KA.2006.00022

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 30. September 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der deutsche Staatsangehörige X.___ wohnt mit seiner Familie in A.__ /Deutschland und arbeitet seit dem 1. Januar 2002 (wieder) bei der B.___ AG in der Schweiz. Am 28. November 2001 beantragte X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse (nachfolgend: Familienausgleichskasse), die Ausrichtung von Kinderzulagen für seinen Sohn C.___, geboren 1987 und die Tochter D.___, geboren 1989. In der Folge sprach die Familienausgleichskasse X.___ während längerer Zeit Kinderzulagen zu (vgl. etwa Urk. 4/6, Urk. 4/7, Urk. 4/12, Urk. 4/17). Zuletzt verneinte sie mit Verfügung vom 6. Juli 2006 einen Anspruch von X.___ auf Kinderzulagen für den Sohn C.___ ab dem 1. August 2005 und bejahte einen Anspruch für D.___ bis zum 30. September 2006 (vgl. Urk. 4/22); am 25. September 2006 verfügte sie einen Anspruch auf Kinderzulagen für die Tochter D.___ vom 1. Oktober 2006 bis zum 31. Juli 2007 (Urk. 4/27).
         Am 3. Oktober 2006 kam die Familienausgleichskasse auf ihre Verfügung vom 25. September 2006 zurück und verneinte per 1. Januar 2006 einen Anspruch auf Kinderzulagen auch für die Tochter D.___ (sowie abermals ab dem 1. August 2005 für den Sohn C.___; vgl. Verfügung vom 3. Oktober 2006; Urk. 2 = Urk. 4/29).
2.         Dagegen erhob X.___ mit einer am 21. Oktober 2006 bei der Familienausgleichskasse eingereichten und am 30. November 2006 an das hiesige Gericht überwiesenen Eingabe Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Weiterausrichtung von Kinderzulagen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2006 beantragte die Familienausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 3). Mit Gerichtsverfügung vom 19. Dezember 2006 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 5). Nachdem der Beschwerdeführer mit bei der Beschwerdegegnerin eingereichter und von dieser an das hiesige Gericht weitergeleiteter Replik vom 13. Januar 2007 (Urk. 8) sinngemäss an seinen Begehren und Vorbringen festgehalten und die Beschwerdegegnerin am 9. März 2007 auf Duplik verzichtet hatte (Urk. 12), wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 19. April 2007 geschlossen (Urk. 15).
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Familienausgleichskasse hatte zur Begründung ihrer Verfügung vom 3. Oktober 2006 im Wesentlichen angeführt, dass beide Elternteile erwerbstätig seien, allerdings in verschiedenen Ländern. Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sehe vor, dass das Land, in dem das Kind mit einem Elternteil lebe, zuerst zahlungspflichtig sei. Wie aus den eingereichten Unterlagen hervorgehe, sei die Ehefrau des Beschwerdeführers in Deutschland erwerbstätig. Demnach müssten die Kinderzulagen für C.___ ab August 2005 und für D.___ ab Januar 2006 vorrangig in Deutschland geltend gemacht werden. Für den Fall, dass die Kinderzulage in der Schweiz höher sei, könne der Versicherte eine Differenzzulage beanspruchen (vgl. Begleitschreiben vom 3. Oktober 2006 zur angefochtenen Verfügung; Urk. 4/28; vgl. auch Urk. 3).
1.2         Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass seine Ehefrau in Deutschland lediglich geringfügig beschäftigt sei. Da sie demnach nicht arbeitslosenversicherungspflichtig angestellt sei, habe sie keinen Anspruch auf Kinderzulagen beziehungsweise es werde ihr in Deutschland nur der Differenzbetrag ausbezahlt (vgl. Urk. 1 und Urk. 8).
2.      
