Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: KA.2005.00015
KA.2005.00015

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Bachmann


Urteil vom 10. Mai 2007
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       S.___ ist seit dem 20. Dezember 2004 als Arbeitnehmer bei der Firma A.___ AG in B.___ beschäftigt. Am 19. Januar 2005 stellte er bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse (nachfolgend FAK), den Antrag auf Ausrichtung von Kinderzulagen für seine beiden Söhne C.___ (geboren 1986) und D.___ (geboren 1989). Auf dem Anmeldeformular vermerkte er zudem, dass seine Ehepartnerin, E.___ , seit Mai 2004 als Arbeitnehmerin bei der in F.___, Kanton Luzern, domizilierten Firma G.___ tätig sei (Urk. 7/15). Daraufhin teilte die FAK seinem Arbeitgeber mit Schreiben vom 3. Februar 2005 mit, wegen zwei Bundesgerichtsurteilen habe sie die Kassenpraxis bei Anspruch auf Kinderzulagen bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten geändert. Bei gleichzeitigem Anspruch gehe der Bezug in jenem Kanton vor, in dem die Kinder wohnten (Wohnkanton). Die Kinder von S.___ würden im Kanton Luzern wohnen. Da die Ehefrau im Kanton Luzern arbeite, sei der Antrag auf Ausrichtung von Kinderzulagen durch den Arbeitgeber von E.___ an seine Familienausgleichskasse zu stellen. Weiter erwähnte die FAK die Möglichkeit, von ihr den Differenzbetrag nachzufordern, wenn die Kinderzulagen im Kanton Zürich höher seien als im Wohnkanton der Kinder, und dass sie diesfalls eine Kopie der Zulagenverfügung des anderen Kantons benötige (Urk. 7/13).

2.       In der Folge kam es zu einem schriftlichen Meinungsaustausch zwischen der FAK und der Ausgleichskasse Luzern, Familienzulagen (nachfolgend AK/LU), über die Frage, ob die FAK (an S.___) oder die AK/LU (an E.___) für die beiden Söhne Kinderzulagen auszurichten habe (vgl. Sammel-Urk. 3 und 7). Der Streit über die sogenannte interkantonale Anspruchskonkurrenz mündete schliesslich auf Seiten des Kantons Luzern im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 28. Juli 2005, mit welchem die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Eheleute S.___ abgewiesen und damit der einen Anspruch verneinende Einspracheentscheid der AK/LU vom 26. April 2005 (Urk. 3/6) bestätigt wurde (Urk. 10).

