Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: KA.2007.00019
KA.2007.00019

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Bachmann


Urteil vom 21. August 2008
in Sachen
1.   X.___
 

2.   Y.___
 

Beschwerdeführende

Beschwerdeführerin 1 vertreten durch Beschwerdeführer 2
 

gegen

Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes
Familienausgleichskasse
Brunnmattstrasse 45, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin


         Nachdem die Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes, Familienausgleichskasse, mit Verfügung vom 13. Juli 2007 einen Anspruch von X.___ auf Kinderzulagen für ihren Sohn Z.___, geboren 1993, ab Juli 2007 (Arbeitsaufnahme von X.___) verneint hatte, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass Y.___ (als Ehegatte von X.___ und Stiefvater von Z.___) einen höheren Beschäftigungsgrad aufweise (da er ein Arbeitspensum von monatlich 200 Stunden verrichte während seine Ehegattin ein solches von 187,75 Stunden innehabe), mithin Y.___ die Kinderzulage bei seinem Arbeitgeber geltend zu machen habe (Urk. 2),
nach Einsicht
         in die Beschwerde vom 24. Juli 2007, mit welcher die Beschwerdeführenden sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache von Kinderzulagen an X.___ beantragen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % erwerbstätig sei, weshalb unerheblich sei, dass der Beschwerdeführer eine höhere Arbeitsstundenleistung erbringe, da man mehr als 100 % nicht erreichen könne; nach den massgeblichen Konkurrenzregeln des zürcherischen Kinderzulagengesetzes die Kinderzulagen sodann an X.___ auszuzahlen seien, da sie die Obhutsberechtigte sei (Urk. 1),
         in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 4. September 2007 (Urk. 6),
         sowie in die übrigen Akten des vorliegenden Verfahrens,

in Erwägung, dass
         Arbeitnehmer Anspruch auf Kinderzulagen nach Massgabe des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer (KZG; seit 1. Januar 2008: Kinderzulagengesetz) haben, für die der Arbeitgeber diesem Gesetz unterstellt ist (§ 5 Abs. 1 KZG),
         für jedes Kind nur eine Zulage ausgerichtet wird und für den Fall, dass mehrere Personen die Voraussetzungen für den Bezug der Kinderzulage erfüllen, der Anspruch in folgender Reihenfolge zusteht: der Person, welche die höhere Kinderzulage beziehen kann (lit. a), dem Obhutsberechtigten (lit. b), dem Erwerbstätigen mit dem höheren Beschäftigungsgrad (lit. c) sowie der Mutter (lit. d; vgl. § 6 Abs. 1 und 2 KZG),
         der Anspruch auf eine volle Zulage voraussetzt, dass der Arbeitnehmer im Monat mindestens 80 Stunden beschäftigt ist und für den Fall, dass der Beschäftigungsgrad niedriger ist, die Zulage entsprechend verringert wird (§ 7 Abs. 3 KZG),
         als Kinder im Sinne des KZG gelten: die in einem Kindesverhältnis gemäss ZGB zum Arbeitnehmer stehenden Kinder (lit. a), die vom Arbeitnehmer oder seinem Ehegatten angenommenen Kinder (lit. b), die Stiefkinder des Arbeitnehmers (lit. c) und die Pflegekinder, die der Arbeitnehmer unentgeltlich zur dauernden Pflege und Erziehung zu sich genommen hat (lit. d; vgl. § 9 KZG),
in weiterer Erwägung, dass
         sich aufgrund der Akten ergibt und zwischen den Parteien nicht streitig ist, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2007 bei der A.___ AG beschäftigt ist und sie ein Vollzeitpensum bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 178,75 Stunden pro Monat ausübt, und dass der Beschwerdeführer bei der B.___ AG zu einem monatlichen Pensum von 200 Stunden erwerbstätig ist (vgl. Urk. 7/1),
         die Parteien sodann (zu Recht) darin einig sind, dass grundsätzlich sowohl die Beschwerdeführerin (als Mutter von Z.___) als auch der Beschwerdeführer (als dessen Stiefvater) Kinderzulagen für Z.___ beanspruchen können (vgl. § 9 lit. a und c KZG), so dass die Anspruchsprüfung nach Massgabe von § 6 KZG zu erfolgen hat,
         dabei zunächst nicht streitig ist, dass beide Beschwerdeführenden Kinderzulagen in gleicher Höhe beanspruchen können, wovon nach Lage der Akten denn auch ausgegangen werden kann (§ 6 Abs. 2 lit. a KZG),
         der Beschwerdegegnerin sodann darin beizupflichten ist, dass sich gestützt auf die Bestimmung von § 6 Abs. 2 lit. b KZG kein vorrangiger Anspruch eines/einer der Beschwerdeführenden auf Kinderzulagen ergibt, da - entgegen deren Auffassung - auch der Beschwerdeführer als Stiefvater die (von der elterlichen Sorge zu unterscheidende) Obhut über das in ihrem gemeinsamen Haushalt lebende Kind Z.___ hat (vgl. Urk. 6 und Urk. 7/1 vgl. dazu etwa Koller, Die kantonalen Familienzulagengesetze, Diss. 1984, S. 74),
         den Beschwerdeführenden hingegen insoweit zu folgen ist, dass sich - entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Urk. 2; vgl. auch Urk. 6) - gestützt auf die Bestimmung von § 6 Abs. 2 lit. c KZG sowie allein mit Blick auf die vom Beschwerdeführer geleisteten monatlichen Arbeitsstunden kein vorrangiger Anspruch des Beschwerdeführers auf die Kinderzulage ergibt,
         der Gesetzgeber wohl für den Anspruch auf eine volle Zulage ein Minimum von monatlich 80 Stunden Beschäftigung statuiert, nach Massgabe dessen sich auch die Berechnung einer Teilzulage richtet (vgl. § 7 Abs. 3 KZG),
         als Beschäftigungsgrad indes das (in Prozenten ausgedrückte) Verhältnis der vereinbarten Arbeitszeit zur betriebsüblichen Arbeitszeit gilt (vgl. etwa zum Begriff der Teilzeitarbeit: Jürg Brühwiler, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 2. Auflage, Rz 12a zu Art. 319 OR) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass der kantonale Gesetzgeber im Bereich der Kinderzulagen eine davon abweichende Bedeutung des Begriffs "Beschäftigungsgrad" schaffen wollte; vielmehr davon auszugehen ist, dass er die Anzahl der Arbeitsstunden als massgebliches Kriterium in § 6 Abs. 2 lit. c KZG ausdrücklich aufgeführt hätte, wenn dies tatsächlich seiner gesetzgeberischen Intention entsprochen hätte,
         entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin im Rahmen von § 6 Abs. 2 lit. c KZG damit nicht allein die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden, sondern der Beschäftigungsgrad im vorerwähnten Sinne massgebend ist, womit sich vorliegend auch aufgrund von § 6 Abs. 2 lit. c KZG kein Vorrang eines/einer der Beschwerdeführenden ergibt, da nach Lage der Akten beide denselben Beschäftigungsgrad aufweisen (nämlich eine Vollzeitstelle),
         in Anwendung von § 6 Abs. 2 lit. d KZG der Anspruch auf Kinderzulagen demzufolge der Beschwerdeführerin als Mutter des Kindes zusteht;
        
erkennt das Gericht:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes, Familienausgleichskasse, vom 13. Juli 2007 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab Juli 2007 Anspruch hat auf Kinderzulagen für das Kind Z.___, geboren 1993.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes, Familienausgleichskasse
- Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).