Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: KA.2006.00010
KA.2006.00010

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Bachmann


Urteil vom 29. August 2006
in Sachen
E.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


         Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse, mit Verfügung vom 24. März 2006 den Anspruch von A.___ auf Kinderzulagen für deren Tochter B.___, geboren 4. November 1995, ab dem 1. Januar 2005 verneint hatte (Urk. 2),
nach Einsicht in
         die bei der Beschwerdegegnerin am 26. April 2006 beziehungsweise hierorts am 16. Mai 2006 erhobene Beschwerde, mit welcher die E.___ sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Ausrichtung von Kinderzulagen zugunsten von A.___ beantragt hat (Urk. 1 und Urk. 3D),
         die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Familienausgleichskasse vom 28. Juni 2006 (Urk. 6) sowie deren Eingabe vom 13. Juli 2006, mit welcher sie daraufhin die Rückweisung der Beschwerdesache beantragt hat (Urk. 10),
         die Replik des Beschwerdeführers vom 17. August 2006, mit welcher er im Wesentlichen an seinen Vorbringen festhält (Urk. 13),
         sowie in die übrigen Akten des vorliegenden Verfahrens,
in Erwägung, dass
         streitig und zu prüfen ist, ob A.___ ab dem 1. Januar 2005  gestützt auf das Zürcherische Gesetz über Kinderzulagen (KZG) Anspruch auf Kinderzulagen hat,
         sich aufgrund der Akten ergibt, dass A.___ schweizerische Staatsangehörige ist, ihren Wohnsitz in Italien hat und für die in Zürich ansässige Beschwerdeführerin tätig ist,
in weiterer Erwägung, dass
         nach § 1 Abs. 1 KZG das Gesetz Anwendung findet auf die Arbeitgeber mit Wohn- oder Geschäftssitz, Zweigniederlassung, Betriebs- oder Arbeitsstätte im Kanton Zürich hinsichtlich ihrer in der Schweiz wohnenden oder tätigen Arbeitnehmer, sofern diese nicht anderweitig Anspruch auf Kinderzulagen haben,
         nach dem am 1. Mai 2002 in Kraft getretenen § 1a KZG für die in Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bezeichneten Personen und in Bezug auf die in Artikel 4 derselben Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich des KZG liegen, auch das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA), sein Anhang II und die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in ihrer angepassten Fassung gelten,
         A.___ als schweizerische Staatsangehörige in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 fällt (Art. 2 Abs. 1) und nach deren Art. 4 Abs. 1 lit. h auch Familienleistungen (damit auch Kinderzulagen) vom sachlichen Anwendungsbereich erfasst werden, weshalb die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung gelangen,
         die nach dieser Verordnung vorab zu prüfende kollisionsrechtliche Frage, den Rechtsvorschriften welchen Mitgliedstaates - ausnahmsweise welcher Mitgliedstaaten (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) - eine Person unterliegt, nach dem aus den Artikeln 13 bis 17a bestehenden Titel II ("Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften") der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zu bestimmen ist,
         nach diesen Bestimmungen einerseits danach zu unterscheiden ist, ob die betroffene Person abhängig beschäftigt ist oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, wobei die kollisionsrechtlichen Anknüpfungsbegriffe "abhängige Beschäftigung" und "selbständige Tätigkeit" nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften der jeweiligen Vertragsstaaten auszulegen sind (vgl. EuGHE Rs. C-340/94 (de Jaeck), in Slg. 1997 I-0461, vgl. auch Nr. 1039 der Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV),
         hinsichtlich der Frage, den Rechtsvorschriften welchen Mitgliedstaates eine Person unterliegt beziehungsweise welche Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 massgebend sind, andererseits ebenfalls ins Gewicht fällt, ob die betroffene Person in einem oder gegebenenfalls in mehreren der Mitgliedstaaten, namentlich auch in ihrem Wohnsitzstaat (selbständig und/oder unselbständig) erwerbstätig ist,
         im vorliegenden Fall die Akten keine klaren Angaben darüber enthalten, ob A.___ neben ihrer Tätigkeit für die in Zürich ansässige Beschwerdeführerin allenfalls auch in ihrem Wohnsitzstaat Italien oder in einem Drittstaat (selbständig oder abhängig bzw. unselbständig) erwerbstätig ist,
         A.___ zwar im Anmeldeformular (zum Bezug von Kinderzulagen) die Frage nach weiteren Arbeitgebern sinngemäss verneint hat, aus den getätigten Angaben jedoch nicht hervorgeht, ob diese Angaben auch hinsichtlich allfälliger Arbeitgeber ausserhalb der Schweiz gelten (vgl. Urk. 7/2 S. 4),
         das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen kann, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),
         die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, wobei sich dieses Vorgehen vorliegend um so mehr rechtfertigt, als auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 13. Juli 2006 die Rückweisung beantragt (vgl. Urk. 10) und die Beschwerdeführerin dagegen keine Einwände erhoben hat (vgl. Urk. 13),
         die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Neuverfügung - wie sie selber geltend macht - insbesondere auch die Frage des Beitragsstatuts (d.h. ob die Tätigkeit von A.___ für die Beschwerdeführerin als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sei), nochmals zu prüfen haben wird, dies mit Blick darauf, dass A.___, entgegen der von der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vertretenen Auffassung, durch die Ausgleichskasse offenbar als Unselbständigerwerbende qualifiziert worden ist (vgl. etwa Urk. 7/7 sowie auch Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2006, Urk. 10),
         die Verfügung vom 24. März 2006 demnach aufzuheben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen und anschliessender neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist,
         die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in diesem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung 24. März 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- E.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse, unter Beilage des Doppels von Urk. 13
- Direktion für Soziales und Sicherheit