Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 30. Juni 2008
in Sachen
D.___
Beschwerdeführer
gegen
Familienausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber
Siewerdtstrasse 9, Postfach,
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
A.___
Beigeladene
Sachverhalt:
1. D.___ war vom 1. Januar 2002 bis zum 9. Mai 2002 und ist seit dem 1. Mai 2003 Arbeitnehmer bei der B.___ AG, welche als Arbeitgeberin der Familienausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber (nachfolgend: Familienausgleichskasse) angeschlossen ist. Mit Gesuch vom 30. Januar 2007 beantragte die geschiedene Ehegattin von D.___, A.___, bei der Familienausgleichskasse die Ausrichtung von Kinderzulagen für die Söhne C.___, geboren 1979, und E.___, geboren 1984, an sie selbst. Dem Antragsformular lag ein Schreiben bei, in welchem A.___ darauf hinwies, dass sie seit dem Jahr 1999 wiederholt versucht habe, bei ihrem Ex-Mann die Kinderzulagen, auf welche sie angewiesen sei, erhältlich zu machen, diese Bemühungen jedoch stets erfolglos gewesen seien (vgl. Urk. 13/2).
Mit Verfügung vom 14. Mai 2007 sprach die Familienausgleichskasse D.___ rückwirkend Kinderzulagen zu, und zwar für den Sohn C.___ für die Zeit vom 1. Mai 2003 bis zum 31. Juli 2004 und für den Sohn E.___ für die Zeit vom 1. Mai 2003 bis zum 31. Dezember 2007. In ihrer Verfügung hielt die Familienausgleichskasse ergänzend fest, dass aufgrund von § 1 der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmer Frau A.___, die Mutter von C.___ und E.___, den Antrag gestellt habe, die Zulagen innert der gesetzlichen Rückforderungsfrist (richtig: Nachforderungsfrist) und aufgrund der vorhandenen Ausbildungsbestätigungen, direkt an sie auszurichten. Diesem Antrag werde die Familienausgleichskasse, nach Eintritt der Rechtskraft, stattgeben (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob D.___ mit Eingabe vom 13. Juni 2007 hierorts Beschwerde, im Wesentlichen mit dem Rechtsbegehren, die zugesprochenen Kinderzulagen seien nicht an seine Ex-Frau, sondern an ihn selber auszurichten (Urk. 1).
Am 3. September 2007 erstattete die Familienausgleichskasse ihre Vernehmlassung, welcher sie (einzig) drei wiedererwägungsweise berichtigte Zulagenentscheide vom 3. September 2007 beilegte (Urk. 8 und Urk. 9/1-3). Nachdem das hiesige Gericht die Familienausgleichskasse mit Verfügung vom 12. September 2007 zur Einreichung der vollständigen Verwaltungsakten sowie zur Erläuterung der neuen Zulagenentscheide verpflichtet hatte (Urk. 10) und die Familienausgleichskasse diesen Auflagen mit Eingabe vom 18. September 2007 nachgekommen war (Urk. 12 und Urk. 13/1-9), wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Verfügung vom 1. Oktober 2007; Urk. 14). Die D.___ zur Replik angesetzte Frist verlief in der Folge ungenutzt.
Mit Gerichtsverfügung vom 10. Januar 2008 wurde A.___ zum vorliegenden Prozess beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt (Urk. 16). Davon machte sie mit Eingabe vom 12. Februar 2008 Gebrauch (Urk. 18 und Urk. 19/1-2). Mit Gerichtsverfügung vom 18. Februar 2008 wurde den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zur Eingabe der Beigeladenen und den von ihr eingereichten Unterlagen eingeräumt (Urk. 20). Innert der angesetzten Frist liessen sich die Parteien nicht vernehmen, worauf Verzicht auf Stellungnahme angenommen und der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 16. April 2008 geschlossen wurde (Urk. 22).