3.      
3.1     Im Kanton Zürich ist die beim hiesigen Gericht eingereichte Beschwerde von S.___ vom 3. Juni 2005 gegen die - einen Anspruch auf Kinderzulagen ebenfalls verneinende - Verfügung der FAK vom 19. April 2005 (Urk. 2) noch hängig, und es ist somit hier darüber zu entscheiden.
3.2     In seiner Beschwerdeschrift stellte der Beschwerdeführer das Rechtsbegehren, es seien ihm durch die FAK die vollen Kinderzulagen zu gewähren, dies mit der Begründung, ein Anspruch sei durch die AK/LU abgewiesen worden und insbesondere liege sein Arbeitsort im Kanton Zürich (Urk. 1).
3.3     Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 7. Juli 2005 die Abweisung der Beschwerde, was sie ausführlich mit Blick auf zwei Bundesgerichtsurteile (BGE 125 I 265 und Urteil vom 11. Juli 2003 i.S. X. gegen Ausgleichskasse des Kantons Freiburg und Ausgleichskasse des Kantons Bern, 2P.186/2002) begründete. Unter anderem führte sie aus:
         "Dass der Kanton Zürich dem Kanton Luzern nicht vorschreiben kann, dass dieser resp. die Familienausgleichskasse Luzern zuhanden der Ehefrau des Beschwerdeführers Kinderzulagen auszurichten habe, versteht sich von selbst. Ebenso von selbst versteht sich jedoch, dass sich unsere Kasse an die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu halten hat, vorliegend an diese beiden - eingangs genannten - neueren Urteile. Dies auch ohne ausdrückliche Gesetzesbestimmung, welche die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts entsprechend umgesetzt hat. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass auch das Bundesamt für Sozialversicherung in Ziff. 123 der 'Grundzüge der kantonalen Familienzulagenordnungen' auf diese Rechtsprechung verweist (act. 19).
           Indem das Bundesgericht den einen der beiden praktisch gleichlautenden Entscheide in der amtlichen Sammlung publiziert hat, ist - entgegen der Ansicht der Familienausgleichskasse des Kantons Luzern - sehr wohl davon auszugehen, dass es einen Grundsatzentscheid von nationaler Bedeutung fällen und nicht bloss - einzelfallweise - die Familienzulagenordnung des Kantons Freiburg sanktionieren wollte. In Bezug auf Familienzulagen kann nicht, wie in anderen Bereichen, auf ein Konkordat der Kantone zurückgegriffen werden, welches Regelungen zur Lösung von solchen Konkurrenzsituationen enthält. (...) [So] ist das Bundesgericht - mangels bundesrechtlicher Kollisionsnormen und mangels Vorliegen eines kantonalen Konkordates - bei Verletzung verfassungsmässiger Rechte befugt, selber eine Regelung im Sinne einer Lückenfüllung zu erlassen. Es kann nicht angehen, dass in einem Fall eine Familie für ein und dasselbe Kind mehr als eine Kinderzulage bezieht, nur weil die Ehepartner in zwei verschiedenen Kantonen arbeiten und in beiden Kantonen die Anspruchsvoraussetzungen als erfüllt erachtet werden, in einem anderen Fall aber überhaupt keine, weil sich jeder Kanton resp. dessen Familienausgleichskasse auf den Standpunkt stellt, der andere Kanton resp. dessen Familienausgleichskasse habe die Kinderzulagen zu entrichten. Genau letzteres würde jedoch vorliegend resultieren und damit würde Art. 8 BV (Rechtsgleichheit) verletzt. Somit ist der vom Bundesgericht publizierte Entscheid trotz etwas anders gelagertem Sachverhalt auf den vorliegenden Fall anwendbar und damit auch die darin aufgestellten Kollisionsregeln."
           Die Beschwerdegegnerin wies weiter darauf hin, dass sie allenfalls eine Differenzzulage zur Kinderzulage der Ehefrau, welche teilzeitlich erwerbstätig sei, auszurichten habe, und es vorliegend in Betracht zu ziehen sei, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, an welches der Beschwerdeführer den Entscheid der AK/LU weiter gezogen habe, abzuwarten (Urk. 6).
3.4     Mit Verfügung vom 15. Juli 2005 stellte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich das Doppel der Eingabe der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu und erklärte den Schriftenwechsel als geschlossen (Urk. 8). Am 24. April 2006 liess der Beschwerdeführer dem hiesigen Gericht das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 28. Juli 2005 zukommen (Urk. 9 und 10).
3.5     Auf die weiteren Vorbringen der Parteien ist, soweit für die Urteilsfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Das zürcherische Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmer (KZG) findet Anwendung auf die Arbeitgeber mit Wohn- oder Geschäftssitz, Zweigniederlassung, Betriebs- oder Arbeitsstätte im Kanton Zürich hinsichtlich ihrer in der Schweiz wohnenden oder tätigen Arbeitnehmer, sofern diese nicht anderweitig Anspruch auf Kinderzulagen haben (§ 1 Abs. 1 KZG). Nach § 5 KZG haben Anspruch auf Kinderzulagen nach Massgabe dieses Gesetzes alle Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber diesem Gesetz unterstellt ist. Der Anspruch auf Kinderzulagen besteht gegenüber der Familienausgleichskasse des Arbeitgebers (§ 7 Abs. 1 KZG). Der Anspruch auf eine volle Zulage setzt voraus, dass der Arbeitnehmer im Monat mindestens 80 Stunden beschäftigt ist. Ist der Beschäftigungsgrad niedriger, wird die Zulage entsprechend verringert (§ 7 Abs. 3 KZG). Die Kinderzulage beträgt monatlich 170 Franken für jedes Kind vom ersten Tag des Geburtsmonates an bis zum Ende des Monates, in dem das Kind das 12. Altersjahr vollendet, danach monatlich 195 Franken bis zum Ende des Monates, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet (Art. 8 Abs. 1 KZG). Für Kinder, die in Ausbildung begriffen sind, besteht der Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum Ende des Monates, in welchem das Kind das 25. Altersjahr vollendet (§ 8 Abs. 3 KZG).
