KA.2006.00014

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 18. Februar 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung vom 18. Juli 2006 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse (nachfolgend: Familienausgleichskasse), X.___ Kinderzulagen zu für die Tochter Y.___, geboren 1992, für die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis zum 31. Oktober 2004 in Höhe von monatlich Fr. 170.-- und vom 1. November 2004 bis zum 31. Oktober 2008 von Fr. 195.--. Ebenso sprach sie Kinderzulagen in Höhe von Fr. 195.-- monatlich zu für den Sohn Z.___, geboren 1990, vom 1. Oktober 2004 bis zum 30. April 2006, wobei sie einen weiteren Anspruch ab 1. Mai 2006 verneinte. Zudem verneinte die Familienausgleichskasse ab dem 1. Oktober 2004 auch einen Anspruch auf Kinderzulagen für den Sohn A.___, geboren 1988 (Urk. 2).
2.       Gegen diese Verfügung erhob X.___ hierorts am 24. Juli 2006 Beschwerde und beantragte die Weiterausrichtung von Kinderzulagen für seine Söhne A.___ und Z.___, und zwar für den Sohn Z.___ vom 1. Mai 2006 bis zum 20. April 2015 und für den Sohn A.___ ab dem 1. November 2004 bis zum 1. Juni 2013, jeweils in Höhe von monatlich Fr. 195.--. Zur Begründung machte X.___ im Wesentlichen geltend, dass sich seine beiden Söhne in Ausbildung zum Fussballprofi befinden und zusätzlich Kurse an der B.___ absolvieren würden. Dies sei ebenfalls als Ausbildung im Sinne des Kinderzulagengesetzes anzuerkennen (Urk. 1/1 und Urk. 1/2).
         Die Familienausgleichskasse schloss mit Vernehmlassung vom 12. September 2006 auf Abweisung der Beschwerde beziehungsweise, soweit diese A.___ betreffe, auf Nichteintreten (Urk. 6). Mit Gerichtsverfügung vom 29. September 2006 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8). Nachdem sich X.___ innert der ihm zur Replik angesetzten Frist nicht hatte vernehmen lassen, wurde Verzicht auf Stellungnahme angenommen und der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 15. November 2006 geschlossen (Urk. 10).
         Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     In formeller Hinsicht beantragt die Beschwerdegegnerin in Bezug auf den Sohn A.___ Nichteintreten auf die Beschwerde unter Hinweis darauf, dass über den Anspruch ab 1. Oktober 2004 bereits mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 28. September 2004 rechtskräftig entschieden worden sei. So eröffne die - lediglich wiederholte - Verneinung des Zulagenanspruchs für den Sohn A.___ in der Verfügung vom 18. Juli 2006, welche diesbezüglich auf einem im Wesentlichen gleichen Sachverhalt beruhe wie die Verfügung vom 28. September 2004, keinen eigenen Rechtsweg. Eventualiter sei die erneute verfügungsweise Verneinung des Zulagenanspruchs für A.___ mangels Vorliegens der Wiedererwägungsvoraussetzungen als nichtige Verfügung zu betrachten, und mangels Anfechtungsgegenstandes auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Urk. 6 Ziff. 3).
1.2     Aufgrund der Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin bereits mit Verfügung vom 28. September 2004 einen Anspruch auf Kinderzulagen für den Sohn A.___ für die Zeit ab 1. Oktober 2004 verneint hatte mit Blick darauf, dass A.___ (schon) im damaligen Zeitpunkt auf sein Berufsziel Fussballprofi hin trainiert und gleichzeitig an der B.___ den berufsbegleitenden Lehrgang zum Bürofachdiplom belegt hatte (vgl. Urk. 7/1). Ebenso ist unstreitig, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, mit welchen sie in Bezug auf A.___ den Antrag auf Nichteintreten begründet (vgl. ausführlich Urk. 6 Ziff. 3), sind daher nicht von der Hand zu weisen, was um so mehr gilt, als diese zu Recht bemerkt, dass der Beschwerdeführer sich - in Bezug auf A.___ - im Wesentlichen auf einen unveränderten Sachverhalt beruft. Die abschliessende Beurteilung der Frage, ob in Bezug auf den Sohn A.___ auf die Beschwerde einzutreten ist oder nicht, kann jedoch offen bleiben, da diese, wie nachfolgend auszuführen sein wird, jedenfalls abzuweisen ist.

2.       Gemäss § 8 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer (KZG) beträgt die Kinderzulage monatlich 170 Franken für jedes Kind vom ersten Tag des Geburtsmonates an bis zum Ende des Monates, in dem das Kind das 12. Altersjahr vollendet, danach monatlich 195 Franken bis zum Ende des Monates, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet (Abs. 1). Für Kinder, die wegen körperlicher oder geistiger Gebrechlichkeit mindererwerbsfähig sind, besteht Anspruch auf die Zulage bis zum Wegfall der Gebrechlichkeit, längstens aber bis zum Ende des Monates, in welchem das Kind das 20. Altersjahr vollendet (Abs. 2). Für Kinder, die in Ausbildung begriffen sind, besteht der Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum Ende des Monates, in welchem das Kind das 25. Altersjahr vollendet (Abs. 3). Die Kinderzulage, auf welche ein Anspruch gemäss Abs. 2 und 3 besteht, beträgt 195 Franken (Abs. 4).