Auf die Ausführungen der am Prozess Beteiligten sowie die im vorliegenden Verfahren aufgelegten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das zürcherische Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmer (KZG; seit 1. Januar 2008: Kinderzulagengesetz) findet Anwendung auf die Arbeitgeber mit Wohn- oder Geschäftssitz, Zweigniederlassung, Betriebs- oder Arbeitsstätte im Kanton Zürich hinsichtlich ihrer in der Schweiz wohnenden oder tätigen Arbeitnehmer, sofern diese nicht anderweitig Anspruch auf Kinderzulagen haben (§ 1 Abs. 1 KZG). Nach § 5 KZG haben Anspruch auf Kinderzulagen nach Massgabe dieses Gesetzes alle Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber diesem Gesetz unterstellt ist. Nach § 6 Abs. 1 KZG wird für jedes Kind nur eine Zulage ausgerichtet. Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzung für den Bezug der Kinderzulage, steht der Anspruch in folgender Reihenfolge zu: der Person, welche die höhere Kinderzulage beziehen kann (lit. a), dem Obhutsberechtigten (lit. b), dem Erwerbstätigen mit dem höheren Beschäftigungsgrad (lit. c), der Mutter (lit. d; vgl. § 6 Abs. 2 KZG). Der Anspruch auf Kinderzulagen besteht gegenüber der Familienausgleichskasse des Arbeitgebers (§ 7 Abs. 1 KZG). Der Anspruch auf eine volle Zulage setzt voraus, dass der Arbeitnehmer im Monat mindestens 80 Stunden beschäftigt ist. Ist der Beschäftigungsgrad niedriger, wird die Zulage entsprechend verringert (§ 7 Abs. 3 KZG). Die Kinderzulage beträgt monatlich 170 Franken für jedes Kind vom ersten Tag des Geburtsmonates an bis zum Ende des Monates, in dem das Kind das 12. Altersjahr vollendet, danach monatlich 195 Franken bis zum Ende des Monates, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet (§ 8 Abs. 1 KZG; beziehungsweise 150 Franken in der bis zum 30. April 2002 gültig gewesenen Fassung). Für Kinder, die in Ausbildung begriffen sind, besteht der Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum Ende des Monates, in welchem das Kind das 25. Altersjahr vollendet (§ 8 Abs. 3 KZG). Wer eine ihm zustehende Kinderzulage nicht bezogen oder eine zu geringe Zulage erhalten hat, kann den ihm zustehenden Betrag nachfordern. Die Nachforderung ist rückwirkend auf fünf Jahre beschränkt vom Zeitpunkt an gerechnet, da sie schriftlich geltend gemacht wird (§ 13 KZG).
1.2 Die Kinderzulage ist in der Regel dem zulageberechtigten Arbeitnehmer auszurichten (§ 10 Abs. 1 KZG). Bietet der zulageberechtigte Arbeitnehmer keine Gewähr für eine zweckentsprechende Verwendung der Kinderzulage, so kann diese dem anderen Elternteil oder der Person, Fürsorgestelle oder Anstalt ausgerichtet werden, die für das Kind sorgt (§ 10 Abs. 2 KZG). Zulageberechtigte, die gerichtlich zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder verpflichtet sind, haben die Kinderzulagen in gesetzlicher Höhe zusätzlich zu den gerichtlichen Unterhaltsbeiträgen zu entrichten, sofern der Richter keine Ausnahme vorsieht (§ 11 KZG). Der Anspruch auf Kinderzulagen wird vom Arbeitnehmer in der Regel durch Einreichung eines ausgefüllten Fragebogens beim Arbeitgeber oder bei der Familienausgleichskasse, welcher der Arbeitgeber angehört, geltend gemacht. Die Anmeldung kann durch den anderen Elternteil sowie die Person, Fürsorgestelle oder Anstalt, die für das Kind sorgt, erfolgen, sofern der Arbeitnehmer seinen Anspruch nicht selber geltend macht (§ 1 der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmer; KZV).
2.
