IV.2004.00884

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekret?rin Sturzenegger


Urteil vom 29. M?rz 2005
in Sachen
M.___
?
Beschwerdef?hrer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA)
IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.?????? M.___, geboren 1968, reiste 1989 in die Schweiz ein und arbeitete als K?chenangestellter in diversen Betrieben. Ab August 1997 bis August 2000 absolvierte er eine Lehre als Sanit?rmonteur, ohne diese abzuschliessen (Urk. 7/19 S. 2 Ziff. 2.1 und 7/30). In der Folge war er f?r verschiedene Tempor?rfirmen als Sanit?rmonteur B t?tig (Urk. 7/30), seit 1. Juni 2004 bei der Z.___ (Urk. 7/20).
???????? Nachdem dem Versicherten mit Verf?gung vom 22. Juli 2003 durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, die leihweise Abgabe von zwei H?rger?ten zugesprochen worden war (Urk. 7/8), meldete er sich am 8. Juni 2004 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Arbeitsvermittlung, Umschulung) an (Urk. 7/29 Ziff. 7.8). Die IV-Stelle holte diverse Arztberichte (Urk. 7/9-15) sowie drei Arbeitgeberberichte (Urk. 7/22-24) ein, veranlasste einen Zusammenzug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/26) und f?hrte eine berufliche Abkl?rung durch (Urk. 7/19). Mit Verf?gung vom 15. September 2004 wies sie das Begehren um berufliche Massnahmen ab (Urk. 7/6 = Urk. 3). Dagegen erhob der Versicherte am 23. September 2004 Einsprache (Urk. 7/3 = Urk. 7/4), welche die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 24. November 2004 abwies (Urk. 2).
????????
2.?????? Hiegegen erhob der Versicherte am 2. Dezember 2004 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung beruflicher Massnahmen in Form von Berufsberatung und Umschulung (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit der Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2005 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
???????? Mit Verf?gung vom 31. Januar 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Invalide oder von einer Invalidit?t (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsf?higkeit oder die F?higkeit, sich im Aufgabenbereich zu bet?tigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabh?ngig von der Aus?bung einer Erwerbst?tigkeit vor Eintritt der Invalidit?t. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu ber?cksichtigen. Nach Massgabe der Artikel 13, 19 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabh?ngig von der M?glichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Art. 8 Abs. 1 und 2 IVG). Nach Massgabe von Art. 16 Absatz 2 lit. c besteht der Anspruch auf Leistungen unabh?ngig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsf?higkeit oder die F?higkeit, sich im Aufgabenbereich zu bet?tigen, zu erhalten oder zu verbessern (Art. 8 Abs. 2bis IVG).
1.2???? Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 15 ff. IVG) und werden in Form von Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmaliger beruflicher Ausbildung, beruflicher Neuausbildung und beruflicher Weiterausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG) oder Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) gew?hrt.
1.3???? Gem?ss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidit?t in der Berufswahl oder in der Aus?bung ihrer bisherigen T?tigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung f?hig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse ?ber Neigungen, berufliche F?higkeiten und M?glichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf w?hlen zu k?nnen (ZAK 1977 S. 191 Erw. 2; Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes vom 15. Februar 2000 in Sachen A., I 431/99). In Betracht f?llt jede k?rperliche oder psychische Beeintr?chtigung, die den Kreis der f?r die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung m?glichen Berufe oder Bet?tigungen einengt oder die Aus?bung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeintr?chtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 f. Erw. 1a mit Hinweisen).
1.4???? Gem?ss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbst?tigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidit?t notwendig ist und dadurch die Erwerbsf?higkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbst?tigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gem?ss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbst?tigkeit ohne vorg?ngige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidit?t zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsf?higkeit ben?tigen.
???????? Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Aus?bung der bisherigen Erwerbst?tigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (vgl. BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invalidit?tsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zus?tzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbst?tigkeiten eine bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen).
1.5???? Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umst?nden bestm?glichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch gen?gend ist. Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vern?nftigen Verh?ltnis zu ihren Kosten stehen (BGE 130 V 173 Erw. 4.3.3, 124 V 110 Erw. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 Erw. 2.3, 2002 S. 106 Erw. 2a). Dies bedeutet, dass eine Eingliederungsmassnahme unter Ber?cksichtigung der gesamten tats?chlichen und rechtlichen Umst?nde des Einzelfalles in einem angemessenen Verh?ltnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen muss. F?r die Verh?ltnism?ssigkeit im engeren Sinn sind vier Teilaspekte von Bedeutung, n?mlich die sachliche, zeitliche, finanzielle und die pers?nliche Angemessenheit: eine beabsichtigte Massnahme muss prognostisch (BGE 110 V 102) ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; ferner muss gew?hrleistet sein, dass der angestrebte Erfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; zudem muss der gew?nschte Eingliederungserfolg in einem vern?nftigen Verh?ltnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahmen stehen und schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 122 V 214 f. Erw. 2c in Verbindung mit 79 f. Erw. 3b/bb und cc, 108 V 213 Erw. 1d; Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes vom 19. November 2003 In Sache J., 794/02 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verh?ltnism?ssigkeitsprinzip im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 77 f. sowie 83 ff).
1.6???? F?r die richterliche Beurteilung eines Falles sind grunds?tzlich die tats?chlichen Verh?ltnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsverf?gung massgebend (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die sich erst sp?ter verwirklichen, sind jedoch insoweit zu ber?cksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verf?gungserlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 102 mit Hinweisen).

