Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: KA.2002.00027
KA.2002.00027

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Ibrahim-Lamas


Urteil vom 5. Juni 2003
in Sachen
J.___ & S.___

 
Beschwerdeführer

vertreten durch die H.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Familienausgleichskasse
Röntgenstrasse 17,  8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___ ist Mutter zweier Kinder - B.___, geboren 28. Juli 1992 und C.___, geboren 17. August 1994 - und arbeitet seit dem 1. September 1999 bei J.___  & S.___,  ___, dem Betrieb ihres selbständigerwerbenden Ehegatten, J.___, mit (Urk. 1). Mit Anmeldeschein vom 24. Mai 2002 (Urk. 13/1) ersuchte A.___ um Ausrichtung von Kinderzulagen.

2.       Mit Verfügung vom 7. Juni 2002 (Urk. 2) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse (nachfolgend: Familienausgleichskasse), den Anspruch auf Kinderzulagen von A.___ ab dem 1. September 1999.

3.       Am 24. Juni 2002 (Urk. 1) liessen J.___ und S.___, vertreten durch die H.___, Beschwerde erheben mit dem Antrag, es seien A.___ ab 1. September 1999 Kinderzulagen auszurichten. In der Beschwerdeantwort vom 2. September 2002 (Urk. 7) schloss die Familienausgleichskasse unter Hinweis auf ihre am 22. August 2002 wiedererwägungsweise erlassenen Verfügungen (Urk. 7/2) auf Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit. Mit den Wiedererwägungsverfügungen hatte sie A.___ ab 1. Juni 2000 Kinderzulagen zugesprochen, mit der Begründung, das Grundsatzurteil des Sozialversicherungsgerichts sei am 25. Mai 2000 gefällt worden, was bedeute, dass sie "frühestens ab 1. Juni 2000 den Anspruch zukommen lassen" könnte. Nachdem die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. September 2002 (Urk. 10) an ihrem Beschwerdeantrag (Ausrichtung von Kinderzulagen bereits ab 1. September 1999) festgehalten hatten, wurde mit Verfügung vom 20. September 2002 der Schriftenwechsel geschlossen. Auf die Parteivorbringen wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Ein Sozialversicherungsträger kann eine angefochtene Verfügung im Beschwerdeverfahren bis zu seiner Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen (vgl. Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG]; BGE 113 V 237). Nach der Rechtsprechung beendet eine während eines hängigen Beschwerdeverfahrens erlassene Verfügung den Streit insoweit, als sie den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entspricht (BGE 113 V 238 Erw. 1a; ZAK 1992 S. 117 Erw. 5a). Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung oder den neuen Einspracheentscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237).
1.2     Die Wiedererwägungsverfügungen vom 22. August 2002 (Urk. 7/2) sind rechtzeitig innert der Vernehmlassungsfrist ergangen und entsprechen für die Zeit ab dem 1. Juni 2000 dem Begehren der Beschwerdeführer (Urk. 1), weshalb die Beschwerde in diesem Umfang als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Streitig zwischen den Parteien bleibt die Anspruchsberechtigung von A.___ für den Zeitraum vom 1. September 1999 bis zum 31. Mai 2000.

2.
2.1     Das zürcherische Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmer (KZG; in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung) findet Anwendung auf die Arbeitgeber mit Wohn- oder Geschäftssitz, Zweigniederlassung, Betriebs- oder Arbeitsstätte im Kanton Zürich hinsichtlich ihrer in der Schweiz wohnenden oder tätigen Arbeitnehmer, sofern diese nicht anderweitig Anspruch auf Kinderzulagen haben (§ 1 Abs. 1 KZG). Dem Gesetz nicht unterstellt sind unter anderem die Arbeitgeber mit Bezug auf den mitarbeitenden Ehegatten (§ 2 lit. e KZG). Nach § 5 Abs. 1 KZG haben Anspruch auf Kinderzulagen nach Massgabe dieses Gesetzes alle Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber diesem Gesetz unterstellt ist. Der Anspruch auf Kinderzulage entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch (§ 7 Abs. 2 Satz 1). Soweit dieses Gesetz und die Vollzugsvorschriften keine Regelung enthalten, finden die Vorschriften über die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss Anwendung (§ 33 KZG).
Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Gerichtspraxis im Kanton Zürich einen Anspruch des im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten auf Kinderzulagen früher stets verneint, unabhängig davon, ob er massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) bezog.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich entschied in dem von der Familienausgleichskasse erwähnten Grundsatzentscheid (Urteil vom 25. Mai 2000 in Sachen L., Proz.Nr. KA.1999.00003), dass es gegen das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verstosse, wenn im Betrieb des Ehegatten mitarbeitende Personen, die massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erzielen, vom Anspruch auf Kinderzulagen ausgeschlossen werden. Entsprechend führte diese Rechtsprechungsänderung dazu, dass der bisher davon ausgenommene Lohn der mitarbeitenden Ehegatten FAK-beitragspflichtig wurde. Mit Wirkung ab 1. Januar 2003 wurde in der Folge § 2 lit. e KZG, welcher die Nichtunterstellung des Arbeitgebers mit Bezug auf den mitarbeitenden Ehegatten regelte, ersatzlos aufgehoben.
2.2     Die Nachforderung von nicht bezogenen Kinderzulagen ist rückwirkend auf fünf Jahre beschränkt vom Zeitpunkt an gerechnet, da sie schriftlich geltend gemacht wird (§ 13 KZG).
2.3     Nachdem die Nachforderung nicht bezogener Kinderzulagen für die Zeit vor dem 1. Juni 2000 mit Anmeldeschein vom 24. Mai 2002 (Urk. 13/1) - somit innerhalb der fünfjährigen Verwirkungsfrist von § 13 KZG - geltend gemacht wurde und A.___ aktenkundig seit dem 1. September 1999 einen AHV-pflichtigen Lohn bezieht (Urk. 13/3-6), sind ihr bereits ab diesem Zeitpunkt Kinderzulagen auszurichten. Entsprechend werden die Beschwerdeführer ab dem gleichen Zeitpunkt für den A.___ ausbezahlten Lohn FAK-beitragspflichtig. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin den Kinderzulagenanspruch erst für die Zeit nach Fällung des Grundsatzurteils durch das Sozialversicherungsgerichts anzuerkennen, findet keine Stütze im erwähnten Entscheid. Die Beschwerde ist daher in diesem Umfang gutzuheissen.




Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, im dem Sinne gutgeheissen, dass die Wiedererwägungsverfügung vom 22. August 2002 dahingehend abgeändert wird, dass A.___ auch für den Zeitraum vom 1. September 1999 bis zum 31. Mai 2000 Anspruch auf Kinderzulagen hat für die Kinder B.___, geboren 28. Juli 1992, und C.___, geboren 17. August 1994.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- H.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse
- Direktion für Soziales und Sicherheit