KA.2004.00028

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Lamas
Urteil vom 22. August 2005
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Familien-Ausgleichskasse Zürcher-Arbeitgeber
Siewerdtstrasse 9, Postfach, 8050 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     H.___ bezog über seine Arbeitgeberin Kinderzulagen für seinen Sohn A.___, geboren 22. Juni 1995. Dieser wohnt bei seiner Mutter, B.___, welche zur Zeit in keinem Anstellungsverhältnis steht (Urk. 7).
1.2     Mit Verfügung vom 2. September 2004 (Urk. 2 = 8/1) lehnte die Familienausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber ab Juli 2004 die Weiterausrichtung der Kinderzulagen an H.___ ab und verfügte auf deren Antrag stattdessen die direkte Auszahlung an B.___.

2.       Dagegen erhob H.___ am 28. September 2004 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Weiterausrichtung der Kinderzulagen an ihn. In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2004 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 29. November 2004 (Urk. 11) hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest, die Beschwerdegegnerin verzichtete am 7. Dezember 2004 (Urk. 15) auf eine Duplik.


Das Gericht zieht in Erwägung:


1.      
1.1     Nach § 10 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer (KZG) ist die Kinderzulage in der Regel dem zulagenberechtigten Arbeitnehmer auszurichten (Abs. 1). Bietet der zulagenberechtigte Arbeitnehmer keine Gewähr für eine zweckentsprechende Verwendung der Kinderzulage, kann diese dem anderen Elternteil oder der Person, Fürsorgestelle oder Anstalt ausgerichtet werden, die für das Kind sorg (Abs. 2).
1.2     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.3     Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen; vgl. 130 III 324 f. Erw. 3.2 und 3.3).
1.4     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.       Die Beschwerdegegnerin begründete die Direktauszahlung der Kinderzulage an die Kindsmutter damit, dass diese am Telefon glaubhaft dargelegt habe, dass der Beschwerdeführer die ihr zustehenden Kinderzulagen teilweise verweigere oder nur schleppend an sie weiterleite (Urk. 7).
         Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, er sei anfangs Jahr von B.___ gebeten worden, keine Kinderzulagen mehr zu beziehen, da sie aufgrund ihrer 60%igen Beschäftigung im Kanton Zug eine höhere Kinderzulage beziehen könne. Wäre das Gesuch von B.___ negativ beurteilt worden, wäre er weiterhin bereit gewesen, die Kinderzulagen zu beziehen. Erst am 21. September 2004 habe er von der 100%igen Arbeitsunfähigkeit von B.___ erfahren. Die Weiterleitung der Kinderzulagen sei - wie den eingereichten Akten (Urk. 12/1-4) entnommen werden könne - immer termingerecht und einen Monat im voraus erfolgt (Urk. 1 und 11).

3.
3.1     Strittig ist nicht die Anspruchsberechtigung an sich, sondern einzig der Nachweis für die Gewähr einer zweckentsprechenden Verwendung der dem Beschwerdeführer grundsätzlich zustehenden Kinderzulage.
         Wie die Beschwerdegegnerin selbst ausführt, erfolgte die direkte Auszahlung ab Juli 2004 neu an B.___ allein aufgrund deren Schilderungen am Telefon (Urk. 7). In den Akten fehlt indes eine entsprechende Telefonnotiz.
         Weiter vertritt die Beschwerdegegnerin die Auffassung, aus dem Schreiben des Beschwerdeführers an B.___ vom 29. Juni 2004 (Urk. 8/2) gehe klar hervor, dass er zum einen auf den Bezug von Kinderzulagen ab Juli 2004 verzichte und zum anderen die Zeitverzögerungen bei den Überweisungen eigens erwähne (Urk. 7).
3.2     Wie in Erw. 1.2 ausgeführt gilt für den Sozialversicherungsrichter der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Er hat sich insbesondere seine Meinung darüber zu bilden, ob eine tatbeständliche Behauptung oder Annahme aufgrund der vorhandenen (allenfalls ergänzten) Akten als bewiesen gelten kann oder nicht.
         Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin vermögen zu wenig zu überzeugen. Es ist zwar richtig, dass im erwähnten Schreiben des Beschwerdeführers an B.___ wörtlich steht: „Bezugnehmend auf Euer Verlangen werde ich ab Juli 2004 keine Kinderzulagen mehr beziehen. Die monatlichen Überweisungen werden sich somit ab Monat Juli 2004 um diesen Betrag reduzieren und zukünftig CHF 900.- betragen. Damit haben wir nun in diesem Bereich wunschgemäss mehr Transparenz geschaffen und es wird bei den Überweisungen der Kinderzulagen auch keine Zeitverzögerungen mehr ergeben.“ Allein gestützt darauf auf eine nicht zweckentsprechende Verwendung der Kinderzulage zu schliessen, geht indes zu weit, und spricht aufgrund der Wortlautes („auf Euer Verlangen“) eher für die Darstellung des Beschwerdeführers. Die vom Beschwerdeführer dem Gericht für die Jahre 2002 und 2003 eingereichten Empfangsscheine (Urk. 12/1-4) für geleistete Überweisungen von monatlich Fr. 1'400.- bilden indes auch keine genügende Grundlage für die Beurteilung der strittigen Frage, sind sie doch weder von einer Poststelle abgestempelt, noch liegen Belastungsanzeigen vor.
         Es wird insbesondere eine seriöse Abklärung darüber vermisst, ob die Weiterleitung der Kinderzulagen durch den Beschwerdeführer tatsächlich verweigert oder immer verspätet erfolgte. Die Argumente der Beschwerdegegnerin, aufgrund derer sie die Auszahlung der Kinderzulage verweigert, obwohl eine grundsätzliche Anspruchsberechtigung im konkreten Fall anerkannt wird, sind zu wenig stichhaltig. Insbesondere geht es nicht an, allein aufgrund telefonischer Behauptungen auf eine zweckentfremdete Verwendung der Kinderzulage zu schliessen.
3.3     Zusammenfassend erweisen sich die von der Beschwerdegegnerin getroffenen Abklärungen bezüglich einer zweckentsprechenden Verwendung der dem Beschwerdeführer zustehenden Kinderzulage als ungenügend. Sie hat demnach die ihr gemäss dem Untersuchungsgrundsatz obliegende Pflicht, den relevanten Sachverhalt abzuklären, nicht ordnungsgemäss erfüllt. Daher ist die Sache an die Verwaltung zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen und zu neuem Entscheid zurückzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. September 2004 aufgehoben und die Sache an die Familienausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Ausrichtung der H.___ für das Kind A.___, geboren 22. Juni 1995, zustehenden Kinderzulage ab 1.  Juli 2004 neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- H.___
- Familien-Ausgleichskasse Zürcher-Arbeitgeber
- Direktion für Soziales und Sicherheit