Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 30. Juni 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___ ist verheiratet und Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber, welcher der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse (nachfolgend: Familienausgleichskasse), als beitragspflichtiger Arbeitgeber angeschlossen ist. Seit 31. Mai 2008 sind die Eheleute X.___, Eltern eines leiblichen Sohnes Y.___, auch Pflegeeltern von Z.___ , geboren 2000. Dem (entgeltlichen) Pflegeverhältnis liegt ein Pflegevertrag zugrunde, welcher am 4. Juli 2008 zwischen der Mutter von Z.___, den Eheleuten X.___ und der Vormundschaftsbehörde A.___, vertreten durch die Sozialen Dienste A.___, abgeschlossen worden ist (vgl. Urk. 6/9).
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2008 sprach die Familienausgleichskasse X.___ Kinderzulagen zu für den leiblichen Sohn Y.___, geboren 1997. Hingegen verneinte sie einen Anspruch auf Kinderzulagen für das Pflegekind Z.___ ab 1. Mai 2008 (Urk. 6/16). Gegen diese Verfügung erhob X.___ - soweit das Pflegekind Z.___ betreffend - am 3. November 2008 Einsprache, welche die Familienausgleichskasse unter Hinweis auf die Entgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses mit Entscheid vom 2. Dezember 2008 abwies (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 16. Dezember 2008 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprache von Kinderzulagen auch für das Pflegekind Z.___. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass das durch die Gemeinde A.___ ausgerichtete Pflegegeld für den Unterhalt von Z.___ nicht ausreichend sei, und die Gemeinde A.___ durch den Pflegevertrag sehr viel Geld einspare (Urk. 1).
In ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2009 beantragte die Familienausgleichskasse unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 19. Januar 2009 geschlossen wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2009 ist das neue Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2008 gültig gewesenen Bestimmungen des zürcherischen Kinderzulagengesetzes (KZG) anwendbar.
1.2. Als Kinder, welche den Arbeitnehmer eines dem KZG unterstellten Arbeitgebers zum Bezug von Kinderzulagen berechtigen, gelten gemäss § 9 KZG:
a) die in einem Kindesverhältnis gemäss ZGB zum Arbeitnehmer stehenden Kinder,
b) die vom Arbeitnehmer oder seinem Ehegatten angenommenen Kinder,
c) die Stiefkinder des Arbeitnehmers und die Kinder des eingetragenen Partners des Arbeitnehmers,
d) die Pflegekinder, die der Arbeitnehmer unentgeltlich zur dauernden Pflege und Erziehung zu sich genommen hat.
2.
2.1 Es ist aufgrund des bei den Akten liegenden Pflegevertrages vom 4. Juli 2008 nicht streitig, dass ein Pflegeverhältnis im Sinne von § 9 lit. d KZG vorliegt. Streitig ist hingegen, ob mit Blick auf die Entgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses ein Anspruch auf Kinderzulagen besteht.
2.2 Wie sich aus der Bestimmung von § 9 lit. d KZG unmissverständlich ergibt, genügt das Vorliegen eines Pflegeverhältnisses allein für die Zulagenberechtigung nicht. Vielmehr muss dieses unentgeltlich sein.
Wann Unentgeltlichkeit vorliegt, wird im KZG und dessen Vollzugsvorschriften nicht geregelt. Deshalb sind die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sowie dessen Ausführungsbestimmungen sinngemäss heranzuziehen (vgl. § 33 KZG). In Betracht fallen namentlich die Bestimmungen über die Waisenrente nach Art. 25 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV). Nach Art. 49 Abs. 1 AHVV haben Pflegekinder beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind. Die Unentgeltlichkeit des Pflegekindverhältnisses ist nach der Rechtsprechung zu Art. 49 Abs. 1 AHVV dann gegeben, wenn die an die Pflegeeltern für das Kind von Dritter Seite erbrachten Leistungen (z.B. Unterhaltsbeiträge der Eltern oder von Verwandten, Alimentenbevorschussung, Kostgelder, Sozialversicherungsrenten, private Versicherungsleistungen) weniger als einen Viertel der tatsächlichen Unterhaltskosten decken (ZAK 1958 S. 335, ZAK 1973 S. 573).
2.3 Im Kanton Zürich sind die Unterhaltskosten grundsätzlich anhand der vom Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich periodisch herausgegebenen Empfehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder zu ermitteln. Nach den per 1. Januar 2008 gültigen Richtlinien lag der durchschnittliche gesamte monatliche Unterhaltsbedarf für Z.___ (als "Einzelkind" im 8. Altersjahr) im Jahr 2008 bei Fr. 1'910.--. Wie aus dem Pflegevertrag ersichtlich ist und ebenfalls nicht streitig ist, erhalten die Pflegeeltern ein monatliches Pflegegeld in Höhe von Fr. 1'556.-- (vgl. Urk. 6/9 S. 1). Damit decken die im Rahmen des Pflegeverhältnisses ausgerichteten Abgeltungen eindeutig mehr als einen Viertel der Unterhaltskosten. Dasselbe trifft - erst recht - zu, wenn der (Tabellen-)Betrag von Fr. 1'675.-- für Z.___ als "Eines von zwei Kindern" berücksichtigt würde.
2.4 Daraus ergibt sich, dass kein unentgeltliches Pflegeverhältnis im Sinne der Rechtsprechung vorliegt, womit auch kein Anspruch auf Kinderzulagen besteht. Da das Pflegeverhältnis nicht im hier massgeblichen Rechtssinne unentgeltlich ist, vermag nichts zu ändern, dass das Pflegegeld die Kosten für den Unterhalt von Z.___ nicht gänzlich deckt. Ebensowenig vermag der Beschwerdeführer aus seinen weiteren Vorbringen - namentlich, dass die Gemeinde A.___ durch den Abschluss des Pflegevertrages Kosten sparen könne, sein Arbeitgeber mit der Ausrichtung von Kinderzulagen einverstanden sei, die Vergütung steuerpflichtig sei und die Betreuungsintensität unterschätzt werde (vgl. Urk. 1 S. 1) - etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn diese Umstände vermögen, selbst wenn sie zutreffen sollten, nichts daran ändern, dass die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach § 9 lit. d KZG vorliegend nicht erfüllt sind.
Da kein Anspruch auf Kinderzulagen besteht, braucht sodann auch nicht weiter abgeklärt zu werden, ob - mit Blick auf die Anspruchskonkurrenz nach § 6 KZG - allenfalls den leiblichen Eltern von Z.___ ein (vorrangiger) Anspruch auf Kinderzulagen zusteht.
2.5 Anzumerken ist der Vollständigkeit halber schliesslich, dass auch nach den Bestimmungen des seit dem 1. Januar 2009 geltenden FamZG ein Anspruch auf Familienzulagen für Pflegekinder nur besteht, wenn das Pflegeverhältnis im Sinne von Art. 49 Abs. 1 AHVV unentgeltlich ist (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. c FamZG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung über die Familienzulagen; FamZV). Die entsprechenden Empfehlungen für 2009 (vgl. oben Erw. 2.3) betragen für Z.___ (im 9. Altersjahr) Fr. 1'935.-bzw. 1'700.-pro Monat.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse
- Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).