IV.2004.00884
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Sturzenegger
Urteil vom 29. März 2005
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1968, reiste 1989 in die Schweiz ein und arbeitete als Küchenangestellter in diversen Betrieben. Ab August 1997 bis August 2000 absolvierte er eine Lehre als Sanitärmonteur, ohne diese abzuschliessen (Urk. 7/19 S. 2 Ziff. 2.1 und 7/30). In der Folge war er für verschiedene Temporärfirmen als Sanitärmonteur B tätig (Urk. 7/30), seit 1. Juni 2004 bei der Z.___ (Urk. 7/20).
Nachdem dem Versicherten mit Verfügung vom 22. Juli 2003 durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die leihweise Abgabe von zwei Hörgeräten zugesprochen worden war (Urk. 7/8), meldete er sich am 8. Juni 2004 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Arbeitsvermittlung, Umschulung) an (Urk. 7/29 Ziff. 7.8). Die IV-Stelle holte diverse Arztberichte (Urk. 7/9-15) sowie drei Arbeitgeberberichte (Urk. 7/22-24) ein, veranlasste einen Zusammenzug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/26) und führte eine berufliche Abklärung durch (Urk. 7/19). Mit Verfügung vom 15. September 2004 wies sie das Begehren um berufliche Massnahmen ab (Urk. 7/6 = Urk. 3). Dagegen erhob der Versicherte am 23. September 2004 Einsprache (Urk. 7/3 = Urk. 7/4), welche die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 24. November 2004 abwies (Urk. 2).
2. Hiegegen erhob der Versicherte am 2. Dezember 2004 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung beruflicher Massnahmen in Form von Berufsberatung und Umschulung (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit der Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2005 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Mit Verfügung vom 31. Januar 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Nach Massgabe der Artikel 13, 19 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Art. 8 Abs. 1 und 2 IVG). Nach Massgabe von Art. 16 Absatz 2 lit. c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Art. 8 Abs. 2bis IVG).
1.2 Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 15 ff. IVG) und werden in Form von Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmaliger beruflicher Ausbildung, beruflicher Neuausbildung und beruflicher Weiterausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG) oder Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) gewährt.
1.3 Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 15. Februar 2000 in Sachen A., I 431/99). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 f. Erw. 1a mit Hinweisen).
1.4 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (vgl. BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen).
1.5 Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 130 V 173 Erw. 4.3.3, 124 V 110 Erw. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 Erw. 2.3, 2002 S. 106 Erw. 2a). Dies bedeutet, dass eine Eingliederungsmassnahme unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen muss. Für die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn sind vier Teilaspekte von Bedeutung, nämlich die sachliche, zeitliche, finanzielle und die persönliche Angemessenheit: eine beabsichtigte Massnahme muss prognostisch (BGE 110 V 102) ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; ferner muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Erfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; zudem muss der gewünschte Eingliederungserfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahmen stehen und schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 122 V 214 f. Erw. 2c in Verbindung mit 79 f. Erw. 3b/bb und cc, 108 V 213 Erw. 1d; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 19. November 2003 In Sache J., 794/02 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsprinzip im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 77 f. sowie 83 ff).
1.6 Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsverfügung massgebend (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 102 mit Hinweisen).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Zusprechung beruflicher Massnahmen erfüllt sind.
2.2 Die Beschwerdegegnerin führte aus, es habe sich im Verlaufe der Abklärungen in Bezug auf eine mögliche Zusprechung beruflicher Massnahmen herausgestellt, dass auf Seiten des Beschwerdeführers keine stabile Gesundheitssituation vorliege und dass weitere medizinische Massnahmen zur Behandlung vorgesehen seien (Urk. 2 S. 2). Dennoch habe keine anhaltende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit festgestellt werden können, weswegen zurzeit kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe.