2.??????
2.1???? Streitig und zu pr?fen ist, ob die Voraussetzungen f?r die Zusprechung beruflicher Massnahmen erf?llt sind.
2.2???? Die Beschwerdegegnerin f?hrte aus, es habe sich im Verlaufe der Abkl?rungen in Bezug auf eine m?gliche Zusprechung beruflicher Massnahmen herausgestellt, dass auf Seiten des Beschwerdef?hrers keine stabile Gesundheitssituation vorliege und dass weitere medizinische Massnahmen zur Behandlung vorgesehen seien (Urk. 2 S. 2). Dennoch habe keine anhaltende Einschr?nkung der Erwerbsf?higkeit festgestellt werden k?nnen, weswegen zurzeit kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe.
2.3???? Der Beschwerdef?hrer hielt dem entgegen, dass es sich bei seinem Leiden um eine Krankheit handle, bei welcher immer wieder Rezidive entstehen k?nnten und deren Verlauf unklar sei (Urk. 1). Momentan sei er noch arbeitsunf?hig und bed?rfe intensiver Physiotherapie. Es sei jedoch ausgewiesen, dass er seinen angestammten Beruf als Sanit?rmonteur nicht mehr aus?ben k?nne, da diese Arbeit mit grosser k?rperlicher Belastung verbunden sei. Er k?nne jedoch eine seinem Leiden angepasste T?tigkeit vollzeitig aus?ben. Deswegen beantrage er die Durchf?hrung von beruflichen Massnahmen in Form von Berufsberatung und Umschulung.

