KA.2005.00017

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 26. April 2007
in Sachen
H.___

 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der deutsche Staatsangehörige H.___ wohnt in der Bundesrepublik Deutschland und arbeitet seit dem 1. Dezember 2004 bei der  A.___ im Kanton Zürich. Am 10. Mai 2005 ersuchte H.___ die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse, um Ausrichtung von Kinderzulagen ab dem 1. Dezember 2004 für seine im Jahr 2000 geborene Tochter B.___ (Urk. 7/3). Die Familienausgleichskasse lehnte den Antrag mit Verfügung vom 24. Mai 2005 ab (Urk. 2, vgl. auch Urk. 7/1).

2.       Hiergegen erhob H.___ am 9. Juni 2005 hierorts Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Ausrichtung von Kinderzulagen für seine Tochter B.___ (Urk. 1).
         Die Familienausgleichskasse beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. August 2005 die Abweisung der Beschwerde. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Ehepartnerin des Beschwerdeführers in Deutschland teilzeitlich erwerbstätig sei, weshalb nach den seit dem 1. Juni 2002 zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft geltenden Kollisionsregeln, insbesondere den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72, Deutschland erstleistungspflichtig sei. Die Schweiz habe allenfalls eine Differenzzulage zur Kinderzulage der Ehefrau, welche teilzeitlich erwerbstätig sei, auszurichten (Urk. 6).
         Mit Gerichtsverfügung vom 8. August 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
         Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach § 1 des zürcherischen Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer (KZG) findet dieses Gesetz Anwendung auf Arbeitgeber mit Wohn- oder Geschäftssitz, Zweigniederlassung, Betriebs- und Arbeitsstätte im Kanton Zürich hinsichtlich ihrer in der Schweiz wohnenden oder tätigen Arbeitnehmer, sofern diese nicht anderweitig Anspruch auf Kinderzulagen haben.
1.2     Gemäss § 1a KZG gelten für die in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bezeichneten Personen und in Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, auch das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA), sein Anhang II und die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in ihrer angepassten Fassung.
1.3     Nach § 5 KZG haben Anspruch auf Kinderzulagen nach Massgabe dieses Gesetzes alle Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber diesem Gesetz unterstellt ist. Der Anspruch auf Kinderzulagen besteht gegenüber der Familienausgleichskasse des Arbeitgebers (§ 7 Abs. 1 KZG). Der Anspruch auf eine volle Zulage setzt voraus, dass der Arbeitnehmer im Monat mindestens 80 Stunden beschäftigt ist. Ist der Beschäftigungsgrad niedriger, wird die Zulage entsprechend verringert (§ 7 Abs. 3 KZG). Die Kinderzulage beträgt monatlich 170 Franken für jedes Kind, vom ersten Tag des Geburtsmonates an bis zum Ende des Monates, in dem das Kind das 12. Altersjahr vollendet; danach monatlich 195 Franken bis zum Ende des Monates, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet (Art. 8 Abs. 1 KZG).