2.3 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass es sich bei seinem Leiden um eine Krankheit handle, bei welcher immer wieder Rezidive entstehen könnten und deren Verlauf unklar sei (Urk. 1). Momentan sei er noch arbeitsunfähig und bedürfe intensiver Physiotherapie. Es sei jedoch ausgewiesen, dass er seinen angestammten Beruf als Sanitärmonteur nicht mehr ausüben könne, da diese Arbeit mit grosser körperlicher Belastung verbunden sei. Er könne jedoch eine seinem Leiden angepasste Tätigkeit vollzeitig ausüben. Deswegen beantrage er die Durchführung von beruflichen Massnahmen in Form von Berufsberatung und Umschulung.
3.
3.1 PD Dr. med. A.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, und Dr. med. B.___, Assistenzarzt, Klinik C.___, untersuchten den Beschwerdeführer in der Kniesprechstunde vom 8. Juni 2004 und diagnostizierten nach Erstellung eines MRI ein Rezidiv einer Synovitits villandosa pigmentosa Knie rechts bei Status nach offener vorderer und hinterer Synovektomie am rechten Knie am 30. Januar 2002 (Urk. 7/13). Bei vorliegendem Rezidiv und deutlichen Beschwerden in seinem Beruf als Sanitärmonteur sei eine Umschulung anzustreben. Soweit es gehe, versuche der Beschwerdeführer weiterhin in seiner Temporäranstellung weiterzuarbeiten. Eine erneute radikale Synovektomie dränge sich aktuell nicht auf, werde jedoch früher oder später notwendig werden.
3.2 Dr. A.___ berichtete der Beschwerdegegnerin am 16. November 2004 (Urk. 7/11/1), der Beschwerdeführer habe in der Kniesprechstunde vom 21. September 2004 über eine Zunahme der Beschwerden im rechten Kniegelenk und über eine Zunahme der Schwellung geklagt. Die Zusatzuntersuchung mit nochmaliger Konsultation des MRI vom 8. Juni 2004 habe ein Rezidiv im Bereich des Hoffa-Körpers und im hinteren Anteil der Notch ergeben. Wegen Beschwerdezunahme und dem objektiven Befund eines Rezidivs sei eine erneute Operation notwendig. Gemäss beigefügten Operationsberichten vom 16. November 2004 (Urk. 7/11/2 und 3) wurden als operative Eingriffe am 22. Oktober 2004 eine arthroskopische totale Synovektomie Knie rechts, am 25. Oktober wegen postoperativer Hämarthrose eine arthroskopische Spülung Knie rechts und am 1. November 2004 ein Re-Lavage Knie rechts und Débridement ausgeführt.
3.3 Dr. med. D.___, Oberarzt, Orthopädie, Klinik C.___, teilte dem Vertrauensarzt der IV-Stelle mit Schreiben vom 29. November 2004 "definitiv mit", der Beschwerdeführer könne seine angestammte Arbeit als Sanitärmonteur nicht mehr aufnehmen (Urk. 7/17). Bei der Synovitis villandosa pigmentosa handle es sich um eine chronische Erkrankung, die trotz radikalen chirurgischen Massnahmen immer wieder auftrete. Der Beschwerdeführer sei zeitlebens mit den Auswirkungen dieser Krankheit konfrontiert, daher sei eine kniebelastende Tätigkeit nicht mehr möglich. In einer anderen Tätigkeit könne durchaus wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erlangt werden.
3.4 Dr. A.___ führte in seinem Bericht 6. Dezember 2004 aus, beim Beschwerdeführer sei am 22. Oktober 2004 wegen eines Rezidivs einer Synovitis villandosa pigmentosa eine arthroskopische totale Synovektomie am rechten Knie durchgeführt worden. Seit dem Rezidiv sei die Belastbarkeit des rechten Kniegelenkes deutlich reduziert. Wegen rezidiverenden Blutungen während der Operation habe schliesslich ein invasiv-radiologischer Eingriff erfolgen müssen. Eine erste Synovektomie sei im Jahr 2001 erfolgt. In der Zwischenzeit sei der Beschwerdeführer weitgehend beschwerdefrei und voll arbeitsfähig gewesen. Seit dem 21. September 2004 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und nach der erneuten Operation vom 22. Oktober 2004 könne der Beschwerdeführer die Arbeit als Sanitärmonteur definitiv nicht mehr aufnehmen (Urk. 7/10).
