KA.2005.00010
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Gerichtssekretärin Lamas
Urteil vom 14. Juni 2005
in Sachen
Bezirksspital A.___
Beschwerdeführer
gegen
Familienausgleichskasse Zürcher Krankenhäuser
Bürgerheimstrassse 10, 8820 Wädenswil
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Am 15. Februar 2005 (Urk. 2) verfügte die Familienausgleichskasse Zürcher Krankenhäuser:
„1. Das Bezirksspital A.___ wird verpflichtet, innert 30 Tagen sämtliche Honorare, die es in den letzten fünf Jahren an seine Belegärzte ausgerichtet hat, mit der Familienausgleichskasse der Zürcher Krankenhäuser abzurechnen.
2. Künftig sind Belegsärzte abrechnungsweise als unselbständige Angestellte zu behandeln.“
Zur Begründung verwies sie auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. September 2004 i.S. E. (KA.2003.0015).
2. Mit Eingabe vom 8. März 2005 (Urk. 1) erhob das Bezirksspital A.___ unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin Beschwerde gegen die Verfügung und beantragte, diese sei aufzuheben, und es seien die Belegärzte als selbständig Erwerbende zu qualifizieren.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gegen die Verfügungen der Familienausgleichskasse können die Betroffenen beim Sozialversicherungsgericht innert 30 Tagen von der Zustellung an Beschwerde erheben. Sein Entscheid ist endgültig (§ 27 Abs. 1 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer, KZG). Dabei sind die Familienausgleichskassen verpflichtet, in allen Streit- und Zweifelsfällen sowie auf Begehren der Betroffenen eine schriftliche und mit Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung zu erlassen (§5 der Vollziehungsverordnung zum KZG).
2.
2.1 Vorweg ist zu prüfen, ob der angefochtene Verwaltungsakt der Beschwerdegegnerin eine Verfügung im Rechtssinne darstellt.
Der Begriff der Verfügung wird im Kinderzulagengesetz nicht näher umschrieben, weshalb nach § 33 KZG insoweit die Vorschriften über die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss Anwendung finden. Die Rechtsprechung hat dazu in ständiger Praxis festgelegt, dass im gesamten Sozialversicherungsrecht der Verfügungsbegriff in Entsprechung zu demjenigen nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) zu bestimmen ist. Gemäss dieser Bestimmung gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (oder richtigerweise hätten stützen sollen; BGE 116 Ia 266 Erw. 2a) und zum Gegenstand haben: Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten, Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten, Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren (BGE 124 V 20 Erw. 1, 123 V 296 Erw. 3a, je mit Hinweisen).
2.2 Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Verfügung des materiellen Verwaltungsrechts als eine behördliche Anordnung im Einzelfall zu verstehen, durch welche ein konkretes individuelles Rechtsverhältnis in verbindlicher - für vollstreckungsfähige Inhalte erzwingbarer - Weise rechtsgestaltend oder feststellend geregelt wird (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 128, und dort zitierte Entscheide). Normalerweise werden im Sozialversicherungsrecht rechtsgestaltende Verfügungen erlassen. Nur wenn ein unmittelbares und aktuelles rechtliches oder tatsächliches Feststellungsinteresse nachgewiesen wird, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und dieses schutzwürdige Interesse nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann, darf eine Feststellungsverfügung erlassen werden. Erlässt ein Sozialversicherungsträger zu Unrecht eine Feststellungsverfügung, so liegt ein unzulässiger Verwaltungsakt vor, und das Gericht hat auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, N 2 zu § 13, S. 83, und dort zitierte Entscheide). Mittels Verfügung festgestellt werden können konkrete und individualisierte oder mindestens eindeutig und zweifelsfrei bestimmbare Rechte und Pflichten, nicht aber Rechtsverhältnisse, welche für den Einzelfall verschiedene Lösungsmöglichkeiten offen lassen (BGE 102 V 150). Gegenstand von Feststellungsverfügungen können nur Rechtsfolgen, nicht aber theoretische Rechtsfragen oder blosse tatbeständliche Feststellungen sein (Gygi, a.a.O, S. 144).
3.
3.1 Im streitigen Verwaltungsakt vom 15. Februar 2005 (Urk. 2) hat die Beschwerdegegnerin nicht konkret über zu leistenden FAK-Beiträge verfügt, sondern nur generell-abstrakt festgehalten, dass sämtliche in den letzten fünf Jahren vom Beschwerdeführer an die Belegärzte am Bezirksspital A.___ ausgerichteten Honorare mit ihr abzurechnen seien, und dass künftig die Belegärzte abrechnungsweise als unselbständige Mitarbeiter zu behandeln seien.
3.2 Damit fehlen dem streitigen Verwaltungsakt aber die notwendigen Elemente, die nach der zitierten Rechtsprechung eine Verfügung im Rechtssinne ausmachen, und die seine gerichtliche Überprüfung überhaupt erst ermöglichen. Dass das Festschreiben der generellen Pflicht eines Arbeitgebers zur Abrechnung von Löhnen (rückwirkend und für die Zukunft) nicht ausschliesslicher Inhalt einer Verfügung sein kann, ist auch daraus ersichtlich, dass das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), dessen Vorschriften für das Abrechnungsverfahren gemäss § 33 KZG ergänzend und analog zu berücksichtigen sind, eine Verfügung über die generell-abstrakte Abrechnungspflicht eines Arbeitgebers nicht vorsieht. Formell verfügt werden kann nämlich erst, wenn der Arbeitgeber die für die Abrechnung erforderlichen Angaben nicht innert der ihm gesetzten Frist macht. Die dann zu erlassende Veranlagungsverfügung hat die geschuldeten Beiträge zum Gegenstand. Dabei ist die Ausgleichskasse berechtigt, die Veranlagungsverfügung auf Grund einer Prüfung der Verhältnisse an Ort und Stelle zu erlassen und kann für das laufende Jahr zunächst von der voraussichtlichen Lohnsumme ausgehen und sie erst nach Jahresende bereinigen (Art. 38 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Erst dieser Verwaltungsakt regelt das konkrete individuelle Rechtsverhältnis in verbindlicher, gerichtlich überprüfbarer und schliesslich auch vollstreckbarer Weise (vgl. oben Erw. 2.2). Im weiteren bezieht sich auch die im angefochtenen Entscheid vom 15. Februar 2005 (Urk. 2 S. 2) von der Beschwerdegegnerin zitierte "allgemeine Verjährungspflicht von fünf Jahren" nicht auf die "Abrechnungsverpflichtungen" des Arbeitgebers, sondern auf die Forderungen der Familienausgleichskassen gegenüber den Arbeitgebern, worunter klarerweise die geschuldeten Beiträge zu verstehen sind. Diese (Beitrags-)Forderungen verjähren fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit (§ 16 Abs. 3 KZG, vgl. auch Art. 16 AHVG).
Damit geht dem vorliegenden streitigen Verwaltungsakt der Beschwerdegegnerin sowohl in Bezug auf die betroffenen Personen, die involvierte Lohnsumme und die als Folge davon geschuldeten Beiträge, als auch bezüglich dem dafür massgebenden Zeitraum die notwendige individualisierende Konkretisierung ab.
4. Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 15. Februar 2005 keine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Verwaltungsäusserung eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt worden ist (Gygi, a.a.O., S. 131). Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.
Das Gericht erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Bezirksspital A.___
- Familienausgleichskasse Zürcher Krankenhäuser
- Direktion für Soziales und Sicherheit