2.1 Die Familienausgleichskasse führt in ihrer Vernehmlassung vom 3. September 2007 im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe für seine beiden Kinder nie Kinderzulagen beantragt. Da die Beigeladene gemäss Abklärungen der Familienausgleichskasse keinen eigenen Anspruch auf Kinderzulagen habe und der Beschwerdeführer (gemäss deren Angaben) trotz entsprechender Verpflichtung im Scheidungsurteil bislang keine Kinderzulagen an sie weitergeleitet habe, habe die Familienausgleichskasse dem Beschwerdeführer eine beschwerdefähige Verfügung zugestellt, um die rechtlichen Fragen zu klären (vgl. Urk. 8).
2.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen im Wesentlichen geltend, der ältere Sohn C.___ sei bei der Scheidung bereits volljährig gewesen und habe nicht bei der Mutter gelebt. Sodann habe er (der Beschwerdeführer) dessen Ausbildung sowie die Schulden gemäss Scheidungskonvention bezahlt. Für E.___ habe er gemäss (Scheidungs-)Konvention monatlich Fr. 1'000.-- bezahlt. E.___ sei ebenfalls volljährig. Demnach seien ihm die Kinderzulagen auszurichten (Urk. 1).
2.3 Die Beigeladene führt in ihrer Stellungnahme vom 12. Februar 2008 im Wesentlichen aus, der Sohn C.___ sei wohl bei der Scheidung volljährig gewesen, habe jedoch in ihrem Haushalt gelebt und sei Schüler und später Student gewesen. Alsdann habe der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben nie Kinder-Alimente bezahlt. Er habe - wohl absichtlich - auch nie Kinderzulagen beantragt, dies obwohl er immer wieder von ihr, ihrem Anwalt und dem Gericht X.__ dazu angehalten worden sei (vgl. Urk. 18 und Urk. 19/1-2).
3.
3.1 Es ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und nach Lage der Akten auch zutreffend, dass mit Blick auf § 6 Abs. 2 KZG der Beschwerdeführer und nicht die Beigeladene Anspruch auf Kinderzulagen für die Söhne C.___ und E.___ hat. Vom Beschwerdeführer wird sodann nicht in Abrede gestellt, dass er - wie Familienausgleichskasse und Beigeladene übereinstimmend geltend machen - jedenfalls bis zur Anfechtung der Verwaltungsverfügung vom 14. Mai 2007 weder die Auszahlung von Kinderzulagen selber beantragt noch entsprechende Beträge an die Beigeladene weitergeleitet hat. Vom Beschwerdeführer beanstandet und streitig ist einzig, ob die Familienausgleichskasse zu Recht die Auszahlung der Kinderzulagen an die Beigeladene angeordnet hat.
3.2 § 1 Abs. 2 KZV sowie § 10 Abs. 2 KZG verfolgen beide den Zweck, die für den Unterhalt des Kindes bestimmte Zulage diesem erhältlich zu machen, wenn der anspruchsberechtigte Arbeitnehmer die Zulage aus irgendwelchen Gründen nicht geltend macht oder er keine Gewähr dafür bietet, dass diese zweckentsprechend verwendet wird. Mit seiner Weigerung beziehungsweise Unterlassung, die Ausrichtung von Kinderzulagen bei der zuständigen Stelle überhaupt nur zu beantragen, hat der Beschwerdeführer zweifellos zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt ist, die Zulage ihrer Zweckbestimmung zuzuführen, womit er für eine zweckentsprechende Verwendung derselben keine Gewähr bietet. Es steht daher ausser Frage, dass die Familienausgleichskasse berechtigt war, die Auszahlung der Zulagen an die Beigeladene zu veranlassen (§ 10 Abs. 2 KZG).