2.      
2.1     Seit dem 1. Juni 2002 ist das Abkommen über die Freizügigkeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits in Kraft (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend: FZA). Gemäss Art. 8 FZA regeln die Vertragsstaaten die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, indem sie unter anderem die anwendbaren Rechtsvorschriften in Übereinstimmung mit Anhang II des Abkommens bestimmen. Gemäss Abschnitt A/1 Anhang II FZA wenden die Vertragsstaaten zum Zweck dieser Koordinierung die Normen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der Sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, an (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71). Zudem enthält Abschnitt A/1 lit. b-p Anhang II FZA Anpassungen, die gleichsam Einträge in die Anhänge I-VIII der Verordnung Nr. 1408/71 darstellen. Diese Einträge beinhalten insbesondere einzelstaatliche Besonderheiten und Ausnahmeregelungen, welche den allgemeinen Koordinationsbestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 vorgehen (vgl. Botschaft vom 23. Juni 1999 zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG, BBL 1999 VII 6320; Edgar Imhof, Eine Anleitung zum Gebrauch des Personenfreizügigkeitsabkommens und der Verordnung Nr. 1408/71, in: Aktuelles zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 2001, S. 42 f.).
2.2
2.2.1   Der persönliche Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 wird in ihrem Art. 2 festgelegt. Gemäss dessen Abs. 1 gilt sie für Arbeitnehmer und Selbständige sowie für Studierende, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene.
2.2.2   Gemäss der Legaldefinition in Art. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 ist dabei "Arbeitnehmer" oder "Selbständiger" jede Person,
(i)  die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige oder einem Sondersystem für Beamte erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist, oder
(ii)  die im Rahmen eines für alle Einwohnerinnen und Einwohner oder die gesamte erwerbstätige Bevölkerung geltenden Systems der sozialen Sicherheit gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken pflichtversichert ist, die von den Zweigen erfasst werden, auf die diese Verordnung anzuwenden ist,
-   wenn diese Person aufgrund der Art der Verwaltung oder der Finanzierung dieses Systems als Arbeitnehmer oder Selbständiger unterschieden werden kann oder
-   wenn sie bei Fehlen solcher Kriterien im Rahmen eines für Arbeitnehmer oder Selbständige errichteten Systems oder eines Systems der Ziffer iii) gegen ein anderes in Anhang I bestimmtes Risiko pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist oder wenn auf sie bei Fehlen eines solchen Systems in dem betreffenden Mitgliedstaat die in Anhang I enthaltene Definition zutrifft; (....).
2.3     Der sachliche Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 wird in ihrem Art. 4 festgelegt. Nach dessen Abs. 1 Buchst. h gilt die Verordnung unter anderem für die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten über Familienleistungen. Laut der Legaldefinition in Art. 1 Buchst. u Ziff. i der Verordnung Nr. 1408/71 gelten als Familienleistungen alle Sach- und Geldleistungen, die zum Ausgleich von Familienlasten im Rahmen der in Art. 4 Abs. 1 Buchst. h genannten Vorschriften bestimmt sind, jedoch mit Ausnahme der in Anhang II eingetragenen besonderen Geburts- und Adoptionszulagen.
2.4     Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und arbeitet als Arbeitnehmer in der Schweiz. Damit ist er als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 dem kantonalzürcherischen Gesetz über die Kinderzulagen als einem Arbeitnehmersicherungssystem im Sinne von Art. 1 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 1408/71 betreffend das Risiko Familienleistungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 1408/71 unterstellt. Es ist daher unter den Parteien zu Recht nicht streitig, dass die vorliegende Sache in persönlicher und sachlicher Hinsicht in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fällt.