3.      
3.1     Im Zusammenhang mit dem Begriff der „Ausbildung“ im Sinne von § 8 Abs. 3 KZG sind in analoger Weise die Grundsätze zum Ausbildungsbegriff bezüglich der Waisenrente nach Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) heranzuziehen. Unter dem Begriff „Ausbildung“ kann verschiedenes verstanden werden: Zum einen kann eine berufliche Ausbildung (1. Fallgruppe) gemeint sein; andererseits geht es aber um Ausbildung auch dort, wo entweder zum vornherein kein spezieller Berufsabschluss beabsichtigt und nur die Ausübung des betreffenden Berufs angestrebt wird (2. Fallgruppe) oder wo es sich um eine Ausbildung handelt, die vorerst nicht einem speziellen Beruf dient (3. Fallgruppe), sei es, dass die fragliche Massnahme nur die allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bildet, sei es, dass die anbegehrte Vorkehr überhaupt nur im Sinne der Allgemeinbildung gedacht ist (z.B. Matura; vgl. BGE 108 V 56 Erw. 1c).
3.2     Bezüglich der Berufsausbildung in engeren Sinne (1. Fallgruppe) ist an der letztmals in BGE 106 V 149 Erw. 1 verwendeten Umschreibung festzuhalten. Das (damalige) Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hielt in diesem Entscheid fest: „Als in Ausbildung begriffen gelten Waisen, die während einer bestimmten Zeit Schulen oder Kurse besuchen oder der beruflichen Ausbildung obliegen.“ Es führte weiter aus, dass unter beruflicher Ausbildung jede Tätigkeit zu verstehen sei, welche die systematische Vorbereitung auf eine künftige Erwerbstätigkeit zum Ziel habe und während welcher die Waise mit Rücksicht auf den vorherrschenden Ausbildungscharakter ein wesentlich geringeres Erwerbseinkommen erziele, als ein Erwerbstätiger mit abgeschlossener Berufsausbildung orts- und branchenüblich erzielen würde. Das Arbeitsentgelt gelte dann als wesentlich geringer als dasjenige eines Vollausgebildeten, wenn es nach Abzug der besonderen Ausbildungskosten um mehr als 25 % unter dem ortsüblichen Anfangslohn für voll ausgebildete Erwerbstätige der entsprechenden Branche liege. Darüber hinaus sind als in Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVG die in jenem Urteil zusätzlich erwähnten „Schulen und Kurse“ nur anzuerkennen, wenn sie entweder dazu geeignet sind, als Vorbereitung für eine Berufsausbildung im engeren Sinne (1. Fallgruppe) zu dienen - ob eine solche dann folgt, ist ebenso wenig von Bedeutung wie die Frage, ob bei Erlernung eines Berufs auch wirklich die Absicht besteht, diesen später effektiv auszuüben - oder wenn sie ganz einfach auf ein echtes Bildungsziel im Sinne der 2. und 3. Fallgruppe gerichtet ist. Dabei ist aber unter allen Umständen (und ganz besonders dort, wo es sich um eine eigentliche Berufsausbildung handelt) eine systematische Vorbereitung auf eines der genannten Ziele (Berufsausübung ohne Abschluss gemäss der 2. Fallgruppe; berufsbezogene Vorkenntnisse oder Allgemeinbildung gemäss der 3. Fallgruppe) hin erforderlich, und zwar auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges. In allen Fällen muss sich sodann die strittige Vorkehr in dem von der Rechtsprechung umschriebenen Masse auf die Erwerbseinkünfte auswirken (BGE 108 V 56 Erw. 1c mit Hinweisen, ZAK 1983 S. 206 ff.; vgl. auch Rz 3358 ff. der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Renten [RWL], gültig ab 1. Januar 2003).

