Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: KA.2008.00014[8C_320/2009]
KA.2008.00014

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Bachmann


Urteil vom 27. Februar 2009
in Sachen
X.___

 
Beschwerdeführer

Zustelladresse: Y.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


        
         Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse (nachfolgend: Familienausgleichskasse), X.___ mit Verfügung vom 5. Februar 2008 für die Zeit vom 3. Dezember 2007 bis zum 31. Januar 2008 Kinderzulagen für das Kind Z.___ , geboren 2005, zugesprochen hatte (Urk. 4/10),
         X.___ am 25. Februar 2008 gegen diese Verfügung sinngemäss Einsprache erhoben hatte (Urk. 4/11), welche die Familienausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 25. Juni 2008 abgewiesen hat (Urk. 4/17= Urk. 2),

nach Einsicht in
         die von X.___ am 2. Juli 2008 bei der Familienausgleichskasse eingereichte und von dieser am 27. November 2008 an das hiesige Gericht weitergeleitete Beschwerde, mit welcher X.___ sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Ausrichtung von Kinderzulagen auch nach dem 31. Januar 2008 beantragt hat (Urk. 1),
         die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 27. November 2008 (Urk. 3),
         die Eingabe des nunmehr in A.___ wohnhaften Beschwerdeführers vom 15. Januar 2009, mit welchem er dem hiesigen Gericht entsprechend dessen Aufforderung mittels Verfügung vom 22. Dezember 2008 (Urk. 5) seine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnet hat (Urk. 6),
         sowie in die übrigen Akten des vorliegenden Verfahrens,

in Erwägung, dass
         am 1. Januar 2009 das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) in Kraft getreten ist, in zeitlicher Hinsicht aber grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen),
         die rechtliche Beurteilung des angefochtenen - und in zeitlicher Hinsicht die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 121 V 366) - Einspracheentscheids vom 25. Juni 2008 betreffend den Anspruch auf Kinderzulagen anhand der bis zum 31. Dezember 2008 in Kraft gewesenen Bestimmungen des kantonalen (zürcherischen) Kinderzulagengesetzes (KZG) vorzunehmen ist,


in weiterer Erwägung, dass  
         nach § 1 Abs. 1 KZG das Gesetz Anwendung findet auf die Arbeitgeber mit Wohn- oder Geschäftssitz, Zweigniederlassung, Betriebs- oder Arbeitsstätte im Kanton Zürich hinsichtlich ihrer in der Schweiz wohnenden oder tätigen Arbeitnehmer, soweit diese nicht anderweitig Anspruch auf Kinderzulagen haben,
         nach § 1a KZG für die in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bezeichneten Personen und in Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, auch das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, sein Anhang II und die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in ihrer angepassten Fassung gelten,
         Anspruch auf Kinderzulagen nach Massgabe dieses Gesetzes alle Arbeitnehmer haben, für die der Arbeitgeber diesem Gesetz unterstellt ist (§ 5 Abs. 1 KZG),
         der Anspruch auf Kinderzulage gegenüber der Familienausgleichskasse des Arbeitgebers besteht und soweit der Arbeitnehmer bei mehr als einem Arbeitgeber tätig ist, ihm der Anspruch gegenüber der Kasse des Arbeitgebers zusteht, bei dem er am meisten tätig ist (vgl. § 7 Abs. 1 KZG),
         der Anspruch auf Kinderzulage mit dem Lohnanspruch entsteht und erlischt und bei Unfall, Krankheit oder Militärdienst die Zulagen nach Erlöschen des Lohnanspruches noch während eines Monates weiter auszurichten sind, im Todesfall während drei Monaten (§ 7 Abs. 2 KZG),
         nach § 6 Abs. 1 für jedes Kind nur eine Zulage ausgerichtet wird und für den Fall, dass mehrere Personen die Voraussetzungen für den Bezug der Kinderzulage erfüllen, der Anspruch nach Massgabe der Ordnung von § 6 Abs. 2 KZG zusteht, im internationalen Verhältnis dabei die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, sein Anhang II und die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 71 und Nr. 574/72 in ihrer angepassten Fassung zu berücksichtigen sind,



