KA.2005.00013
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Lamas
Urteil vom 29. Mai 2006
in Sachen
G.___
Beschwerdeführer
gegen
AHV-Ausgleichskasse D.___
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. G.___ ist Arbeitnehmer bei einem dem zürcherischen Kinderzulagengesetz (KZG) unterstellten Arbeitgeber. Er lebt seit Oktober 2003 mit A.___ und deren drei Kinder B.___, geboren 11. Dezember 1998; C.___, geboren 24. April 2002, und E.___, geboren 17. Februar 2004, zusammen. Leiblicher Vater der Kinder ist F.___, welcher selbständigerwerbend ist (Meldeschein vom 22. Februar 2005, Urk. 7/3 S. 5). A.___ und F.___ sind gerichtlich getrennt (Urk. 3).
Mit Verfügung vom 31. März 2005 (Urk. 2) verneinte die AHV-Ausgleichskasse D.___ den Anspruch von G.___ auf Kinderzulagen für die Kinder seiner Lebenspartnerin.
2. Dagegen erhob G.___ am 27. April 2004 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Zusprechung der Kinderzulagen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2005 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 26. Mai 2005 (Urk. 8) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Als Kinder, welche den Arbeitnehmer eines dem zürcherischen Kinderzulagengesetz unterstellten Arbeitsgebers zu Bezug von Kinderzulagen berechtigen, gelten gemäss § 9 KZG:
a) die in einem Kindesverhältnis gemäss ZGB zum Arbeitnehmer stehenden Kinder,
b) die vom Arbeitnehmer oder seinem Ehegatten angenommenen Kinder,
c) die Stiefkinder des Arbeitnehmers,
d) die Pflegekinder, die der Arbeitnehmer unentgeltlich zur dauernden Pflege und Erziehung zu sich genommen hat.
1.2 Gemäss § 13 KZG kann, wer eine ihm zustehende Kinderzulage nicht bezogen oder eine zu geringe Zulage erhalten hat, den ihm zustehenden Betrag nachfordern. Die Nachforderung ist rückwirkend auf fünf Jahre beschränkt vom Zeitpunkt an gerechnet, da sie schriftlich geltend gemacht wird.
2. Aus den Akten ergibt sich, dass der leibliche Vater selbständigerwerbend und daher unbestrittenermassen nicht zum Bezug von Kinderzulagen gemäss KZG berechtigt ist. Da auch die Mutter A.___ keine Kinderzulagen bezieht, gibt es gemäss § 6 ZGB kein Fall von Anspruchskonkurrenz beziehungsweise keine Personen, welche sich gegenüber dem Beschwerdeführer über eine grössere Bezugsberechtigung ausweisen könnten. Es ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer selber zum Bezug von Kinderzulagen für die drei Kinder berechtigt ist.
3.
3.1 Während die Voraussetzungen von § 9 lit. a bis c KZG, wie der Beschwerdegegnerin beizupflichten ist, fraglos nicht erfüllt sind (vgl. Erw. 1), ist zu prüfen, ob allenfalls von einem Pflegekindverhältnis im Sinne von § 9 lit. d KZG ausgegangen werden kann.
Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin liegt kein Pflegekindverhältnis vor, weil dies gemäss Art. 316 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) eine Bewilligung der Vormundschaftsbehörde oder einer anderen vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes für den Beschwerdeführer voraussetze (Urk. 6 S. 3). Die Beschwerdegegnerin verkennt allerdings, dass sich diese Bestimmung auf die Unterbringung Unmündiger ausserhalb des Elternhauses bezieht, was, da die Kinder zusammen mit ihrer Mutter im gleichen Haushalt wohnen, vorliegend nicht der Fall ist.
3.2 Nachdem das KZG und dessen Vollzugsvorschriften keine besondere Regelung enthalten, sind für die Beantwortung der Frage, ob ein Pflegekindverhältnis vorliegt, die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sowie dessen Vollzugsbestimmungen heranzuziehen (vgl. § 33 Abs. 2 KZG). In Betracht fallen namentlich die Bestimmungen betreffend die Waisenrente nach Art. 49 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 AHVG. Gemäss Art. 49 AHVV haben Pflegekinder beim Tod ihrer Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
3.3
3.3.1 Im Zusammenhang mit Art. 49 AHVV hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im unveröffentlichten Urteil vom 24. Februar 2003 in Sachen I. (H 123/02) zum Begriff der "Pflegekindschaft" was folgt ausgeführt:
"(..) Nach der Rechtsprechung zu Art. 49 AHVV gilt als Pflegekind im Sinne dieser Bestimmung ein Kind, das sich in der Pflegefamilie tatsächlich der Lage eines ehelichen Kindes erfreut und dessen Pflegeeltern die Verantwortung für Unterhalt und Erziehung wie gegenüber einem eigenen Kind wahrnehmen. Das sozialversicherungsrechtlich wesentliche Element des Pflegekindverhältnisses liegt in der tatsächlichen Übertragung der Lasten und Aufgaben auf die Pflegeeltern, die gewöhnlich den leiblichen Eltern zufallen; auf den Grund der Übertragung kommt es nicht an. Welche Aufgaben und Verpflichtungen den Pflegeeltern, namentlich in finanzieller Hinsicht zufallen, lässt sich nicht allgemein sagen, sondern hängt vielmehr von der gesamten Ausgestaltung des fraglichen Verhältnisses ab (ZAK 1992 S. 124 Erw. 3b mit Hinweisen). Die Pflegekindschaft erscheint in zahlreichen Formen, die sich in Zweck, Dauer, Beschaffenheit der aufnehmenden Stelle (Familie, Heim, Anstalt), in der finanziellen Ausgestaltung und den rechtlichen Grundlagen (freiwillige Unterbringung, behördliche Anordnung) unterscheiden (Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, S. 76 N 10.05). Nach der Verwaltungspraxis setzt der Waisenrentenanspruch voraus, dass zwischen Pflegekind und Pflegeelternteil ein eigentliches Pflegeverhältnis bestanden hat. Ein Kind muss zur Pflege und Erziehung und nicht zur Arbeitsleistung oder zur beruflichen Ausbildung in die Hausgemeinschaft der Pflegeeltern aufgenommen worden sein (..). Das Pflegeverhältnis muss ferner auf Dauer begründet worden sein, wobei nicht erforderlich ist, dass es vor dem Rentenfall schon bestimmte Zeit gedauert hat (..)" (Erw. 2).