4.
4.1 Massgebend für die Beurteilung der strittigen Verhältnisse ist der Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 24. November 2004. Die Arztberichte von Dr. D.___ vom 29. November 2004 (Urk. 7/17) und Dr. A.___ vom 6. Dezember 2004 (Urk. 7/10) stehen in einem sehr engen zeitlichen sowie sachlichen Zusammenhang mit dem Streitgegenstand, sodass sie für die Beurteilung beigezogen werden können (vgl. vorstehend Erw. 1.2).
4.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
4.3 Die vorliegenden medizinischen Beurteilungen stammen allesamt von Ärzten der Klinik C.___, wo die Ehefrau des Beschwerdeführers angestellt ist und deren Sozialdienst den Beschwerdeführer in seinen Ansprüchen gegenüber der Invalidenversicherung unterstützt (vgl. Bericht der Klinik C.___ vom 23. September 2004, Urk. 7/5). In der Beziehung des Beschwerdeführers zur Klinik C.___ liegt deshalb ein hausarztähnliches Verhältnis vor, bei dem das Gericht gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
4.4 Aus den Berichten von Dr. D.___ und Dr. A.___ geht hervor, dass sich der Zustand des im Januar 2002 operierten Knies wegen eines Rezidivs verschlechterte, weshalb das Knie am 22. Oktober 2004 erneut operiert werden musste. Seither ist dem Beschwerdeführer nach der übereinstimmenden Beurteilung von Dr. D.___ und Dr. A.___ die Arbeit in seinem angestammten Beruf als Sanitärmonteur B nicht mehr zumutbar. Daran ist auch bei kritischer Würdigung der Berichte dieser Ärzte nicht ernsthaft zu zweifeln. Auch gemäss Beurteilung des medizinischen Dienstes der Beschwerdegegnerin ist der Gesundheitsschaden ausgewiesen (vgl. Urk. 7/7 S. 2 und 7/19 S. 3). Insofern hat die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid zu Unrecht erwogen, es bestehe keine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Vielmehr erscheint es aufgrund der medizinischen Akten, wonach dem Beschwerdeführer keine kniebelastenden Arbeiten mehr möglich sind, nachvollziehbar und schlüssig, dass der Beschwerdeführer in seiner bisher ausgeübten Tätigkeit gesundheitsbedingt nicht mehr arbeitsfähig ist. Insofern lag bereits im Zeitpunkt des Einspracheentscheides ein stabiler Gesundheitszustand vor, der entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin die Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen der beantragten beruflichen Massnahmen verlangt hätte.
Aufgrund der Aktenlage kann nicht beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer invaliditätsbedingt eine dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet und, wenn ja, ob der Gesundheitszustand eine Umschulung zulässt und, bejahendenfalls, welche Tätigkeiten hiebei aus medizinischer Sicht in Betracht fallen (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 1997, S. 125). Damit kann aber auch nicht beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer die invaliditätsmässigen Voraussetzungen für die beantragten beruflichen Massnahmen erfüllt.
4.5 Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung sämtlicher Einschränkungen abklären lasse und prüfe, ob die Voraussetzungen für eine Umschulung und für die Weiterführung der Berufsberatung, die zunächst gewährt wurde (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 9. September 2004, Urk. 7/19) und im Einspracheentscheid ohne nähere Begründung abgelehnt wurde, erfüllt sind. Gestützt darauf wird sie in Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinizips (vgl. Erw. 1.5 hiervor) über den Anspruch auf berufliche Massnahmen neu zu befinden haben.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Dem Beschwerdeführer ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 24. November 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).