2.1         Hinsichtlich der vorliegend anzuwendenden Rechtsgrundlagen kann auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 26. April 2007 in Sachen H. (Prozess-Nr. KA.2005.00017) verwiesen werden. Dies betrifft einerseits die Ausführungen zu den (zürcherischen) Bestimmungen des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer (KZG), namentlich zu den Grundsätzen der Anwendbarkeit (§ 1 KZG), zum Verhältnis zum Europäischen Recht (§1a KZG), zum Anspruch auf Kinderzulagen (§ 5 KZG), zur Geltendmachung und Dauer des Anspruches (§ 7 KZG) sowie zu den Bestimmungen über die Mindestzulage sowie die Altersgrenzen (§ 8 KZG). Ebenso ist auf die dortigen Erwägungen betreffend das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, sein Anhang II und die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71) zu verweisen, insbesondere betreffend deren Art. 2 (persönlicher Geltungsbereich), Art. 4 (sachlicher Geltungsbereich), Art. 13 Abs. 2 Buchst. a (sog. Beschäftigungslandprinzip), Art. 73 (Arbeitnehmer oder Selbstständige, deren Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnen), Art. 76 (Prioritätsregeln für den Fall der Kumulierung von Ansprüchen auf Familienleistungen gemäss den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates und den Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Familienangehörigen wohnen) sowie die Ausführungen zur Durchführungsverordnung Nr. 574/72, namentlich betreffend die Prioritätsregel von Art. 10 (Vorschriften für das Zusammentreffen von Ansprüchen auf Familienleistungen oder -beihilfen für Arbeitnehmer und Selbständige).
2.2         Hinzuweisen ist sodann insbesondere darauf, dass das hiesige Gericht im vorgenannten Urteil vom 26. April 2007 in Sachen H. - welches nach Abschluss des Schriftenwechsels im vorliegenden Prozess erging - erkannt hat, dass Personen, die in Deutschland eine sogenannte "geringfügige Beschäftigung" ausüben, im Bereich der Familienleistungen gemäss Titel III Kapitel 7 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht als Arbeitnehmer gelten, weshalb sie in diesem Zusammenhang nicht als erwerbstätig zu betrachten sind (vgl. Erw. 4.2 im erwähnten Urteil).
3.
3.1     Vorab ist anzumerken, dass die Familienausgleichskasse zu Recht erkannt hat und auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wird, dass der vorliegend zu beurteilende Anspruch sowohl in persönlicher als auch in sachlicher Hinsicht in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fällt (vgl. sowohl zum persönlichen als auch zum sachlichen Geltungsbereich Erw. 2.4 des erwähnten Urteils des hiesigen Gerichts vom 26. April 2007 in Sachen H.).
3.2     Weiter ist unstreitig und ergibt sich aufgrund der Akten, dass der Beschwerdeführer seit 1. Januar 2002 und mithin im hier streitigen Zeitraum (bezüglich C.___ ab 1. August 2005 beziehungsweise D.___ ab 1. Januar 2006) - bei der B.___ AG als Arbeitnehmer erwerbstätig und somit abhängig beschäftigt war (vgl. Urk. 4/2). Damit unterliegt er nach dem in Art. 13 Abs. 2 Bst. a der Verordnung Nr. 1408/71 statuierten Beschäftigungslandprinzip den Rechtsvorschriften der Schweiz beziehungsweise in Bezug auf die Kinderzulagen dem KZG. Da der Beschwerdeführer sodann im hier streitigen Zeitraum (und jedenfalls bis zum Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung vom 3. Oktober 2006) bei der B.___ AG im Umfang eines Vollzeitpensums beschäftigt war, erfüllte er nach den Bestimmungen des KZG - vorbehältlich der Voraussetzung nach § 8 Abs. 3 KZG (vgl. Erw. 4 hienach) - sodann grundsätzlich die Anforderungen zum Bezug von (vollen) Kinderzulagen (vgl. § 7 Abs. 3 KZG).
