Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: KA.2003.00008
KA.2003.00008

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller

Gerichtssekretärin Ibrahim-Lamas


Urteil vom 13. Mai 2003
in Sachen
W.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch die H.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Familienausgleichskasse
Röntgenstrasse 17,  8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       A.___ ist Mutter dreier Kinder - B.___, geboren 15. November 1983, C.___, geboren 26. September 1985, und D.___, geboren 20. September 1988 - und arbeitet seit dem 1. Januar 1997 bei der W.___ in ___, dem Betrieb ihres selbständigerwerbenden Ehegatten, E.___ mit (Urk. 1 und 8/10). Mit Anmeldeschein vom 7. November 2002 (Urk. 8/10) beziehungsweise Schreiben vom 8. Novem- ber 2002 (Urk. 8/11) ersuchte A.___ um Ausrichtung von Kinderzulagen.
2.       Mit zwei am 13. November 2002 erlassenen Verfügungen (Urk. 2/1 = 8/1 und 2/2 = 8/2) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse (nachfolgend: Familienausgleichskasse), einerseits die Anspruchsberechtigung von A.___ für die Zeit vom 1. November 1997 bis zum 31. Dezember 2002 (Urk. 8/1 und 8/2), andererseits sprach sie für die gemeinsamen Kinder Kinderzulagen in der Höhe von je Fr. 195.-- für nachfolgende Zeiträume zu:
- für B.___, geboren 15. November 1983, vom 1. Januar bis 31. August 2003 (Lehrende; vgl. auch Urk. 8/12)
- für C.___, geboren 26. September 1985, vom 1. Januar 2003 bis zum  31. August 2005 (voraussichtliches Lehrende; vgl. auch Urk. 8/13)
- für D.___, geboren 20. September 1988, vom 1. Januar 2003 bis 30. September 1988 (Vollendung des 16. Altersjahres).

3.       Gegen diese Verfügungen liess die W.___, vertreten durch die H.___, Beschwerde (Urk. 1) erheben mit dem Antrag, es seien Kinderzulagen bereits ab 1. Januar 1997 auszurichten. In der Beschwerdeantwort vom 5. März 2003 (Urk. 7) schloss die Familienausgleichskasse - unter Hinweis auf die fünfjährige Verwirkungsfrist für die Nachforderung nicht bezogener Kinderzulagen und auf die am 6. Mai 2003 erlassenen Verfügungen (Urk. 8/17 und 8/18), mit welchen sie A.___ für sämtliche Kinder für den Zeitraum vom 1. November 1997 bis zum  30. April 2002 in der Höhe von je  Fr. 150.-- sowie für den Zeitraum vom 1. Mai 2002 bis zum 31. August 2003 (B.___) beziehungsweise bis zum 31. August 2005 (C.___) und bis zum 30. September 2004 (D.___) je in der Höhe von Fr. 195.-- Kinderzulagen zugesprochen hatte - auf teilweise Gutheissung der Beschwerde. Für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Oktober 1997 hingegen verneinte sie eine Anspruchsberechtigung. Auf die Parteivorbringen wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Ein Sozialversicherungsträger kann eine angefochtene Verfügung im Beschwerdeverfahren bis zu seiner Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen (vgl. Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG]; BGE 113 V 237). Nach der Rechtsprechung beendet eine während eines hängigen Beschwerdeverfahrens erlassene Verfügung den Streit insoweit, als sie den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entspricht (BGE 113 V 238 Erw. 1a; ZAK 1992 S. 117 Erw. 5a).
1.2     Die Wiedererwägungsverfügungen vom 6. Mai 2003 (Urk. 8/17 und 8/18) sind rechtzeitig innert der bis zum 11. Mai 2003 (Urk. 6) erstreckten Vernehmlassungsfrist ergangen und entsprechen für die Zeit ab dem 1. November 1997 dem Begehren der Beschwerdeführerin (Urk. 1), weshalb die Beschwerde in diesem Umfang als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Streitig zwischen den Parteien bleibt die Anspruchsberechtigung von A.___ für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Oktober 1997.
2.
2.1     Das zürcherische Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmer (KZG; in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung) findet Anwendung auf die Arbeitgeber mit Wohn- oder Geschäftssitz, Zweigniederlassung, Betriebs- oder Arbeitsstätte im Kanton Zürich hinsichtlich ihrer in der Schweiz wohnenden oder tätigen Arbeitnehmer, sofern diese nicht anderweitig Anspruch auf Kinderzulagen haben (§ 1 Abs. 1 KZG). Dem Gesetz nicht unterstellt sind unter anderem die Arbeitgeber mit Bezug auf den mitarbeitenden Ehegatten (§ 2 lit. e KZG). Nach § 5 Abs. 1 KZG haben Anspruch auf Kinderzulagen nach Massgabe dieses Gesetzes alle Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber diesem Gesetz unterstellt ist. Der Anspruch auf Kinderzulage entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch (§ 7 Abs. 2 Satz 1). Soweit dieses Gesetz und die Vollzugsvorschriften keine Regelung enthalten, finden die Vorschriften über die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss Anwendung (§ 33 KZG).
Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Gerichtspraxis im Kanton Zürich einen Anspruch des im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten auf Kinderzulagen früher stets verneint, unabhängig davon, ob er massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) bezog.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich entschied in einem Grundsatzentscheid (Urteil vom 25. Mai 2000 in Sachen L., Proz.Nr. KA.1999.00003), dass es gegen das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verstosse, wenn im Betrieb des Ehegatten mitarbeitende Personen, die massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erzielen, vom Anspruch auf Kinderzulagen ausgeschlossen werden. Mit Wirkung ab 1. Januar 2003 wurde in der Folge § 2 lit. e KZG, welcher die Nichtunterstellung des Arbeitgebers mit Bezug auf den mitarbeitenden Ehegatten regelte, durch den Kantonsrat ersatzlos aufgehoben.

2.2     Die Nachforderung von nicht bezogenen Kinderzulagen ist rückwirkend auf fünf Jahre beschränkt vom Zeitpunkt an gerechnet, da sie schriftlich geltend gemacht wird (§ 13 KZG).
2.3 Nachdem die Nachforderung nicht bezogener Kinderzulagen für die Zeit vor dem 1. November 1997 erst mit Anmeldeschein vom 7. November 2002 (Urk. 8/10) beziehungsweise mit Schreiben vom 8. November 2002 (Urk. 8/11) geltend gemacht wurde, können Kinderzulagen - wie von der Familienausgleichskasse in der Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2003 (Urk. 7) richtig ausgeführt - infolge Verjährung rückwirkend erst ab 1. November 1997 ausgerichtet werden, weshalb die Beschwerde in diesem Umfang abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- H.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse
- Direktion für Soziales und Sicherheit