Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: KA.2004.00020
KA.2004.00020

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Ibrahim-Lamas


Urteil vom 8. September 2004
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Familienausgleichskasse Chemie
Viaduktstrasse 42, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin


         Mit Verfügung vom 5. Juli 2004 (Urk. 2) verneinte die Familienausgleichskasse Chemie den Anspruch von H.___ auf Kinderzulagen für die Tochter A.___, geboren 3. Juli 1995. Diese lebt bei der von H.___ geschiedenen Mutter, welche ihrerseits eine 60%-Stelle innehat. Gegen diesen Entscheid erhob H.___ am 27. Juli 2004 (Urk. 1) Beschwerde.
        
         Nach Einsicht in die Beschwerdeschrift vom 27. Juli 2004 (Urk. 1), mit welcher H.___ geltend macht, seine Arbeitgeberin würde ihm zusätzlich zur gesetzlichen Kinderzulage eine freiwillige Zulage von Fr. 50.-- entrichten, in die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 10. August 2004 (Urk. 6), worin auf Abweisung der Beschwerde geschlossen wird, und in die übrigen Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu Recht ergangen ist.
         Die Familienausgleichskasse hat die vorliegend anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen (§ 6 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer, KZG) zutreffend wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann. Die Beschwerdegegnerin hat insbesondere in der Beschwerdeantwort vom 10. August 2004 (Urk. 6) zutreffend begründet, dass eine vom Arbeitgeber allfällig ausgerichtete freiwillige Zulage die in § 6 Abs. 2 lit. b KZG verankerte Regelung über die Anspruchskonkurrenz nicht zu beeinflussen vermag. Wie denn auch aus dem eingereichten Personalreglement (Urk. 3/1) hervorgeht, richtet sich die Auszahlung der freiwilligen Familienzulage nach der Anspruchsberechtigung der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen (Ziff. 7.2.).
         Die angefochtene Verfügung muss daher bestätigt und die Beschwerde abgewiesen werden.






Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- H.___
- Familienausgleichskasse Chemie
- Direktion für Soziales und Sicherheit