1.2     Gestützt auf diese gesetzlichen Bestimmungen und die vorliegenden Akten (insbesondere Urk. 7/15 und 16) sind die Voraussetzungen für einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Kinderzulagen für seine beiden Söhne grundsätzlich gegeben. Davon geht auch die Beschwerdegegnerin aus. Sie bestreitet denn auch lediglich ihre primäre Leistungspflicht als Folge der interkantonalen Anspruchskonkurrenz zwischen den Kantonen Luzern und Zürich und ist deshalb nur bereit, eine allfällige Differenzzulage zu entrichten (siehe Sachverhalt Erw. 3.3). Sie stützt sich dabei zutreffenderweise nicht auf § 6 Abs. 1 und 2 KZG. Zwar regelt diese Bestimmung die Anspruchkonkurrenz (vgl. Überschrift), nach bisherigem Verständnis bzw. bisheriger Verwaltungs- und Gerichtspraxis im Kanton Zürich jedoch nur die innerkantonale Anspruchskonkurrenz (so auch festgehalten in BGE 129 I 265 Erw. 4.1 und dem diesbezüglich gleichlautenden Urteil vom 11. Juli 2003, 2P.186/2002, Erw. 4.1 sowie in Ziff. 123 zweitletzter Abschnitt der "Grundzüge der kantonalen Familienzulagenordnungen", Bundesamt für Sozialversicherungen, Stand 1. Januar 2005 [Urk. 7/19]). So bringt die Beschwerdegegnerin sowohl im Meinungsaustausch mit der AK/LU wie auch in den Rechtsschriften an das hiesige Gericht denn auch klar zum Ausdruck, dass es die erwähnten beiden Bundesgerichtsentscheide waren, die sie veranlassten, eine Praxisänderung vorzunehmen, d.h. bei einer allfälligen interkantonalen Anspruchskonkurrenz analog dem Vorgehen des Bundesgerichts zu entscheiden. Es ist folglich nach dem Gesagten unstrittig, dass das KZG die interkantonale Anspruchskonkurrenz nicht regelt.
1.3     Hinsichtlich des vorliegenden Streitfalles steht weiter gestützt auf das bereits erwähnte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 28. Juli 2005 fest, dass die Eheleute S.___ im Kanton Luzern keine Kinderzulagen erhalten (Urk. 10). Der Beschwerdeführer hat also die ihm zur Verfügung stehenden ordentlichen Rechtsmittel in seinem Wohnsitzkanton ausgeschöpft, um einen Anspruch auf Kinderzulagen durchzusetzen. Auf die Erhebung einer staatsrechtlichen Beschwerde als allerletzte Möglichkeit bzw. als ausserordentliches Rechtsmittel hat er verzichtet, was ihm aber nicht zum Vorwurf gereichen darf. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist demnach in Rechtskraft erwachsen.
1.4     Die Beschwerdegegnerin beantragt im vorliegenden Verfahren die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung vom 19. April 2005, mit welcher sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Kinderzulagen ebenfalls verneinte (Urk. 6). Würde nun das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich diesem Antrag stattgeben, so würde genau die Situation eintreten, die - wie die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung selbst einräumt - Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, d.h. die Rechtsgleichheit verletzte: Die Eheleute S.___ bekämen nämlich für ihre beiden Söhne überhaupt keine Kinderzulagen zugesprochen. Die interkantonale Konkurrenzsituation zwischen den Kantonen Luzern und Zürich bezüglich Kinderzulagen hätte damit ein klar verfassungswidriges Ergebnis zur Folge, was das Gericht keinesfalls hinnehmen kann. Deshalb braucht hier auch nicht entschieden zu werden bzw. es kann offengelassen werden, welche Bedeutung dem in der amtlichen Sammlung publizierten BGE 129 I 265 zukommt, ob es sich um einen Grundsatzentscheid von nationaler Bedeutung handelt oder nur um die einzelfallweise Sanktionierung der verfassungswidrigen Familienzulagenordnung des Kantons Freiburg.
         Zusammengefasst und gestützt auf diese Erwägungen ist deshalb die Beschwerde gutzuheissen und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit der Arbeitsaufnahme bei seinem Arbeitgeber im Kanton Zürich am 20. Dezember 2004 Anspruch hat auf Kinderzulagen für seine beiden Söhne C.___ (geboren 1986) und D.___ (geboren 1989).

2.       Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass - bei gleichen familiären und beruflichen Umständen der Eheleute S.___ - gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. d des neuen, voraussichtlich anfangs 2009 in Kraft tretenden Bundesgesetzes über die Familienzulagen der Kanton Luzern als Wohnsitzkanton primär leistungspflichtig sein wird und der Kanton Zürich nach Art. 7 Abs. 2 dieses Gesetzes lediglich eine allfällige Differenzzulage zu entrichten haben wird.

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. April 2005 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 20. Dezember 2004 Anspruch auf Kinderzulagen hat für seine Söhne C.___ (geboren 1986) und D.___ (geboren 1989).
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse
- Direktion für Soziales und Sicherheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).