in weiterer Erwägung, dass
         die Familienausgleichskasse dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Februar 2008 Kinderzulagen für die Zeit von 3. Dezember 2007 bis zum 31. Januar 2008 zugesprochen hat (Urk. 4/10),
         sie dies im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit begründet hat, dass die Mutter von Z.___ gemäss den eingereichten Unterlagen ab Februar 2008 in Deutschland erwerbstätig und aus der Anmeldung zum Bezug von Kinderzulagen ersichtlich sei, dass das Kind Z.___ bei seiner Mutter lebe, die Kinderzulagen aufgrund der Vereinbarung zwischen der Schweiz und den EU-Staaten mithin in Deutschland geltend zu machen seien und in der Schweiz allenfalls ein Anspruch auf Differenzzulagen bestehe (vgl. Urk. 2 = Urk. 4/17),
         der Beschwerdeführer zur Begründung seines sinngemässen Antrags auf Weiterausrichtung von Kinderzulagen im Wesentlichen geltend macht, dass die Mutter von Z.___ nicht erwerbstätig sei, der Sohn Z.___ beim Beschwerdeführer wohnhaft sei und die Mutter von Z.___ bereits Mutterschaftsgeld für ihren jüngeren Sohn in Deutschland beziehe (Urk. 1),

in weiterer Erwägung, dass
         der Beschwerdeführer mit Änderungsmeldung vom 4. Februar 2008 die Ausrichtung von Kinderzulagen beantragt hat und aus dieser Meldung ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer bei seinem (früheren, vgl. etwa Urk. 4/5 und 4/7) Arbeitgeber, der B.___ AG, erneut erwerbstätig war, jedoch lediglich in der Zeit vom 3. Dezember 2007 bis zum 31. Januar 2008 ("Wiedereintritt vom 3.12.2007-31.01.2008"; vgl. Ziff. 6 von Urk. 4/8),
         es sich damit nach Lage der Akten um ein befristetes Arbeitsverhältnis gehandelt hat, und sich weder aus den Akten ergibt, noch der Beschwerdeführer geltend macht, dass er auch nach Januar 2008 (bei der B.___ AG) gearbeitet hat,
         der Beschwerdeführer mit Blick auf die Änderungsmeldung vom 4. Februar 2008 mithin ab Februar 2008 gegenüber der B.__ AG keinen Lohnanspruch mehr hatte, weshalb - da der Anspruch auf Kinderzulagen wie erwähnt mit dem Lohnanspruch entsteht und erlischt (vgl. § 7 Abs. 2 KZG hievor) - ein Anspruch auf Kinderzulagen nach Januar 2008 gegenüber der Beschwerdegegnerin jedenfalls gestützt auf das Arbeitsverhältnis bei der B.___ AG ausser Betracht fällt (vgl. § 7 Abs. 1 KZG),
         damit zutreffend ist, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nur für Zeit vom 3. Dezember 2007 bis zum 31. Januar 2008 Kinderzulagen zugesprochen hat,
         der Beschwerdeführer, sollte er danach bis zu seinem Wegzug nach A.___ im Juni 2008 weiterhin als Arbeitnehmer erwerbstätig gewesen sein, den Anspruch auf Kinderzulagen bei der Familienausgleichskasse des neuen Arbeitgebers gestützt auf das betreffende Arbeitsverhältnis geltend zu machen hätte,
         der angefochtene Entscheid daher - jedenfalls im Ergebnis - nicht zu beanstanden ist,

unter Hinweis darauf, dass
         der Beschwerdeführer - wie aufgezeigt - zufolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der B.___ AG ab Februar 2008 gestützt auf dieses Arbeitsverhältnis gegenüber der Beschwerdegegnerin von Vorneherein keinen Anspruch auf Kinderzulagen hat, weshalb unter diesen Umständen nicht entscheidend ist, dass die Mutter von Z.___ nach Lage der Akten seit Februar 2008 in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachgeht und Kindergeld für das Kind Z.___ in voller Höhe bezieht (vgl. Angaben der Familienkasse C.___ in dem vom Arbeitgeber eingereichten Schreiben vom 16. Januar 2008; Urk. 4/8 und 4/9),
         damit aber auch im vorliegenden Zusammenhang nicht näher zu prüfen ist, ob - wie der Beschwerdeführer entgegen den Angaben der Familienausgleichskasse C.___ geltend macht - die Mutter von Z.___ in Deutschland tatsächlich keiner Erwerbstätigkeit nachgeht sowie ob beziehungsweise seit wann das Kind Z.___ - entgegen den Angaben in der Änderungsmeldung vom 4. Februar 2008 - nunmehr beim Beschwerdeführer A.___ wohnhaft ist, hingegen lediglich anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer jedenfalls aus dem geltend gemachten Umstand, wonach die Mutter von Z.___ bereits "Mutterschaftsgeld" für den jüngeren Sohn D.___ in Deutschland beziehe, klarerweise nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermöchte, da der Anspruch auf Kinderzulagen selbständig und für jedes Kind einzeln zu prüfen ist,
        

erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 3
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse
- Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).