3.
3.1???? PD Dr. med. A.___, Facharzt f?r orthop?dische Chirurgie FMH, und Dr. med. B.___, Assistenzarzt, Klinik C.___, untersuchten den Beschwerdef?hrer in der Kniesprechstunde vom 8. Juni 2004 und diagnostizierten nach Erstellung eines MRI ein Rezidiv einer Synovitits villandosa pigmentosa Knie rechts bei Status nach offener vorderer und hinterer Synovektomie am rechten Knie am 30. Januar 2002 (Urk. 7/13). Bei vorliegendem Rezidiv und deutlichen Beschwerden in seinem Beruf als Sanit?rmonteur sei eine Umschulung anzustreben. Soweit es gehe, versuche der Beschwerdef?hrer weiterhin in seiner Tempor?ranstellung weiterzuarbeiten. Eine erneute radikale Synovektomie dr?nge sich aktuell nicht auf, werde jedoch fr?her oder sp?ter notwendig werden.
3.2???? Dr. A.___ berichtete der Beschwerdegegnerin am 16. November 2004 (Urk. 7/11/1), der Beschwerdef?hrer habe in der Kniesprechstunde vom 21. September 2004 ?ber eine Zunahme der Beschwerden im rechten Kniegelenk und ?ber eine Zunahme der Schwellung geklagt. Die Zusatzuntersuchung mit nochmaliger Konsultation des MRI vom 8. Juni 2004 habe ein Rezidiv im Bereich des Hoffa-K?rpers und im hinteren Anteil der Notch ergeben. Wegen Beschwerdezunahme und dem objektiven Befund eines Rezidivs sei eine erneute Operation notwendig. Gem?ss beigef?gten Operationsberichten vom 16. November 2004 (Urk. 7/11/2 und 3) wurden als operative Eingriffe am 22. Oktober 2004 eine arthroskopische totale Synovektomie Knie rechts, am 25. Oktober wegen postoperativer H?marthrose eine arthroskopische Sp?lung Knie rechts und am 1. November 2004 ein Re-Lavage Knie rechts und D?bridement ausgef?hrt.
3.3???? Dr. med. D.___, Oberarzt, Orthop?die, Klinik C.___, teilte dem Vertrauensarzt der IV-Stelle mit Schreiben vom 29. November 2004 "definitiv mit", der Beschwerdef?hrer k?nne seine angestammte Arbeit als Sanit?rmonteur nicht mehr aufnehmen (Urk. 7/17). Bei der Synovitis villandosa pigmentosa handle es sich um eine chronische Erkrankung, die trotz radikalen chirurgischen Massnahmen immer wieder auftrete. Der Beschwerdef?hrer sei zeitlebens mit den Auswirkungen dieser Krankheit konfrontiert, daher sei eine kniebelastende T?tigkeit nicht mehr m?glich. In einer anderen T?tigkeit k?nne durchaus wieder eine volle Arbeitsf?higkeit erlangt werden.
3.4 ??? Dr. A.___ f?hrte in seinem Bericht 6. Dezember 2004 aus, beim Beschwerdef?hrer sei am 22. Oktober 2004 wegen eines Rezidivs einer Synovitis villandosa pigmentosa eine arthroskopische totale Synovektomie am rechten Knie durchgef?hrt worden. Seit dem Rezidiv sei die Belastbarkeit des rechten Kniegelenkes deutlich reduziert. Wegen rezidiverenden Blutungen w?hrend der Operation habe schliesslich ein invasiv-radiologischer Eingriff erfolgen m?ssen. Eine erste Synovektomie sei im Jahr 2001 erfolgt. In der Zwischenzeit sei der Beschwerdef?hrer weitgehend beschwerdefrei und voll arbeitsf?hig gewesen. Seit dem 21. September 2004 bestehe eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % und nach der erneuten Operation vom 22. Oktober 2004 k?nne der Beschwerdef?hrer die Arbeit als Sanit?rmonteur definitiv nicht mehr aufnehmen (Urk. 7/10).

4.
4.1???? Massgebend f?r die Beurteilung der strittigen Verh?ltnisse ist der Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 24. November 2004. Die Arztberichte von Dr. D.___ vom 29. November 2004 (Urk. 7/17) und Dr. A.___ vom 6. Dezember 2004 (Urk. 7/10) stehen in einem sehr engen zeitlichen sowie sachlichen Zusammenhang mit dem Streitgegenstand, sodass sie f?r die Beurteilung beigezogen werden k?nnen (vgl. vorstehend Erw. 1.2).
4.2 ??? Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zur?ckweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungen?gend festgestellt wurde (? 26 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht). Gem?ss st?ndiger Rechtsprechung ist in der Regel von der R?ckweisung - da diese das Verfahren verl?ngert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine R?ckweisung in Frage, wenn der Versicherungstr?ger auf ein Begehren ?berhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Pr?fung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungen?gend abgekl?rt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