3.3.2 Mit Blick auf die dargelegte Rechtsprechung ergibt sich vorliegend und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit A.___ und ihren Kindern seit längerem zusammenlebt, für diese wie für seine eigenen Kinder sorgt sowie diesen gegenüber mit Einwilligung der Mutter faktisch sämtliche Vaterrechte und -pflichten wahrnimmt, obwohl er über die Kinder von A.___ weder die elterliche Gewalt noch vormundschaftliche Rechte besitzt. Aufgrund der Akten ist auch offensichtlich, dass der Hausgemeinschaft ein familienähnliches Verhältnis zugrunde liegt und diese nicht zur Arbeitsleistung oder zur beruflichen Ausbildung der drei Kindern besteht. Sodann ist das Verhältnis auf Dauer angelegt, wobei es seit der faktischen Trennung von A.___ und F.___ im Oktober 2003 bestanden hat. Aufgrund der gesamten Umstände ergibt sich somit, dass die sozialversicherungsrechtlich wesentlichen Elemente erfüllt sind, um das vorliegende Verhältnis als Pflegekindverhältnis zu qualifizieren (vgl. Rechtsprechung der kantonalen Rekursbehörden im Jahre 1988, S. 38).
3.4 Wie sich aus § 9 lit. d KZG ergibt, genügt indessen das Pflegekindverhältnis allein für die Zulagenberechtigung nicht; vielmehr muss das Pflegeverhältnis unentgeltlich sein. Die Unentgeltlichkeit eines Pflegeverhältnis ist nach der Rechtsprechung dann gegeben, wenn die an die Pflegeeltern für das Kind von Dritter Seite erbrachten Leistungen (z.B. Unterhaltsbeiträge der Eltern oder von Verwandten, Alimentenbevorschussung, Kostgelder, Sozialversicherungsrenten, private Versicherungsleistungen) weniger als einen Viertel der tatsächlichen Unterhaltskosten decken (vgl. ZAK 1958 S. 335, ZAK 1973 S. 573).
Im Kanton Zürich sind die Unterhaltskosten grundsätzlich anhand der vom Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich periodisch herausgegebenen Empfehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbeträgen für Kinder zu ermitteln. Nach den per 1. Januar 2005 gültigen Richtlinien lag im Verfügungszeitpunkt (31. März 2005) der durchschnittliche gesamte Unterhaltsbedarf für B.___ (7. Altersjahr, eines von drei und mehr Kindern) bei Fr. 1'440.--, für C.___ (3. Altersjahr, eines von drei und mehr Kindern) und für E.___ (2. Altersjahr, eines von drei und mehr Kindern) je bei Fr. 1'430.---. Das Pflegeverhältnis ist im Sinne der zitierten Rechtsprechung dann unentgeltlich, wenn die Beiträge von Dritter Seite nicht über einem Viertel (B.___: Fr. 360.--; C.___ und E.___: je Fr. 358.--) liegen. Gemäss der mit Verfügung des Bezirkgerichts Hinwil vom 8. Juni 2004 genehmigten Trennungsvereinbarung vom 5. April 2004 (Urk. 7/3) hat sich F.___ verpflichtet, für jedes Kind monatlich Unterhaltsbeiträge in der Höhe von je Fr. 335.-- zu bezahlen. Dieser Betrag deckt weniger als einen Viertel des durchschnittlichen Unterhaltsbedarfs, weshalb ein unentgeltliches Pflegeverhältnis im Sinne von § 9 lit. d KZG vorliegt.
4. Zusammenfassend ergibt sich daher vorliegend, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines Pflegekindverhältnisses gegeben sind. Ebenfalls ist von dessen Unentgeltlichkeit auszugehen. Damit gelten B.___, C.___ und E.___ als Kinder im Sinne von § 9 lit. d KZG, und der Beschwerdeführer hat für sie ab Oktober 2003 - für E.___ ab Februar 2004 - (Entstehen des Pflegekindverhältnisses) Anspruch auf Kinderzulagen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der AHV-Ausgleichskasse D.___ vom 31. März 2005 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab Oktober 2003 Anspruch hat auf Kinderzulagen für B.___, geboren 11. Dezember 1998, und C.___, geboren 24. April 2002, sowie ab Februar 2004 für E.___, geboren 17. Februar 2004.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- G.___
- AHV-Ausgleichskasse D.___
- Direktion für Soziales und Sicherheit