Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: KA.2002.00040
KA.2002.00040

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller

Gerichtssekretärin Ibrahim-Lamas


Urteil vom 4. Februar 2003
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Familienausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügungen vom 11. September 2002 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse (nachfolgend: Familienausgleichskasse), M.___ Kinderzulagen zu für die Kinder A.___, geboren 14. April 1989, und B.___, geboren 14. März 1992, für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2002 in der Höhe von je Fr. 150.-- (Urk. 2/1) sowie für A.___ für die Zeit vom 1. Mai 2002 bis 30. April 2005 in der Höhe von Fr. 195.--und für B.___ für die Zeit vom 1. Mai 2002 bis 31. März 2004 in der Höhe von Fr. 170.-- und vom 1. April 2004 bis 31. März 2008 in der Höhe von Fr. 195.-- (Urk.2/2).
2.       Dagegen erhob M.___ am 27. September 2002 Beschwerde (Urk. 1) und machte zum einen geltend, dass das in der Verfügung eingetragene Geburtsdatum seiner Tochter B.___ auf den 14. Mai 1992 zu korrigieren und die Bezugsberechtigungsfristen dementsprechend anzupassen seien. Zum anderen beantragte er, die Höhe der Kinderzulagen sei bereits in der Periode vom 1. Januar bis 30. April 2002 auf Fr. 170.-- festzusetzen, da beide Töchter bereits zu jenem Zeitpunkt in der Altersgruppe "bis Alter 12" gewesen seien. In der Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2003 (Urk. 9) schloss die Familienausgleichskasse unter Hinweis auf ihre Wiedererwägungsverfügungen vom 16. Januar 2003 10/2) sowie das Schreiben an den Beschwerdeführer vom 17. Januar 2003 (Urk. 10/1) auf teilweise Gutheissung der Beschwerde.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Ein Sozialversicherungsträger kann eine angefochtene Verfügung im Beschwerdeverfahren bis zu seiner Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen (vgl. Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG]; BGE 113 V 237). Nach der Rechtsprechung beendet eine während eines hängigen Beschwerdeverfahrens erlassene Verfügung den Streit insoweit, als sie den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht (BGE 113 V 238 Erw. 1a; ZAK 1992 S. 117 Erw. 5a).
1.2     Gemäss § 8 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer (KZG; in der bis 30. April 2002 geltenden Fassung) beträgt die Kinderzulage monatlich mindestens 150 Franken für jedes Kind vom ersten Tag des Geburtsmonates an bis zum Ende des Monates, in welchem das Kind das 16. Altersjahr vollendet (Abs. 1). Für Kinder, die wegen körperlicher oder geistiger Gebrechlichkeit mindererwerbsfähig sind, besteht Anspruch auf die Zulage bis zum Wegfall der Gebrechlichkeit, längstens aber bis zum Ende des Monates, in welchem das Kind das 20. Altersjahr vollendet (Abs. 2). Für Kinder, die in Ausbildung begriffen sind, besteht der Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum Ende des Monates, in welchem das Kind das 25. Altersjahr vollendet (Abs. 3). Gemäss der am 1. Mai 2002 erfolgten Gesetzesänderung beträgt die Kinderzulage monatlich 170 Franken für jedes Kind vom ersten Tag des Geburtsmonates an bis zum Ende des Monates, in dem das Kind das 12. Altersjahr vollendet, danach monatlich 195 Franken bis zum Ende des Monates, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet (§ 8 Abs. 1 neuKZG). Abs. 2 und 3 sind unverändert (Abs. 2 neu).
2.
2.1     Mit Wiedererwägungsverfügung vom 16. Januar 2003 korrigierte die Beschwerdegegnerin das Geburtsdatum von B.___ auf den 14. Mai 1992 und sprach für die Zeit vom 1. Januar  bis 30. April 2002 für beide Töchter unverändert Kinderzulagen in der Höhe von je Fr. 150.-- zu. Die Familienausgleichskasse hat zu Recht die Korrektur des Geburtsdatums, welches sich aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Kopie des Familienbüchleins (Urk. 3/1) ergibt, vorgenommen. In diesem Umfang ist das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
2.2     Was die beanstandete Höhe der Kinderzulagen für den obgenannten Zeitraum anbelangt hat die Beschwerdegegnerin - wie ihrem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 17. Januar 2003 (Urk. 10/1) richtig zu entnehmen ist - diese im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen (§ 8 KZG) auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen KZG (1. Mai 2002) angepasst. Eine rückwirkende Anpassung - sog. Vorwirkung - ist vom Gesetz nicht vorgesehen. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen.
2.3     Mit einer weiteren Wiedererwägungsverfügung vom 16. Januar 2003 (Urk. 10/2) passte die Beschwerdegegnerin aufgrund des korrigierten Geburtsdatums die Bezugsfristen und aufgrund der neuen Gesetzesbestimmungen die Höhe der Kinderzulagen entsprechend an und sprach für A.___ vom 1. Mai 2002 bis 30. April 2005 Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 195.--, für B.___ für die Zeit vom 1. Mai 2002 bis 31. Mai 2004 in der Höhe von Fr. 170.-- sowie vom 1. Juni 2004 bis 31. März 2008 in der Höhe von Fr. 195.-- zu (Urk. 10/2).
         Bei der Anpassung der Bezugsfristen ist festzustellen, dass für die Tochter B.___ der Anspruch auf Kinderzulagen nicht bereits am 31. März 2008, sondern erst am 31. Mai 2008 (Erreichung des 16. Altersjahres) endet, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, in dem Sinne gutgeheissen, dass die Wiedererwägungsverfügung vom 16. Januar 2003 (betreffend die Zeit ab 1. Mai 2002) aufgehoben wird mit der Feststellung, dass M.___ Anspruch hat auf Kinderzulagen für:
- A.___, geboren 14. April 1989, für die Zeit vom 1. Mai 2002 bis 30. April 2005 in der Höhe von Fr. 195.-- ;
- B.___, geboren 14. Mai 1992, für die Zeit vom 1. Mai 2002 bis 31. Mai 2004 in der Höhe von Fr. 170.-- sowie vom 1. Juni 2004 bis 31. Mai 2008 in der Höhe von Fr. 195.--.
Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse
- Direktion für Soziales und Sicherheit