4.3?????? Die vorliegenden medizinischen Beurteilungen stammen allesamt von ?rzten der Klinik C.___, wo die Ehefrau des Beschwerdef?hrers angestellt ist und deren Sozialdienst den Beschwerdef?hrer in seinen Anspr?chen gegen?ber der Invalidenversicherung unterst?tzt (vgl. Bericht der Klinik C.___ vom 23. September 2004, Urk. 7/5). In der Beziehung des Beschwerdef?hrers zur Klinik C.___?liegt deshalb ein hausarzt?hnliches Verh?ltnis vor, bei dem das Gericht gem?ss der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass Haus?rzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsf?llen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).


4.4???? Aus den Berichten von Dr. D.___ und Dr. A.___ geht hervor, dass sich der Zustand des im Januar 2002 operierten Knies wegen eines Rezidivs verschlechterte, weshalb das Knie am 22. Oktober 2004 erneut operiert werden musste. Seither ist dem Beschwerdef?hrer nach der ?bereinstimmenden Beurteilung von Dr. D.___ und Dr. A.___ die Arbeit in seinem angestammten Beruf als Sanit?rmonteur B nicht mehr zumutbar. Daran ist auch bei kritischer W?rdigung der Berichte dieser ?rzte nicht ernsthaft zu zweifeln. Auch gem?ss Beurteilung des medizinischen Dienstes der Beschwerdegegnerin ist der Gesundheitsschaden ausgewiesen (vgl. Urk. 7/7 S. 2 und 7/19 S. 3). Insofern hat die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid zu Unrecht erwogen, es bestehe keine anhaltende Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers. Vielmehr erscheint es aufgrund der medizinischen Akten, wonach dem Beschwerdef?hrer keine kniebelastenden Arbeiten mehr m?glich sind, nachvollziehbar und schl?ssig, dass der Beschwerdef?hrer in seiner bisher ausge?bten T?tigkeit gesundheitsbedingt nicht mehr arbeitsf?hig ist. Insofern lag bereits im Zeitpunkt des Einspracheentscheides ein stabiler Gesundheitszustand vor, der entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin die Pr?fung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen der beantragten beruflichen Massnahmen verlangt h?tte.
???????? Aufgrund der Aktenlage kann nicht beurteilt werden, ob der Beschwerdef?hrer invalidit?tsbedingt eine dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet und, wenn ja, ob der Gesundheitszustand eine Umschulung zul?sst und, bejahendenfalls, welche T?tigkeiten hiebei aus medizinischer Sicht in Betracht fallen (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 1997, S. 125). Damit kann aber auch nicht beurteilt werden, ob der Beschwerdef?hrer die invalidit?tsm?ssigen Voraussetzungen f?r die beantragten beruflichen Massnahmen erf?llt.
4.5???? Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit sie die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers unter Ber?cksichtigung s?mtlicher Einschr?nkungen abkl?ren lasse und pr?fe, ob die Voraussetzungen f?r eine Umschulung und f?r die Weiterf?hrung der Berufsberatung, die zun?chst gew?hrt wurde (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 9. September 2004, Urk. 7/19) und im Einspracheentscheid ohne n?here Begr?ndung abgelehnt wurde, erf?llt sind. Gest?tzt darauf wird sie in Beachtung des Verh?ltnism?ssigkeitsprinizips (vgl. Erw. 1.5 hiervor) ?ber den Anspruch auf berufliche Massnahmen neu zu befinden haben.
???????? In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.?????? Dem Beschwerdef?hrer ist keine Prozessentsch?digung zuzusprechen, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen ?berschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner pers?nlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat.


Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 24. November 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abkl?rungen im Sinne der Erw?gungen, neu verf?ge.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherung
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).