KA.2003.00005
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller
Gerichtssekretärin Ibrahim-Lamas
Urteil vom 26. März 2003
in Sachen
M.___ und A.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Familienausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. M.___ ist Mutter eines Sohnes - B.___, geboren 16. Dezember 1985 - und arbeitet seit 1973 im Betrieb ihres selbständigerwerbenden Ehegatten, A.___, mit (Urk. 1 und 3/2). Mit Anmeldeschein vom 4. Dezember 2002 ersuchten M.___ und A.___ um Ausrichtung von Kinderzulagen an M.___ rückwirkend ab Geburt ihres Sohnes, das heisst Dezember 1985 (Urk. 3/2 = 7/1 Ziff. 2).
2. Mit Verfügung vom 10. Januar 2003 (Urk. 2 = 7/2) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse (nachfolgend: Familienausgleichskasse) M.___ Kinderzulagen für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. August 2003 zu.
3. Dagegen erhoben M.___ und A.___ am 7. Februar 2003 Beschwerde mit dem Antrag, es seien Kinderzulagen bereits ab B.___'s Geburt (Dezember 1985) auszurichten. In der Beschwerdeantwort vom 17. März 2003 (Urk. 6) schloss die Familienausgleichskasse auf teilweise Gutheissung der Beschwerde, indem sie unter Hinweis auf die fünfjährige Verwirkungsfrist für die Nachforderung nicht bezogener Kinderzulagen für die Zeit ab 1. Dezember 1997 den Anspruch von M.___ auf Kinderzulagen anerkannte, für die Zeit vom 1. Dezember 1985 bis zum 30. November 1997 hingegen verneinte. Gleichzeitig stellte sie den Antrag auf Rückweisung der Sache zum Erlass einer neuen Verfügung betreffend die Zeit ab 1. Dezember 1997. Auf die Parteivorbringen wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das zürcherische Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmer (KZG; in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung) findet Anwendung auf die Arbeitgeber mit Wohn- oder Geschäftssitz, Zweigniederlassung, Betriebs- oder Arbeitsstätte im Kanton Zürich hinsichtlich ihrer in der Schweiz wohnenden oder tätigen Arbeitnehmer, sofern diese nicht anderweitig Anspruch auf Kinderzulagen haben (§ 1 Abs. 1 KZG). Dem Gesetz nicht unterstellt sind unter anderem die Arbeitgeber mit Bezug auf den mitarbeitenden Ehegatten (§ 2 lit. e KZG). Nach § 5 Abs. 1 KZG haben Anspruch auf Kinderzulagen nach Massgabe dieses Gesetzes alle Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber diesem Gesetz unterstellt ist. Der Anspruch auf Kinderzulage entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch (§ 7 Abs. 2 Satz 1). Soweit dieses Gesetz und die Vollzugsvorschriften keine Regelung enthalten, finden die Vorschriften über die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss Anwendung (§ 33 KZG).
Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Gerichtspraxis im Kantons Zürich einen Anspruch des im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten auf Kinderzulagen stets verneint, unabhängig davon, ob er massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) bezog.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich entschied in einem Grundsatzentscheid (Urteil vom 25. Mai 2000 in Sachen L., Proz.Nr. KA.1999.00003), dass es gegen das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verstosse, wenn im Betrieb des Ehegatten mitarbeitende Personen, die massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erzielen, vom Anspruch auf Kinderzulagen ausgeschlossen werden. Mit Wirkung ab 1. Januar 2003 wurde § 2 lit. e KZG, welcher die Nichtunterstellung des Arbeitgebers mit Bezug auf den mitarbeitenden Ehegatten regelte, ersatzlos aufgehoben.
1.2 Gemäss § 8 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer (KZG; in der bis 30. April 2002 geltenden Fassung) beträgt die Kinderzulage monatlich mindestens 150 Franken für jedes Kind vom ersten Tag des Geburtsmonates an bis zum Ende des Monates, in welchem das Kind das 16. Altersjahr vollendet (Abs. 1). Für Kinder, die wegen körperlicher oder geistiger Gebrechlichkeit mindererwerbsfähig sind, besteht Anspruch auf die Zulage bis zum Wegfall der Gebrechlichkeit, längstens aber bis zum Ende des Monates, in welchem das Kind das 20. Altersjahr vollendet (Abs. 2). Für Kinder, die in Ausbildung begriffen sind, besteht der Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum Ende des Monates, in welchem das Kind das 25. Altersjahr vollendet (Abs. 3). Gemäss der am 1. Mai 2002 erfolgten Gesetzesänderung beträgt die Kinderzulage monatlich 170 Franken für jedes Kind vom ersten Tag des Geburtsmonates an bis zum Ende des Monates, in dem das Kind das 12. Altersjahr vollendet, danach monatlich 195 Franken bis zum Ende des Monates, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet (§ 8 Abs. 1 neuKZG). Abs. 2 und 3 sind unverändert (Abs. 2 neu).
1.3 Die Nachforderung von nicht bezogenen Kinderzulagen ist rückwirkend auf fünf Jahre beschränkt vom Zeitpunkt an gerechnet, da sie schriftlich geltend gemacht wird (§ 13 KZG).
2.
2.1 Für die Zeit ab 1. Dezember 1997 beantragten die Parteien die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprechung von Kinderzulagen an B.___ (Urk. 1 und Urk. 6). Nachdem der übereinstimmende Antrag im Einklang mit der Akten- und Rechtslage steht, ist die Beschwerde in diesem Umfang gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung wird durch das vorliegende Gerichtsurteil ersetzt, weshalb es - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - keiner Rückweisung der Sache bedarf.
2.2 Nachdem die Nachforderung nicht bezogener Kinderzulagen erst mit Anmeldeschein vom 4. Dezember 2002 (Urk. 3/2 = 7/1) geltend gemacht wurde, können Kinderzulagen - wie von der Familienausgleichskasse in der Beschwerdeantwort vom 17. März 2003 (Urk. 6) richtig ausgeführt - rückwirkend erst ab 1. Dezember 1997 ausgerichtet werden.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 10. Januar 2003 dahingehend abgeändert, dass M.___ Anspruch auf Kinderzulagen hat für B.___, geboren 16. Dezember 1985, für die Zeit ab 1. Dezember 1997.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___ und A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse
- Direktion für Soziales und Sicherheit