auf das Geburtsgebrechen Nr. 390 (angeborene cerebrale Lähmungen) mit der Begründung, dass das Geburtsgebrechen bereits bei der Einreise bestanden habe und bereits im Ausland behandlungsbedürftig gewesen sei (S. 1). Ebenso wurde mit Verfügung vom 29. Mai 2007 keine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen gegen Weitsichtigkeit und Hornhautverkrümmung gewährt (Urk. 8/17).
Die Versicherte meldete sich durch ihre Mutter am 9. Januar 2013 bei der IV-Stelle zum Bezug von Hilflosenentschädigung an (Urk. 8/35). Die IV-Stelle sprach der Versicherten gestützt auf ihre Abklärungen (Urk. 8/41) mit Verfügung vom 4. September 2013 ab 1. Dezember 2011 bis zur Vollendung des 18. Altersjahres eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zu (Urk. 8/44).
Aufgrund des Erreichens der Volljährigkeit meldete sich die Versicherte am 23. September 2017 beziehungsweise 9. November 2017 bei der IV-Stelle neu an (Urk. 8/91-92; Urk. 8/100). Die IV-Stelle führte eine Abklärung hinsichtlich Hilflosenentschädigung durch (vgl. Abklärungsbericht vom 19. Januar 2018, Urk. 8/105) und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 29. März 2018 ab 1. November 2017 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zu (Urk. 8/119; Urk. 8/121).
Nach erneuter Anmeldung zum Rentenbezug (Gesuch vom 26. Mai 2021, Urk. 8/142 f.; vgl. auch Urk. 8/146, Urk. 8/168) klärte die IV-Stelle die medizinische und erwerbliche Situation ab. Mit Mitteilung vom 2. Februar 2022 hielt die IV-Stelle fest, dass der Anspruch der Versicherten auf Hilflosenentschädigung unverändert sei (Urk. 8/197) und sprach ihr mit Verfügung vom 24. April 2024 eine ganze Rente ab 1. Dezember 2021 zu (Urk. 8/242 i.V.m. Urk. 8/232). Aufgrund des Rentenentscheids ersuchte die Versicherte mit Schreiben vom 3. Juli 2024 die IV-Stelle um Anpassung der Hilflosenentschädigung (Urk. 8/246). Mit rechtskräftiger Verfügung vom 25. September 2024 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 8/251), woraufhin die Versicherte mit Revisionsgesuch vom 6. Januar 2025 (Urk. 8/255) erneut um eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung ersuchte. Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom 24. Februar 2025 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 8/260). Das angerufene hiesige Sozialversicherungsgericht wies die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 30. September 2025 rechtskräftig ab (Verfahren Nr. IV.2025.00250, Urk. 8/263).
1.2 Mit Gesuch vom 1. März 2026 (Urk. 8/267) machte die Versicherte unter Auflage zweier medizinischer Berichte (Urk. 8/265-266) eine Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation geltend und ersuchte (erneut) um Erhöhung der Hilflosenentschädigung. Die IV-Stelle trat nach erlassenem Vorbescheid (Urk. 8/268) mit Verfügung vom 5. Mai 2026 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 8/271 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 9. Mai 2026 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Mai 2026 (Urk. 2) und beantragte, diese aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie Anspruch auf eine Entschädigung basierend auf einer mittleren Hilflosigkeit habe, welche rückwirkend ab 1. März 2026 auszubezahlen sei. Eventuell sei die Sache zur neuen Abklärung, insbesondere zur Durchführung eines Hausbesuches, an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1).
Mit Eingabe vom 28. Mai 2026 (Urk. 5) informierte die Beschwerdeführerin das hiesige Gericht, dass die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom 5. Mai 2026 am 26. Mai 2026 wiedererwägungsweise aufgehoben und eine neue Abklärung (Hausbesuch) angekündigt habe. Des Weiteren werde um entsprechende Fortführung des Gerichtsverfahrens ersucht (vgl. Urk. 6/1-2).
Mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2026 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022 und das Revisionsbegehren wurde am 1. März 2026 gestellt. Da die Entstehung beziehungsweise Erhöhung eines Leistungsanspruchs vorliegend frühestens ab dem Antragsdatum in Betracht fällt (Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV), sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.
1.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_343/2025 vom 8. August 2025 E. 2.3.1 mit Hinweisen):
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
1.3 Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV; das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinngemäss anwendbar (BGE 137 V 424 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 144 zu Art. 30).
Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede andere (als eine Invalidenrente) formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Gemäss Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV finden die Art. 87–88bis IVV Anwendung, wenn sich in der Folge – nach Entstehung des Hilflosenentschädigungsanspruchs (Art. 35 Abs. 1 IVV; BGE 125 V 256 E. 3b) – der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise ändert.
Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt folglich einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2 und E. 3.3).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Anspruch auf Hilflosenentschädigung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 6.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2017 vom 23. Mai 2017 E. 1).
1.4 Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1).
Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).
Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.5 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.3.2, 109 V 108 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.2 und 8C_97/2024 vom 29. August 2024 E. 2.3.2, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) erwog die IV-Stelle, die eingereichten Berichte eines Physiotherapeuten und des Neurologen Dr. med. Y.___, Facharzt der Neuropsychologie, sowie des Hausarztes Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, belegten keine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation (S. 2). Dr. Y.___ erhebe selbst keine neuen Diagnosen und beziehe sich auf den Bericht von Dr. Z.___. In diesem Bericht sei eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation ebenfalls nicht begründet. Es werde seit 2018 eine zunehmende deutliche und anhaltende Verschlechterung der funktionellen Selbständigkeit und zwischen 2021 und 2025 eine progrediente Zunahme der spastischen Tonuserhöhung angegeben, wobei sich Dr. Z.___ auf die Angaben der A.___ beziehe. Eine Verschlechterung sei nicht belegt. Der geltend gemachten vollumfänglichen Hilflosigkeit stehe entgegen, dass in den letzten Jahren keine Hilfsmittel beantragt worden seien. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Physiotherapie habe und eine A.___ involviert sei bzw. dass die Mutter neu unter Vertrag als pflegende Angehörige fungiere, sei kein Beleg für eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation (S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die angefochtene Verfügung verletze die gesetzliche Abklärungspflicht. Bei einer progredienten Erkrankung und neuen fachärztlichen Berichten, welche eine Verschlechterung belegten, reiche eine reine Aktenprüfung nicht aus. Die Beschwerdegegnerin sei verpflichtet, eine aktuelle, sachgerechte und persönliche Abklärung - insbesondere einen Hausbesuch - durchzuführen (S. 1). Die neu eingereichten Berichte belegten übereinstimmend die progrediente spastische tetraparetische Cerebralparese, die wesentliche Verschlechterung seit 2018/2021 sowie die dauerhafte Hilfsbedürftigkeit in mindestens sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (S. 2).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 1. März 2026 eingetreten ist, weil es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine anspruchsrelevante Veränderung glaubhaft zu machen. Vergleichszeitpunkt bildet die Verfügung vom 29. März 2018 (Urk. 8/121), mit welcher ein Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit ab 1. November 2017 bejaht wurde (vgl. vorstehend E. 1.3).
Soweit die Beschwerdeführerin die Zusprache einer Hilflosenentschädigung mittlerer Stufe beantragt (Urk. 1 S. 1 Ziff. 2), ist darauf nicht einzutreten. Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1).
3.
3.1 Im Zuge der vormaligen Anspruchsprüfung und der letztmaligen Neuanmeldung stützten sich die Beschwerdegegnerin wie auch das hiesige Gericht im Wesentlichen auf den Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung vom 19. Januar 2018 (Urk. 8/105), die Berichte von Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie, Rheumazentrum C.___, vom 9. September 2021 (Urk. 8/163/1-3), von Dr. Y.___ vom 21. September 2021 (Urk. 8/163/4-5), von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Februar 2022 (Urk. 8/202), das polydisziplinäre Gutachten der E.___ AG vom 20. Dezember 2023 (Urk. 8/226) sowie das Attest von Dr. Z.___ vom 10. Dezember 2024 (Urk. 8/254). Das hiesige Gericht kam dabei zum Schluss, dass hinsichtlich des Bereichs «Körperpflege und Fortbewegung» von einem Hilfsbedarf auszugehen sei (vgl. E. 5 des vorerwähnten Urteils vom 30. September 2025, Urk. 8/263).
3.2
3.2.1 Im Rahmen der Neuanmeldung beziehungsweise Geltendmachung einer Verschlechterung reichte die Beschwerdeführerin ein ärztliches Attest für Hilflosenentschädigung von ihrem Hausarzt Dr. Z.___ vom 15. Dezember 2025 (Urk. 8/265), einen Physiotherapiebericht zur Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit vom 17. Dezember 2025 (Urk. 8/266) sowie einen Bericht von Dr. Y.___ vom 9. Januar 2026 (Urk. 8/264) ein.
