Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: KA.2002.00046
KA.2002.00046

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller

Gerichtssekretärin Ibrahim-Lamas


Urteil vom 26. März 2003
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch die T.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Familienausgleichskasse
Röntgenstrasse 17,  8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       B.___ ist Mutter zweier Kinder - D.___, geboren 31. Oktober 1992, und E.___, geboren 5. Dezember 1994 - und arbeitet seit dem 1. Januar 1996 im Betrieb ihres selbständigerwerbenden Ehegatten, C.___, mit (Urk. 1 und 8/5-10). Mit Schreiben vom 30. September 2002 ersuchte C.___ um Ausrichtung von Kinderzulagen an B.___ ab dem 1. Juni 2000 (Urk. 8/1).
2.       Mit drei Verfügungen (Urk. 8/2-4) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse (nachfolgend: Familienausgleichskasse), am 22. Oktober 2002 B.___ für die gemeinsamen Kinder folgende Kinderzulagen zu:
- vom 1. Juni 2000 bis zum 31. Dezember 2001 in der Höhe von je Fr. 150.--(Urk. 8/2),
- vom 1. Januar  bis zum 30. April 2002 in der Höhe von je Fr. 150.-- (Urk. 8/3),
- für D.___, geboren 31. Oktober 1992, vom 1. Mai 2002 bis zum 31. Oktober 2004 in der Höhe von Fr. 170.-- sowie vom 1. November 2004 bis zum 31. Oktober 2008 in der Höhe von Fr. 195.--; für E.___, geboren 5. Dezember 1994, vom 1. Mai 2002 bis zum  31. Dezember 2006 in der Höhe von Fr. 170.-- sowie vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2010 in der Höhe von Fr. 195.-- (Urk. 8/4).
3.       Am 15. November 2002 (Urk. 1) liessen B.___ und C.___, vertreten durch die T.___, Beschwerde erheben mit dem Antrag, es seien Kinderzulagen bereits ab 1. Januar 1996 auszurichten. In der Beschwerdeantwort vom 5. März 2003 (Urk. 7) schloss die Familienausgleichskasse auf teilweise Gutheissung der Beschwerde, indem sie unter Hinweis auf die fünfjährige Verwirkungsfrist für die Nachforderung nicht bezogener Kinderzulagen für den Zeitraum vom 1. November 1997 bis zum  31. Mai 2000 den Anspruch von B.___ auf Kinderzulagen anerkannte, für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Oktober 1997 hingegen verneinte. Mit Verfügung vom 11. März 2003 (Urk. 9) wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Auf die Parteivorbringen wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Das zürcherische Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmer (KZG; in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung) findet Anwendung auf die Arbeitgeber mit Wohn- oder Geschäftssitz, Zweigniederlassung, Betriebs- oder Arbeitsstätte im Kanton Zürich hinsichtlich ihrer in der Schweiz wohnenden oder tätigen Arbeitnehmer, sofern diese nicht anderweitig Anspruch auf Kinderzulagen haben (§ 1 Abs. 1 KZG). Dem Gesetz nicht unterstellt sind unter anderem die Arbeitgeber mit Bezug auf den mitarbeitenden Ehegatten (§ 2 lit. e KZG). Nach § 5 Abs. 1 KZG haben Anspruch auf Kinderzulagen nach Massgabe dieses Gesetzes alle Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber diesem Gesetz unterstellt ist. Der Anspruch auf Kinderzulage entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch (§ 7 Abs. 2 Satz 1). Soweit dieses Gesetz und die Vollzugsvorschriften keine Regelung enthalten, finden die Vorschriften über die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss Anwendung (§ 33 KZG).
Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Gerichtspraxis im Kanton Zürich einen Anspruch des im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten auf Kinderzulagen stets verneint, unabhängig davon, ob er massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) bezog.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich entschied in einem Grundsatzentscheid (Urteil vom 25. Mai 2000 in Sachen L., Proz.Nr. KA.1999.00003), dass es gegen das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verstosse, wenn im Betrieb des Ehegatten mitarbeitende Personen, die massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erzielen, vom Anspruch auf Kinderzulagen ausgeschlossen werden. Mit Wirkung ab 1. Januar 2003 wurde § 2 lit. e KZG, welcher die Nichtunterstellung des Arbeitgebers mit Bezug auf den mitarbeitenden Ehegatten regelte, ersatzlos aufgehoben.

1.2     Gemäss § 8 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer (KZG; in der bis 30. April 2002 geltenden Fassung) beträgt die Kinderzulage monatlich mindestens 150 Franken für jedes Kind vom ersten Tag des Geburtsmonates an bis zum Ende des Monates, in welchem das Kind das 16. Altersjahr vollendet (Abs. 1). Für Kinder, die wegen körperlicher oder geistiger Gebrechlichkeit mindererwerbsfähig sind, besteht Anspruch auf die Zulage bis zum Wegfall der Gebrechlichkeit, längstens aber bis zum Ende des Monates, in welchem das Kind das 20. Altersjahr vollendet (Abs. 2). Für Kinder, die in Ausbildung begriffen sind, besteht der Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum Ende des Monates, in welchem das Kind das 25. Altersjahr vollendet (Abs. 3). Gemäss der am 1. Mai 2002 erfolgten Gesetzesänderung beträgt die Kinderzulage monatlich 170 Franken für jedes Kind vom ersten Tag des Geburtsmonates an bis zum Ende des Monates, in dem das Kind das 12. Altersjahr vollendet, danach monatlich 195 Franken bis zum Ende des Monates, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet (§ 8 Abs. 1 neuKZG). Abs. 2 und 3 sind unverändert (Abs. 2 neu).
1.3     Die Nachforderung von nicht bezogenen Kinderzulagen ist rückwirkend auf fünf Jahre beschränkt vom Zeitpunkt an gerechnet, da sie schriftlich geltend gemacht wird (§ 13 KZG).

2.      
2.1     Für die Zeit vom 1. November 1997 bis zum 31. Mai 2000 beantragten die Parteien die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (betreffend die Zeit vom 1. Juni 2000 bis zum 31. Dezember 2001; Urk. 8/2) und Zusprechung von Kinderzulagen an B.___ (Urk. 1 und Urk. 7). Nachdem der übereinstimmende Antrag im Einklang mit der Akten- und Rechtslage steht, ist die Beschwerde in diesem Umfang gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung wird durch das vorliegende Gerichtsurteil ersetzt, weshalb es - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - keiner Rückweisung der Sache bedarf.
2.2     Nachdem die Nachforderung nicht bezogener Kinderzulagen für die Zeit vor dem 1. Juni 2000 erst mit Beschwerde vom 15. November 2002 (Urk. 8/1) geltend gemacht wurde, können Kinderzulagen - wie von der Familienausgleichskasse in der Beschwerdeantwort vom 5. März 2003 (Urk. 7) richtig ausgeführt - infolge Verjährung rückwirkend erst ab 1. November 1997 ausgerichtet werden.





Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 22. Oktober 2002 (betreffend die Zeit vom 1. Juni 2000 bis 31. Dezember 2001) dahingehend abgeändert, dass B.___ Anspruch auf Kinderzulagen hat für die Kinder D.___, geboren 31. Oktober 1992, und E.___, geboren 5. Dezember 1994, für die Zeit vom 1. November 1997 bis zum 31. Dezember 2001.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- T.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse
- Direktion für Soziales und Sicherheit