3.
3.1     Gemäss der Kollisionsnorm in Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines andern Mitgliedstaates wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, bei dem sie beschäftigt ist, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines andern Mitgliedstaates hat (sog. Beschäftigungslandprinzip). In einem allfälligen Konfliktfall gehen die Kollisionsnormen der Verordnung Nr. 1408/71 jenen des Landesrechts vor (sog. starke Wirkung der Kollisionsnormen nach Art. 13 ff. der Verordnung Nr. 1408/71; vgl. dazu Edgar Imhof, FZA/EFTA-Übereinkommen und soziale Sicherheit, in: Jusletter vom 23. Oktober 2006, Rz 13 mit Hinweisen auf die EuGH-Rechtsprechung).
3.2     Art. 73 der Verordnung Nr. 1408/71 trägt den Titel "Arbeitnehmer oder Selbständige, deren Familienangehörige in einem andern Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnen", und lautet: Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates unterliegt, hat, vorbehältlich der Bestimmungen in Anhang VI, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines andern Mitgliedstaates wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten.
3.3     Art. 76 der Verordnung Nr. 1408/71 enthält gemäss seinem Titel "Prioritätsregeln für den Fall der Kumulierung von Ansprüchen auf Familienleistungen gemäss den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates und den Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Familienangehörigen wohnen". Sehen danach die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen, für ein und denselben Zeitraum und für ein und denselben Familienangehörigen Familienleistungen aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor, so ruht der Anspruch auf die nach den Rechtsvorschriften eines andern Mitgliedstaates gegebenenfalls gemäss Artikel 73 bzw. 74 geschuldeten Familienleistungen bis zu dem in den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaates vorgesehenen Betrag (Abs. 1). Wird in einem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen, kein Antrag auf Leistungsgewährung gestellt, so kann der zuständige Träger des andern Mitgliedstaates Absatz 1 anwenden, als ob Leistungen in dem ersten Staat gewährt würden (Abs. 2).
3.4     Die Durchführungsverordnung Nr. 574/72 enthält ferner in Art. 10 eine weitere Prioritätsregel für den Fall, dass ein Staat Leistungen für Kinder erbringt, die nicht von einer Versicherung, Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit abhängig sind ("Vorschriften für das Zusammentreffen von Ansprüchen auf Familienleistungen oder -beihilfen für Arbeitnehmer und Selbständige"). So sieht Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Durchführungsverordnung Nr. 574/72 für den Unterfall, dass im Wohnstaat kein Familienangehöriger eine Berufstätigkeit ausübt vor, dass prioritär der nach Art. 73 der Verordnung zuständige Staat für die ungekürzte Familienleistung leistungspflichtig ist und sekundär der Wohnstaat eine allfällige Differenzzulage ausrichtet. Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Durchführungsverordnung Nr. 574/72 bestimmt demgegenüber für den Unterfall, in dem im Wohnstaat ein Familienangehöriger eine Berufstätigkeit ausübt, dass der Wohnstaat prioritär leistungspflichtig ist und sekundär der nach Art. 73 zuständige Staat eine allfällige Differenzzahlung ausrichtet.
         Art. 10 der Durchführungsverordnung Nr. 574/72 ist daher zu beachten, weil Deutschland im Rahmen eines Einwohnersicherungssystems im Sinne von Art. 1 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1408/71 Familienleistungen ungeachtet des Erwerbsstatus der Begünstigten ausrichtet: Neben dem sozialrechtlichen Kindergeld - das nach dem Bundeskindergeldgesetz vor allem an Personen ausgerichtet wird, die aufgrund einer in Deutschland ausgeübten Arbeitnehmertätigkeit der dortigen Beitragspflicht (namentlich für die Arbeitslosenversicherung) unterliegen, jedoch aufgrund des ausländischen Wohnsitzes in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind - besteht inbesondere die Form des steuerrechtlichen Kindergeldes. Letzteres wird im Einkommenssteuergesetz geregelt, wobei anspruchsberechtigt die in Deutschland aufgrund des dortigen Wohnsitzes unbeschränkt steuerpflichtigen (oder als solche behandelten) Personen sind, die in einem Kindsverhältnis zu einem in Deutschland wohnenden Kind stehen, und zwar unabhängig von einer Versicherung, Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit (vgl. Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung, Übersicht über das Sozialrecht, Nürnberg 2004., S. 623 ff; vgl. auch Merkblatt Kindergeld des Deutschen Bundeszentralamtes für Steuern, S. 6 ff.).