4.      
4.1     A.___ vollendete im Juni 2004 sein 16. Altersjahr, weshalb im vorliegend streitigen Zeitraum (ab Oktober beziehungsweise November 2004 vgl. Urk. 1/2) nur dann ein Anspruch auf Kinderzulagen besteht, falls er sich in Ausbildung befindet. In diesem Zusammenhang ergibt sich aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1) wie auch der Akten, dass A.___ im fraglichen Zeitraum die Fussballschule C.___ besuchte, und daneben zunächst im Zeitraum von September 2003 bis im Herbst 2005 im berufsbegleitenden Fernstudium bei der B.___ das Bürofachdiplom erwarb; ab Herbst 2005 belegte er alsdann den (einsemestrigen) Anschlusslehrgang zum Handelsdiplom (Urk. 1, Urk. 3/1-3, Urk. 7/1, Urk. 7/17).
4.2     Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausgeführt, dass die von A.___ ausgeübten Tätigkeiten nicht als Ausbildung im Sinne des KZG betrachtet werden können. Was den Besuch der Fussballschule betrifft, so folgte A.___ nach Lage der Akten sowie mit Blick auf die Ausführungen auf der Homepage der Fussballschule C.___ nämlich nicht einem rechtlich oder faktisch anerkannten Lehrgang. Vielmehr absolvierte A.___ ein intensives und spezifisches Trainingsprogramm zur individuellen Förderung seines fussballerischen Talentes, dies letztlich mit dem Ziel der Positionierung im bezahlten Profifussball. Daran, dass es sich dabei - entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung, wonach ein anerkannter Lehrgang zur Erlangung entsprechender fussballerischer Fertigkeiten (in der Schweiz) gar nicht existiere (vgl. Urk. 6 Ziff. 4) - um einen eigentlichen Ausbildungsgang handelte, wird denn auch replicando nicht mehr festgehalten. Damit entspricht das von A.___ absolvierte Trainingsprogramm nicht den Kriterien, welche nach der Rechtsprechung für die Erfüllung des Ausbildungsbegriffs gegeben sein müssen (vgl. Erw. 3 hievor), und zwar ungeachtet dessen, dass es sich aus elitesportlicher Sicht fraglos zweckmässig und erfolgversprechend erweist. Sodann hat die Beschwerdegegnerin auch hinsichtlich des im Fernstudium belegten Diplomkurses (Bürofachdiplom) zutreffend ausgeführt, dass dieser mangels der erforderlichen zeitlichen Intensität nicht als Ausbildung im Sinne des KZG erkannt werden kann; so handle es sich um ein berufsbegleitendes, neben einem vollen Arbeitspensum bewältigbares Bildungsangebot, das im Falle von A.___ überdies im doppelten als dem üblichen Zeitraum absolviert worden ist (vgl. diesbezüglich zutreffende Ausführungen in Urk. 6 Ziff. 4b). Dies gilt ebenso für den offenbar im Anschluss daran begonnenen Kurs zum Handelsdiplom, ergibt sich doch auch diesbezüglich aus den Akten, dass A.___ weiterhin zur Hauptsache durch das fussballerische Training beansprucht war (vgl. Urk. 7/17). Hinsichtlich Ausbildungscharakter verhält es sich somit wie bei Personen, die zur Hauptsache dem Erwerb nachgehen und nur nebenbei solche Schulen und Kurse besuchen, und die praxisgemäss ebenfalls nicht als in Ausbildung begriffen gelten (vgl. Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Renten in der Eidgenössischen Alters- Hinterlassenen und Invalidenversicherung [RWL], gültig ab 1. Januar 2003, Rz 3360).
4.3     Z.___ vollendete im April 2006 sein 16. Altersjahr, weswegen ab Mai 2006 auch für ihn nur ein Anspruch auf Kinderzulagen besteht, falls er sich nach diesem Zeitpunkt in Ausbildung befindet. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass Z.___ - wie sein älterer Bruder A.___ - im fraglichen Zeitraum (nach Vollendung seines 16. Altersjahres) ebenfalls die Fussballschule C.___ besuchte; zusätzlich absolvierte er im begleiteten Selbststudium einen Sprachkurs (Cambridge Key Test English; vgl. Urk. 3/6 und 3/7), um im Herbst 2008 ebenfalls das Bürofachdiplom in Angriff zu nehmen (vgl. Urk. 1).
         Was das in der Fussballschule absolvierte Trainingsprogramm betrifft, ist auf das unter Erw. 4.2 Gesagte zu verweisen. Demnach kann dieses auch in Bezug auf Z.___ nicht als Ausbildung anerkannt werden. Sodann weist auch der Sprachkurs, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht, mit (behaupteten) zwei Stunden Lernaufwand täglich (vgl. Urk. 7/14) praxisgemäss nicht die erforderliche zeitliche Intensität auf, um als Ausbildung im Rechtssinne zu gelten (vgl. dazu Urk. 6 Ziff. 5b unter Hinweis auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 22. Dezember 2005 i.S. S., KA.2005.00013).
4.4     Nach dem Gesagten stellen die von A.___ und Z.___ absolvierten Trainingsprogramme und Kurse keine Ausbildung im Sinne des Kinderzulagengesetzes dar, weshalb sich die Verfügung vom 18. Juli 2006, soweit sie mit Blick auf diese Tätigkeiten einen Anspruch für A.___ ab dem 1. Oktober 2004 (beanstandet ab dem 1. November 2004) sowie für Z.___ ab dem 1. Mai 2006 verneint, als zutreffend erweist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
        

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse
- Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).