3.2.2 Dr. Z.___ wies in seinem ärztlichen Attest vom 15. Dezember 2025 (Urk. 8/265) darauf hin, dass er bereits im Dezember 2024 darauf hingewirkt habe, die Hilflosenentschädigung auf die mittlere Stufe anheben zu lassen (S. 1). Die Beschwerdeführerin leide gemäss dem Bericht der A.___ an einer spastischen tetraparetischen Cerebralparese und sei heute in mindestens sechs wesentlichen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und dauerhaft auf Hilfe angewiesen (S. 1 unten). Die Einschränkungen bestünden in den sechs - näher ausgeführten - Lebensverrichtungen «Ankleiden/Auskleiden», «Essen und Trinken», «Mobilität/Fortbewegung», «Haushaltführung» und «Tagesstruktur/Selbstorganisation» (S. 2). Aufgrund der klar dokumentierten Defizite in sechs alltäglichen Lebensverrichtungen sei eine Neubeurteilung des Hilflosigkeitsgrades medizinisch indiziert und fachlich gerechtfertigt (S. 3).
3.2.3 Dr. Y.___ berichtete am 9. Januar 2026 über die neurologische Verlaufsuntersuchung der Beschwerdeführerin vom 10. Dezember 2025 (Urk. 8/264). Er unterstütze den Antrag zur Erhöhung der Hilflosenentschädigung auf mindestens einen mittleren Grad und verweise zu den Funktionen/Massnahmen, in welchen die Beschwerdeführerin auf Betreuung und Unterstützung angewiesen sei, auf die detaillierte Auflistung im Bericht des Hausarztes Dr. Z.___. Diese Punkte könnten auch aus neurologischer Sicht nachvollzogen und vollumfänglich bestätigt werden (S. 1). Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin weitgehend auf den Aufenthalt zuhause eingeschränkt sei. Die Beurteilung des Hausarztes, wonach sich die krankheitsbedingte Einschränkung seit 2021 wesentlich verschlechtert habe, sei korrekt. Hier sei besonders die Fatigue zu betonen, die es der Beschwerdeführerin dauerhaft und anamnestisch zunehmend erschwere, ihr Leistungspotential einzuschätzen und zu planen. Auch sei regelmässige und langzeitige Physiotherapie indiziert zur Reduktion von Spastik und Schmerzen, dem Erhalt der Restarbeitsfähigkeit und anderer motorischer und kognitiver Alltagsfunktionen. Hinsichtlich Notdurft wirke sich eine zunehmende neurogene Blasenfunktionsstörung aus. Die Einschränkungen (insbesondere motorisch, kognitiv und durch Fatigue) führten zu wesentlicher Isolation von der Aussenwelt und verunmögliche eine berufliche Integration (S. 2).
3.3 Aus den eingereichten Akten ergeben sich klare Anzeichen für einen erhöhten Grad der Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin. Sowohl Dr. Y.___ (vgl. vorstehend E. 3.2.3) als auch Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.2.2) konstatierten - unter anderem unter Verweis auf den Physiotherapiebericht zur Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit vom 17. Dezember 2025 (Urk. 8/266) sowie auf die durch die Pflegeorganisation veranlasste Anmeldung der Hilflosenentschädigung (vgl. Urk. 8/267) - eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin und damit einhergehende grössere Einschränkungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen hin und ersuchten um eine erneute Überprüfung des Hilflosigkeitsgrades. Zudem empfahl Dr. Z.___ aus medizinischer Sicht ausdrücklich eine Hilflosigkeitsabklärung im häuslichen Umfeld (Urk. 8/272 S. 3 Ziff. 6).
Diese Einschätzung teilt offenbar inzwischen auch die Beschwerdegegnerin, welche die angefochtene Verfügung vom 5. Mai 2026 (Urk. 2) am 26. Mai 2026 wiedererwägungsweise aufgehoben hat mit der Begründung, der Sachverhalt sei nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden. Insbesondere sei eine Abklärung an Ort und Stelle notwendig, zumal die letzte entsprechende Abklärung vom 24. Oktober 2017 datiere (Urk. 8/278 S. 1). Darauf ist abzustellen.
3.4 Nach dem Gesagten bestehen Anhaltspunkte für eine mögliche versicherungsmedizinisch relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit dem Erlass der Verfügung vom 29. März 2018. Dies genügt rechtsprechungsgemäss für ein Eintreten auf die Neuanmeldung, selbst wenn sich bei genauerer Abklärung herausstellen sollte, dass sich die behauptete Veränderung nicht oder nicht in notwendigem Ausmass verwirklicht hat für eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung.
Die Beschwerdegegnerin ist deshalb in Gutheissung der Beschwerde zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin einzutreten und den massgebenden Sachverhalt umfassend abzuklären.
4. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Mai 2026 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 7
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 5 und Urk. 6/1-2
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
BachofnerBrühwiler