Wenn der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend macht, die Zulage sei an ihn auszurichten, da er entsprechend der im Jahr 1998 getroffenen Scheidungskonvention bereits Beiträge an die Ausbildung von Sohn C.___ beziehungsweise monatliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 1'000.-- für den Sohn E.___ geleistet habe und damit sinngemäss dartut, dass er unter diesen Umständen nicht mehr zur Weiterleitung der Zulagen verpflichtet sei, ist ihm nicht zu folgen. Wie unter Erw. 1.2 erwähnt, haben nach § 11 KZG Zulageberechtigte, die gerichtlich zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder verpflichtet sind, die Kinderzulagen in gesetzlicher Höhe zusätzlich zu den gerichtlichen Unterhaltsbeiträgen zu entrichten, sofern der Richter keine Ausnahme vorsieht. Eine solche Ausnahme ist vorliegend jedoch offensichtlich nicht gegeben. Vielmehr wurde die Pflicht des Beschwerdeführers, Kinderzulagen zusätzlich zu den vereinbarten (Unterhalts-)Zahlungen zu entrichten, teilweise gar ausdrücklich statuiert (vgl. insbes. Ziff. II., aber auch Ziff. VI. der zwischen dem Beschwerdeführer und der Beigeladenen abgeschlossenen, mit Urteil vom 2. Juli 1998 richterlich genehmigten Scheidungskonvention vom 29. Juni 1998; Urk. 13/4, welche durch die später vereinbarte Abänderung des Scheidungskonvention unberührt blieben; vgl. Urk. 13/5). Inwieweit der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass seine Söhne (C.___ bei Abschluss der Scheidungskonvention bzw. E.___ im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung) bereits volljährig waren, oder C.___ im Zeitpunkt der Scheidung nicht bei der Beigeladenen wohnhaft gewesen sein soll, in Bezug auf die vorliegend streitige Frage etwas zu seinen Gunsten ableiten will, ist sodann nicht ersichtlich; es wurde vom Beschwerdeführer auch nicht näher dargetan.
3.3 Mit drei Zulagenentscheiden vom 3. September 2007 verfügte die Familienausgleichskasse den Anspruch auf Kinderzulagen pendente lite wiedererwägungsweise neu und sprach dem Beschwerdeführer Kinderzulagen zu für den Sohn C.___ für die Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 2002 sowie vom 1. Mai 2003 bis zum 31. Juli 2004 (Vollendung des 25. Altersjahres) und für den Sohn E.___ für die Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 2002, vom 1. Mai 2003 bis 31. Januar 2004 und vom 1. August 2006 bis zum 31. Dezember 2007 (Urk. 9/1-3). Diese pendente lite ergangenen Zulagenentscheide (die im vorliegenden Verfahren als mitangefochten gelten; vgl. BGE 113 V 237) wurden hinsichtlich der verfügten Anspruchszeiten weder vom Beschwerdeführer noch der Beigeladenen beanstandet. Sie erweisen sich nach Lage der Akten - namentlich unter Berücksichtigung der von der Beigeladenen eingereichten Ausbildungsbestätigungen sowie der in § 13 KZG statuierten Nachforderungsfrist von fünf Jahren - auch als korrekt. Auch sind sie in Bezug auf die jeweilige Höhe der Kinderzulagen nicht zu beanstanden. Festzustellen ist jedoch, dass sie insoweit abzuändern beziehungsweise zu ergänzen sind, als mit Blick auf das unter Erw. 3.2 Ausgeführte die Auszahlung der Zulagen an die Beigeladene zu erfolgen hat. Dies erneut anzuordnen hat die Familienausgleichskasse in ihren Verfügungen vom 3. September 2007 versehentlich unterlassen (vgl. Ausführungen der Familienausgleichskasse in deren Stellungnahme vom 18. September 2007; Urk. 12).
3.4 Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass der Beschwerdeführer, entsprechend den pendente lite erlassenen Verfügungen vom 3. September 2007, Anspruch auf Kinderzulagen hat für die Söhne C.___ und E.___. Sodann sind die Kinderzulagen gestützt auf § 10 Abs. 2 KZG an die Beigeladene auszurichten.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne abgewiesen, dass die pendente lite erlassenen Verfügungen vom 3. September 2007 bestätigt und dahingehend ergänzt werden, dass die Auszahlung der Kinderzulagen an die Beigeladene zu erfolgen hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- D.___
- Familienausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber
- A.___
- Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).