4.      
4.1     Aus den Akten ist ersichtlich, dass der in Deutschland wohnhafte Beschwerdeführer seit dem 1. Dezember 2004 im Umfang eines Vollzeitpensums bei der A.___ als Arbeitnehmer erwerbstätig und somit abhängig beschäftigt ist (vgl. Anmeldung zum Bezug von Kinderzulagen, Urk. 7/3). Damit unterliegt er nach dem in Art. 13 Abs. 2 Bst. a der Verordnung Nr. 1408/71 statuierten Beschäftigungslandsprinzip (vgl. Erw. 3.1 hievor) den Rechtsvorschriften der Schweiz beziehungsweise in Bezug auf Kinderzulagen dem KZG. Sodann erfüllt er grundsätzlich die Voraussetzungen zum Bezug einer vollen Kinderzulage nach dem KZG (vgl. Erw. 1.1 und 1.3 hievor). Dies dürfte zwischen den Parteien im Grundsatz auch nicht streitig sein mit Blick darauf, dass die Beschwerdegegnerin die Auszahlung einer allfälligen Differenzzulage vorbehält.
         Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob - mit Blick auf die erwähnten Prioritätsregeln nach den Verordnungen Nr. 1408/71 beziehungsweise Nr. 574/72 - der Anspruch des Beschwerdeführers auf Kinderzulagen nach dem KZG aufgrund des Umstandes ruht, dass seine Ehefrau im Wohnstaat der Tochter (Deutschland) ebenfalls einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Wie sich nämlich diesbezüglich aus den Akten ergibt und zwischen den Parteien nicht streitig ist, ist sie bei der C.___ als Arbeitnehmerin erwerbstätig (vgl. Urk. 7/3). Aus den Bestätigungen ihres Arbeitgebers vom 29. März 2005 sowie vom 2. Juni 2005 (Urk. 7/5 und Urk. 3/2) ist dabei ersichtlich, dass sie eine "geringfügige Beschäftigung" ausübt, die "nicht sozialversicherungspflichtig" ist.
4.2
4.2.1   "Geringfügige Beschäftigungen" nach deutschem Recht sind in der Regel solche, mit denen die Arbeitnehmenden weniger als 400 Euro pro Monat verdienen. Dabei werden sie von der Unterstellung unter die Sozialversicherungen mit Ausnahme der Unfallversicherung befreit, demnach insbesondere von der Unterstellung unter die Arbeitslosenversicherung. Die Arbeitgeberin bezahlt zumindest keine echten Sozialversicherungsbeiträge, und es ist bloss ein einheitlicher Pauschalsteuersatz zu entrichten (vgl. Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung, a.a.O., S. 81 ff.).
4.2.2   Anhang I Teil I der Verordnung Nr. 1408/71 trägt den Titel "Arbeitnehmer und/ oder Selbständige (Artikel 1 Buchstabe a) Ziffern ii) und iii) der Verordnung)" und enthält unter Buchstabe C ("Deutschland") folgenden Eintrag: Ist ein deutscher Träger der zuständige Träger für die Gewährung der Familienleistungen gemäß Titel III Kapitel 7 der Verordnung, so gilt im Sinne des Art. 1 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer, wer für den Fall der Arbeitslosigkeit pflichtversichert ist oder im Anschluss an diese Versicherung Krankengeld oder entsprechende Leistungen erhält (Buchst. a) und als selbständige Person, wer eine Tätigkeit als Selbständige oder Selbständiger ausübt und in einer Versicherung der selbständig Erwerbstätigen für den Fall des Alters versicherungs- oder beitragspflichtig ist oder in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist (Buchst. b).
         Personen mit "geringfügiger Beschäftigung" ("400-Euro Jobs") sind für den Fall der Arbeitslosigkeit nicht pflichtversichert (vgl. hiervor 4.2.1). Aufgrund des erwähnten Eintrags gelten sie demnach im Bereich der Familienleistungen gemäß Titel III Kapitel 7 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht als Arbeitnehmer, weshalb sie in diesem Zusammenhang nicht als erwerbstätig zu betrachten sind (vgl. Leitfaden des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV, Internationale Angelegenheiten, für die Durchführung des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft beziehungsweise des EFTA-Übereinkommens im Bereich der Familienleistungen, April 2006, S. 27; vgl. auch Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung, a.a.O., S. 625).
4.3     Wie erwähnt, geht die Ehefrau des Beschwerdeführers unstreitig einer geringfügigen Beschäftigung nach. Nach dem Gesagten gilt sie im Bereich der Familienleistungen nach Titel III Kapitel 7 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht als Arbeitnehmerin. Folglich übt im vorliegenden Fall kein Familienangehöriger im Wohnstaat eine Berufstätigkeit im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 aus. Mithin kommt die Prioritätsregel von Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Durchführungsverordnung Nr. 574/72 zur Anwendung, wonach prioritär der nach Art. 73 der Verordnung Nr. 1408/71 zuständige Staat (Beschäftigungsstaat des Wanderarbeitnehmers) für die ungekürzte Familienleistung leistungspflichtig ist und der Wohnstaat sekundär eine allfällige Differenzzulage auszurichten hat. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass die Erstleistungspflicht die Beschwerdegegnerin trifft.
4.4     Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass der Kanton Zürich (beziehungsweise die Schweiz als Beschäftigungsstaat des Beschwerdeführers) erstleistungspflichtig ist. Die Beschwerde ist damit in Aufhebung der angefochtenen Verfügung gutzuheissen, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer - nach Massgabe des in Erw. 4.1 umschriebenen Sachverhalts  - Anspruch hat auf (volle) Kinderzulagen für die Tochter B.___, geboren 2000, für die Zeit ab 1. Dezember 2004.

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse, vom 24. Mai 2005 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Sinne der Erwägungen Anspruch hat auf (volle) Kinderzulagen für die Tochter B.___, geboren 2000, für die Zeit ab 1. Dezember 2004.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- H.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse
- Direktion für Soziales und Sicherheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).