3.3     Wohl ist aufgrund der Akten mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers im hier streitigen Zeitraum (in Deutschland) erwerbstätig war. Dennoch kann der Anspruch des Beschwerdeführers auf Kinderzulagen nicht mit der Begründung verneint werden, diese seien nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 vorrangig in Deutschland geltend zu machen. So geht aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben der Familienkasse E.__ und den von dieser ausgestellten Bescheinigungen über den Bezug von Kindergeld (Differenzzahlungen) an die Ehegattin des Beschwerdeführers unzweifelhaft hervor, dass diese - zumindest in den Jahren 2005 und 2006 - (höchstens) geringfügig beschäftigt war (vgl. Urk. 9/2 und Urk. 14/2-3). Deshalb ist auch hinsichtlich der Ehegattin des Beschwerdeführers festzuhalten, dass diese im Bereich der Familienleistungen gemäss Titel III Kapitel 7 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht als Arbeitnehmerin zu gelten hat (vgl. Erw. 4.2 des Urteils des hiesigen Gerichts vom 26. April 2007 in Sachen H). Damit übte im hier streitigen Zeitraum - so jedenfalls in den Jahren 2005 und 2006 - kein Familienangehöriger im Wohnstaat der Kinder (Deutschland) eine Berufstätigkeit im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 aus, womit auch im vorliegenden Fall der nach Art. 73 der Verordnung Nr. 1408/71 zuständige Staat (Beschäftigungsstaat des Wanderarbeitnehmers) und mithin die Schweiz beziehungsweise der Kanton Zürich für die ungekürzte Familienleistung prioritär leistungspflichtig ist (vgl. Erw. 4.3 des Urteils des hiesigen Gerichts vom 26. April 2007 in Sachen H.).
4.
4.1     Der 1987 geborene C.___ vollendete im Mai 2003 sein 16. Altersjahr, die 1989 geborene Tochter D.___ im November 2005. Damit besteht im vorliegend streitigen Zeitraum ein Anspruch auf Kinderzulagen (nur), falls sich die Kinder in Ausbildung befinden (vgl. § 8 Abs. 3 KZG).
4.2     Wie sich aus den Kassenakten ergibt, absolvierte C.___ zuletzt vom 8. September 2003 bis zum 5. Juli 2004 das "Berufskolleg Technik und Medien" und danach vom 13. September 2004 bis zum 25. Juli 2005 das "Berufskolleg technische Kommunikation" (vgl. Urk. 4/10). Ob sich C.___ danach weiterhin in Ausbildung befand, lässt sich den Akten nicht entnehmen.
         In Bezug auf D.___ ergibt sich aus den Akten, dass sie gemäss der eingereichten Schulbescheinigung vom 29. September 2005 vom 11. September 2000 bis zum 2. August 2006 Schülerin an der Realschule war (vgl. Urk. 4/16); gemäss Schulbescheinigung der Schule F.__ vom 18. September 2006 besucht sie seit September 2006 bis (voraussichtlich) Juni 2009 das Ernährungswissenschaftliche Gymnasium (vgl. Urk. 4/26).
4.3     Für die Tochter D.___, welche sich nach Lage der Akten noch immer in Ausbildung befindet, besteht demnach grundsätzlich auch nach dem 1. Januar 2006 - bis zum Abschluss ihrer Ausbildung am Ernährungswissenschaftlichen Gymnasium im Juni 2009 - Anspruch auf (volle) Kinderzulagen. Was die Zeit ab dem 1. Januar 2007 betrifft, besteht der Anspruch allerdings nur, soweit - neben der bestehenden (vollen) Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers bei der B.___ AG - die Ehegattin des Beschwerdeführers in Deutschland auch weiterhin (höchstens) geringfügig beschäftigt ist. Da dies aus den Akten nicht ersichtlich ist, sind ergänzende Abklärungen erforderlich.
         Was den Sohn C.___ betrifft, so hat die Beschwerdegegnerin sodann zwar grundsätzlich zu Recht aufgrund der vorliegenden Ausbildungsbestätigungen (Urk. 4/10) Kinderzulagen einstweilen bis Ende Juli 2005 ausgerichtet. Ob der Beschwerdeführer nach diesem Zeitpunkt auch Anspruch auf (volle) Kinderzulagen für C.___ hat, hängt - gleichsam neben der Voraussetzung der (vollen) Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers beziehungsweise der geringfügigen Beschäftigung der Mutter in Deutschland für die Zeit ab 2007 (vgl. hievor) - davon ab, ob sich C.___ danach weiterhin in Ausbildung befindet oder befunden hat. Darüber geben die Akten ebenfalls keine Auskunft, weshalb auch hier ergänzende Abklärungen erforderlich sind.
4.4         Zusammenfassend ist die Beschwerde daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit sie ergänzende Abklärungen in Sinne der Erwägungen vornehme und hernach unter Berücksichtigung des in Erw. 3.3 Ausgeführten über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Kinderzulagen für den Sohn C.___ und die Tochter D.___ neu verfüge.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 3. Oktober 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Kinderzulagen neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse
- Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).